Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   EuGH, 07.04.2022 - C-102/21, C-103/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,7461
EuGH, 07.04.2022 - C-102/21, C-103/21 (https://dejure.org/2022,7461)
EuGH, Entscheidung vom 07.04.2022 - C-102/21, C-103/21 (https://dejure.org/2022,7461)
EuGH, Entscheidung vom 07. April 2022 - C-102/21, C-103/21 (https://dejure.org/2022,7461)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,7461) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Autonome Provinz Bozen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung für den Bau kleiner Wasserkraftwerke - Alpine Berghütten ohne Stromnetz - Genehmigung durch die Europäische Kommission - Ablauf

  • Europäischer Gerichtshof

    Autonome Provinz Bozen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung für den Bau kleiner Wasserkraftwerke - Alpine Berghütten ohne Stromnetz - Genehmigung durch die Europäische Kommission - Ablauf

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Staatliche Beihilfen; Beihilferegelung für den Bau kleiner Wasserkraftwerke; Alpine Berghütten ohne Stromnetz; Genehmigung durch die Europäische Kommission; Ablauf

Sonstiges (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 05.03.2019 - C-349/17

    Eesti Pagar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung …

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-102/21
    Rn. 44 Insoweit geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass das in Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV angeordnete Verbot der Durchführung von Beihilfevorhaben unmittelbare Wirkung hat und dass die unmittelbare Anwendbarkeit des in dieser Bestimmung enthaltenen Durchführungsverbots jede Beihilfemaßnahme betrifft, die durchgeführt wird, ohne dass sie angezeigt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 45 Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass die nationalen Gerichte nach ihrem nationalen Recht sicherstellen müssen, dass sämtliche Konsequenzen aus einer Verletzung von Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV sowohl hinsichtlich der Gültigkeit der Durchführungsakte als auch hinsichtlich der Wiedereinziehung der unter Verletzung dieser Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen gezogen werden, und dass Gegenstand ihrer Aufgabe somit die Anordnung von Maßnahmen ist, die geeignet sind, der Rechtswidrigkeit der Durchführung der Beihilfen abzuhelfen, damit der Empfänger in der bis zur Entscheidung der Kommission noch verbleibenden Zeit nicht weiterhin frei über sie verfügen kann (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 46 Darüber hinaus gilt jede Bestimmung des Unionsrechts, die die Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, für alle Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, d. h. nicht nur für die nationalen Gerichte, sondern auch für alle Träger der Verwaltung, einschließlich der dezentralen Stellen, und diese Stellen sind verpflichtet, sie anzuwenden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 1989, Costanzo, 103/88, EU:C:1989:256, Rn. 31, und vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 90 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 47 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind nämlich sowohl die nationalen Verwaltungsbehörden als auch die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden haben, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge zu tragen (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 48 Wenn also eine nationale Stelle feststellt, dass eine Beihilfe unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV gewährt wurde, obliegt es ihr, die rechtswidrig gewährte Beihilfe aus eigener Initiative zurückzufordern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 92).

  • EuGH, 02.05.2019 - C-598/17

    A-Fonds - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bestehende und neue Beihilfen - Begriff …

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-102/21
    Rn. 50 Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den nationalen Gerichten und der Kommission gemäß dem vom Vertrag geschaffenen System der Kontrolle staatlicher Beihilfen einander ergänzende, aber unterschiedliche Rollen zufallen (Urteil vom 2. Mai 2019, A-Fonds, C-598/17, EU:C:2019:352, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 59 Für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt ist nämlich ausschließlich die Kommission zuständig, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt, während die nationalen Gerichte über die Wahrung der Rechte des Einzelnen bei Verstößen gegen die nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV bestehende Verpflichtung wachen, staatliche Beihilfen der Kommission im Voraus zu melden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2019, A-Fonds, C-598/17, EU:C:2019:352, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.06.1989 - 103/88

    Fratelli Costanzo / Comune di Milano

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-102/21
    Rn. 46 Darüber hinaus gilt jede Bestimmung des Unionsrechts, die die Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, für alle Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, d. h. nicht nur für die nationalen Gerichte, sondern auch für alle Träger der Verwaltung, einschließlich der dezentralen Stellen, und diese Stellen sind verpflichtet, sie anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 1989, Costanzo, 103/88, EU:C:1989:256, Rn. 31, …und vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 90 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-102/21
    Rn. 51 Somit kann die Kommission die Rückforderung einer Beihilfe nicht allein wegen ihrer Rechtswidrigkeit anordnen und muss daher ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt vollständig und unabhängig davon prüfen, ob das Verbot der Durchführung ohne vorherige Genehmigung eingehalten wurde oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, C-301/87, EU:C:1990:67, Rn. 17 bis 23), wobei Art. 13 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 ihr allerdings ermöglicht, die vorläufige Rückforderung einer rechtswidrig gezahlten Beihilfe anzuordnen, bis sie über ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt entscheidet.
  • EuGH, 26.10.2016 - C-590/14

    Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer bestehenden staatlichen Beihilfe ist …

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-102/21
    Rn. 58 Nach ständiger Rechtsprechung sind die nationalen Gerichte indes nicht befugt, darüber zu befinden, ob eine staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados, C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.10.2019 - C-70/18

    A u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - …

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-102/21
    Rn. 57 In Bezug auf Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtfertigung für ein Vorabentscheidungsersuchen nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin liegt, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits über das Unionsrecht erforderlich ist (Urteil vom 3. Oktober 2019, A u. a., C-70/18, EU:C:2019:823, Rn. 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.12.2013 - C-111/10

    Der Gerichtshof weist die Klagen der Kommission gegen die Entscheidungen des …

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-102/21
    Rn. 41 Des Weiteren ist der Umstand, dass die streitige Beihilferegelung über den 31. Dezember 2016 hinaus verlängert worden sein soll - wenn man davon ausgeht, dass es sich so verhält -, nicht entscheidend, da mit der Verlängerung einer bestehenden Beihilferegelung eine neue Beihilfe eingeführt wird, die sich von der verlängerten Beihilfe unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Dezember 2013, Kommission/Rat, C-111/10, EU:C:2013:785, Rn. 58).
  • EuGH, 03.07.2025 - C-653/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Von …

    Rn. 26 Eine Beihilfe, die zu einem Zeitpunkt gewährt wird, zu dem ihre Genehmigung durch die Kommission nicht mehr in Kraft ist, muss nämlich aufgrund dessen, dass es sich dabei um eine neue Beihilfe handelt, nach Art. 108 Abs. 3 AEUV bei der Kommission angemeldet werden und darf nicht durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Oktober 2021, Eco Fox u. a., C-915/19 bis C-917/19, EU:C:2021:887, Rn. 36, und vom 7. April 2022, Autonome Provinz Bozen, C-102/21 und C-103/21, EU:C:2022:272, Rn. 32, 34 und 42).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.2024 - 6 A 10425/24

    Rücknahme und Rückforderung von EU-Fördermitteln

    Stellt eine nationale Stelle fest, dass eine Beihilfe unionsrechtswidrig gewährt und ausgezahlt wurde, ist sie unionsrechtlich verpflichtet, aus eigener Initiative im Entscheidungszeitpunkt sämtliche Konsequenzen aus einer Verletzung des Durchführungsverbotes zu ziehen (vgl. EuGH…, Urteil vom 5. März 2019 C-349/17 , curia Rn. 89; Urteil vom 7. April 2022 C-102/21 u.a. , curia Rn. 47 f.).

    Rn. 29 Stellt eine nationale Stelle - wie hier der Beklagte - fest, dass eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV unionsrechtswidrig gewährt und ausgezahlt wurde, ist diese unionsrechtlich verpflichtet, aus eigener Initiative im Entscheidungszeitpunkt sämtliche Konsequenzen aus einer Verletzung von Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV zu ziehen (vgl. EuGH…, Urteil vom 5. März 2019 - C-349/17 -, curia Rn. 89; Urteil vom 7. April 2022 - C-102/21 u.a. -, curia Rn. 47 f.).

    Diese vom Gerichtshof der Europäischen Union zunächst im Fall einer (nationalen) Konkurrentenklage für die nationalen Gerichte entwickelten Pflichten (vgl. EuGH…, Urteil vom 21. November 2013 - C-284/12 -, curia Rn. 29 ff.;… Beschluss vom 4. April 2014 - C-27/13 -, curia Rn. 24 ff.) gelten entsprechend dem Gebot der loyalen Zusammenarbeit aus Art. 4 Abs. 3 EUV nicht allein für nationale Gerichte, sondern auch für die mit dem Beihilfevorgang betrauten nationalen Behörden (vgl. EuGH…, Urteil vom 5. März 2019 - C-349/17 -, curia Rn. 92; Urteil vom 7. April 2022 - C-102/21 u.a. -, curia Rn. 47).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2025 - 4 A 1793/23

    Anreizeffekt; Befristeter Rahmen; Beginn der Arbeiten; Bundesregelung …

    Rn. 141 Vgl. EuGH, Urteile vom 5.3.2019 - C-349/17 -, ECLI:EU:C:2019:172, juris, Rn. 89 ff., und vom 7.4.2022 - C-102/21 u. a. -, ECLI:EU:C:2022:272, juris, Rn. 48 ff.

    Rn. 155 Vgl. EuGH, Urteil vom 7.4.2022 - C-102/21 -, ECLI:EU:C:2022:272, juris, Rn. 48 f.

  • EuGH, 31.01.2023 - C-284/21

    Kommission/ Braesch u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 und 108 …

    Diese Beihilfen würden dann nämlich im Sinne der letztgenannten Bestimmung vom Empfänger unter Verstoß gegen einen Beschluss nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 verwendet, da damit andere Beihilfen als die von der Kommission in dem streitigen Beschluss genehmigten zur Durchführung gelangten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Autonome Provinz Bozen, C-102/21 und C-103/21, EU:C:2022:272, Rn. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2025 - C-653/23

    Karaman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 …

    {FN:7} Das vorlegende Gericht verweist insoweit auf das Urteil vom 7. April 2022, Autonome Provinz Bozen (C-102/21 und C-103/21, EU:C:2022:272, Rn. 31 bis 35 und 42).

    {FN:27} Vgl. Urteil vom 7. April 2022, Autonome Provinz Bozen (C-102/21 und C-103/21, EU:C:2022:272, Rn. 32, 34 und 42).

  • VG Hamburg, 24.06.2026 - 16 K 587/24
    Eine Beihilfe, die zu einem Zeitpunkt gewährt wird, zu dem ihre Genehmigung durch die Kommission nicht mehr in Kraft ist, muss nämlich aufgrund dessen, dass es sich dabei um eine neue Beihilfe handelt, nach Art. 108 Abs. 3 AEUV bei der Kommission angemeldet werden und darf nicht durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt hat (…EuGH, Urt. v. 3.7.2025, TOODE SIA, C-653/23, juris Rn. 26 m.w.N.; Urt. v. 7.4.2022, Autonome Provinz Bozen, C-102/21, Rn. 32 ff., 42;… Urt. v. 28.10.2021, Eco Fox u. a., C-915/19 bis C-917/19, juris Rn. 36 ff. m.w.N.).
  • VG Hamburg, 29.04.2026 - 16 K 3160/23

    Zum zeitlichen Rahmen einer Gewährung von Beihilfen nach der Bundesregelung …

    Eine Beihilfe, die zu einem Zeitpunkt gewährt wird, zu dem ihre Genehmigung durch die Kommission nicht mehr in Kraft ist, muss nämlich aufgrund dessen, dass es sich dabei um eine neue Beihilfe handelt, nach Art. 108 Abs. 3 AEUV bei der Kommission angemeldet werden und darf nicht durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt hat (…EuGH, Urt. v. 3.7.2025, TOODE SIA, C-808/23, juris Rn. 26 m.w.N.; Urt. v. 7.4.2022, Autonome Provinz Bozen, C-102/21, Rn. 32 ff., 42;… Urt. v. 28.10.2021, Eco Fox u. a., C-915/19 bis C-917/19, juris Rn. 36 ff. m.w.N.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-640/21

    Zes Zollner Electronic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung …

    {FN:30} Vgl. Urteil vom 7. April 2022, Autonome Provinz Bozen (C-102/21 und C-103/21, EU:C:2022:272, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.10.2022 - C-374/21

    IFAP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der …

    Rn. 68 Es ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Rechtfertigung für ein Vorabentscheidungsersuchen nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin liegt, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits über das Unionsrecht erforderlich ist (Urteil vom 7. April 2022, Autonome Provinz Bozen, C-102/21 und C-103/21, EU:C:2022:272, Rn. 57).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht EuGH
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht