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Rechtsprechung
   EuGH, 17.06.1997 - C-65/95, C-111/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,809
EuGH, 17.06.1997 - C-65/95, C-111/95 (https://dejure.org/1997,809)
EuGH, Entscheidung vom 17.06.1997 - C-65/95, C-111/95 (https://dejure.org/1997,809)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juni 1997 - C-65/95, C-111/95 (https://dejure.org/1997,809)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Europäischer Gerichtshof

    Radiom

  • EU-Kommission PDF

    The Queen / Secretary of State for the Home Department, ex parte Shingara und Radiom

    Richtlinie 64/221 des Rates, Artikel 8
    1 Freizuegigkeit - Ausnahmen - Ausländerrechtliche Entscheidungen - Rechtsweggarantien - Bedeutung - Gleicher Zugang von eigenen und von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zu den Gerichten - Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte

  • EU-Kommission

    The Queen / Secretary of State for the Home Department, ex parte Shingara und Radiom

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind; Verweigerung der Einreise ...

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind; Verweigerung der Einreise ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Freizuegigkeit - Ausnahmen - Ausländerrechtliche Entscheidungen - Rechtsweggarantien - Bedeutung - Gleicher Zugang von eigenen und von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zu den Gerichten - Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte

  • rechtsportal.de

    1. Freizügigkeit - Ausnahmen - Ausländerrechtliche Entscheidungen -Rechtsweggarantien - Bedeutung - Gleicher Zugang von eigenen und von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zu den Gerichten - Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Queen's Bench Division) - Auslegung der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (60)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 05.03.1980 - 98/79

    Pecastaing / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 17.06.1997 - C-65/95
    Die Kläger verweisen u. a. auf das Urteil vom 5. März 1980 in der Rechtssache 98/79 (Pecastaing, Slg. 1980, 691), wonach sich Artikel 8 der Richtlinie auf alle Rechtsbehelfe beziehe, die im Rahmen der Gerichtsverfassung des betreffenden Mitgliedstaats gegen Verwaltungsakte gegeben seien.

    Artikel 8 der Richtlinie regelt nicht, in welcher Weise, namentlich in welchem Rechtsweg die Rechtsbehelfe eingelegt werden können, da dies sich nach der Gerichtsverfassung des jeweiligen Mitgliedstaats bestimmt (in diesem Sinne Urteil Pecastaing, Randnr. 11).

    Daß der Betroffene gegen die Entscheidung, durch die die Einreise, die Erteilung oder die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verweigert wird, oder gegen die Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet die Rechtsbehelfe einlegen können muß, die Inländern gegenüber Verwaltungsakten zustehen, bedeutet jedoch, daß kein Mitgliedstaat, will er nicht gegen die Verpflichtung aus Artikel 8 der Richtlinie verstoßen, für die durch die Richtlinie geschützten Personen Rechtsbehelfe vorsehen darf, für die besondere Verfahrensvorschriften gelten, die geringere Garantien bieten als die Rechtsbehelfe, die Inländer gegen Verwaltungsakte einlegen (Urteile Pecastaing, Randnr. 10, und vom 18. Oktober 1990 in den Rechtssachen C-297/88 und C-197/89, Dzodzi, Slg. 1990, I-3763, Randnr. 58).

    Sieht das nationale Recht hingegen für die von der Richtlinie geschützten Personen auf dem Gebiet der Verweigerung der Einreise oder der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder der Entfernung aus dem Hoheitsgebiet keine besonderen Rechtsbehelfe vor, so ist die Verpflichtung des Mitgliedstaats aus Artikel 8 der Richtlinie beachtet, wenn die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten verfügen, die in diesem Mitgliedstaat im allgemeinen gegen Verwaltungsakte gegeben sind (siehe Urteil Pecastaing, Randnr. 11).

    Das widerspräche dem Zweck dieser Bestimmungen, da das in Artikel 9 vorgesehene Verfahren zur Prüfung und Stellungnahme als Ausgleich für die Unzulänglichkeiten der von Artikel 8 erfaßten Rechtsbehelfe gedacht ist (siehe Urteil Pecastaing, Randnr. 20).

  • EuGH, 18.05.1982 - 115/81

    Adoui und Cornuaille / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 17.06.1997 - C-65/95
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 18. Mai 1982 in den Rechtssachen 115/81 und 116/81 (Adoui und Cornuaille, Slg. 1982, 1665, Randnr. 7) ausgeführt hat, erlauben die in den Artikeln 48 und 56 EG-Vertrag enthaltenen Vorbehalte es den Mitgliedstaaten, gegenüber den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten aus den in diesen Bestimmungen genannten Gründen, u. a. aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Maßnahmen zu ergreifen, die sie bei ihren eigenen Staatsangehörigen insoweit nicht anwenden könnten, als sie nicht die Befugnis haben, diese aus dem nationalen Hoheitsgebiet zu entfernen oder ihnen die Einreise in das nationale Hoheitsgebiet zu untersagen.

    Falls die Rechtsmittel gegen die Verwaltungsakte nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen, soll das Eingreifen der "zuständigen Stelle" nach Artikel 9 Absatz 1 eine erschöpfende Prüfung der Tatsachen und Umstände einschließlich der Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte, die die beabsichtigte Maßnahme rechtfertigen, ermöglichen, bevor die Entscheidung endgültig erlassen wird (siehe Urteile vom 22. Mai 1980 in der Rechtssache 131/79, Santillo, Slg. 1980, 1585, Randnr. 12; Adoui und Cornuaille, Randnr. 12; und vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-175/94, Gallagher, Slg. 1995, I-4253, Randnr. 17).

  • EuGH, 04.12.1974 - 41/74

    Van Duyn / Home Office

    Auszug aus EuGH, 17.06.1997 - C-65/95
    Hingegen können die besonderen Umstände, die möglicherweise die Berufung auf den Begriff der öffentlichen Ordnung gegenüber den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten rechtfertigen, von Land zu Land und im zeitlichen Wechsel verschieden sein, so daß insoweit den zuständigen innerstaatlichen Behörden ein Ermessen zuzubilligen ist (siehe Urteil vom 4. Dezember 1974 in der Rechtssache 41/74, Van Duyn, Slg. 1974, 1337, Randnr. 18).
  • EuGH, 22.05.1980 - 131/79

    Regina / Secretary of State for Home Affairs, ex parte Santillo

    Auszug aus EuGH, 17.06.1997 - C-65/95
    Falls die Rechtsmittel gegen die Verwaltungsakte nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen, soll das Eingreifen der "zuständigen Stelle" nach Artikel 9 Absatz 1 eine erschöpfende Prüfung der Tatsachen und Umstände einschließlich der Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte, die die beabsichtigte Maßnahme rechtfertigen, ermöglichen, bevor die Entscheidung endgültig erlassen wird (siehe Urteile vom 22. Mai 1980 in der Rechtssache 131/79, Santillo, Slg. 1980, 1585, Randnr. 12; Adoui und Cornuaille, Randnr. 12; und vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-175/94, Gallagher, Slg. 1995, I-4253, Randnr. 17).
  • EuGH, 30.11.1995 - C-175/94

    The Queen / Secretary of State for the Home Department, ex parte Gallagher

    Auszug aus EuGH, 17.06.1997 - C-65/95
    Falls die Rechtsmittel gegen die Verwaltungsakte nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen, soll das Eingreifen der "zuständigen Stelle" nach Artikel 9 Absatz 1 eine erschöpfende Prüfung der Tatsachen und Umstände einschließlich der Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte, die die beabsichtigte Maßnahme rechtfertigen, ermöglichen, bevor die Entscheidung endgültig erlassen wird (siehe Urteile vom 22. Mai 1980 in der Rechtssache 131/79, Santillo, Slg. 1980, 1585, Randnr. 12; Adoui und Cornuaille, Randnr. 12; und vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-175/94, Gallagher, Slg. 1995, I-4253, Randnr. 17).
  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 17.06.1997 - C-65/95
    Daß der Betroffene gegen die Entscheidung, durch die die Einreise, die Erteilung oder die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verweigert wird, oder gegen die Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet die Rechtsbehelfe einlegen können muß, die Inländern gegenüber Verwaltungsakten zustehen, bedeutet jedoch, daß kein Mitgliedstaat, will er nicht gegen die Verpflichtung aus Artikel 8 der Richtlinie verstoßen, für die durch die Richtlinie geschützten Personen Rechtsbehelfe vorsehen darf, für die besondere Verfahrensvorschriften gelten, die geringere Garantien bieten als die Rechtsbehelfe, die Inländer gegen Verwaltungsakte einlegen (Urteile Pecastaing, Randnr. 10, und vom 18. Oktober 1990 in den Rechtssachen C-297/88 und C-197/89, Dzodzi, Slg. 1990, I-3763, Randnr. 58).
  • EuGH, 25.07.2002 - C-459/99

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE BEDEUTUNG, DIE DER GEWÄHRLEISTUNG DES SCHUTZES DES …

    Falls die Rechtsbehelfe gegen die Verwaltungsakte nur die Rechtmäßigkeit der Entscheidung betreffen, soll die Beteiligung der zuständigen Stelle es ermöglichen, eine Überprüfung der Tatsachen und Umstände einschließlich der Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte, die die beabsichtigte Maßnahme rechtfertigen, herbeizuführen, bevor die Entscheidung endgültig erlassen wird (in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 1997 in den Rechtssachen C-65/95 und C-111/95, Shingara und Radiom, Slg. 1997, I-3343, Randnrn.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Oliveri

    Gleichwohl kann ein solches Hindernis nach Artikel 39 Absatz 3 EG und der Richtlinie 64/221 aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 1997 in den Rechtssachen C-65/95 und C-111/95, Shingara und Radiom, Slg. 1997, I-3343, Randnr. 28).

    Sie beruft sich hierzu auf das Urteil Shingara und Radiom.

  • BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 18.14

    Ausweisung; Befristung; Einreiseverbot; Feststellung des Verlusts des …

    Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Einschränkung des primärrechtlichen Freizügigkeitsrechts nicht auf unbegrenzte Zeit gelten darf und ein Gemeinschaftsangehöriger deshalb das Recht hat, eine erneute Prüfung seines Falles zu verlangen, wenn die Umstände, die das Einreiseverbot gerechtfertigt hatten, seines Erachtens entfallen sind (EuGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - C-65/95, C-111/95 [ECLI:EU:C:1997:300], Shingara und Radiom - Rn. 40).

    Dabei ist jeweils auf die aktuelle Tatsachenlage im Zeitpunkt der Überprüfungsentscheidung abzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - C-65/95, C-111/95 - Rn. 39 ff.).

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