Rechtsprechung
   EuGH, 27.04.2012 - C-114/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,14630
EuGH, 27.04.2012 - C-114/11 (https://dejure.org/2012,14630)
EuGH, Entscheidung vom 27.04.2012 - C-114/11 (https://dejure.org/2012,14630)
EuGH, Entscheidung vom 27. April 2012 - C-114/11 (https://dejure.org/2012,14630)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,14630) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 7. März 2011 - Staatssecretaris van Financiën/U. Notermans-Boddenberg

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 39, A EUV Art 45, EG Art 18, A EUV Art 21
    Arbeitsort; Fahrten; Hoheitsgebiet; Kraftfahrzeugsteuer; Mitgliedstaat; Privat; Staatsangehörigkeit; Umzug

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 39, AEUV Art 45, EG Art 18, AEUV Art 21
    Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs, Zulassung in einem anderen Mitgliedsstaat, Kfz-Nutzung

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • EuGH, 21.11.2013 - C-302/12

    X - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 43 EG - Kraftfahrzeuge - Benutzung eines

    Die Mitgliedstaaten sind daher in der Ausübung ihrer Steuerhoheit auf diesem Gebiet frei, sofern sie dabei das Unionsrecht beachten (vgl. Urteil vom 26. April 2012, van Putten u. a., C-578/10 bis C-580/10, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 27. April 2012, Notermans-Boddenberg, C-114/11, Randnr. 21).

    Was die Kraftfahrzeugzulassungssteuern betrifft, kann ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung ein Kraftfahrzeug, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, mit einer Zulassungssteuer belegen, wenn dieses Kraftfahrzeug im Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats im Wesentlichen dauerhaft benutzt werden soll oder tatsächlich so benutzt wird (vgl. Urteil van Putten u. a., Randnr. 46, und Beschluss Notermans-Boddenberg, Randnr. 26).

    Was insbesondere die PM-Steuer angeht, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass, wenn nicht in den Niederlanden zugelassene Fahrzeuge dazu bestimmt sind, im Wesentlichen dauerhaft in den Niederlanden benutzt zu werden, oder wenn sie tatsächlich so benutzt werden, keine ungleiche Behandlung zwischen einem Einwohner in den Niederlanden, der ein solches Fahrzeug benutzt, und einer Person, die unter denselben Voraussetzungen ein in den Niederlanden zugelassenes Fahrzeug benutzt, besteht, da das letztgenannte Fahrzeug, das ebenfalls dazu bestimmt ist, im Wesentlichen dauerhaft in den Niederlanden benutzt zu werden, bereits bei seiner Zulassung in den Niederlanden mit der PM-Steuer belegt worden ist (vgl. Urteil van Putten u. a., Randnr. 50, und Beschluss Notermans-Boddenberg, Randnr. 27).

    Ferner wurde festgestellt, dass unter diesen Umständen die Erhebung der PM-Steuer anlässlich der erstmaligen Ingebrauchnahme von nicht in den Niederlanden zugelassenen Fahrzeugen auf dem niederländischen Straßennetz ebenso gerechtfertigt ist wie die Zahlung der Steuer, die anlässlich der Zulassung eines Fahrzeugs in den Niederlanden geschuldet wird, sofern diese Steuer den Wertverlust des Fahrzeugs zum Zeitpunkt dieser erstmaligen Ingebrauchnahme berücksichtigt, wie das beim Gesetz von 1992 der Fall zu sein scheint (vgl. Urteil van Putten u. a., Randnr. 51, und Beschluss Notermans-Boddenberg, Randnr. 28).

    Im vorliegenden Fall benachteiligt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung X, auch wenn sie das fragliche Fahrzeug sowohl für private Zwecke als auch für die Fahrten zu ihrem in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Arbeitsplatz benutzt, nicht gegenüber selbständig tätigen Personen, die die PM-Steuer bereits entrichtet haben, da jeder Einwohner der Niederlande, ob selbständig tätig oder nicht, diese Steuer zu entrichten hat, entweder bei der Eintragung eines Kraftfahrzeugs in das niederländische Zulassungsregister oder ab der erstmaligen Benutzung eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugs auf dem niederländischen Straßennetz (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf Art. 39 EG Beschluss Notermans-Boddenberg, Randnr. 30).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-302/12

    X - Steuerrecht - Kraftfahrzeug-Zulassungsteuer - Niederlassungsfreiheit -

    2 - Siehe hierzu die Rechtssachen C-114/11 (Notermans-Boddenberg), C-578/10 bis C-580/10 (van Putten), C-91/10 (VAV-Autovermietung), C-42/08 (Ilhan) und C-242/05 (van de Coevering).

    33 - Vgl. in diesem Sinne Urteil van Putten (zitiert in Fn. 4, Randnr. 50), und Beschluss vom 27. April 2012, Notermans-Boddenberg (C-114/11, Randnr. 27); ähnlich bereits Urteil Kommission/Dänemark (zitiert in Fn. 12, Randnr. 78).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht