Rechtsprechung
| EuGH, 22.04.2010 - C-122/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
Seeverkehr - Seekabotage Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 - Befristete Ausnahme von der Anwendung dieser Verordnung - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vor Ablauf der Geltung der Ausnahme keine Vorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Anwendung der Verordnung ...
- Europäischer Gerichtshof
Enosi Efopliston Aktoploïas u.a.
Seeverkehr - Seekabotage - Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 - Befristete Ausnahme von der Anwendung dieser Verordnung - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vor Ablauf der Geltung der Ausnahme keine Vorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Anwendung der Verordnung ...
- EU-Kommission
Enosi Efopliston Aktoploïas u.a.
Seeverkehr - Seekabotage - Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 - Befristete Ausnahme von der Anwendung dieser Verordnung - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vor Ablauf der Geltung der Ausnahme keine Vorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Anwendung der Verordnung ...
- EU-Kommission
Enosi Efopliston Aktoploïas u.a.
Seeverkehr - Seekabotage − Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 - Befristete Ausnahme von der Anwendung dieser Verordnung - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vor Ablauf der Geltung der Ausnahme keine Vorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Anwendung der ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Seeverkehr - Seekabotage - Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 - Befristete Ausnahme von der Anwendung dieser Verordnung - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vor Ablauf der Geltung der Ausnahme keine Vorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Anwendung der Verordnung ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Enosi Efopliston Aktoploïas u.a.
Seeverkehr - Seekabotage - Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 - Befristete Ausnahme von der Anwendung dieser Verordnung - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vor Ablauf der Geltung der Ausnahme keine Vorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Anwendung der Verordnung ...
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) eingereicht am 2. April 2009 - Enosi Efopliston Aktoploïas, ANEK, Minoïkes Grammes, N.E. Lesvou, Blue Star Ferries/Ypourgos Emporikis Naftilias und Ypourgos Aigaíou
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EG Art 10 Abs 2, EG Art 249 Abs 2, EWGV 3577/92 Art 6 Abs 3, EWGV 3577/92 Art 1, EWGV 3577/92 Art 2, EWGV 3577/92 Art 4, EG Art 49
Dienstleistungsverkehr, Seeverkehr, Seekabotage - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) - Auslegung der Art. 1, 2, 4 und 6 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den ...
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- EuGH, 28.09.2006 - C-285/05
Enosi Efopliston Aktoploïas u.a - Verkehr
Auszug aus EuGH, 22.04.2010 - C-122/09
Rn. 9 Das Ausgangsverfahren führte zu einem ersten Vorabentscheidungsersuchen, das mit dem Beschluss vom 28. September 2006, Enosi Efopliston Aktoploïas u. a. (C-285/05), beantwortet wurde.Rn. 11 Unter Berücksichtigung von Randnr. 19 des Beschlusses Enosi Efopliston Aktoploïas u. a. ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die Antwort auf die erste in der Rechtssache C-285/05 vorgelegte Frage anders ausfallen könnte, wenn kumulativ die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt wären: a) Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass es der griechische Gesetzgeber während der Geltung der die Hellenische Republik betreffenden, bis zum 1. Januar 2004 befristeten Ausnahme von der Anwendung der Verordnung Nr. 3577/92 unterlassen muss, Vorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die vollständige und wirksame Anwendung dieser Verordnung in Griechenland ab 1. Januar 2004 ernsthaft zu beeinträchtigen, und b) der Gerichtshof meint, dass Bestimmungen wie die griechischen Vorschriften, die für die Entscheidung in den Ausgangsverfahren einschlägig sind und die vor dem 1. Januar 2004 erlassen wurden, die vollständige und wirksame Anwendung dieser Verordnung in Griechenland ernsthaft beeinträchtigen.
- EuGH, 18.12.1997 - C-129/96
DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN WÄHREND DER FRIST FÜR DIE UMSETZUNG EINER RICHTLINIE …
Auszug aus EuGH, 22.04.2010 - C-122/09
19 Gegen diese Auslegung lassen sich nicht die Erwägungen des Gerichtshofs in Randnr. 45 seines Urteils vom 18. Dezember 1997, 1nter-Environnement Wallonie (C-129/96, Slg. 1997, I-7411), einwenden, wonach die Mitgliedstaaten zwar nicht verpflichtet sind, diese Maßnahmen vor Ablauf der Umsetzungsfrist zu erlassen, sich aus Art. 10 Abs. 2 EG in Verbindung mit Art. 249 Abs. 3 EG und aus der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle (…ABl. L 78, S. 32) jedoch ergibt, dass sie während dieser Frist den Erlass von Vorschriften unterlassen müssen, die geeignet sind, das in dieser Richtlinie vorgeschriebene Ziel ernsthaft zu beeinträchtigen. - EuGH, 14.12.1971 - 43/71
Politi / Ministero delle finanze
Auszug aus EuGH, 22.04.2010 - C-122/09
In diesem Bereich der Seekabotage ist die Verordnung daher erst ab 1. Januar 2004 wirksam geworden, so dass sie den Einzelnen erst ab diesem Zeitpunkt Rechte verleihen kann (vgl. in diesem Sinne auch Urteil [vom 14. Dezember 1971,] Politi, [43/71, Slg. 1971, 1039,] Randnr. 10). - EuGH, 10.11.1992 - C-156/91
Hansa Fleisch / Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg
Auszug aus EuGH, 22.04.2010 - C-122/09
"17 … Wenn … die betreffende Verordnung einem Mitgliedstaat eine bestimmte Frist einräumt, um den sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, kann sich der Einzelne nicht vor Ablauf dieser Frist auf diese Verordnung berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 1992, Hansa Fleisch Ernst Mundt, C-156/91, Slg. 1992, I-5567, Randnr. 20).
- Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2010 - C-508/08
Kommission / Malta - Seeverkehr - Freier Dienstleistungsverkehr - Verordnung …
{FN:23} - Siehe oben, Nr. 20. Die Frage ist vom Gerichtshof noch nicht entschieden worden, doch enthalten das kürzlich ergangene Urteil vom 22. April 2010, Enosi Efopliston Aktoploïas u. a. (C-122/09, Slg. 2010, I-0000, Randnrn. 15 und 17), und der Beschluss vom 28. September 2006, Enosi Efopliston Aktoploïas u. a. (C-285/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19, angeführt in Randnr. 10 des Urteils vom 22. April 2010, C-122/09), Hinweise darauf, dass eine Verpflichtung eines Mitgliedstaats dahin gehend anzunehmen sein könnte, keine Maßnahmen zu ergreifen, von denen zu erwarten ist, dass sie die Anwendbarkeit der Verordnung nach dem Ablauf der befristeten Ausnahmeregelung ernsthaft erschweren.
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