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Weitere Entscheidungen unten: EuGH | Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023

Rechtsprechung
   EuGH, 29.06.2023 - C-829/21, a   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,14997
EuGH, 29.06.2023 - C-829/21, a (https://dejure.org/2023,14997)
EuGH, Entscheidung vom 29.06.2023 - C-829/21, a (https://dejure.org/2023,14997)
EuGH, Entscheidung vom 29. Juni 2023 - C-829/21, a (https://dejure.org/2023,14997)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Stadt Frankfurt am Main (Renouvellement d'un permis de séjour dans le deuxième État membre)

  • doev.de PDF

    Stadt Frankfurt am Main u. a. - Rechtsstellung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger; Verlängerung des Aufenthaltstitels

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Einwanderungspolitik - Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - Richtlinie 2003/109/EG - Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 2, Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 4 Unterabs. 2, Art. 19 Abs. 2 und Art. 22 - Anspruch ...

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (7)

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-829/21

    Stadt Frankfurt am Main (Renouvellement d'un permis de séjour dans le deuxième …

    Auszug aus EuGH, 29.06.2023 - C-829/21
    In den verbundenen Rechtssachen C-829/21 und C-129/22.

    betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Deutschland) (C-829/21) und vom Verwaltungsgericht Darmstadt (Deutschland) (C-129/22) mit Entscheidungen vom 17. Dezember 2021 und vom 21. Februar 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Dezember 2021 bzw. am 24. Februar 2022, in den Verfahren.

    Stadt Offenbach am Main (C-129/22).

    Rn. 2 Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, in denen sich in der Rechtssache C-829/21 TE und RU, zwei ghanaische Staatsangehörige, auf der einen Seite und die Stadt Frankfurt am Main (Deutschland) auf der anderen Seite - wegen der Weigerung Letzterer, die Aufenthaltserlaubnis von TE zu verlängern und RU eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen - sowie in der Rechtssache C-129/22 EF, ein pakistanischer Staatsangehöriger, und die Stadt Offenbach am Main (Deutschland) - wegen der Weigerung Letzterer, die Aufenthaltserlaubnis von EF zu verlängern - gegenüberstehen.

    Rn. 39 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. November 2022 sind die Rechtssachen C-829/21 und C-129/22 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Rn. 40 Mit ihren ersten drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchten die mit den Rechtssachen C-829/21 und C-129/22 befassten vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2003/109 dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat die Verlängerung eines Aufenthaltstitels, den er einem Drittstaatsangehörigen nach den Bestimmungen des Kapitels III dieser Richtlinie erteilt hat, aus dem in deren Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 2 genannten Grund versagen kann, dass der Drittstaatsangehörige die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in dem Mitgliedstaat, der ihm diese Rechtsstellung zuerkannt hat, verloren hat, da er sich während eines Zeitraums von sechs Jahren nicht in dessen Hoheitsgebiet aufgehalten hat, und - sofern dies bejaht wird - welchen Bedingungen eine solche Versagung unterliegt.

    Rn. 75 Nach alledem ist auf die ersten drei Fragen in den Rechtssachen C-829/21 und C-129/22 zu antworten, dass die Richtlinie 2003/109, und insbesondere ihr Art. 22 Abs. 1 Buchst. b, dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat die Verlängerung eines Aufenthaltstitels, den er einem Drittstaatsangehörigen nach den Bestimmungen des Kapitels III dieser Richtlinie erteilt hat, aus dem in deren Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 2 genannten Grund versagen kann, dass der Drittstaatsangehörige die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in dem Mitgliedstaat, der ihm diese Rechtsstellung zuerkannt hat, verloren hat, da er sich während eines Zeitraums von sechs Jahren nicht in dessen Hoheitsgebiet aufgehalten hat und dieser Mitgliedstaat keinen Gebrauch von der in Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 3 der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit gemacht hat, vorausgesetzt, dass die Frist von sechs Jahren spätestens zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelaufen war und dass der Drittstaatsangehörige vorher aufgefordert wurde, etwaige Anwesenheiten im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats, die in diese Frist fallen, nachzuweisen.

    Rn. 76 Mit seiner vierten Frage möchte das mit der Rechtssache C-129/22 befasste vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 2 und Art. 22 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/109 dahin auszulegen sind, dass der zweite Mitgliedstaat, der diese Bestimmungen mittels zweier verschiedener Vorschriften umsetzt, sie ordnungsgemäß in nationales Recht umsetzt, wenn die erste Vorschrift den in Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie genannten Grund für den Verlust der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aufgreift und die zweite Vorschrift ohne eine konkrete Bezugnahme auf einen der in Art. 9 der Richtlinie genannten Verlustgründe vorsieht, dass ein nach den Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie erteilter Aufenthaltstitel widerrufen werden soll, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in dem Mitgliedstaat, der sie zuerkannt hatte, verloren hat.

    Rn. 84 Nach alledem ist auf die vierte Frage in der Rechtssache C-129/22 zu antworten, dass Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 2 und Art. 22 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/109 dahin auszulegen sind, dass der zweite Mitgliedstaat, der diese Bestimmungen mittels zweier verschiedener Vorschriften umsetzt, sie ordnungsgemäß in nationales Recht umsetzt, wenn die erste Vorschrift den in Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie genannten Grund für den Verlust der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aufgreift und die zweite Vorschrift ohne eine konkrete Bezugnahme auf einen der in Art. 9 der Richtlinie genannten Verlustgründe vorsieht, dass ein nach den Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie erteilter Aufenthaltstitel widerrufen werden soll, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in dem Mitgliedstaat, der sie zuerkannt hatte, verloren hat.

  • EuGH, 20.01.2022 - C-432/20

    Ein Drittstaatsangehöriger verliert seine Rechtsstellung eines langfristig …

    Auszug aus EuGH, 29.06.2023 - C-829/21
    Rn. 66 Als Erstes hat der zweite Mitgliedstaat für die Feststellung, ob diese Bestimmung Anwendung findet, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass jede physische Anwesenheit des Betreffenden im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats während des Zeitraums von sechs Jahren ausreicht, um den Verlust seiner Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu verhindern, auch wenn sie während dieses Zeitraums eine Gesamtdauer von nur wenigen Tagen nicht überschreitet (vgl. entsprechend zu Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/109 Urteil vom 20. Januar 2022, Landeshauptmann von Wien [Verlust der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten], C-432/20, EU:C:2022:39, Rn. 47).

    Rn. 67 Dieses Verständnis von Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/109 beruht namentlich auf der bereits in Rn. 53 des vorliegenden Urteils hervorgehobenen Notwendigkeit, den betreffenden Drittstaatsangehörigen im Rahmen der Verfahrensregeln für die Prüfung des Antrags auf Gewährung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten eine angemessene Rechtssicherheit zu garantieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2022, Landeshauptmann von Wien [Verlust der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten], C-432/20, EU:C:2022:39, Rn. 38 bis 40).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-133/19

    Der Zeitpunkt, auf den es zur Bestimmung, ob ein Familienangehöriger eines …

    Auszug aus EuGH, 29.06.2023 - C-829/21
    Rn. 52 Es verstieße nämlich gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit, wenn man zuließe, dass die Mitgliedstaaten für eine solche Beurteilung über die Möglichkeit verfügten, auf einen späteren Zeitpunkt im Verlauf eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens abzustellen, da der Erfolg eines solchen Antrags auf Verlängerung des Aufenthaltstitels dann von Umständen abhängen könnte, die nicht in der Sphäre des Antragstellers selbst liegen, sondern hauptsächlich in der Sphäre der Verwaltung oder der nationalen Gerichte, wie etwa der mehr oder weniger zügigen Bearbeitung des Antrags oder der mehr oder weniger zügigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen eine einen solchen Antrag ablehnende Entscheidung (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 42).
  • EuGH, 24.04.2012 - C-571/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen oder regionalen Regelung entgegen, nach …

    Auszug aus EuGH, 29.06.2023 - C-829/21
    Rn. 77 Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Umsetzung in nationales Recht von Bestimmungen des Unionsrechts wie Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 2 und Art. 22 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/109 verlangt, dass diese durch Vorschriften umgesetzt werden, die so konkret, bestimmt und klar sind, dass es dem Erfordernis der Rechtssicherheit genügt (vgl. entsprechend Urteile vom 24. April 2012, Kamberaj, C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 87, …sowie vom 3. September 2020, Subdelegación del Gobierno en Barcelona [Langfristig Aufenthaltsberechtigte], C-503/19 und C-592/19, EU:C:2020:629, Rn. 36 und 37).
  • EuGH, 17.07.2014 - C-469/13

    Um die unionsrechtlich geregelte Rechtsstellung eines langfristig …

    Auszug aus EuGH, 29.06.2023 - C-829/21
    Rn. 57 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU, wie sich aus Art. 2 Buchst. b in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 ergibt, ihrem Inhaber grundsätzlich das Recht verleiht, sich länger als drei Monate im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten als desjenigen, der ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat, aufzuhalten (Urteil vom 17. Juli 2014, Tahir, C-469/13, EU:C:2014:2094, Rn. 42).
  • EuGH, 03.09.2020 - C-503/19

    Subdelegación del Gobierno en Barcelona (Langfristig Aufenthaltsberechtigte) - …

    Auszug aus EuGH, 29.06.2023 - C-829/21
    Rn. 77 Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Umsetzung in nationales Recht von Bestimmungen des Unionsrechts wie Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 2 und Art. 22 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/109 verlangt, dass diese durch Vorschriften umgesetzt werden, die so konkret, bestimmt und klar sind, dass es dem Erfordernis der Rechtssicherheit genügt (…vgl. entsprechend Urteile vom 24. April 2012, Kamberaj, C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 87, sowie vom 3. September 2020, Subdelegación del Gobierno en Barcelona [Langfristig Aufenthaltsberechtigte], C-503/19 und C-592/19, EU:C:2020:629, Rn. 36 und 37).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-137/19

    Familiennachzug: Minderjährigkeit der Kinder bei Antragstellung entscheidend

    Auszug aus EuGH, 29.06.2023 - C-829/21
    Rn. 52 Es verstieße nämlich gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit, wenn man zuließe, dass die Mitgliedstaaten für eine solche Beurteilung über die Möglichkeit verfügten, auf einen späteren Zeitpunkt im Verlauf eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens abzustellen, da der Erfolg eines solchen Antrags auf Verlängerung des Aufenthaltstitels dann von Umständen abhängen könnte, die nicht in der Sphäre des Antragstellers selbst liegen, sondern hauptsächlich in der Sphäre der Verwaltung oder der nationalen Gerichte, wie etwa der mehr oder weniger zügigen Bearbeitung des Antrags oder der mehr oder weniger zügigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen eine einen solchen Antrag ablehnende Entscheidung (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-753/22

    Generalanwältin Medina: Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die in einem …

    Dies kann auch dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige über einen in einem anderen Mitgliedstaat gültigen Aufenthaltstitel verfügt, weil dieser ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2023, Stadt Frankfurt am Main und Stadt Offenbach am Main [Verlängerung eines Aufenthaltstitels im zweiten Mitgliedstaat] (C-829/21 und C-129/22, EU:C:2023:525).
  • OVG Hamburg, 28.08.2024 - 6 Bs 66/24

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bei beendeter Rechtsstellung eines …

    Für die Frage, ob die Rechtsstellung eines Daueraufenthaltsberechtigten im ersten Mitgliedstaat nach Art. 9 Abs. 4 RL 2003/109/EG (juris: EGRL 109/2003) nicht mehr besteht, ist im Rahmen der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG (juris: AufenthG 2004) maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist; sollte nachträglich eine Änderung der Sachlage eingetreten sein, so kann hierauf nur in einem neuen Verfahren der Entzug der Aufenthaltserlaubnis gestützt werden (vgl. insgesamt: EuGH, Urt. v. 29.6.2023, C-829/21 u.a. ZAR 2023, 309, Rn. 51-54).

    Insoweit geht der Antragsteller zutreffend davon aus, dass eine Anwesenheit von nur wenigen Tagen hinreichend wäre, um den Verlust der Rechtsstellung gemäß Art. 9 Abs. 4 RL 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie) zu verhindern (vgl. EuGH, Urt. v. 29.6.2023, C-829/21 u.a., ZAR 2023, 309, juris Rn. 66;… EuGH, Urt. v. 20.1.2022, C-432/20, juris Rn. 47).

    Für den von ihm geltend gemachten Fortbestand der Rechtsstellung eines Daueraufenthaltsberechtigten in Italien streitet zudem der Umstand, dass der Antragsteller offenbar im Besitz einer unbegrenzt gültigen Aufenthaltskarte ist, die - sofern der Antragsteller diese weiterhin im Original vorlegen kann - die Vermutung begründet, dass er weiterhin im Besitz dieser Rechtsstellung ist (vgl. auch zu den weiteren Anforderungen zur Widerlegung dieser Vermutung: EuGH, Urt. v. 29.6.2023, C-829/21 u.a., a.a.O., Rn. 55-72).

    Unabhängig davon kann die Versagung des Verlängerungsantrags nicht auf den Verlust der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in Italien gestützt werden, weil nach der Rechtsprechung des EuGH maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist; sollte nachträglich eine Änderung der Sachlage eingetreten sein, so kann hierauf nur in einem neuen Verfahren der Entzug der Aufenthaltserlaubnis gestützt werden (vgl. insgesamt: EuGH, Urt. v. 29.6.2023, C-829/21 u.a., a.a.O., Rn. 51-54).

  • VGH Bayern, 08.11.2024 - 19 ZB 24.737

    Aufenthaltserlaubnis für in anderem Mitgliedstaat langfristig …

    Wie der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 29. Juni 2023 (verbundene Rechtssachen C-829/21 und C-129/22) entschieden hat, ist für die Voraussetzung, dass die Sechsjahresfrist nach Art. 9 Abs. 4 UAbs. 2 Daueraufenthalts-RL noch nicht abgelaufen ist, der Zeitpunkt der Antragstellung (des Verlängerungsantrags) maßgeblich (EuGH, U.v. 29.6.2023 - C-829/21 u. C-129/22 - juris Rn. 51 ff.).

    Rn. 10 Zwar kann die zuständige mitgliedstaatliche Behörde, wenn die Sechsjahresfrist während des Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens abgelaufen ist, eine neue Entscheidung treffen, mit der in Anwendung des Art. 22 Daueraufenthalts-RL die Verlängerung des Aufenthaltstitels versagt oder dieser entzogen wird (EuGH, U.v. 29.6.2023 - C-829/21 u. C-129/22 - juris Rn. 54).

    Hierbei werden auch die vom Europäischen Gerichtshof geforderten Prüfungsschritte zu beachten sein (vgl. EuGH, U.v. 29.6.2023 - C-829/21 u. C-129/22 - juris Rn. 65 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-752/22

    EP (Éloignement d'un résident de longue durée) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    {FN:23} Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Stadt Frankfurt am Main und Stadt Offenbach am Main (Verlängerung eines Aufenthaltstitels im zweiten Mitgliedstaat) (C-829/21 und C-129/22, EU:C:2023:244, Nrn. 40 und 41), sowie Urteil vom 29. Juni 2023, Stadt Frankfurt am Main und Stadt Offenbach am Main (Verlängerung eines Aufenthaltstitels im zweiten Mitgliedstaat) (C-829/21 und C-129/22, EU:C:2023:525, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:27} Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Stadt Frankfurt am Main und Stadt Offenbach am Main (Verlängerung eines Aufenthaltstitels im zweiten Mitgliedstaat) (C-829/21 und C-129/22, EU:C:2023:244, Nrn. 40 und 41), sowie Urteil vom 29. Juni 2023, Stadt Frankfurt am Main und Stadt Offenbach am Main (Verlängerung eines Aufenthaltstitels im zweiten Mitgliedstaat) (C-829/21 und C-129/22, EU:C:2023:525, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.03.2024 - C-752/22

    EP (Éloignement d'un résident de longue durée) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Rn. 44 Zunächst ist erstens darauf hinzuweisen, dass das Recht zum Aufenthalt im "zweiten Mitgliedstaat" im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2003/109 ein aus der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im "ersten Mitgliedstaat" im Sinne von Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie abgeleitetes Recht ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2023, Stadt Frankfurt am Main und Stadt Offenbach am Main [Verlängerung eines Aufenthaltstitels im zweiten Mitgliedstaat], C-829/21 und C-129/22, EU:C:2023:525, Rn. 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-14/23

    Perle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einwanderungspolitik - Richtlinie (EU) …

    {FN:40} Vgl. Urteil vom 29. Juni 2023, Stadt Frankfurt am Main und Stadt Offenbach am Main (Verlängerung eines Aufenthaltstitels im zweiten Mitgliedstaat) (C-829/21 und C-129/22, EU:C:2023:525, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG München, 25.06.2026 - M 24 K 25.4448

    Aufenthaltserlaubnis, strafrechtliche Verurteilung wegen Erschleichens von …

    Die Rechtsstellung als langfristig Daueraufenthaltsberechtigter erlischt gemäß Art. 9 Abs. 4 der RL 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie), wenn die Person sich sechs Jahre lang nicht mehr in dem anderen EU-Mitgliedstaat aufgehalten hat, wobei jedoch ein kurzfristiger Aufenthalt von wenigen Tagen genügt (EuGH, U.v. 29.6.2023 - C-829/21 - juris Rn. 66).
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Rechtsprechung
   EuGH - C-129/22   

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Wird zitiert von ... (6)

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-829/21

    Stadt Frankfurt am Main (Renouvellement d'un permis de séjour dans le deuxième …

    Rn. 2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, in denen sich in der Rechtssache C-829/21 TE, eine ghanaische Staatsangehörige, und RU, ihre in Deutschland geborene Tochter, auf der einen Seite und die Stadt Frankfurt am Main (Deutschland) auf der anderen Seite sowie in der Rechtssache C-129/22 EF, ein pakistanischer Staatsangehöriger, und die Stadt Offenbach am Main (Deutschland) gegenüberstehen.

    Rn. 3 Diese Rechtsstreitigkeiten betreffen in der Rechtssache C-829/21 die Weigerung der zuständigen Ausländerbehörde, die Aufenthaltserlaubnis von TE zu verlängern und RU, ihrem minderjährigen Kind, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, und in der Rechtssache C-129/22 die Weigerung der zuständigen Ausländerbehörde, die Aufenthaltserlaubnis von EF zu verlängern, und zwar mit der Begründung, dass TE zum einen und EF zum anderen ihre in Italien erlangte Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen verloren hätten, weil sie sich länger als sechs Jahre nicht im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufgehalten hätten.

    Rechtssache C-129/22.

    Rn. 44 In der Rechtssache C-129/22 stellt sich die Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung des Bestehens der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im ersten Mitgliedstaat zu berücksichtigen ist, daher nicht.

    {FN:4} Das Verwaltungsgericht Darmstadt (Deutschland) stellt diese Frage in der Rechtssache C-129/22 nicht ausdrücklich, sondern verweist auf die Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-829/21.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-753/22

    Generalanwältin Medina: Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die in einem …

    Dies kann auch dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige über einen in einem anderen Mitgliedstaat gültigen Aufenthaltstitel verfügt, weil dieser ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2023, Stadt Frankfurt am Main und Stadt Offenbach am Main [Verlängerung eines Aufenthaltstitels im zweiten Mitgliedstaat] (C-829/21 und C-129/22, EU:C:2023:525).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-752/22

    EP (Éloignement d'un résident de longue durée) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    {FN:23} Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Stadt Frankfurt am Main und Stadt Offenbach am Main (Verlängerung eines Aufenthaltstitels im zweiten Mitgliedstaat) (C-829/21 und C-129/22, EU:C:2023:244, Nrn. 40 und 41), sowie Urteil vom 29. Juni 2023, Stadt Frankfurt am Main und Stadt Offenbach am Main (Verlängerung eines Aufenthaltstitels im zweiten Mitgliedstaat) (C-829/21 und C-129/22, EU:C:2023:525, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:27} Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Stadt Frankfurt am Main und Stadt Offenbach am Main (Verlängerung eines Aufenthaltstitels im zweiten Mitgliedstaat) (C-829/21 und C-129/22, EU:C:2023:244, Nrn. 40 und 41), sowie Urteil vom 29. Juni 2023, Stadt Frankfurt am Main und Stadt Offenbach am Main (Verlängerung eines Aufenthaltstitels im zweiten Mitgliedstaat) (C-829/21 und C-129/22, EU:C:2023:525, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.03.2024 - C-752/22

    EP (Éloignement d'un résident de longue durée) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Rn. 44 Zunächst ist erstens darauf hinzuweisen, dass das Recht zum Aufenthalt im "zweiten Mitgliedstaat" im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2003/109 ein aus der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im "ersten Mitgliedstaat" im Sinne von Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie abgeleitetes Recht ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2023, Stadt Frankfurt am Main und Stadt Offenbach am Main [Verlängerung eines Aufenthaltstitels im zweiten Mitgliedstaat], C-829/21 und C-129/22, EU:C:2023:525, Rn. 44).
  • OVG Sachsen, 09.03.2023 - 3 B 14/23

    Kein erhöhter Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG für nach Deutschland …

    Die Frage, ob der Antragsteller gegenwärtig noch eine gültige italienische Daueraufenthaltsberechtigung EU innehat, woran vor dem Hintergrund der Regelung in Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 2 der Daueraufenthalts-Richtlinie (Verlust der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten, wenn sich die betreffende Person sechs Jahre lang nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten hat, der ihr die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat) erhebliche Zweifel bestehen, kann der Senat dahinstehen lassen, da auch im Fall des (Fort-)Bestehens eines solchen langfristigen Aufenthaltsrechts in Italien die dann besonderen (unionsrechtlichen) Anforderungen an die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des fehlenden Ausweisungsinteresses erfüllt sind (zur Prüfungskompetenz der Bundesrepublik Deutschland des Verlusts der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach Art. 9 Daueraufenthalts-Richtlinie im Rahmen der Verlängerung des Aufenthaltstitels nach § 38a AufenthG vgl. Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, a. a. O. § 38a Rn. 21 mit dem Hinweis auf das Vorabentscheidungsersuchen des VG Darmstadt, Beschl. v. 7. Februar 2022 - 5 K 888/21.DA -, juris, anhängig beim EuGH unter C-129/22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-14/23

    Perle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einwanderungspolitik - Richtlinie (EU) …

    {FN:40} Vgl. Urteil vom 29. Juni 2023, Stadt Frankfurt am Main und Stadt Offenbach am Main (Verlängerung eines Aufenthaltstitels im zweiten Mitgliedstaat) (C-829/21 und C-129/22, EU:C:2023:525, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-829/21, C-129/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,5269
Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-829/21, C-129/22 (https://dejure.org/2023,5269)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23.03.2023 - C-829/21, C-129/22 (https://dejure.org/2023,5269)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23. März 2023 - C-829/21, C-129/22 (https://dejure.org/2023,5269)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Stadt Frankfurt am Main (Renouvellement d'un permis de séjour dans le deuxième État membre)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Asylpolitik - Richtlinie 2003/109/EG - Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - Art. 9 Abs. 4 - Entzug oder Verlust der Rechtsstellung - Art. 14 - Langfristig ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Asylpolitik - Richtlinie 2003/109/EG - Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - Art. 9 Abs. 4 - Entzug oder Verlust der Rechtsstellung - Art. 14 - Langfristig ...

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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • EuGH - C-129/22 (anhängig)

    Stadt Offenbach am Main

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-829/21
    Rn. 2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, in denen sich in der Rechtssache C-829/21 TE, eine ghanaische Staatsangehörige, und RU, ihre in Deutschland geborene Tochter, auf der einen Seite und die Stadt Frankfurt am Main (Deutschland) auf der anderen Seite sowie in der Rechtssache C-129/22 EF, ein pakistanischer Staatsangehöriger, und die Stadt Offenbach am Main (Deutschland) gegenüberstehen.

    Rn. 3 Diese Rechtsstreitigkeiten betreffen in der Rechtssache C-829/21 die Weigerung der zuständigen Ausländerbehörde, die Aufenthaltserlaubnis von TE zu verlängern und RU, ihrem minderjährigen Kind, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, und in der Rechtssache C-129/22 die Weigerung der zuständigen Ausländerbehörde, die Aufenthaltserlaubnis von EF zu verlängern, und zwar mit der Begründung, dass TE zum einen und EF zum anderen ihre in Italien erlangte Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen verloren hätten, weil sie sich länger als sechs Jahre nicht im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufgehalten hätten.

    Rechtssache C-129/22.

    Rn. 44 In der Rechtssache C-129/22 stellt sich die Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung des Bestehens der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im ersten Mitgliedstaat zu berücksichtigen ist, daher nicht.

    {FN:4} Das Verwaltungsgericht Darmstadt (Deutschland) stellt diese Frage in der Rechtssache C-129/22 nicht ausdrücklich, sondern verweist auf die Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-829/21.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-768/19

    Bundesrepublik Deutschland (Membre de la famille)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-829/21
    {FN:7} Vgl. entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in der Rechtssache Bundesrepublik Deutschland (Familienangehöriger) (C-768/19, EU:C:2021:247, Nr. 69).
  • EuGH, 29.06.2023 - C-829/21

    Stadt Frankfurt am Main (Renouvellement d'un permis de séjour dans le deuxième …

    In den verbundenen Rechtssachen C-829/21 und C-129/22.

    betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Deutschland) (C-829/21) und vom Verwaltungsgericht Darmstadt (Deutschland) (C-129/22) mit Entscheidungen vom 17. Dezember 2021 und vom 21. Februar 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Dezember 2021 bzw. am 24. Februar 2022, in den Verfahren.

    Stadt Offenbach am Main (C-129/22).

    Rn. 2 Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, in denen sich in der Rechtssache C-829/21 TE und RU, zwei ghanaische Staatsangehörige, auf der einen Seite und die Stadt Frankfurt am Main (Deutschland) auf der anderen Seite - wegen der Weigerung Letzterer, die Aufenthaltserlaubnis von TE zu verlängern und RU eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen - sowie in der Rechtssache C-129/22 EF, ein pakistanischer Staatsangehöriger, und die Stadt Offenbach am Main (Deutschland) - wegen der Weigerung Letzterer, die Aufenthaltserlaubnis von EF zu verlängern - gegenüberstehen.

    Rn. 39 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. November 2022 sind die Rechtssachen C-829/21 und C-129/22 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Rn. 40 Mit ihren ersten drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchten die mit den Rechtssachen C-829/21 und C-129/22 befassten vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2003/109 dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat die Verlängerung eines Aufenthaltstitels, den er einem Drittstaatsangehörigen nach den Bestimmungen des Kapitels III dieser Richtlinie erteilt hat, aus dem in deren Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 2 genannten Grund versagen kann, dass der Drittstaatsangehörige die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in dem Mitgliedstaat, der ihm diese Rechtsstellung zuerkannt hat, verloren hat, da er sich während eines Zeitraums von sechs Jahren nicht in dessen Hoheitsgebiet aufgehalten hat, und - sofern dies bejaht wird - welchen Bedingungen eine solche Versagung unterliegt.

    Rn. 75 Nach alledem ist auf die ersten drei Fragen in den Rechtssachen C-829/21 und C-129/22 zu antworten, dass die Richtlinie 2003/109, und insbesondere ihr Art. 22 Abs. 1 Buchst. b, dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat die Verlängerung eines Aufenthaltstitels, den er einem Drittstaatsangehörigen nach den Bestimmungen des Kapitels III dieser Richtlinie erteilt hat, aus dem in deren Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 2 genannten Grund versagen kann, dass der Drittstaatsangehörige die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in dem Mitgliedstaat, der ihm diese Rechtsstellung zuerkannt hat, verloren hat, da er sich während eines Zeitraums von sechs Jahren nicht in dessen Hoheitsgebiet aufgehalten hat und dieser Mitgliedstaat keinen Gebrauch von der in Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 3 der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit gemacht hat, vorausgesetzt, dass die Frist von sechs Jahren spätestens zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelaufen war und dass der Drittstaatsangehörige vorher aufgefordert wurde, etwaige Anwesenheiten im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats, die in diese Frist fallen, nachzuweisen.

    Rn. 76 Mit seiner vierten Frage möchte das mit der Rechtssache C-129/22 befasste vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 2 und Art. 22 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/109 dahin auszulegen sind, dass der zweite Mitgliedstaat, der diese Bestimmungen mittels zweier verschiedener Vorschriften umsetzt, sie ordnungsgemäß in nationales Recht umsetzt, wenn die erste Vorschrift den in Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie genannten Grund für den Verlust der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aufgreift und die zweite Vorschrift ohne eine konkrete Bezugnahme auf einen der in Art. 9 der Richtlinie genannten Verlustgründe vorsieht, dass ein nach den Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie erteilter Aufenthaltstitel widerrufen werden soll, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in dem Mitgliedstaat, der sie zuerkannt hatte, verloren hat.

    Rn. 84 Nach alledem ist auf die vierte Frage in der Rechtssache C-129/22 zu antworten, dass Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 2 und Art. 22 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/109 dahin auszulegen sind, dass der zweite Mitgliedstaat, der diese Bestimmungen mittels zweier verschiedener Vorschriften umsetzt, sie ordnungsgemäß in nationales Recht umsetzt, wenn die erste Vorschrift den in Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie genannten Grund für den Verlust der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aufgreift und die zweite Vorschrift ohne eine konkrete Bezugnahme auf einen der in Art. 9 der Richtlinie genannten Verlustgründe vorsieht, dass ein nach den Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie erteilter Aufenthaltstitel widerrufen werden soll, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in dem Mitgliedstaat, der sie zuerkannt hatte, verloren hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-752/22

    EP (Éloignement d'un résident de longue durée) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    {FN:23} Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Stadt Frankfurt am Main und Stadt Offenbach am Main (Verlängerung eines Aufenthaltstitels im zweiten Mitgliedstaat) (C-829/21 und C-129/22, EU:C:2023:244, Nrn. 40 und 41), sowie Urteil vom 29. Juni 2023, Stadt Frankfurt am Main und Stadt Offenbach am Main (Verlängerung eines Aufenthaltstitels im zweiten Mitgliedstaat) (…C-829/21 und C-129/22, EU:C:2023:525, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:27} Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Stadt Frankfurt am Main und Stadt Offenbach am Main (Verlängerung eines Aufenthaltstitels im zweiten Mitgliedstaat) (C-829/21 und C-129/22, EU:C:2023:244, Nrn. 40 und 41), sowie Urteil vom 29. Juni 2023, Stadt Frankfurt am Main und Stadt Offenbach am Main (Verlängerung eines Aufenthaltstitels im zweiten Mitgliedstaat) (…C-829/21 und C-129/22, EU:C:2023:525, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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