Rechtsprechung
| EuGH, 05.03.2020 - C-135/19 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Pensionsversicherungsanstalt (Rehabilitationsleistung)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 3 und 11 - Sachlicher Geltungsbereich - In den Geltungsbereich dieser Verordnung fallende Leistungen - ...
- Europäischer Gerichtshof
Pensionsversicherungsanstalt (Rehabilitationsleistung)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 3 und 11 - Sachlicher Geltungsbereich - In den Geltungsbereich dieser Verordnung fallende Leistungen - ...
- Europäischer Gerichtshof
Pensionsversicherungsanstalt (Rehabilitationsleistung)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 3 und 11 - Sachlicher Geltungsbereich - In den Geltungsbereich dieser Verordnung fallende Leistungen - ...
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung; Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen; Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; Verordnung (EG) Nr. 883/2004; Art. 3 und 11; Sachlicher Geltungsbereich; In den Geltungsbereich dieser Verordnung fallende Leistungen; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Pensionsversicherungsanstalt
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (7)
- EuGH, 08.05.2019 - C-631/17
Inspecteur van de Belastingdienst - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale …
Auszug aus EuGH, 05.03.2020 - C-135/19
Insbesondere sind die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 883/2004 für die Mitgliedstaaten zwingend, d. h., sie können nicht bestimmen, inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind (Urteil vom 8. Mai 2019, 1nspecteur van de Belastingdienst, C-631/17, EU:C:2019:381, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 44 Folglich dürfen die Voraussetzungen dafür, dass ein Recht auf Beitritt zu einem System der sozialen Sicherheit besteht, nicht zum Ausschluss von Personen vom Anwendungsbereich der fraglichen Rechtsvorschriften führen, für die diese Rechtsvorschriften nach der Verordnung Nr. 883/2004 gelten (Urteil vom 8. Mai 2019, 1nspecteur van de Belastingdienst, C-631/17, EU:C:2019:381, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Mit ihnen sollen nicht nur die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden, sondern sie sollen auch verhindern, dass Personen, die in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine nationalen Rechtsvorschriften für sie gelten (Urteil vom 8. Mai 2019, 1nspecteur van de Belastingdienst, C-631/17, EU:C:2019:381, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 47 Speziell zu Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 883/2004 hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Bestimmung festlegen soll, welche nationalen Rechtsvorschriften vorbehaltlich der Art. 12 bis 16 der Verordnung für Personen gelten, bei denen einer der in Art. 11 Abs. 3 Buchst. a bis e aufgeführten Fälle vorliegt (Urteil vom 8. Mai 2019, 1nspecteur van de Belastingdienst, C-631/17, EU:C:2019:381, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 50 Demnach fällt die Revisionsgegnerin des Ausgangsverfahrens unter Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883/2004, der für alle Personen gilt, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 Buchst. a bis d der Verordnung fallen; dazu gehören u. a. nicht erwerbstätige Personen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, 1nspecteur van de Belastingdienst, C-631/17, EU:C:2019:381, Rn. 35 und 40).
- EuGH, 21.07.2011 - C-503/09
Stewart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4, 10 und 10a …
Auszug aus EuGH, 05.03.2020 - C-135/19
Rn. 32 Eine Leistung bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 deckt das Risiko einer Erkrankung ab, die dazu führt, dass der Betroffene seine Tätigkeiten vorübergehend aussetzt (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juli 2011, Stewart, C-503/09, EU:C:2011:500, Rn. 37).Rn. 33 Hingegen soll eine Leistung bei Invalidität im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung grundsätzlich das Risiko eines bestimmten Grades der Erwerbsunfähigkeit abdecken, wenn wahrscheinlich ist, dass die Erwerbsunfähigkeit bleibend oder dauerhaft sein wird (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juli 2011, Stewart, C-503/09, EU:C:2011:500, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 30.05.2018 - C-517/16
Czerwiński - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der …
Auszug aus EuGH, 05.03.2020 - C-135/19
Dagegen sind lediglich formale Merkmale nicht als wesentliche Tatbestandsmerkmale für die Einstufung der Leistungen anzusehen (Urteil vom 30. Mai 2018, Czerwiński, C-517/16, EU:C:2018:350, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 31 Bei der Unterscheidung zwischen den verschiedenen Kategorien von Leistungen der sozialen Sicherheit ist das von der jeweiligen Leistung gedeckte Risiko zu berücksichtigen (Urteil vom 30. Mai 2018, Czerwiński, C-517/16, EU:C:2018:350, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 23.01.2019 - C-272/17
Zyla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …
Auszug aus EuGH, 05.03.2020 - C-135/19
Rn. 52 In Anbetracht der in Rn. 45 des vorliegenden Urteils angeführten Regel der Einheitlichkeit der Sozialvorschriften in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 und der in ihrem Art. 11 Abs. 3 Buchst. e verankerten Regel, dass eine Person, die keine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, nur den Sozialrechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaats unterliegt (Urteil vom 23. Januar 2019, Zyla, C-272/17, EU:C:2019:49, Rn. 41), gehört eine Person, die sich in einer Situation befindet, in der sie wie im Ausgangsverfahren nicht mehr dem System der sozialen Sicherheit ihres Herkunftsmitgliedstaats angeschlossen ist, nachdem sie dort ihre Erwerbstätigkeit beendet und ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat, nicht mehr dem System der sozialen Sicherheit ihres Herkunftsstaats an. - EuGH, 30.06.2011 - C-388/09
da Silva Martins - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung …
Auszug aus EuGH, 05.03.2020 - C-135/19
Der Gerichtshof habe nämlich entschieden, dass Pflegegeldleistungen im Unterschied zu den Leistungen bei Krankheit grundsätzlich nicht darauf angelegt seien, für kurze Zeit gezahlt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2011, da Silva Martins, C-388/09, EU:C:2011:439, Rn. 48 und 77 bis 79). - EuGH, 19.09.2013 - C-216/12
Hliddal und Bornand - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - …
Auszug aus EuGH, 05.03.2020 - C-135/19
Eine Leistung, die aufgrund des Eintritts dieses Risikos, d. h. des Verlusts der Beschäftigung, gewährt wird und die wegen des Wegfalls dieser Situation nicht mehr geschuldet wird, wenn der Betroffene eine entgeltliche Tätigkeit ausübt, ist als Leistung bei Arbeitslosigkeit zu betrachten (Urteil vom 19. September 2013, Hliddal und Bornand, C-216/12 und C-217/12, EU:C:2013:568, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 04.06.1987 - 375/85
Campana / Bundesanstalt für Arbeit
Auszug aus EuGH, 05.03.2020 - C-135/19
Rn. 26 Im Übrigen könne das Rehabilitationsgeld angesichts seines Zwecks zwar dem ersten Anschein nach mit einer Leistung bei Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 883/2004 verglichen werden (Urteil vom 4. Juni 1987, Campana, 375/85, EU:C:1987:253), doch sei eine solche Einordnung in Wirklichkeit auszuschließen, da es keinen Zusammenhang zwischen ihm und einer drohenden oder bestehenden Arbeitslosigkeit gebe.
- EuGH, 15.07.2021 - C-535/19
Der Gerichtshof bestätigt das Recht wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger, …
Rn. 32 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Hauptziel von Leistungen bei Krankheit im Sinne dieser Bestimmung die Heilung der erkrankten Person ist (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 1972, Heinze, 14/72, EU:C:1972:98, Rn. 8), indem die Versorgung gewährt wird, die ihr Zustand erfordert (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2004, Gaumain-Cerri und Barth, C-502/01 und C-31/02, EU:C:2004:413, Rn. 21), und dass sie somit das Risiko einer Erkrankung abdecken (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2011, Stewart, C-503/09, EU:C:2011:500, Rn. 37, und vom 5. März 2020, Pensionsversicherungsanstalt [Rehabilitationsleistung], C-135/19, EU:C:2020:177, Rn. 32).Insbesondere sind die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 883/2004 für die Mitgliedstaaten zwingend, d. h., sie können nicht bestimmen, inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2018, Walltopia, C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. März 2020, Pensionsversicherungsanstalt [Rehabilitationsleistung], C-135/19, EU:C:2020:177, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 49 Folglich dürfen die Voraussetzungen dafür, dass ein Recht auf Beitritt zu einem System der sozialen Sicherheit besteht, nicht dazu führen, dass vom Anwendungsbereich der fraglichen Rechtsvorschriften Personen ausgeschlossen werden, auf die diese Rechtsvorschriften gemäß der Verordnung Nr. 883/2004 anwendbar sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2018, Walltopia, C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. März 2020, Pensionsversicherungsanstalt [Rehabilitationsleistung], C-135/19, EU:C:2020:177, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- SG Frankfurt/Oder, 07.07.2026 - S 29 R 329/22 Dieses ergibt sich auch daraus, dass der Europäische Gerichtshofs mit seiner Entscheidung vom 5. März 2020 zum Aktenzeichen C-135/19 eine Abgrenzung der Definition der Leistung bei Krankheit im Vergleich zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit oder Invalidität vorgenommen hat.
Nach dieser Rechtsprechung sind Leistungen, die dafür gewährt werden, die krankheitsbedingt gefährdete Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen, Leistungen bei Krankheit im Sinne des Artikels 3 Abs. 1a der VO (EG) 883 / 2004 und damit wenn es Sachleistungen sind auch Leistungen im Sinne des Art. 17 VO (EG) 883/2004 (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2020, Aktenzeichen C-135/19, Rn 29ff).
- Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2026 - C-142/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - …
{FN:20} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020, Pensionsversicherungsanstalt (Rehabilitationsleistung) (C-135/19, EU:C:2020:177, Rn. 46).{FN:24} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020, Pensionsversicherungsanstalt (Rehabilitationsleistung) (C-135/19, EU:C:2020:177, Rn. 46).
- Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-535/19
A (Soins de santé publics) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - …
{FN:91} Vgl. Urteil vom 5. März 2020, Pensionsversicherungsanstalt (Rehabilitationsleistung) (C-135/19, EU:C:2020:177, Rn. 52). - Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-283/21
Deutsche Rentenversicherung Bund - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale …
Die durch diese Verordnung und durch die Verordnung Nr. 987/2009 eingeführte Koordinierungsregelung verfolgt ein doppeltes Ziel: Zum einen soll verhindert werden, dass Personen, die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 fallen, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine nationalen Rechtsvorschriften für sie gelten, und zum anderen sollen die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020 Pensionsversicherungsanstalt [Rehabilitationsleistung], C-135/19, EU:C:2020:177, Rn. 46). - Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-576/20
Pensionsversicherungsanstalt (Périodes d'éducation d'enfants à l'étranger) - …
{FN:33} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020, Pensionsversicherungsanstalt (Rehabilitationsleistungen) (C-135/19, EU:C:2020:177, Rn. 46). - SG Frankfurt/Main, 09.11.2020 - S 6 R 117/19
Recht der gesetzlichen Rentenversicherung - SGB VI
Eine mögliche Diskriminierung des Klägers durch die Umgestaltung des österreichischen Leistungssystems bei Berufsunfähigkeit ist der Beklagten nicht zuzurechnen (vgl. eine Diskriminierung verneinend EuGH Urt. v. 5.3.2020 - C-135/19).
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