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Rechtsprechung
   EuGH, 13.03.2025 - C-135/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,4650
EuGH, 13.03.2025 - C-135/24 (https://dejure.org/2025,4650)
EuGH, Entscheidung vom 13.03.2025 - C-135/24 (https://dejure.org/2025,4650)
EuGH, Entscheidung vom 13. März 2025 - C-135/24 (https://dejure.org/2025,4650)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    John Cockerill

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Richtlinie 2011/96/EU - Art. 1 Abs. 4 - Verhinderung von Hinterziehung, Betrug und Missbrauch - Art. 4 Abs. 1 - Verbot der Besteuerung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Richtlinie 2011/96/EU - Art. 1 Abs. 4 - Verhinderung von Hinterziehung, Betrug und Missbrauch - Art. 4 Abs. 1 - Verbot der Besteuerung ...

  • IWW

    Art. 1 Abs. 4, Art. 4 der Richtlinie 2011/96/EU, Richtlinie (EU) 2015/121, Richtlinie 2011/96, Art. 1 der Richtlinie 2011/96, Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/96, Art. 4 der Richt... linie 2011/96, Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2011/96, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/96, Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/96

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Richtlinie 2011/96/EU - Art. 1 Abs. 4 - Verhinderung von Hinterziehung, Betrug und Missbrauch - Art. 4 Abs. 1 - Verbot der Besteuerung ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Richtlinie 2011/96/EU - Art. 1 Abs. 4 - Verhinderung von Hinterziehung, Betrug und Missbrauch - Art. 4 Abs. 1 - Verbot der Besteuerung ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Richtlinie 2011/96/EU - Art. 1 Abs. 4 - Verhinderung von Hinterziehung, Betrug und Missbrauch - Art. 4 Abs. 1 - Verbot der Besteuerung ...

Sonstiges (5)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EURL 96/2011 Art 1 Abs 2 ; EURL 96/2011 Art 4

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    John Cockerill

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EURL 96/2011 Art 1 Abs 2, EURL 96/2011 Art 4
    Dividende; Konzern; Steuerhinterziehung; Tochtergesellschaft; Übertragung

  • EUR-Lex (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Liège (Belgien), eingereicht am 20. Februar 2024 - John Cockerill SA/État belge

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    John Cockerill

Papierfundstellen

  • NJW 2025, 1712
  • EuZW 2025, 536
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 19.12.2019 - C-389/18

    Brussels Securities - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Steuersystem …

    Auszug aus EuGH, 13.03.2025 - C-135/24
    Rn. 30 Die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/96 vorgesehene Verpflichtung ist von keiner Voraussetzung abhängig gemacht worden und steht nur unter dem Vorbehalt von Art. 4 Abs. 2 bis 5 sowie von Art. 1 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 31 Die Mitgliedstaaten sind daher nicht berechtigt, den Vorteil, der sich aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/96 ergibt, von anderen als den in der Richtlinie vorgesehenen Bedingungen abhängig zu machen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 32 Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Richtlinie 2011/96 sicherstellen soll, dass Gewinnausschüttungen einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft steuerlich neutral sind (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 33 Um das Ziel zu erreichen, dass Gewinnausschüttungen einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft steuerlich neutral sind, soll mit der Richtlinie 2011/96, insbesondere mit der Regelung in ihrem Art. 4 Abs. 1 Buchst. a, verhindert werden, dass es zu einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung dieser Gewinne kommt, dass also die ausgeschütteten Gewinne ein erstes Mal bei der Tochtergesellschaft und ein zweites Mal bei der Muttergesellschaft erfasst werden (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter dieses Verbot fällt auch eine nationale Regelung, die, obwohl die der Muttergesellschaft zufließenden Dividenden nicht als solche besteuert werden, dazu führen kann, dass diese Dividenden indirekt bei der Muttergesellschaft besteuert werden (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 35 Eine solche Regelung ist nämlich weder mit dem Wortlaut noch mit den Zielen und dem System der Richtlinie 2011/96 vereinbar, da sie es nicht erlaubt, das mit ihrem Art. 4 Abs. 1 Buchst. a verfolgte Ziel der Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung in vollem Umfang zu erreichen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 42 Wenn dies der Fall ist, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat, ist der Zufluss der Dividenden entgegen dem mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/96 verfolgten Ziel für die Muttergesellschaft nicht steuerlich neutral (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 46).

    Rn. 44 Zum einen impliziert die Art und Weise, in der der belgische Gesetzgeber die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/96 vorgesehene Befreiungsregelung umsetzt, nämlich zwangsläufig eine Wechselbeziehung zwischen den Dividenden und den anderen Elementen der Steuerbemessungsgrundlage wie der konzerninternen Übertragung, wobei die Wirkungen einer solchen Wechselbeziehung jedoch mit der Richtlinie 2011/96 in Einklang stehen müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 49).

    Da die Steuerlast der Muttergesellschaft berührt werden kann, ist davon auszugehen, dass die von ihrer Tochtergesellschaft ausgeschütteten Dividenden somit einer indirekten Besteuerung unterliegen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 53).

  • EuGH, 20.10.2022 - C-295/21

    Allianz Benelux - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Steuersystem der …

    Auszug aus EuGH, 13.03.2025 - C-135/24
    Rn. 28 Die Richtlinie 2011/96 lässt den Mitgliedstaaten somit in ihrem Art. 4 Abs. 1 ausdrücklich die Wahl zwischen dem Befreiungssystem (Buchst. a) und dem Anrechnungssystem (Buchst. b) (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Oktober 2022, Allianz Benelux, C-295/21, EU:C:2022:812, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 40 Was insoweit das Vorliegen einer etwaigen indirekten Besteuerung der Dividenden betrifft, der - wie in Rn. 34 des vorliegenden Urteils ausgeführt - Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/96 entgegenstünde, ist eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in der eine Muttergesellschaft wie John Cockerill beim Steuerabzug das in Art. 207 Abs. 8 CIR 1992 vorgesehene Verbot beachten musste, mit einer Situation zu vergleichen, in der der betreffende Mitgliedstaat ein einfaches Befreiungssystem eingeführt hat, das den Ausschluss von Dividenden von der Steuerbemessungsgrundlage dieser Gesellschaft vorsieht (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Oktober 2022, Allianz Benelux, C-295/21, EU:C:2022:812, Rn. 42 bis 44).

  • EuGH, 28.11.2024 - C-293/23

    ENGIE Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt - …

    Auszug aus EuGH, 13.03.2025 - C-135/24
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 28. November 2024, ENGIE Deutschland, C-293/23, EU:C:2024:992, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 28. November 2024, ENGIE Deutschland, C-293/23, EU:C:2024:992, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.06.2018 - C-440/17

    GS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …

    Auszug aus EuGH, 13.03.2025 - C-135/24
    Dagegen kann eine allgemeine Vermutung für das Vorliegen von Steuerhinterziehung, Steuerbetrug und Missbrauch keine Steuermaßnahme rechtfertigen, die die Ziele einer Richtlinie beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Juni 2018, GS, C-440/17, EU:C:2018:437, Rn. 43 und 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Popławski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Auszug aus EuGH, 13.03.2025 - C-135/24
    Rn. 52 Sollte schließlich das vorlegende Gericht nach Vornahme des in Rn. 40 des vorliegenden Urteils genannten Vergleichs zu dem Ergebnis gelangen, dass der Bezug von Dividenden durch John Cockerill im vorliegenden Fall nicht steuerlich neutral war, ist hinsichtlich der Konsequenzen, die aus einem solchen Schluss zu ziehen sind, zum einen festzustellen, dass nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, verpflichtet ist, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-138/07

    Cobelfret - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Unmittelbare Wirkung - …

    Auszug aus EuGH, 13.03.2025 - C-135/24
    Rn. 53 Zum anderen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/96 unmittelbare Wirkung hat (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Februar 2009, Cobelfret, C-138/07, EU:C:2009:82, Rn. 63 bis 65).
  • EuGH, 15.01.2013 - C-416/10

    Die Öffentlichkeit muss Zugang zu einer städtebaulichen Entscheidung über den …

    Auszug aus EuGH, 13.03.2025 - C-135/24
    Es muss einem nationalen Gericht nämlich freistehen, dem Gerichtshof die Fragen vorzulegen, bei denen es Zweifel hat, wenn es der Ansicht ist, dass es aufgrund der rechtlichen Beurteilung des übergeordneten Gerichts zu einem unionsrechtswidrigen Urteil gelangen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2013, Križan u. a., C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.06.2026 - C-837/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Indirekte Steuern auf die …

    Rn. 68 Darüber hinaus hat die portugiesische Regierung jedenfalls nicht geltend gemacht, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vorgang eine betrügerische oder missbräuchliche Praxis darstelle; im Übrigen geht auch aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht hervor, dass dem so wäre (vgl. entsprechend Urteil vom 13. März 2025, John Cockerill, C-135/24, EU:C:2025:176, Rn. 51).
  • EuGH, 01.08.2025 - C-92/24

    Steuerrecht: Eine nationale Regelung, die vorsieht, dass mehr als 5 % der …

    Rn. 27 Was die steuerrechtliche Behandlung der von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne anbelangt, die keine anlässlich der Liquidation der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne sind, lässt Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/96 den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Wahl zwischen dem System nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a (im Folgenden: Befreiungssystem) und dem System nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b (vgl. in diesem Urteil vom 13. März 2025, John Cockerill, C-135/24, EU:C:2025:176, Rn. 27 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 40 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Erreichung des Ziels, dass Gewinnausschüttungen einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft steuerlich neutral sind, mit der Richtlinie 2011/96, insbesondere mit der Regelung in ihrem Art. 4 Abs. 1 Buchst. a, verhindert werden soll, dass es in wirtschaftlicher Hinsicht zu einer Doppelbesteuerung dieser Gewinne kommt, dass also die ausgeschütteten Gewinne ein erstes Mal bei der Tochtergesellschaft und ein zweites Mal bei der Muttergesellschaft erfasst werden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 12. Mai 2022, Schneider Electric u. a., C-556/20, EU:C:2022:378, Rn. 45, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 13. März 2025, John Cockerill, C-135/24, EU:C:2025:176, Rn. 33).

  • BFH, 26.03.2025 - I R 6/22

    Vorabentscheidungsersuchen zum Bestehen eines unionsrechtlichen Anspruchs auf …

    Eine solche indirekte Besteuerung liegt ferner vor, wenn der Muttergesellschaft im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung der bezogenen Dividende ein anderer Steuervorteil ganz oder teilweise genommen wird, zum Beispiel (z.B.) weil ein Anrechnungsvortrag der von der Tochtergesellschaft gezahlten Steuer vorrangig verbraucht wird, bevor eine Verrechnung mit sonstigen nur zeitlich beschränkt vortragsfähigen Abzugspositionen erfolgt (vergleiche --vgl.-- EuGH-Urteil Brussels Securities vom 19.12.2019 - C-389/18, EU:C:2019:1132, Rz 41 ff.), oder weil konzerninterne Verlustübertragungsmöglichkeiten zu einer höheren Besteuerung der Muttergesellschaft führen, als sie bei einem Ausschluss der Dividenden von ihrer Steuerbemessungsgrundlage eintreten würde (vgl. EuGH-Urteil John Cockerill vom 13.03.2025 - C-135/24, EU:C:2025:176).
  • EuGH, 13.05.2026 - C-322/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Allgemeines System für verbrauchsteuerpflichtige …

    Rn. 35 Nach ständiger Rechtsprechung jedoch kann die Bekämpfung von Steuerhinterziehung nur dann als Rechtfertigungsgrund angeführt werden, wenn die betreffende nationale Regelung darauf abzielt, Verhaltensweisen zu verhindern, die darin bestehen, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen zu dem Zweck zu errichten, die auf eine Umgehung des Steuerrechts gerichtet sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Oktober 2007, ELISA, C-451/05, EU:C:2007:594, Rn. 91 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. März 2025, John Cockerill, C-135/24, EU:C:2025:176, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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