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   EuGH, 20.10.2022 - C-295/21   

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https://dejure.org/2022,28533
EuGH, 20.10.2022 - C-295/21 (https://dejure.org/2022,28533)
EuGH, Entscheidung vom 20.10.2022 - C-295/21 (https://dejure.org/2022,28533)
EuGH, Entscheidung vom 20. Oktober 2022 - C-295/21 (https://dejure.org/2022,28533)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Allianz Benelux

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Steuerbefreiung der von ihrer Tochtergesellschaft ausgeschütteten Dividenden auf der Ebene der ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten; Richtlinie 90/435/EWG; Art. 4 Abs. 1; Steuerbefreiung der von ihrer Tochtergesellschaft ausgeschütteten Dividenden auf der Ebene der ...

  • Betriebs-Berater

    Vortrag von Überschüssen aus definitiv besteuerten Einkünften auf nachfolgende Steuerjahre - nationale Regelung zur Beschränkung der Übertragung dieser Überschüsse auf die übernehmende Gesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Steuerbefreiung der von ihrer Tochtergesellschaft ausgeschütteten Dividenden auf der Ebene der ...

  • datenbank.nwb.de

    Vortrag von Überschüssen aus definitiv besteuerten Einkünften auf nachfolgende Steuerjahre - nationale Regelung zur Beschränkung der Übertragung dieser Überschüsse auf die übernehmende Gesellschaft

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG: Zulässigkeit einer Regelung, nach der die von Gesellschaft bezogenen Dividenden in Besteuerungsgrundlagen einbezogen werden bei Steuerbefreiung der von ihrer Tochtergesellschaft ausgeschütteten Dividenden auf der ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Allianz Benelux

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 263 ; EWGRL 435/90 Art 4 Abs 1 ; EWGRL 855/78 ; EWGRL 891/82

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 263, EWGRL 435/90 Art 4 Abs 1, EWGRL 855/78, EWGRL 891/82
    Mutter- und Tochtergesellschaften, Gewinne, Vortrag, Umstrukturierung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Allianz Benelux

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2023, 76
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 19.12.2019 - C-389/18

    Brussels Securities

    Auszug aus EuGH, 20.10.2022 - C-295/21
    Um das Ziel der steuerlichen Neutralität zu erreichen, sieht Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie eine Regelung vor, die verhindern soll, dass die ausgeschütteten Gewinne ein erstes Mal bei der Tochtergesellschaft und ein zweites Mal bei der Muttergesellschaft erfasst werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Richtlinie 90/435 lässt den Mitgliedstaaten somit in ihrem Art. 4 Abs. 1 ausdrücklich die Wahl zwischen dem Befreiungssystem (erster Gedankenstrich) und dem Anrechnungssystem (zweiter Gedankenstrich) (Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen hat er entschieden, dass unter das Verbot nach Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich auch eine nationale Regelung fällt, die, obwohl die der Muttergesellschaft zufließenden Dividenden nicht als solche besteuert werden, dazu führen kann, dass diese Dividenden indirekt bei der Muttergesellschaft besteuert werden (Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 33 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu den belgischen Steuervorschriften betreffend DBE ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass diese ursprünglich vorsahen, dass die von der Muttergesellschaft bezogenen Dividenden ihrer Besteuerungsgrundlage hinzugerechnet werden und dass ein 95 % der Dividenden entsprechender Betrag von dieser Grundlage abgezogen wird, aber nur insoweit, als das Mutterunternehmen steuerpflichtige Gewinne erzielt hatte, und ohne die Möglichkeit, den nicht abgezogenen Teil der DBE auf spätere Steuerjahre zu übertragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 39).

    Somit wird die Verringerung der übertragbaren Verluste, zu der die Einbeziehung der Dividenden in die Besteuerungsgrundlage der Muttergesellschaft führt, jetzt offenbar durch eine zeitlich unbegrenzte Übertragung der DBE in gleicher Höhe ausgeglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 40).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities (C-389/18, EU:C:2019:1132), in dem es um die Reihenfolge ging, nach der im belgischen Steuerrecht die anrechnungsfähigen Einkünfte - insbesondere DBE-Überschüsse im Vergleich zu anderen Einkünften, bei denen die Übertragung des Steuerabzugs zeitlich begrenzt war - von den steuerpflichtigen Gewinnen abgezogen wurden, der Gerichtshof den in jener Rechtssache in Rede stehenden Sachverhalt, wonach die Muttergesellschaft beim Steuerabzug den Vorrang des Abzugs von DBE-Überschüssen vor einem anderen Steuerabzug hatte beachten müssen, mit der Situation verglichen hat, die bestanden hätte, wenn das Königreich Belgien ein Befreiungssystem angewandt hätte, bei dem Dividenden schlicht und einfach aus der Besteuerungsgrundlage herausgenommen worden wären.

  • EuGH, 04.06.2009 - C-439/07

    KBC Bank - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Art. 43 EG und 56 EG -

    Auszug aus EuGH, 20.10.2022 - C-295/21
    Im Übrigen erfasst Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich dieser Richtlinie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht den Fall, dass sich der Sitz der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft im selben Mitgliedstaat wie der Sitz der die Dividenden beziehenden Gesellschaft befindet (Beschluss vom 4. Juni 2009, KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer, C-439/07 und C-499/07, EU:C:2009:339, Rn. 57).

    Folglich können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Erfordernisse ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung frei darüber bestimmen, wie das in Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 vorgeschriebene Ergebnis erreicht werden soll (Beschluss vom 4. Juni 2009, KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer, C-439/07 und C-499/07, EU:C:2009:339, Rn. 50).

    Außerdem hat der Gerichtshof in anderen Rechtssachen, in denen es um die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften ging, darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten frei darüber bestimmen können, wie das in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 vorgeschriebene Ergebnis erreicht werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2009, Cobelfret, C-138/07, EU:C:2009:82, Rn. 61, und Beschluss vom 4. Juni 2009, KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer, C-439/07 und C-499/07, EU:C:2009:339, Rn. 50 und 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-138/07

    Cobelfret - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Unmittelbare Wirkung -

    Auszug aus EuGH, 20.10.2022 - C-295/21
    Im Anschluss an das Urteil vom 12. Februar 2009, Cobelfret (C-138/07, EU:C:2009:82), wurde die DBE-Regelung jedoch dahin geändert, dass nach Art. 205 § 3 CIR 1992 der Teil der DBE, der im betreffenden Steuerjahr wegen unzureichender Gewinne nicht abgezogen werden kann, nunmehr auf spätere Steuerjahre übertragen werden kann und dass diese Übertragung zeitlich nicht beschränkt ist.

    Außerdem hat der Gerichtshof in anderen Rechtssachen, in denen es um die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften ging, darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten frei darüber bestimmen können, wie das in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 vorgeschriebene Ergebnis erreicht werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2009, Cobelfret, C-138/07, EU:C:2009:82, Rn. 61, und Beschluss vom 4. Juni 2009, KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer, C-439/07 und C-499/07, EU:C:2009:339, Rn. 50 und 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.09.2022 - C-391/20

    Die Verpflichtung, Hochschulstudienprogramme in der Amtssprache des

    Auszug aus EuGH, 20.10.2022 - C-295/21
    Zum einen wird bei Vorlagefragen zur Auslegung des Unionsrechts nach ständiger Rechtsprechung indessen die Entscheidungserheblichkeit vermutet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2022, Cilevics u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.10.2012 - C-371/11

    Punch Graphix Prepress Belgium - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit -

    Auszug aus EuGH, 20.10.2022 - C-295/21
    Zum anderen hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass das nationale belgische Recht hinsichtlich der DBE-Regelung auf die Richtlinie 90/435 verweist, und die Zulässigkeit von Vorabentscheidungsersuchen aufgrund dieser Verweisung anerkannt, indem er entschieden hat, dass es allein Sache des nationalen Gerichts ist, die genaue Tragweite dieser Verweisung auf das Unionsrecht zu beurteilen, da es sich dabei um eine nationalem Recht unterliegende Frage handelt und sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs auf die Prüfung der unionsrechtlichen Bestimmungen beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2012, Punch Graphix Prepress Belgium, C-371/11, EU:C:2012:647, Rn. 26 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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