Rechtsprechung
| EuGH, 29.06.2023 - C-232/22 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Cabot Plastics Belgium
Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 44 - Ort der Dienstleistung - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 - Art. 11 Abs. 1 - Dienstleistungen - Ort der steuerlichen Anknüpfung - Begriff "feste Niederlassung" - Von der ...
- Betriebs-Berater
Ort der steuerlichen Anknüpfung - Begriff "feste Niederlassung" - Fähigkeit, Dienstleistungen für den eigenen Bedarf der festen Niederlassung zu empfangen und zu verwenden - Rechtlich unabhängige Gesellschaften
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
Schwestergesellschaft als feste Einrichtung?
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 44 - Ort der Dienstleistung - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 - Art. 11 Abs. 1 - Dienstleistungen - Ort der steuerlichen Anknüpfung - Begriff "feste Niederlassung" - Von der ...
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Ort der steuerlichen Anknüpfung - Begriff "feste Niederlassung" - Fähigkeit, Dienstleistungen für den eigenen Bedarf der festen Niederlassung zu empfangen und zu verwenden - Rechtlich unabhängige Gesellschaften
Besprechungen u.ä.
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
Schwestergesellschaft als feste Einrichtung?
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Cabot Plastics Belgium
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EGRL 112/2006 Art 44 ; EUV 282/2011 Art 11
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Cabot Plastics Belgium
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 07.04.2022 - C-333/20
Berlin Chemie A. Menarini - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …
Auszug aus EuGH, 29.06.2023 - C-232/22
Demgegenüber ist die Anknüpfung an die feste Niederlassung des Steuerpflichtigen in Art. 44 Satz 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie nachrangig und eine Ausnahmevorschrift zur allgemeinen Regel, die nur dann zum Tragen kommt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2014, Welmory, C-605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 53 bis 56…, vom 7. August 2018, TGE Gas Engineering, C-16/17, EU:C:2018:647, Rn. 49, und vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini, C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 29).Rn. 31 Als "feste Niederlassung" im Sinne von Art. 44 der Mehrwertsteuerrichtlinie gilt nach Art. 11 der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 jede Niederlassung mit Ausnahme des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen, die für den eigenen Bedarf dieser Niederlassung erbracht werden, zu empfangen und dort zu verwenden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2014, Welmory, C-605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 58, und vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini, C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 31).
Rn. 32 Bei der Prüfung der Frage, ob eine feste Niederlassung im Sinne von Art. 44 Satz 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorliegt, ist nicht auf den steuerpflichtigen Dienstleistungserbringer, sondern auf den steuerpflichtigen Empfänger der Dienstleistungen abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini, C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 30).
Zwar ist es nicht erforderlich, die personelle oder technische Ausstattung in einem anderen Mitgliedstaat selbst zu besitzen, doch muss der Steuerpflichtige befugt sein, über diese personelle und technische Ausstattung in derselben Weise zu verfügen, als wäre sie seine eigene, beispielsweise auf der Grundlage von Dienstleistungs- oder Mietverträgen, durch die ihm diese Ausstattung zur Verfügung gestellt wird und die nicht kurzfristig gekündigt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini, C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 37 und 41).
Rn. 36 Was die Tatsache anbelangt, dass der Erbringer und der Empfänger der Dienstleistungen miteinander verbunden sind und dass insbesondere die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Gesellschaften demselben Konzern angehören, aber rechtlich voneinander unabhängig sind, so hat der Gerichtshof entschieden, dass die Einstufung als "feste Niederlassung", die anhand der wirtschaftlichen und geschäftlichen Gegebenheiten zu beurteilen ist, nicht allein von der Rechtsform der betreffenden Einrichtung abhängen darf und dass der Umstand, dass eine Gesellschaft eine Tochtergesellschaft in einem Mitgliedstaat besitzt, für sich genommen nicht bedeutet, dass sie dort auch eine feste Niederlassung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini, C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 38 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Nur wenn nachgewiesen werden sollte, dass eine Gesellschaft, die Dienstleistungen empfängt, aufgrund der geltenden vertraglichen Bestimmungen über die Ausstattung ihres Dienstleistungserbringers verfügt, als ob sie ihre eigene wäre, könnte davon ausgegangen werden, dass sie in dem Mitgliedstaat, in dem ihr Dienstleistungserbringer ansässig ist, über eine von der personellen und technischen Ausstattung her geeignete Struktur verfügt, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit aufweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini, C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 48).
Diese Leistungen und Verkäufe stellen nämlich unterschiedliche Umsätze dar, die unterschiedlichen Mehrwertsteuerregelungen unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini, C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 41 Sodann ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein und dieselbe Ausstattung nicht gleichzeitig zur Erbringung von Dienstleistungen und zum Empfang derselben Dienstleistungen verwendet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini, C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 54).
- EuGH, 16.10.2014 - C-605/12
Welmory - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Auszug aus EuGH, 29.06.2023 - C-232/22
Mit dieser Regel sollen einerseits Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, und andererseits die Nichtbesteuerung von Einnahmen verhindert werden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 16. Oktober 2014, Welmory, C-605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 42, 50 und 51).Demgegenüber ist die Anknüpfung an die feste Niederlassung des Steuerpflichtigen in Art. 44 Satz 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie nachrangig und eine Ausnahmevorschrift zur allgemeinen Regel, die nur dann zum Tragen kommt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2014, Welmory, C-605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 53 bis 56…, vom 7. August 2018, TGE Gas Engineering, C-16/17, EU:C:2018:647, Rn. 49, …und vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini, C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 29).
Rn. 30 Folglich kommt, wie der Gerichtshof u. a. in Rn. 53 des Urteils vom 16. Oktober 2014, Welmory (C-605/12, EU:C:2014:2298), festgestellt hat, die Berücksichtigung einer anderen Niederlassung als des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit nur dann in Betracht, wenn die Anknüpfung an diesen Sitz nicht zu einer steuerlich sinnvollen Lösung führt oder einen Konflikt mit einem anderen Mitgliedstaat zur Folge hat, da, wie sich aus Rn. 55 jenes Urteils ergibt, die Vermutung, dass Dienstleistungen an dem Ort erbracht werden, an dem der steuerpflichtige Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, es sowohl den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als auch den Dienstleistungserbringern ermöglicht, komplizierte Nachforschungen zur Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts zu vermeiden.
Rn. 31 Als "feste Niederlassung" im Sinne von Art. 44 der Mehrwertsteuerrichtlinie gilt nach Art. 11 der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 jede Niederlassung mit Ausnahme des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen, die für den eigenen Bedarf dieser Niederlassung erbracht werden, zu empfangen und dort zu verwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2014, Welmory, C-605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 58, …und vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini, C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 31).
Folglich kann, wie der Gerichtshof in Rn. 59 des Urteils vom 16. Oktober 2014, Welmory (C-605/12, EU:C:2014:2298), klargestellt hat, nur dann festgestellt werden, dass eine Gesellschaft in dem Mitgliedstaat, in dem ihr die betreffenden Dienstleistungen erbracht werden, eine feste Niederlassung hat, wenn sie dort über eine hinreichend beständige Struktur verfügt, die es ihr ermöglicht, die betreffenden Dienstleistungen dort zu empfangen und für ihre wirtschaftliche Tätigkeit zu verwenden.
Rn. 44 Außerdem ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Umstand, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten von vertraglich durch eine Dienstleistungsvereinbarung verbundenen Gesellschaften eine ökonomische Einheit bilden und die Ergebnisse dieser Tätigkeiten hauptsächlich den Verbrauchern des Mitgliedstaats zugutekommen, in dem der Dienstleistungserbringer seinen Sitz hat, für die Beurteilung der Frage, ob der Empfänger dieser Dienstleistungen eine feste Niederlassung in diesem Mitgliedstaat hat, ohne Belang (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, Welmory, C-605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 64).
- EuGH, 28.06.2007 - C-73/06
Planzer Luxembourg - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 3 und 4 - …
Auszug aus EuGH, 29.06.2023 - C-232/22
Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass eine feste Einrichtung, die nur dazu verwendet wird, Tätigkeiten vorzunehmen, die im Verhältnis zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Empfängers der betreffenden Dienstleistungen Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeiten sind, keine feste Niederlassung darstellt (Urteil vom 28. Juni 2007, Planzer, C-73/06, EU:C:2007:397, Rn. 56). - EuGH, 03.06.2021 - C-931/19
Titanium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - …
Auszug aus EuGH, 29.06.2023 - C-232/22
Da der Gerichtshof festgestellt habe, dass eine Struktur, bei der es an eigenem Personal fehle, nicht als "feste Niederlassung" eingestuft werden könne (Urteil vom 3. Juni 2021, Titanium, C-931/19, EU:C:2021:446), sei insbesondere zu klären, ob unter solchen Umständen das Personal des Erbringers der betreffenden Dienstleistungen, das gemäß einer zwischen diesen Parteien geschlossenen Vereinbarung nach den Vorgaben des Dienstleistungsempfängers handle, als dessen "eigenes" Personal angesehen werden könne. - EuGH, 07.08.2018 - C-16/17
TGE Gas Engineering - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …
Auszug aus EuGH, 29.06.2023 - C-232/22
Demgegenüber ist die Anknüpfung an die feste Niederlassung des Steuerpflichtigen in Art. 44 Satz 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie nachrangig und eine Ausnahmevorschrift zur allgemeinen Regel, die nur dann zum Tragen kommt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2014, Welmory, C-605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 53 bis 56, vom 7. August 2018, TGE Gas Engineering, C-16/17, EU:C:2018:647, Rn. 49, …und vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini, C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 29).
- Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-533/22
Adient - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
{FN:2} Die anderen vier sind: Urteile vom 7. Mai 2020, Dong Yang Electronics (C-547/18, EU:C:2020:350), vom 3. Juni 2021, Titanium (C-931/19, EU:C:2021:446), vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini (C-333/20, EU:C:2022:291), und vom 29. Juni 2023, Cabot Plastics Belgium (C-232/22, EU:C:2023:530).{FN:3} Die beiden anderen waren: Urteile vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini (C-333/20, EU:C:2022:291), und vom 29. Juni 2023, Cabot Plastics Belgium (C-232/22, EU:C:2023:530).
{FN:14} So Belgien - vgl. Urteil vom 29. Juni 2023, Cabot Plastics Belgium (C-232/22, EU:C:2023:530) - oder Rumänien - vgl. Urteil vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini (C-333/20, EU:C:2022:291).
{FN:16} Urteile vom 29. Juni 2023, Cabot Plastics Belgium (C-232/22, EU:C:2023:530, Rn. 41), und vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini (…C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 54).
{FN:20} Urteile vom 29. Juni 2023, Cabot Plastics Belgium (C-232/22, EU:C:2023:530, Rn. 36), und vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini (…C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 40).
{FN:21} Urteil vom 29. Juni 2023, Cabot Plastics Belgium (C-232/22, EU:C:2023:530).
{FN:24} Urteile vom 29. Juni 2023, Cabot Plastics Belgium (C-232/22, EU:C:2023:530, Rn. 37), und vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini (…C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 48).
In diesem Sinne auch Urteile vom 29. Juni 2023, Cabot Plastics Belgium (C-232/22, EU:C:2023:530, Rn. 29), und vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini (…C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 29).
{FN:37} So Urteile vom 29. Juni 2023, Cabot Plastics Belgium (C-232/22, EU:C:2023:530, Rn. 35), und vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini (…C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 41).
{FN:42} In diesem Sinne auch: Urteile vom 29. Juni 2023, Cabot Plastics Belgium (C-232/22, EU:C:2023:530, Rn. 37 a. E.), und vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini (…C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 41 a. E. und Rn. 48).
- EuGH, 13.06.2024 - C-533/22
Adient - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames …
Demgegenüber ist die Anknüpfung an die feste Niederlassung des Steuerpflichtigen nachrangig und eine Ausnahme zur allgemeinen Regel, die nur dann zum Tragen kommt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2014, Welmory, C-605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 53 bis 56…, vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini, C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 29, und vom 29. Juni 2023, Cabot Plastics Belgium, C-232/22, EU:C:2023:530, Rn. 29).Rn. 40 Daher ist diese nachrangige Anknüpfung nur dann zu berücksichtigen, wenn die Anknüpfung an den Sitz nicht zu einer steuerlich sinnvollen Lösung führt oder einen Konflikt mit einem anderen Mitgliedstaat zur Folge hat (…vgl. u. a. Urteile vom 4. Juli 1985, Berkholz, 168/84, EU:C:1985:299, Rn. 17…, vom 7. Mai 1998, Lease Plan, C-390/96, EU:C:1998:206, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. Juni 2023, Cabot Plastics Belgium, C-232/22, EU:C:2023:530, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 42 Es kann nur dann festgestellt werden, dass ein Steuerpflichtiger in dem Mitgliedstaat, in dem ihm die betreffenden Dienstleistungen erbracht werden, eine feste Niederlassung hat, wenn er dort über eine hinreichend beständige Struktur verfügt, die es ihm ermöglicht, die betreffenden Dienstleistungen dort zu empfangen und für seine wirtschaftliche Tätigkeit zu verwenden (Urteil vom 29. Juni 2023, Cabot Plastics Belgium, C-232/22, EU:C:2023:530, Rn. 31).
Nur dann, wenn nachgewiesen werden sollte, dass eine Gesellschaft, die Dienstleistungen empfängt, aufgrund der geltenden vertraglichen Bestimmungen über die technische und personelle Ausstattung ihres Dienstleistungserbringers verfügte, als ob es ihre eigene wäre, könnte daher davon ausgegangen werden, dass sie in dem Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist, über eine von der personellen und technischen Ausstattung her geeignete Struktur verfügt, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit aufweist (…Urteile vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini, C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 48, und vom 29. Juni 2023, Cabot Plastics Belgium, C-232/22, EU:C:2023:530, Rn. 37).
Rn. 49 Daher hat die Tatsache, dass zwischen den Parteien ein exklusiver Dienstleistungsvertrag besteht, für sich genommen nicht zur Folge, dass die Ausstattung des Dienstleistungserbringers zur Ausstattung seines Kunden wird, sofern nicht nachgewiesen wird, dass dieser Dienstleistungserbringer gemäß diesem Vertrag nicht für seine eigene Ausstattung verantwortlich bleibt und seine Leistungen nicht auf eigene Gefahr erbringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2023, Cabot Plastics Belgium, C-232/22, EU:C:2023:530, Rn. 39).
Daher ist zur Bestimmung des Ortes, an dem Adient Deutschland diese Leistungen empfängt, der Ort zu ermitteln, an dem sich die von ihr zu diesem Zweck verwendete personelle und technische Ausstattung befindet, und nicht der Ort, an dem sich die von ihr für ihre Liefertätigkeit der Fertigprodukte verwendete Ausstattung befindet (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juni 2023, Cabot Plastics Belgium, C-232/22, EU:C:2023:530, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 77 Vorbehaltlich dieser Prüfungen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass ein und dieselbe Ausstattung nicht gleichzeitig von einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen zur Erbringung und von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen zum Empfang derselben Dienstleistungen in einer mutmaßlich festen Niederlassung in dem erstgenannten Mitgliedstaat verwendet werden kann (…Urteile vom 7. April 2022, Berlin Chemie A. Menarini, C-333/20, EU:C:2022:291, Rn. 54, und vom 29. Juni 2023, Cabot Plastics Belgium, C-232/22, EU:C:2023:530, Rn. 41).
- BFH, 04.12.2025 - V R 37/23
Zur Ortsbestimmung beim Bezug sonstiger Leistungen im Verhältnis von Stammhaus …
Demgegenüber ist die Anknüpfung an die feste Niederlassung des Steuerpflichtigen nachrangig und eine Ausnahme zur allgemeinen Regel, die nur dann zum Tragen kommt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. EuGH-Urteile Welmory vom 16.10.2014 - C-605/12, EU:C:2014:2298, Rz 53 bis 56; Berlin Chemie A. Menarini vom 07.04.2022 - C-333/20, EU:C:2022:291, Rz 29; Cabot Plastics Belgium vom 29.06.2023 - C-232/22, EU:C:2023:530, Rz 29; Adient vom 13.06.2024 - C-533/22, EU:C:2024:501, Rz 39). - FG Niedersachsen, 02.07.2026 - 5 K 122/25
Server; IT-Server; Betriebsstätte; Umsatzsteuer; Niederlassung; Vorsteuer; …
Auch unionsrechtlich kommt es bei der Auslegung des in Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 enthaltenen Ausdrucks "feste Niederlassung, von der aus Umsätze bewirkt wurden" darauf an, dass die feste Niederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem sie den Erstattungsantrag gestellt hat, tatsächlich steuerbare Umsätze bewirkt hat und nicht bloß dazu in der Lage gewesen wäre (vgl. EuGH-Urteil vom 25. Oktober 2012 C-318/11 und C-319/11 Daimler und Widex, HFR 2012, 1306; vgl. auch EuGH-Urteil vom 29. Juni 2023 C-232/22 Cabot Plastics Belgium, HFR 2023, 1034;… Kraeusel/Haunhorst/Reiß in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, Stand: 193. EL Juni 2024, § 18 Rz. 491;… Treiber in Sölch/Ringleb, UStG, Stand: 106. EL März 2026, § 18 Rz. 823).
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