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Rechtsprechung
   EuGH, 31.05.2018 - C-251/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,13976
EuGH, 31.05.2018 - C-251/17 (https://dejure.org/2018,13976)
EuGH, Entscheidung vom 31.05.2018 - C-251/17 (https://dejure.org/2018,13976)
EuGH, Entscheidung vom 31. Mai 2018 - C-251/17 (https://dejure.org/2018,13976)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser - Richtlinie 91/271/EWG - Art. 3, 4 und 10 - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 260 Abs. 2 AEUV - Finanzielle ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Italien wird wegen verspäteter Durchführung des Unionsrechts über die Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser verurteilt, einen Pauschalbetrag von 25 Millionen Euro und ein Zwangsgeld von über 30 Millionen Euro für jedes Halbjahr des ...

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission/ Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser - Richtlinie 91/271/EWG - Art. 3, 4 und 10 - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 260 Abs. 2 AEUV - Finanzielle ...

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    EuGH verurteilt Italien zu Millionen-Zwangsgeld wegen unsachgemäßer Behandlung kommunalen Abwassers - EuGH verurteilt Italien zu Millionen-Zwangsgeld wegen unsachgemäßer Behandlung kommunalen Abwassers

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 19.07.2012 - C-565/10

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 31.05.2018 - C-251/17
    Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um das Urteil vom 19. Juli 2012, Kommission/Italien (C-565/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:476), durchzuführen.

    Für den Fall, dass die in Nr. 1 festgestellte Vertragsverletzung am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils fortdauert, wird die Italienische Republik verurteilt, an die Europäische Kommission für jedes Halbjahr, um das sich die Durchführung der Maßnahmen verzögert, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 19. Juli 2012, Kommission/Italien (C-565/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:476), nachzukommen, beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils und bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 19. Juli 2012, Kommission/Italien (C-565/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:476), ein Zwangsgeld in Höhe von 30 112 500 Euro zu zahlen, dessen tatsächliche Höhe am Ende jedes sechsmonatigen Zeitraums zu berechnen ist, indem der Gesamtbetrag für den jeweiligen Zeitraum um einen Prozentsatz reduziert wird, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Anzahl der Einwohnerwerte der Gemeinden, deren Systeme zur Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser bis zum Ende dieses Zeitraums mit dem Urteil vom 19. Juli 2012, Kommission/Italien (C-565/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:476), in Einklang gebracht worden sind, zu der Anzahl der Einwohnerwerte jener Gemeinden steht, die am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils über keine solchen Systeme verfügen.

    Für den Fall, dass die in Nr. 1 festgestellte Vertragsverletzung am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils fortdauert, wird die Italienische Republik verurteilt, an die Europäische Kommission für jedes Halbjahr, um das sich die Durchführung der Maßnahmen verzögert, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 19. Juli 2012, Kommission/Italien (C-565/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:476), nachzukommen, beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils und bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 19. Juli 2012, Kommission/Italien (C-565/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:476), ein Zwangsgeld in Höhe von 30 112 500 Euro zu zahlen, dessen tatsächliche Höhe am Ende jedes sechsmonatigen Zeitraums zu berechnen ist, indem der Gesamtbetrag für den jeweiligen Zeitraum um einen Prozentsatz reduziert wird, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Anzahl der Einwohnerwerte der Gemeinden, deren Systeme zur Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser bis zum Ende dieses Zeitraums mit dem Urteil vom 19. Juli 2012, Kommission/Italien (C-565/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:476), in Einklang gebracht worden sind, zu der Anzahl der Einwohnerwerte jener Gemeinden steht, die am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils über keine solchen Systeme verfügen.

  • EuGH, 14.11.2018 - C-93/17

    Weil es die Ellinika Nafpigeia gewährten staatlichen Beihilfen nicht wieder …

    Rn. 73 Vorab ist klarzustellen, dass, was das Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 260 Abs. 2 AEUV betrifft, als maßgebender Zeitpunkt zur Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung auf den des Ablaufs der Frist abzustellen ist, die in dem nach dieser Bestimmung versandten Mahnschreiben gesetzt wurde (Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien, C-251/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:358, Rn. 32).

    Rn. 107 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Gerichtshofs ist, in jeder Rechtssache und anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungs- und Abschreckungswirkung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um insbesondere die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Unionsrecht zu verhindern (Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien, C-251/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:358, Rn. 63).

    Rn. 108 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Verhängung eines Zwangsgelds grundsätzlich nur insoweit gerechtfertigt, als die Vertragsverletzung, die sich aus der Nichtdurchführung eines früheren Urteils ergibt, bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof andauert (Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien, C-251/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:358, Rn. 64).

    Rn. 117 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Zwangsgeld nach Maßgabe des Überzeugungsdrucks festzusetzen, der erforderlich ist, damit der mit der Durchführung eines Vertragsverletzungsurteils säumige Mitgliedstaat sein Verhalten ändert und die gerügte Zuwiderhandlung beendet (Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien, C-251/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:358, Rn. 68).

    Rn. 118 Bei der Ausübung seines Ermessens auf diesem Gebiet hat der Gerichtshof das Zwangsgeld so festzusetzen, dass es zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in einem angemessenen Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung und zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien, C-251/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:358, Rn. 69).

    Im Rahmen eines auf Art. 260 Abs. 2 AEUV gestützten Verfahrens wegen einer Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats, die ungeachtet des Umstands fortbesteht, dass sie bereits in einem ersten Urteil festgestellt worden ist, das nach Art. 258 AEUV oder Art. 108 Abs. 2 AEUV ergangen ist, muss es dem Gerichtshof nämlich freistehen, das verhängte Zwangsgeld in der Höhe und in der Form festzusetzen, die er für angemessen hält, um diesen Mitgliedstaat dazu zu bringen, die Nichterfüllung der sich aus diesem ersten Urteil des Gerichtshofs ergebenden Verpflichtungen zu beenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien, C-251/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:358, Rn. 70).

    Bei der Anwendung dieser Kriterien ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichtdurchführung für die privaten und die öffentlichen Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachkommt (Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien, C-251/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:358, Rn. 71).

    Rn. 130 Zum Zweiten ist, was die Dauer des Verstoßes angeht, bei deren Beurteilung auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt würdigt, und nicht auf den Zeitpunkt, zu dem er von der Kommission angerufen worden ist (Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien, C-251/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:358, Rn. 78).

    Rn. 134 Was das Kriterium des BIP angeht, so ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die jüngste Entwicklung des BIP eines Mitgliedstaats zu berücksichtigen, wie sie sich zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof darstellt (Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien, C-251/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:358, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 141 Außerdem ist festzustellen, dass der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung nach dem 1. April 2017, dem Datum, ab dem das alte System der gewichteten Stimmen nicht mehr anwendbar ist, für die Zwecke der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der Mitgliedstaaten nur noch das BIP des betreffenden Mitgliedstaats heranzieht (Urteile vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland, C-328/16, EU:C:2018:98, und vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien, C-251/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:358).

    Rn. 153 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Ausübung seines Ermessens auf dem betreffenden Gebiet kumulativ ein Zwangsgeld und einen Pauschalbetrag verhängen darf (Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien, C-251/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:358, Rn. 96).

    Insoweit gewährt diese Bestimmung dem Gerichtshof ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber, ob es einen Grund für die Verhängung einer derartigen Sanktion gibt, und gegebenenfalls bei der Bemessung ihrer Höhe (Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien, C-251/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:358, Rn. 97).

    Rn. 156 Unter diesen Umständen ist es Sache des Gerichtshofs, in Ausübung seines Ermessens diesen Pauschalbetrag so festzusetzen, dass er zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in angemessenem Verhältnis zu dem begangenen Verstoß steht (Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien, C-251/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:358, Rn. 99).

    Rn. 157 Zu den insoweit relevanten Faktoren zählen u. a. Aspekte wie die Schwere des festgestellten Verstoßes und der Zeitraum, in dem er seit der Verkündung des Urteils, mit dem er festgestellt wurde, fortbestanden hat (Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien, C-251/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:358, Rn. 100).

  • EuGH, 27.03.2025 - C-515/23

    Behandlung von kommunalem Abwasser: Der Gerichtshof verhängt gegen Italien wegen …

    Das Fehlen oder die Unzulänglichkeit von Anlagen zum Sammeln oder zur Behandlung von kommunalem Abwasser könne aber die Umwelt schädigen und sei daher als besonders schwerwiegend anzusehen (Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien, C-251/17, EU:C:2018:358, Rn. 72).

    Rn. 78 Zehntens macht die Italienische Republik geltend, dass, wenn den Vorschlägen der Kommission gefolgt werden würde, für sie paradoxerweise die Gefahr bestehen würde, zu finanziellen Sanktionen verurteilt zu werden, die erheblich höher wären als die, die der Gerichtshof mit dem Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien (C-251/17, EU:C:2018:358), gegen sie verhängt habe, obwohl Gegenstand dieses Urteils Verstöße gegen die Richtlinie 91/271 gewesen seien, die eine höhere Zahl an Gemeinden mit einer insgesamt höheren anfallenden Belastung als im vorliegenden Fall betroffen hätten.

    Rn. 93 Im vorliegenden Fall zeigen sämtliche Umstände rechtlicher und tatsächlicher Art, aufgrund deren der Gerichtshof mit dem Urteil P-30/68 den zur Last gelegten Verstoß festgestellt hat, sowie der Umstand, dass gegen die Italienische Republik im Bereich der Behandlung von kommunalem Abwasser vier Vertragsverletzungsverfahren laufen, die insgesamt mehr als 800 Gemeinden betreffen, und der Umstand, dass gegen die Italienische Republik bereits mehrere Urteile ergangen sind, mit denen ein Verstoß in genau diesem Bereich des Handelns der Union festgestellt wurde, nämlich das Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien (C-251/17, EU:C:2018:358), und die in Rn. 98 dieses Urteils genannten Urteile, dass für die wirksame Vermeidung künftiger ähnlicher Zuwiderhandlungen gegen das Unionsrecht der Erlass einer abschreckenden Maßnahme wie der Verhängung eines Pauschalbetrags angezeigt ist.

    Die Schwere der Umweltbeeinträchtigung hängt in hohem Maß von der Zahl der Gemeinden ab, die von dem gerügten Verstoß betroffen sind (Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien, C-251/17, EU:C:2018:358, Rn. 72 und 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 121 Dazu ist festzustellen, dass, auch wenn zur Gewährleistung der vollständigen Durchführung des Urteils des Gerichtshofs das Zwangsgeld in vollem Umfang gefordert werden muss, bis der Mitgliedstaat alle Maßnahmen getroffen hat, die zur Beendigung der festgestellten Verletzung erforderlich sind, in einigen speziellen Fällen doch eine Sanktion in Betracht gezogen werden kann, die etwaige Fortschritte eines Mitgliedstaats bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen berücksichtigt (Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien, C-251/17, EU:C:2018:358, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der auf die Halbjahreszeiträume entfallende Gesamtbetrag ist jeweils um einen Prozentsatz herabzusetzen, der dem Anteil der anfallenden Belastung der Gemeinden entspricht, deren Anlagen für das Sammeln und die Behandlung von kommunalem Abwasser inzwischen den Anforderungen des Urteils C-85/13 entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien, C-251/17, EU:C:2018:358, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-51/20

    Kommission/ Griechenland (Récupération d'aides d'État - Ferronickel) - …

    {FN:2} Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verhängung eines Zwangsgelds grundsätzlich nur insoweit gerechtfertigt, als die Vertragsverletzung, die sich aus der Nichtdurchführung eines früheren Urteils ergibt, bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof andauert, vgl. u. a. Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien (C-251/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:358, Rn. 64).

    {FN:32} Der Gerichtshof führt die Urteile vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98), und vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien (C-251/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:358), an, obgleich sich in keinem der beiden Fälle die Frage der Auswirkung der Reform des Systems der Berechnung der qualifizierten Mehrheit in den Abstimmungen im Rat stellte und diese Frage auch von den Parteien jedenfalls nicht ausdrücklich aufgeworfen wurde.

    Im zweiten dieser Urteile und in anderen vor dem Urteil vom 14. November 2017 ergangenen Entscheidungen wird eher allgemein festgestellt, dass bei der Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats die aktuelle Entwicklung des BIP dieses Staates berücksichtigt werden müsse, ohne dass dabei aber klar auf die Ausschließlichkeit dieses Kriteriums hingewiesen wird; vgl. neben dem Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien (C-251/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:358, Rn. 81), das Urteil vom 25. Juli 2018, Kommission/Spanien (…C-205/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:606, Rn. 63).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-549/18

    Kommission/ Rumänien (Bekämpfung der Geldwäsche) - Vertragsverletzung eines …

    Vgl. auch in Bezug auf Zwangsgelder Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien (C-251/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:358, Rn. 64 und 65), sowie Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Kommission/Deutschland (C-503/04, EU:C:2007:190, Nrn. 62, 63 und 88).
  • EuGH, 07.12.2023 - C-587/22

    Kommission/ Ungarn (Collecte des eaux urbaines résiduaires) - Vertragsverletzung …

    Zum anderen muss der Staat, falls diese Vorbedingung erfüllt ist, noch belegen, dass die individuellen Systeme zum Sammeln von kommunalem Abwasser oder die anderen geeigneten Maßnahmen, auf die anstelle einer solchen Kanalisation zurückgegriffen wird, ein Umweltschutzniveau gewährleisten, das dem entspricht, das von einer Kanalisation gewährleistet würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien, C-251/17, EU:C:2018:358, Rn. 37).
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