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   EuGH, 07.12.2023 - C-587/22   

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https://dejure.org/2023,34495
EuGH, 07.12.2023 - C-587/22 (https://dejure.org/2023,34495)
EuGH, Entscheidung vom 07.12.2023 - C-587/22 (https://dejure.org/2023,34495)
EuGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2023 - C-587/22 (https://dejure.org/2023,34495)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Ungarn (Collecte des eaux urbaines résiduaires)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 91/271/EWG - Behandlung von kommunalem Abwasser - Art. 3 - Kanalisationen - Individuelle Systeme - Art. 4 - Zweitbehandlung oder gleichwertige Behandlung - Art. 5 - Empfindliche Gebiete - Art. 15 - Überwachung ...

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Umwelt; Richtlinie 91/271/EWG; Behandlung von kommunalem Abwasser; Art. 3; Kanalisationen; Individuelle Systeme; Art. 4; Zweitbehandlung oder gleichwertige Behandlung; Art. 5; Empfindliche Gebiete; Art. 15; Überwachung der ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 06.11.2014 - C-395/13

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Kommunales

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-587/22
    Zunächst ergibt sich aus Wortlaut und Systematik von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie, dass diese Vorschrift den Mitgliedstaaten eine klare und eindeutige Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten Ziels auferlegt, die darin besteht, sich zu vergewissern, dass jede von dieser Vorschrift erfasste Gemeinde mit einer Kanalisation ausgestattet ist, die es ermöglicht, das gesamte in ihr anfallende kommunale Abwasser zu sammeln (Urteile vom 6. November 2014, Kommission/Belgien, C-395/13, EU:C:2014:2347, Rn. 31, und vom 5. März 2020, Kommission/Zypern [Sammeln und Behandlung von kommunalem Abwasser], C-248/19, EU:C:2020:171, Rn. 27).

    Sodann ist es nur unter Abweichung von dieser Verpflichtung zulässig, auf individuelle Systeme zum Sammeln von kommunalem Abwasser zurückzugreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2014, Kommission/Belgien, C-395/13, EU:C:2014:2347, Rn. 36).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-668/19

    Kommission/ Italien () und traitement des eaux urbaines résiduaires)

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-587/22
    Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Verpflichtung, die Art. 10 der Richtlinie 91/271 den Mitgliedstaaten in Bezug auf Abwasserbehandlungsanlagen auferlegt, voraussetzt, dass die in den Art. 4 bis 7 dieser Richtlinie für die Behandlung von Abwasser vorgesehenen Anforderungen erfüllt sind, so dass diese Verpflichtung nicht als eingehalten angesehen werden kann, wenn diese Vorbedingungen nicht erfüllt worden sind (Urteile vom 19. Juli 2012, Kommission/Italien, C-565/10, EU:C:2012:476, Rn. 41 bis 44, und vom 6. Oktober 2021, Kommission/Italien [Kanalisation und Behandlung von kommunalem Abwasser], C-668/19, EU:C:2021:815, Rn. 94).

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, verpflichten diese Bestimmungen die Mitgliedstaaten, sich zu vergewissern, dass das gesamte in Kanalisationen eingeleitete kommunale Abwasser einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal, C-530/07, EU:C:2009:292, Rn. 53 und 56) und in empfindlichen Gebieten einer weitergehenden Behandlung als dieser Zweitbehandlung oder gleichwertigen Behandlung unterzogen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Kommission/Italien [Kanalisation und Behandlung von kommunalem Abwasser], C-668/19, EU:C:2021:815, Rn. 63).

  • EuGH, 31.05.2018 - C-251/17

    Italien wird wegen verspäteter Durchführung des Unionsrechts über die Sammlung

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-587/22
    Zum anderen muss der Staat, falls diese Vorbedingung erfüllt ist, noch belegen, dass die individuellen Systeme zum Sammeln von kommunalem Abwasser oder die anderen geeigneten Maßnahmen, auf die anstelle einer solchen Kanalisation zurückgegriffen wird, ein Umweltschutzniveau gewährleisten, das dem entspricht, das von einer Kanalisation gewährleistet würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Kommission/Italien, C-251/17, EU:C:2018:358, Rn. 37).
  • EuGH, 07.05.2009 - C-530/07

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-587/22
    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, verpflichten diese Bestimmungen die Mitgliedstaaten, sich zu vergewissern, dass das gesamte in Kanalisationen eingeleitete kommunale Abwasser einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal, C-530/07, EU:C:2009:292, Rn. 53 und 56) und in empfindlichen Gebieten einer weitergehenden Behandlung als dieser Zweitbehandlung oder gleichwertigen Behandlung unterzogen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Kommission/Italien [Kanalisation und Behandlung von kommunalem Abwasser], C-668/19, EU:C:2021:815, Rn. 63).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-565/10

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-587/22
    Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Verpflichtung, die Art. 10 der Richtlinie 91/271 den Mitgliedstaaten in Bezug auf Abwasserbehandlungsanlagen auferlegt, voraussetzt, dass die in den Art. 4 bis 7 dieser Richtlinie für die Behandlung von Abwasser vorgesehenen Anforderungen erfüllt sind, so dass diese Verpflichtung nicht als eingehalten angesehen werden kann, wenn diese Vorbedingungen nicht erfüllt worden sind (Urteile vom 19. Juli 2012, Kommission/Italien, C-565/10, EU:C:2012:476, Rn. 41 bis 44, und vom 6. Oktober 2021, Kommission/Italien [Kanalisation und Behandlung von kommunalem Abwasser], C-668/19, EU:C:2021:815, Rn. 94).
  • EuGH, 04.05.2017 - C-502/15

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-587/22
    Ebenso hat der Gerichtshof in Anbetracht des Zusammenhangs zwischen den Bestimmungen der Art. 4 bis 7 und Art. 3 der Richtlinie 91/271 entschieden, dass diese Bestimmungen als nicht beachtet anzusehen sind, wenn die Verpflichtung, sich vorab zu vergewissern, dass jede von Art. 3 der Richtlinie erfasste Gemeinde mit einer Kanalisation ausgestattet ist, die es ermöglicht, das gesamte in dieser Gemeinde anfallende kommunale Abwasser zu sammeln, nicht eingehalten worden ist (vgl. in diesem Sinne zu Art. 4 dieser Richtlinie Urteile vom 25. Oktober 2007, Kommission/Griechenland, C-440/06, EU:C:2007:642, Rn. 25, und vom 4. Mai 2017, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-502/15, EU:C:2017:334, Rn. 46, sowie zu Art. 5 der Richtlinie Urteil vom 28. März 2019, Kommission/Irland [Sammlung und Behandlung von Abwasser], C-427/17, EU:C:2019:269, Rn. 166 und 184).
  • EuGH, 28.03.2019 - C-427/17

    Kommission/ Irland () und de traitement des eaux usées)

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-587/22
    Ebenso hat der Gerichtshof in Anbetracht des Zusammenhangs zwischen den Bestimmungen der Art. 4 bis 7 und Art. 3 der Richtlinie 91/271 entschieden, dass diese Bestimmungen als nicht beachtet anzusehen sind, wenn die Verpflichtung, sich vorab zu vergewissern, dass jede von Art. 3 der Richtlinie erfasste Gemeinde mit einer Kanalisation ausgestattet ist, die es ermöglicht, das gesamte in dieser Gemeinde anfallende kommunale Abwasser zu sammeln, nicht eingehalten worden ist (vgl. in diesem Sinne zu Art. 4 dieser Richtlinie Urteile vom 25. Oktober 2007, Kommission/Griechenland, C-440/06, EU:C:2007:642, Rn. 25, und vom 4. Mai 2017, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-502/15, EU:C:2017:334, Rn. 46, sowie zu Art. 5 der Richtlinie Urteil vom 28. März 2019, Kommission/Irland [Sammlung und Behandlung von Abwasser], C-427/17, EU:C:2019:269, Rn. 166 und 184).
  • EuGH, 10.12.2009 - C-390/07

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-587/22
    Daraus folgt, dass eine gemäß Art. 258 AEUV von der Kommission eingereichte Klageschrift nicht nur die Rügen, über die der Gerichtshof entscheiden soll, genau bezeichnen muss, sondern auch in hinreichend klarer und genauer Form die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände enthalten muss, auf die jede dieser Rügen gestützt ist, wobei die Nichtbeachtung dieser Erfordernisse je nach Einzelfall die Unzulässigkeit dieser Klageschrift oder der betreffenden Rüge zur Folge hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2009, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-390/07, EU:C:2009:765, Rn. 339 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.03.2020 - C-248/19

    Kommission/ Zypern () und épuration des eaux urbaines résiduaires)

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-587/22
    Zunächst ergibt sich aus Wortlaut und Systematik von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie, dass diese Vorschrift den Mitgliedstaaten eine klare und eindeutige Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten Ziels auferlegt, die darin besteht, sich zu vergewissern, dass jede von dieser Vorschrift erfasste Gemeinde mit einer Kanalisation ausgestattet ist, die es ermöglicht, das gesamte in ihr anfallende kommunale Abwasser zu sammeln (Urteile vom 6. November 2014, Kommission/Belgien, C-395/13, EU:C:2014:2347, Rn. 31, und vom 5. März 2020, Kommission/Zypern [Sammeln und Behandlung von kommunalem Abwasser], C-248/19, EU:C:2020:171, Rn. 27).
  • EuGH, 25.10.2007 - C-440/06

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-587/22
    Ebenso hat der Gerichtshof in Anbetracht des Zusammenhangs zwischen den Bestimmungen der Art. 4 bis 7 und Art. 3 der Richtlinie 91/271 entschieden, dass diese Bestimmungen als nicht beachtet anzusehen sind, wenn die Verpflichtung, sich vorab zu vergewissern, dass jede von Art. 3 der Richtlinie erfasste Gemeinde mit einer Kanalisation ausgestattet ist, die es ermöglicht, das gesamte in dieser Gemeinde anfallende kommunale Abwasser zu sammeln, nicht eingehalten worden ist (vgl. in diesem Sinne zu Art. 4 dieser Richtlinie Urteile vom 25. Oktober 2007, Kommission/Griechenland, C-440/06, EU:C:2007:642, Rn. 25, und vom 4. Mai 2017, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-502/15, EU:C:2017:334, Rn. 46, sowie zu Art. 5 der Richtlinie Urteil vom 28. März 2019, Kommission/Irland [Sammlung und Behandlung von Abwasser], C-427/17, EU:C:2019:269, Rn. 166 und 184).
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