Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten morgen, 27. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten morgen, 27. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   EuGH, 08.07.2004 - C-27/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,32536
EuGH, 08.07.2004 - C-27/03 (https://dejure.org/2004,32536)
EuGH, Entscheidung vom 08.07.2004 - C-27/03 (https://dejure.org/2004,32536)
EuGH, Entscheidung vom 08. Juli 2004 - C-27/03 (https://dejure.org/2004,32536)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,32536) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Belgien, eingereicht am 23. Januar 2003

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Kommission / Belgien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 3, 5 und 17 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser - Nicht fristgerechte Errichtung der erforderlichen Kanalisationen und Behandlungsanlagen für die drei Regionen ...

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 10.04.2003 - C-114/02

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 08.07.2004 - C-27/03
    p. I-2821, point 24, et du 10 avril 2003, Commission/France, C-114/02, Rec.
  • EuGH, 06.07.2000 - C-236/99

    Kommission / Belgien - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung …

    Auszug aus EuGH, 08.07.2004 - C-27/03
    37 À cet égard, il importe de rappeler, en premier lieu, que, dans le système établi par l'article 226 CE, la Commission dispose d'un pouvoir discrétionnaire pour intenter un recours en manquement et qu'il n'appartient pas à la Cour d'apprécier l'opportunité de son exercice (arrêt du 6 juillet 2000, Commission/Belgique, C-236/99, Rec.
  • EuGH, 05.07.1990 - C-42/89

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 08.07.2004 - C-27/03
    (voir, notamment, arrêts du 5 juillet 1990, Commission/Belgique, C-42/89, Rec.
  • EuGH, 17.10.2013 - C-533/11

    Belgien wird für die Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 8. Juli …

    - festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass es nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 2004, Kommission/Belgien (C-27/03), ergeben,.

    - ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 4 722 Euro für jeden Tag der Verspätung bei der Durchführung des Urteils Kommission/Belgien ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu zahlen, dessen Höhe auf der Grundlage von sechsmonatigen Zeiträumen zu berechnen ist, indem der Gesamtbetrag für den jeweiligen Zeitraum um einen Prozentsatz reduziert wird, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Anzahl der Einwohnerwerte (im Folgenden: EW), die mit dem Urteil Kommission/Belgien bis zum Ende des jeweiligen Zeitraums in Einklang gebracht worden sind, zu der Anzahl der EW steht, die mit dem vorliegenden Urteil am Tag seiner Verkündung nicht in Einklang stehen;.

    Das Urteil Kommission/Belgien .

    Rn. 16 Infolge der diese drei Regionen betreffenden Antworten richtete die Kommission drittens an das Königreich Belgien nach Art. 228 EG eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit Datum vom 26. Juni 2009, weil 20 flämische Gemeinden Art. 5 der Richtlinie 91/271 nicht beachteten und 50 wallonische Gemeinden sowie die Region Brüssel-Hauptstadt noch immer nicht das Urteil Kommission/Belgien durchgeführt hatten, was sowohl die Verpflichtung, über eine vollständige Kanalisation für kommunales Abwasser zu verfügen, als auch die Verpflichtung betraf, eine Behandlung dieser Abwässer nach dem Sammeln vorzusehen - Verpflichtungen, die in den Art. 3 bzw. 5 der Richtlinie 91/271 vorgesehen sind.

    Rn. 17 Nach Ansicht der Kommission ergab sich aus der Prüfung der Antworten der belgischen Behörden auf die mit Gründen versehene Stellungnahme vom 26. Juni 2009 sowie aus ihren späteren Mitteilungen, dass dieser Mitgliedstaat bis zur Erhebung der vorliegenden Vertragsverletzungsklage das Urteil Kommission/Belgien nicht vollständig durchgeführt hatte.

    Rn. 22 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission eingeräumt, dass die Maßnahmen, die es erlaubten, den Verpflichtungen aus dem Urteil Kommission/Belgien nachzukommen, nach den Informationen, die sie nach dem 4. Mai 2012, dem Zeitpunkt der Erwiderung in der vorliegenden Rechtssache, erhalten habe, nur in Bezug auf fünf Gemeinden nicht ergriffen worden seien.

    Rn. 27 Das Königreich Belgien ist der Auffassung, dass die Flämische Region, die Wallonische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt seit dem Urteil Kommission/Belgien sehr bedeutsame Investitionspläne in Angriff genommen hätten, um die Durchführung dieses Urteils sicherzustellen.

    Rn. 33 Es steht fest, dass das Königreich Belgien am Ende der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht alle Maßnahmen ergriffen hatte, die erforderlich waren, um dem Urteil Kommission/Belgien vollständig nachzukommen.

    Rn. 34 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass es nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um dem Urteil Kommission/Belgien nachzukommen.

    Rn. 54 Hinsichtlich der Dauer des Verstoßes ist festzustellen, dass die im Urteil Kommission/Belgien festgestellte Vertragsverletzung ungefähr neun Jahre angedauert hat, was übermäßig ist, selbst wenn anzuerkennen ist, dass die durchzuführenden Aufgaben einen bedeutenden Zeitraum von mehreren Jahren benötigten und dass die Durchführung des Urteils Kommission/Belgien als fortgeschritten, ja sogar fast abgeschlossen anzusehen ist.

    Rn. 59 Aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte geht hervor, dass das Königreich Belgien bedeutsame Investitionsanstrengungen unternommen hat, um das Urteil Kommission/Belgien durchzuführen, und beachtliche Fortschritte gemacht hat.

    Rn. 67 Allerdings ist es angesichts der kontinuierlichen Entwicklung hin zu einer vollständigen Durchführung des Urteils Kommission/Belgien, die auch von der Kommission anerkannt wird, nicht ausgeschlossen, dass das Urteil Kommission/Belgien am Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache ganz durchgeführt ist.

    Rn. 73 In Bezug auf die Periodizität des Zwangsgelds hält es der Gerichtshof, da die Erbringung des Nachweises der Einhaltung der Richtlinie 91/271 eine bestimmte Frist erfordern kann und um dem von dem beklagten Mitgliedstaat eventuell gemachten Fortschritt Rechnung zu tragen, entsprechend dem Vorschlag der Kommission für angemessen, dass das Zwangsgeld auf der Grundlage von sechsmonatigen Zeiträumen berechnet wird und dabei der Gesamtbetrag für die jeweiligen Zeiträume um einen Prozentsatz reduziert wird, der dem Anteil der EW entspricht, die mit dem Urteil Kommission/Belgien in Einklang gebracht worden sind.

    Rn. 74 Daher ist das Königreich Belgien zu verurteilen, der Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" für jedes Halbjahr, um das sich die Durchführung der Maßnahmen verzögert, die erforderlich sind, um dem Urteil Kommission/Belgien nachzukommen, beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils und bis zur vollständigen Durchführung des Urteils Kommission/Belgien, ein Zwangsgeld in Höhe von 859 404 Euro zu zahlen, dessen tatsächliche Höhe am Ende jedes sechsmonatigen Zeitraums zu berechnen ist, indem der Gesamtbetrag für den jeweiligen Zeitraum um einen Prozentsatz reduziert wird, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Anzahl der EW, die mit dem Urteil Kommission/Belgien bis zum Ende des jeweiligen Zeitraums in Einklang gebracht worden sind, zu der Anzahl der EW steht, die mit dem vorliegenden Urteil am Tag seiner Verkündung nicht in Einklang stehen.

    Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass es nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 8. Juli 2004, Kommission/Belgien (C-27/03), ergeben, mit dem festgestellt wurde, dass dieser Mitgliedstaat gegen die sich aus den Art. 3 und 5 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser in der Fassung der Richtlinie 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 ergebenden Verpflichtungen verstoßen hat..

    Für den Fall, dass die in Nr. 1 festgestellte Vertragsverletzung am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils fortdauert, wird das Königreich Belgien verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" für jedes Halbjahr, um das sich die Durchführung der Maßnahmen verzögert, die erforderlich sind, um dem Urteil Kommission/Belgien nachzukommen, beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils und bis zur vollständigen Durchführung des Urteils Kommission/Belgien, ein Zwangsgeld in Höhe von 859 404 Euro zu zahlen, dessen tatsächliche Höhe am Ende jedes sechsmonatigen Zeitraums zu berechnen ist, indem der Gesamtbetrag für den jeweiligen Zeitraum um einen Prozentsatz reduziert wird, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Anzahl der Einwohnerwerte, die mit dem Urteil Kommission/Belgien bis zum Ende des jeweiligen Zeitraums in Einklang gebracht worden sind, zu der Anzahl der Einwohnerwerte steht, die mit dem vorliegenden Urteil am Tag seiner Verkündung nicht in Einklang stehen..

  • EuGH, 18.10.2012 - C-301/10

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …

    Die Mitgliedstaaten sind nämlich verpflichtet, die ursprünglich festgesetzten Fristen einzuhalten, wenn der Unionsgesetzgeber eine Richtlinie nicht zur Verlängerung der Frist für ihre Umsetzung ändert (vgl. Urteil vom 8. Juli 2004, Kommission/Belgien, C-27/03, Randnr. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2012 - C-301/10

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Richtlinie 91/271/EWG - Kanalisationen - …

    {FN:24} - Vgl. beispielsweise Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, Randnrn. 52 bis 54), und vom 8. Juli 2004, Kommission/Belgien (C-27/03, Randnrn. 39 bis 40).
  • EuGH, 08.12.2005 - C-38/05

    Kommission / Irland

    p. I-1659, point 46, et du 8 juillet 2004, Commission/Belgique, C-27/03, non publié au Recueil, point 41).
  • EuGH, 12.10.2004 - C-328/02

    Kommission / Griechenland

    47 En dernier lieu, s'agissant de l'argument du gouvernement hellénique selon lequel la Commission aurait enfreint le principe d'égalité de traitement en formant un recours contre la seule République hellénique, alors que le SIGC présentait des insuffisances d'application dans d'autres États membres, il suffit de rappeler qu'un État membre ne saurait, pour justifier son propre manquement, invoquer le prétendu manquement d'un autre État membre (arrêt du 8 juillet 2004, Commission/Belgique, C-27/03, non encore publié au Recueil, point 41).
  • EuGH, 17.03.2005 - C-437/02

    Kommission / Finnland

    32 La république de Finlande ne saurait exciper de dispositions pratiques ou de situations de son ordre juridique interne pour justifier le non-respect des obligations prescrites par un règlement (arrêts du 7 décembre 1995, Commission/France, précité, point 28, et du 8 juillet 2004, Commission/Belgique, C-27/03, non publié au Recueil, point 43).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht EuGH
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht