Rechtsprechung
| EuGH, 10.09.2009 - C-286/08 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Griechenland
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinien 2006/12/EG und 91/689/EWG - Gefährliche Abfälle - Verpflichtung zur Erstellung und zum Erlass eines Plans für die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle - Verpflichtung zur Errichtung eines integrierten und ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 30. Juni 2008 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Hellenische Republik
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 1 Abs. 2 und 6 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. L 377, S. 20) sowie die Art. 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1, 4 und 8 der Richtlinie 2006/12/EG des ...
Wird zitiert von ... (6)
- EuGH, 07.09.2016 - C-584/14
Wegen verspäteter Umsetzung des Abfallrechts der Union wird Griechenland zu einem …
- festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), ergeben;.- die Hellenische Republik zu verurteilen, an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 72 864 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils und bis zum Tag der Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), zu zahlen;.
- die Hellenische Republik zu verurteilen, an die Kommission einen Pauschalbetrag von 8 096 Euro für jeden Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), bis zum Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils oder bis zum Tag der vollständigen Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), sollte diese früher erfolgen, zu zahlen;.
Das Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543).
Rn. 22 Mit dem Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), hat der Gerichtshof der von der Kommission nach Art. 226 EG, jetzt Art. 258 AEUV, eingereichten Vertragsverletzungsklage stattgegeben und entschieden, dass die Hellenische Republik "dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 1 Abs. 2 und Art. 6 der Richtlinie 91/689 … in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/12, aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/689 in Verbindung mit den Art. 4 und 8 der Richtlinie 2006/12 und aus Art. 3 Abs. 1, Art. 6 bis 9, Art. 13 und Art. 14 der Richtlinie 1999/31 verstoßen [hat],.
Rn. 23 Im Rahmen der Überprüfung der Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), ersuchten die Dienststellen der Kommission am 5. Oktober 2009 die griechischen Behörden um Informationen, welche Maßnahmen sie ergriffen hätten, um dieses Urteil durchzuführen.
Rn. 25 Nachdem die Kommission alle von den griechischen Behörden bereitgestellten Informationen geprüft hatte und der Ansicht war, dass die Hellenische Republik noch nicht alle Maßnahmen ergriffen habe, die erforderlich seien, um das Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), durchzuführen, forderte sie die Hellenische Republik per Mahnschreiben vom 25. Januar 2013 auf, hierzu binnen zwei Monaten Stellung zu nehmen.
Rn. 27 Da die Kommission der Ansicht war, dass die Hellenische Republik nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle Maßnahmen ergriffen habe, die sich aus der Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), ergeben, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
Rn. 29 In Bezug auf die erste Rüge hinsichtlich der Erstellung und des Erlasses eines Plans für die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle gemäß Art. 1 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 91/689 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/12 führt die Kommission aus, dass zwar allem Anschein nach einige der im Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:2009:543), genannten Kriterien in griechisches Recht, insbesondere in den Runderlass 18/2011, übernommen worden seien und anhand von Karten verschiedene Anlagen für die Behandlung gefährlicher Abfälle konkret verortet werden könnten, dass aber der Plan aus verschiedenen Gründen noch nicht genehmigt worden sei und die griechischen Behörden bislang keinen Zeitplan hierfür vorgelegt hätten.
Rn. 30 Außerdem könne eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern könne und die nur unzureichend bekannt sei, nicht als rechtswirksame Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinienumsetzung angesehen werden (vgl. Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland, C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 38 Die Hellenische Republik ist der Ansicht, dass das Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), zu einem großen Teil durchgeführt worden sei.
Rn. 49 Es steht fest, dass die Hellenische Republik zu diesem Zeitpunkt das Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), nicht durchgeführt hatte.
Rn. 54 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus der Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), ergeben.
Rn. 60 In Bezug auf die Dauer des Verstoßes trägt die Kommission vor, dass die Entscheidung, das Verfahren einzuleiten, am 25. September 2014, also 60 Monate nach der Verkündung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), getroffen worden sei, was die Anwendung des höchsten Dauerkoeffizienten von 3 rechtfertige.
Rn. 63 Die Kommission macht jedoch den Vorschlag eines - alle sechs Monate überprüften - abnehmenden Tagessatzes für das Zwangsgeld, um den bei der Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), erzielten Fortschritten Rechnung zu tragen.
Rn. 64 Bei Anwendung dieser Berechnungsmethode werde somit der Tagessatz des Zwangsgelds um 21 859, 20 Euro verringert, sobald der neue nationale Bewirtschaftungsplan genehmigt sei, vorausgesetzt, er halte das Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), ein.
Rn. 65 Nach Ansicht der Hellenischen Republik rechtfertigen weder die Schwere noch die Dauer des Verstoßes, oder auch die Zusammenarbeit und die Sorgfalt, die sie im Laufe des Verfahrens an den Tag gelegt habe, sowie die bei der Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), erzielten Fortschritte die Verhängung eines Zwangsgelds und eines Pauschalbetrags in der vorliegenden Rechtssache.
Rn. 67 Was die Schwere und die Dauer des Verstoßes betreffe, so trage der Vorschlag der Kommission, einen Koeffizienten von 10 anzuwenden, weder den bei der Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), auftretenden praktischen Schwierigkeiten noch dem Umstand Rechnung, dass dieses Urteil bereits teilweise durchgeführt worden sei.
Rn. 72 Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Verurteilung der Hellenischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds ein angemessenes finanzielles Mittel ist, um die vollständige Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286,08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), sicherzustellen (…Urteil vom 17. Oktober 2013, Kommission/Belgien, C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 66).
Rn. 78 Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Situation im Verhältnis zu jener, die im Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), festgestellt worden war, immerhin leicht gebessert hat, da die Hellenische Republik in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, dass der Plan für die Bewirtschaftung der gefährlichen Abfälle zwar noch nicht erlassen, aber ausgearbeitet und dann genehmigt worden sei.
Aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte geht auch hervor, dass die Hellenische Republik bedeutsame Investitionsanstrengungen unternommen hat, um das Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), durchzuführen, und mit der Kommission zusammengearbeitet hat.
Im vorliegenden Fall ist die Dauer des Verstoßes, mehr als sechs Jahre ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), beträchtlich.
Rn. 82 Außerdem hat die Kommission dem Gerichtshof vorgeschlagen, das Zwangsgeld entsprechend den erfolgten Fortschritten bei der Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), schrittweise zu reduzieren.
Rn. 84 Im vorliegenden Fall schlägt die Kommission vor, bei der Bemessung der Höhe des Zwangsgelds die bei der Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland, (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), erzielten Fortschritte in Bezug auf die drei vorgebrachten Rügen, nämlich die Genehmigung des Bewirtschaftungsplans, die Schaffung geeigneter Einrichtungen zur Behandlung gefährlicher Abfälle und die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der vorübergehend an nicht für diesen Zweck vorgesehenen Standorten zwischengelagerten Altabfälle, zu berücksichtigen.
Somit wird das Zwangsgeld um den vollen der ersten bzw. der zweiten Rüge entsprechenden Betrag reduziert, sobald die Hellenische Republik alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben wird, die sich aus der Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), ergeben.
Rn. 92 Nach alledem ist die Hellenische Republik zu verurteilen, an die Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" ein Zwangsgeld von 30 000 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich die Umsetzung der Maßnahmen verzögert, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), nachzukommen, beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils und bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543).
Rn. 93 Die Kommission beantragt, die Hellenische Republik zur Zahlung eines Pauschalbetrags zum Tagessatz von 8 096 Euro zu verurteilen, dessen Höhe sich aus der Multiplikation des auf 220 Euro festgesetzten einheitlichen Grundbetrags mit dem Schwerekoeffizienten 10 und dem Faktor "n" in Höhe von 3, 68 ergibt, beginnend mit dem Tag der Verkündung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), und bis zum Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils oder bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), sollte diese vor diesen beiden Zeitpunkten erfolgen.
Rn. 94 Die Hellenische Republik macht geltend, dass sie bereits alle zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), erforderlichen Schritte unternommen habe, indem sie systematisch und loyal mit den Dienststellen der Kommission zusammengearbeitet habe, so dass bis dato nur ein kleiner Teil dieses Urteils nicht durchgeführt worden sei.
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), ergeben..
Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" ein Zwangsgeld von 30 000 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich die Umsetzung der Maßnahmen verzögert, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543), nachzukommen, beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils und bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:543).
- Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-196/13
Kommission / Italien - 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260 AEUV - …
{FN:14} - Urteil Kommission/Griechenland (C-286/08, EU:C:2009:543, Rn. 8). - Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-141/14
Kommission / Bulgarien - Naturschutz - Richtlinie 2009/147/EG - Erhaltung der …
{FN:71} - Vgl. das Urteil Kommission/Griechenland (C-286/08, EU:C:2009:543, Rn. 8), die Urteile Kommission/Frankreich (…C-492/08, EU:C:2010:348, Rn. 32) und Kommission/Polen (…C-281/11, EU:C:2013:855, Rn. 38) sowie das Urteil Gruber (…C-570/13, EU:C:2015:231, Rn. 26 bis 28).
- Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-378/13
Kommission / Griechenland - 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260 …
{FN:14} - Urteil Kommission/Griechenland (C-286/08, EU:C:2009:543, Rn. 8). - Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-334/08
Kommission / Italien - Vertragsverletzungsverfahren - Eigenmittel - Weigerung, …
{FN:13} - Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Änderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden: in diesem Sinne u. v. a. Urteile des Gerichtshofs vom 7. Dezember 2000, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-69/99, Slg. 2000, I-10979, Randnr. 22), vom 17. Januar 2008, Kommission/Deutschland (C-152/05, Slg. 2008, I-39, Randnr. 15), und vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45). - Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2010 - C-350/08
Kommission / Litauen - Vertragsverletzungsklage - Humanarzneimittel - Beitritt …
{FN:18} - Neben vielen anderen Urteile des Gerichtshofs vom 19. Juni 2003, Kommission/Frankreich (C-161/02, Slg. 2003, I-6567, Randnr. 9), vom 14. September 2004, Kommission/Spanien (C-168/03, Slg. 2004, I-8227, Randnr. 24), vom 18. Juli 2007, Kommission/Griechenland (C-26/07, Randnr. 6), vom 17. Januar 2008, Kommission/Deutschland (C-152/05, Slg. 2008, I-39), und vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland (C-286/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".