Rechtsprechung
| EuGH, 09.03.1994 - C-291/93 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
- Judicialis
EWG-Vertrag Art. 171; ; EWG-Vertrag Art. 169
- EU-Kommission
Kommission / Italien
Vertragsverletzung - Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofes, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird
- EU-Kommission
Kommission / Italien
- Wolters Kluwer
Fehlende Umsetzung einer Entscheidung des Gerichtshofs durch Italien; Frist für die Umsetzung eines Urteils
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EWG-Vertrag Art. 171; EWG-Vertrag Art. 169
Vertragsverletzungsverfahren - Urteil des Gerichtshofes, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird - Frist für die Durchführung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung - Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofes, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 15.03.1988 - 322/86
- EuGH, 12.07.1988 - 322/86
- Generalanwalt beim EuGH, 08.02.1994 - C-291/93
- EuGH, 09.03.1994 - C-291/93
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- EuGH, 12.07.1988 - 322/86
Kommission / Italien
Auszug aus EuGH, 09.03.1994 - C-291/93
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 18. Mai 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1988 in der Rechtssache 322/86 (Kommission/Italien, Slg. 1988, 3995) ergeben.6 Die Kommission weist darauf hin, daß nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. das Urteil vom 19. Januar 1993 in der Rechtssache C-101/91, Kommission/Italien, Slg. 1993, I-191, Randnr. 20) das Interesse an einer unverzueglichen und einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts es auch dann, wenn Artikel 171 EWG-Vertrag keine Frist angibt, innerhalb deren ein Urteil durchgeführt sein muß, mit dem der Verstoß eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen festgestellt wird, erfordert, daß diese Durchführung sofort in Angriff genommen werden und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen sein muß.
1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstossen, daß sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1988 in der Rechtssache 322/86 (Kommission/Italien) ergeben.
- EuGH, 19.01.1993 - C-101/91
Kommission / Italien
Auszug aus EuGH, 09.03.1994 - C-291/93
6 Die Kommission weist darauf hin, daß nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. das Urteil vom 19. Januar 1993 in der Rechtssache C-101/91, Kommission/Italien, Slg. 1993, I-191, Randnr. 20) das Interesse an einer unverzueglichen und einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts es auch dann, wenn Artikel 171 EWG-Vertrag keine Frist angibt, innerhalb deren ein Urteil durchgeführt sein muß, mit dem der Verstoß eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen festgestellt wird, erfordert, daß diese Durchführung sofort in Angriff genommen werden und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen sein muß.
- Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-526/08
Kommission / Luxemburg - Sprachenregime - Verteidigungsrechte - ne bis in idem - …
{FN:33} - Siehe die Urteile vom 17. Dezember 1981, Kommission/Italien (30/81 bis 34/81, Slg. 1981, 3379), und vom 2. August 1993, Kommission/Italien (C-366/89, Slg. 1993, I-4201) zur Umsetzung der Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung, vom 12. Juli 1988, Kommission/Italien (322/86, Slg. 1988, 3995), und vom 9. März 1994, Kommission/Italien (C-291/93, Slg. 1994, I-859), zur Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten, sowie vom 17. Juni 1987, Kommission/Belgien (1/86, Slg. 1987, 2797), und vom 5. Mai 1993, Kommission/Belgien (C-174/91, Slg. 1993, I-2275), hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe in der Region Wallonien.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 08.02.1994 - C-291/93 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.
Vertragsverletzung - Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofes, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 15.03.1988 - 322/86
- EuGH, 12.07.1988 - 322/86
- Generalanwalt beim EuGH, 08.02.1994 - C-291/93
- EuGH, 09.03.1994 - C-291/93
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- EuGH, 12.07.1988 - 322/86
Kommission / Italien
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.02.1994 - C-291/93
Mit dem vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren verfolgt die Kommission die Nichtbefolgung des Urteils des Gerichtshofes vom 12. Juli 1988 in der Rechtssache 322/86 (1).- festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG verstossen hat, indem sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 12. Juli 1988 in der Rechtssache 322/86 (Kommission/Italien, Slg. 1988, 3995) ergeben;.
Da diese Pflichten auch Gegenstand des Urteils in der Rechtssache 322/86 waren (5), stellt deren Missachtung gleichzeitig eine Nichtbefolgung des Urteils dar.
(1) - Urteil vom 12. Juli 1988 in der Rechtssache 322/86 (Kommission/Italienische Republik, Slg. 1988, 3995).
(3) - Urteil vom 19. Januar 1993 in der Rechtssache C-101/91 (Kommission/Italien, Slg. 1993, I-191, Randnr. 20).
(5) - Siehe Urteil in der Rechtssache 322/86 (…a. a. O., Randnr. 6).
- EuGH, 19.01.1993 - C-101/91
Kommission / Italien
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.02.1994 - C-291/93
(3) - Urteil vom 19. Januar 1993 in der Rechtssache C-101/91 (Kommission/Italien, Slg. 1993, I-191, Randnr. 20).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".