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Rechtsprechung
   EuGH, 05.10.2023 - C-296/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,26272
EuGH, 05.10.2023 - C-296/22 (https://dejure.org/2023,26272)
EuGH, Entscheidung vom 05.10.2023 - C-296/22 (https://dejure.org/2023,26272)
EuGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2023 - C-296/22 (https://dejure.org/2023,26272)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Europäischer Gerichtshof

    A.T.U. Auto-Teile-Unger und Carglass

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) 2018/858 - Genehmigung und Überwachung des Marktes für Reparatur- und Wartungsinformationsdienste betreffend Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Zugang unabhängiger Wirtschaftakteure zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen

  • kanzlei.biz

    Fahrzeug-Systeme müssen ohne weiteres auslesbar sein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) 2018/858 - Genehmigung und Überwachung des Marktes für Reparatur- und Wartungsinformationsdienste betreffend Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kartellrecht: A. T. U. Auto-Teile-Unger und Carglass/FCA Italy

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Werkstätten muss von Fahrzeugherstellern diskriminierungsfreier Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen sowie zum On-Board-Diagnosesystem gewährt werden

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Unbeschränkter Zugang aller Werkstätten zum elektronischen Steuersystem im Kraftfahrzeug - Unbeschränkter Zugang aller Werkstätten zum elektronischen Steuersystem im Kraftfahrzeug

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2024, 62
  • MMR 2024, 37
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 19.09.2019 - C-527/18

    Gesamtverband Autoteile-Handel - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus EuGH, 05.10.2023 - C-296/22
    Unter Berufung auf Rn. 28 des Urteils vom 19. September 2019, Gesamtverband Autoteile-Handel (C-527/18, EU:C:2019:762), weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass sich die Verpflichtung, einen "uneingeschränkten" Zugang zu gewähren, der nach der Regelung gelte, die vor Erlass dieser Verordnung in Kraft gewesen sei, auf den Inhalt der Informationen und nicht auf die Modalitäten ihrer Bereitstellung bezogen habe.

    Während nämlich die frühere Regelung - die zwischen dem Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen einerseits und dem Format, in dem dieser Zugang zu gewähren war, andererseits unterschied - nur in Bezug auf den Inhalt dieser Informationen Einschränkungen ausschloss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2019, Gesamtverband Autoteile-Handel, C-527/18, EU:C:2019:762, Rn. 28), verpflichtet Art. 61 Abs. 1 der Verordnung den Hersteller nicht nur dazu, uneingeschränkten Zugang zu den in dieser Bestimmung genannten Informationen zu gewähren, sondern auch, diese Angaben "leicht zugänglich " zu übermitteln.

    Rn. 34 Daraus folgt, dass die - erst während des Gesetzgebungsverfahrens zu dieser Verordnung eingeführte - Verpflichtung der Automobilhersteller gemäß Art. 61 Abs. 1 der Verordnung 2018/858, unabhängigen Wirtschaftsakteuren Zugang zu den in dieser Bestimmung genannten Informationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form zu gewähren, über die Verpflichtung hinausgeht, einen bloßen Lesezugriff zu gewähren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2019, Gesamtverband Autoteile-Handel, C-527/18, EU:C:2019:762, Rn. 26 und 34).

  • EuGH, 27.10.2022 - C-390/21

    ADPA und Gesamtverband Autoteile-Handel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Markt …

    Auszug aus EuGH, 05.10.2023 - C-296/22
    Rn. 29 Daraus ergibt sich zum einen, dass die Verpflichtung der Fahrzeughersteller aus Art. 61 Abs. 1 der Verordnung 2018/858, einen uneingeschränkten, standardisierten und diskriminierungsfreien Zugang zu OBD-Informationen sowie zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen bereitzustellen, die Verpflichtung einschließt, unabhängigen Wirtschaftsakteuren zu erlauben, diese Informationen zu verarbeiten und zu verwerten, ohne dass für sie andere als die in der Verordnung bestimmten Bedingungen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2022, ADPA und Gesamtverband Autoteile-Handel, C-390/21, EU:C:2022:837, Rn. 29).

    Liegt keiner dieser Fälle vor, müssen unabhängige Wirtschaftsakteure daher ein Recht auf Zugang zu diesen Informationen haben, ohne dass für sie andere als die in der Verordnung vorgesehenen Bedingungen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2022, ADPA und Gesamtverband Autoteile-Handel, C-390/21, EU:C:2022:837, Rn. 32).

    Rn. 31 Die Auslegung in Rn. 29 des vorliegenden Urteils wird durch das in den Erwägungsgründen 50 und 52 der Verordnung 2018/858 genannte Ziel bestätigt, einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für Fahrzeugreparatur- und Fahrzeugwartungsinformationsdienste zu ermöglichen, damit die unabhängigen Wirtschaftsakteure auf dem Markt der Fahrzeugreparatur und -wartung mit Vertragshändlern konkurrieren können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2022, ADPA und Gesamtverband Autoteile-Handel, C-390/21, EU:C:2022:837, Rn. 30).

  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

    Auszug aus EuGH, 05.10.2023 - C-296/22
    Auch die Entstehungsgeschichte einer solchen Vorschrift kann relevante Anhaltspunkte für deren Auslegung liefern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.06.2022 - C-55/21

    Imperial Tobacco Bulgaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - …

    Auszug aus EuGH, 05.10.2023 - C-296/22
    Rn. 26 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 9. Juni 2022, 1MPERIAL TOBACCO BULGARIA, C-55/21, EU:C:2022:459, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Köln, 17.01.2025 - 6 U 58/24

    Ausgestaltung des Zugangs unabhängiger Reparaturwerkstätten und -dienstleister zu …

    Rn. 34 Der EuGH hat in der Entscheidung in dieser Sache (Rs. C-296/22, abgedruckt u.a. in GRUR 2024, 62 - A.T.U. Auto-Teile-Unger und Carglass) u.a. ausgeführt, dass in Anh. X Nrn. 6.2 und 6.4 der VO (EU) 2018/858 diejenigen Fälle abschließend genannt sind, in denen der Zugang zu OBD-Informationen sowie zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen aufgrund ihrer Bedeutung für die Sicherheit an bestimmte Bedingungen geknüpft werden kann.

    Rn. 42 "Daraus folgt, dass andere Voraussetzungen für den Zugang zu den in Art. 61 I VO (EU) 2018/858 genannten Informationen als die in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen, wie eine Verbindung des Diagnosegerätes über das Internet mit einem vom Hersteller bestimmten Server oder eine vorherige Anmeldung der unabhängigen Wirtschaftsakteure bei diesem Hersteller, nach dieser Verordnung nicht zulässig sind." (EuGH GRUR 2024, 62, 64 Rn. 38 - A.T.U. Auto-Teile-Unger und Carglass, Hervorhebungen durch den Senat).

    Insofern konnte sich der EuGH mit Recht auf die Bemerkung beschränken, es genüge der Hinweis auf diese Ziff. 1.3 (EuGH GRUR 2024, 62, 64 Rn. 35 - A.T.U. Auto-Teile-Unger und Carglass).

    Denn der EuGH hat in seiner Entscheidung in dieser Sache bereits darauf hingewiesen, dass aus dem 27. Erwägungsgrund der vorgenannten Verordnung ausdrücklich hervorgeht, dass die in ihm genannten Sicherheitsmaßnahmen "nicht die Verpflichtungen des Fahrzeugherstellers berühren [sollten], Zugang zu umfassenden Diagnoseinformationen und Fahrzeugdaten zu gewähren, die für die Reparatur und Wartung eines Fahrzeugs relevant sind" (vgl. EuGH GRUR 2024, 62, 64 Rn. 36 - A.T.U. Auto-Teile-Unger und Carglass).

    Ein solches Ergebnis wäre mit der vom EuGH herausgearbeiteten Intention der VO (EU) 2018/858, ein "ebenes Spielfeld" in Bezug auf die RMI mit allein durch die Verordnung vorgegebenen Zugangsbeschränkungen zu errichten, nicht vereinbar und kann - wie von der Europäischen Kommission zutreffend festgestellt - für den Verbraucher dazu führen, dass ein Rückgang des Wettbewerbs auf dem Markt für Fahrzeugreparatur- und Fahrzeugwartungsinformationsdienste und damit ein verringertes Angebot für Verbraucher eintritt, was mithin auch eine spürbare Beeinträchtigung von deren Interessen bedeutet (vgl. hierzu EuGH GRUR 2024, 62, 64 Rn. 32 - A.T.U. Auto-Teile-Unger und Carglass; ähnlich argumentierend OLG Stuttgart…, Urteil vom 10.10.2024, 2 U 38/24, Anlage BE1, S. 23, Bl. 212 d.A.).

  • OLG Celle, 20.12.2023 - 7 U 1742/19

    Aktivlegitimation bei Weiterverkauf unter Abtretung von Ansprüchen aus …

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (EuGH…, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, ECLI:EU:C:2020:1040 Rn. 94; Urteil vom 5. Oktober 2023 - C-296/22, ECLI:EU:C:2023:743 Rn. 26 mwN).
  • LG Köln, 15.05.2024 - 84 O 221/20
    Rn. 36 Mit Urteil vom 05.10.2023 hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-296/22 entschieden:.

    Rn. 59 Mit Urteil vom 05.10.2023 hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-296/22 entschieden:.

  • OLG Celle, 11.10.2023 - 7 U 794/21

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; Begriff …

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (EuGH…, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, ECLI:EU:C:2020:1040 Rn. 94; Urteil vom 5. Oktober 2023 - C-296/22, ECLI:EU:C:2023:743 Rn. 26 mwN).
  • OLG Köln, 06.02.2026 - 6 U 105/24
    Der EuGH hat in der Entscheidung "A.T.U. Auto-Teile-Unger und Carglass" (Rs. C-296/22, abgedruckt u.a. in GRUR 2024, 62), die der Senatsentscheidung in der Sache 6 U 58/24 (Urteil vom 17.01.2025 = WRP 2025, 366 = GRUR-RS 2025, 334 - Zugang zum Onboard Diagnostic Port; rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.09.2025, I ZR 34/25) zugrunde lag, u.a. ausgeführt, dass in Anh. X Nrn. 6.2 und 6.4 der VO (EU) 2018/858 diejenigen Fälle abschließend genannt sind, in denen der Zugang zu OBD-Informationen sowie zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen aufgrund ihrer Bedeutung für die Sicherheit an bestimmte Bedingungen geknüpft werden kann.
  • LG Hamburg, 02.07.2024 - 406 HKO 121/23

    OBD-Schnittstelle - Beschränkung des Zugriffs auf …

    Nach Art. 61 der VO (EU) 2018/858 ist es unzulässig, den Zugang zu den dort genannten OBD-Informationen einschließlich des Schreibzugriffs von anderen als den in der Verordnung genannten Voraussetzungen abhängig zu machen, wie einer Verbindung des Diagnosegerätes über das Internet mit einem vom Hersteller bestimmten Server oder einer vorherigen Anmeldung bei diesem Hersteller (EuGH Urteil vom 5.10.2023, RS C-296/22).
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