Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×
Weitere Entscheidungen unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2024 | EuGH

Rechtsprechung
   EuGH, 07.11.2024 - C-289/23, C-305/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,30413
EuGH, 07.11.2024 - C-289/23, C-305/23 (https://dejure.org/2024,30413)
EuGH, Entscheidung vom 07.11.2024 - C-289/23, C-305/23 (https://dejure.org/2024,30413)
EuGH, Entscheidung vom 07. November 2024 - C-289/23, C-305/23 (https://dejure.org/2024,30413)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,30413) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Corván

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Richtlinie (EU) 2019/1023 - Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren - Art. 1 Abs. 4 - Gegenstand und Anwendungsbereich - Einbeziehung insolventer natürlicher Personen, die keine ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Corván

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Richtlinie (EU) 2019/1023 - Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren - Art. 1 Abs. 4 - Gegenstand und Anwendungsbereich - Einbeziehung insolventer natürlicher Personen, die keine ...

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EU-rechtliche Zulässigkeit von Beschränkungen und Ausschlüssen im Rahmen eines Entschuldungsverfahrens ("Corvan" und "Bacigán")

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2025, 42
  • WM 2025, 254
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (6)

  • EuGH - C-305/23 (anhängig)

    Bacigán

    Auszug aus EuGH, 07.11.2024 - C-289/23
    In den verbundenen Rechtssachen C-289/23, [Corván]i, und C-305/23 [Bacigán](i),.

    betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de lo Mercantil n° 1 de Alicante (Handelsgericht Nr. 1 Alicante, Spanien) (C-289/23) und vom Juzgado de lo Mercantil n° 10 de Barcelona (Handelsgericht Nr. 10 Barcelona, Spanien) (C-305/23) mit Entscheidungen vom 25. April und 2. Mai 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 25. April und 15. Mai 2023, in den Verfahren.

    Agencia Estatal de la Administración Tributaria (C-305/23).

    Rn. 2 Sie ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen A (C-289/22) und S.E.I. (C-305/23) auf der einen sowie der Agencia Estatal de Administración Tributaria (Staatliche Finanzverwaltungsbehörde, Spanien) (im Folgenden: AEAT) auf der anderen Seite wegen Anträgen auf Entschuldung, die A und S.E.I. in sie jeweils betreffenden Insolvenzverfahren gestellt haben.

    Rn. 25 Mit der Frage 1a in der Rechtssache C-289/23 und mit der dritten Frage in der Rechtssache C-305/23 möchten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz dahin auszulegen ist, dass die dort aufgeführte Aufzählung von Umständen abschließend ist und, sollte dies nicht der Fall sein, ob die Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie in ihr nationales Recht befugt sind, Bestimmungen einzuführen, mit denen der Zugang zum Recht auf Entschuldung stärker beschränkt wird als durch die frühere nationale Regelung und unter anderen als den in Art. 23 Abs. 2 genannten Umständen der Zugang zur Entschuldung verwehrt oder beschränkt wird, die Entschuldung widerrufen wird oder längere Fristen für eine volle Entschuldung bzw. längere Verbotsfristen vorgesehen werden.

    Rn. 33 Nach alledem ist auf die Frage 1a in der Rechtssache C-289/23 und auf die dritte Frage in der Rechtssache C-305/23 zu antworten, dass Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz dahin auszulegen ist, dass die dort aufgeführte Aufzählung von Umständen nicht abschließend ist und die Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie in ihr nationales Recht befugt sind, Bestimmungen einzuführen, mit denen der Zugang zum Recht auf Entschuldung stärker beschränkt wird als durch die frühere nationale Regelung und unter anderen als den in Art. 23 Abs. 2 genannten Umständen der Zugang zur Entschuldung verwehrt oder beschränkt wird, die Entschuldung widerrufen wird oder längere Fristen für eine volle Entschuldung bzw. längere Verbotsfristen vorgesehen werden, sofern diese Umstände genau festgelegt und solche Ausnahmeregelungen ausreichend gerechtfertigt sind.

    Rn. 34 Mit den Fragen 1b, c und d in der Rechtssache C-289/23 sowie mit der zweiten und der vierten Frage in der Rechtssache C-305/23, die zusammen zu behandeln sind, möchten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob Art. 23 Abs. 1 und 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie die vor Erlass dieser Regelung geltende Rangfolge der Insolvenzforderungen insoweit ändert, als sie vorschreibt, dass infolge eines Insolvenzverfahrens nicht bevorrechtigte öffentliche Forderungen beglichen werden müssen, um die Entschuldung erhalten zu können, den Zugang zur Entschuldung unter Umständen auch dann ausschließt, wenn sich der Schuldner fahrlässig oder unvorsichtig verhalten hat, ohne jedoch unredlich oder bösgläubig gehandelt zu haben, und diesen Zugang ausschließt, wenn gegen den Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Entschuldungsantrag durch eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung wegen eines sehr schweren Verstoßes in Steuersachen oder eines Verstoßes gegen die Sozialversicherung oder die gesellschaftliche Ordnung eine Sanktion verhängt wurde oder wenn gegen ihn eine bestandskräftige Entscheidung über die Ausweitung der Haftung ergangen ist, es sei denn, der Schuldner hat zum Zeitpunkt der Stellung dieses Antrags seine steuerlichen Schulden und sein Schulden gegenüber der Gesellschaft vollständig beglichen.

    Rn. 52 Nach alledem ist auf die Fragen 1b, c und d in der Rechtssache C-289/23 sowie auf die zweite und die vierte Frage in der Rechtssache C-305/23 zu antworten, dass Art. 23 Abs. 1 und 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie vorschreibt, dass infolge eines Insolvenzverfahrens nicht bevorrechtigte öffentliche Forderungen beglichen werden müssen, um eine Entschuldung erhalten zu können, den Zugang zur Entschuldung unter Umständen auch dann ausschließt, wenn sich der Schuldner fahrlässig oder unvorsichtig verhalten hat, ohne jedoch unredlich oder bösgläubig gehandelt zu haben, und diesen Zugang ausschließt, wenn gegen den Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Entschuldungsantrag durch eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung wegen eines sehr schweren Verstoßes in Steuersachen oder eines Verstoßes gegen die Sozialversicherung oder die gesellschaftliche Ordnung eine Sanktion verhängt wurde oder wenn gegen ihn eine bestandskräftige Entscheidung über die Ausweitung der Haftung ergangen ist, es sei denn, der Schuldner hat zum Zeitpunkt der Stellung dieses Antrags seine steuerlichen Schulden und sein Schulden gegenüber der Gesellschaft vollständig beglichen, sofern solche Ausnahmeregelungen nach nationalem Recht ausreichend gerechtfertigt sind.

    Rn. 83 Mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C-305/23 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz dahin auszulegen ist, dass, wenn ein nationaler Gesetzgeber sich dafür entscheidet, von der Befugnis nach Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie Gebrauch zu machen, und insolvente natürliche Personen, die keine Unternehmer sind, in die Anwendung der Verfahren, die zur Entschuldung insolventer Unternehmer führen, einbezieht, die Regelungen, die aufgrund dieser Einbeziehung auf natürliche Personen anwendbar werden, mit den Bestimmungen von Titel III der Richtlinie vereinbar sein müssen.

    Rn. 86 Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die erbetene Auslegung von Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits in der Rechtssache C-305/23 steht.

    Rn. 91 Nach alledem ist auf die erste Frage in der Rechtssache C-305/23 zu antworten, dass die Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz dahin auszulegen ist, dass, wenn ein nationaler Gesetzgeber sich dafür entscheidet, von der Befugnis nach Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie Gebrauch zu machen, und insolvente natürliche Personen, die keine Unternehmer sind, in die Anwendung der Verfahren, die zur Entschuldung insolventer Unternehmer führen, einbezieht, die Regelungen, die aufgrund dieser Einbeziehung auf natürliche Personen anwendbar werden, mit den Bestimmungen von Titel III der Richtlinie vereinbar sein müssen.

    Rn. 92 Da, wie aus den Rn. 40 bis 44 des vorliegenden Urteils hervorgeht, die vierte Frage in der Rechtssache C-305/23 im Wesentlichen zu verneinen ist, braucht die fünfte Frage in dieser Rechtssache nicht beantwortet zu werden.

  • EuGH, 08.05.2024 - C-20/23

    Instituto da Segurança Social u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

    Auszug aus EuGH, 07.11.2024 - C-289/23
    Daraus folgt, dass sich, wenn der nationale Gesetzgeber Bestimmungen über solche Ausnahmeregelungen erlässt, die Gründe für diese Ausnahmeregelungen aus dem nationalen Recht oder dem Verfahren, das zu diesen Ausnahmeregelungen geführt hat, ergeben müssen und mit diesen Gründen ein berechtigtes öffentliches Interesse verfolgt werden muss (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2024, 1nstituto da Segurança Social u. a., C-20/23, EU:C:2024:389, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Hinblick auf den zweiten Fall kann diese Rechtfertigung zudem auch in anderen Bestimmungen des nationalen Rechts als derjenigen enthalten sein, die diese Ausnahmeregelung enthält, wie z. B. in einer nationalen Verfassungs-, Rechts- oder Verwaltungsvorschrift (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2024, 1nstituto da Segurança Social u. a., C-20/23, EU:C:2024:389, Rn. 37).

    Im Gegenteil geht aus diesen Vorarbeiten insbesondere hervor, dass der Unionsgesetzgeber den ausdrücklichen Willen hatte, den Mitgliedstaaten einen gewissen Ermessensspielraum zu lassen, damit sie bei der Umsetzung der Richtlinie in ihr nationales Recht der wirtschaftlichen Lage und den innerstaatlichen Rechtsstrukturen Rechnung tragen können (Urteil vom 8. Mai 2024, 1nstituto da Segurança Social u. a., C-20/23, EU:C:2024:389, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen läuft die Möglichkeit, Steuer- und Sozialversicherungsforderungen von der Entschuldung auszuschließen, nicht auf eine unangemessene Bevorzugung der öffentlichen institutionellen Gläubiger gegenüber anderen Gläubigern hinaus, denen ein solcher Ausschluss nicht zugutekommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2024, 1nstituto da Segurança Social u. a., C-20/23, EU:C:2024:389, Rn. 43).

    Rn. 72 Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, bestimmte Schuldenkategorien wie Steuer- und Sozialversicherungsforderungen von der Entschuldung auszuschließen und ihnen damit einen privilegierten Status zuzuerkennen, sofern ein solcher Ausschluss nach nationalem Recht ausreichend gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2024, 1nstituto da Segurança Social u. a., C-20/23, EU:C:2024:389, Rn. 45).

  • EuGH, 11.04.2024 - C-687/22

    Agencia Estatal de la Administración Tributaria (Exclusion des créances publiques …

    Auszug aus EuGH, 07.11.2024 - C-289/23
    Daraus folgt, dass sich, wenn der nationale Gesetzgeber Bestimmungen über solche Ausnahmeregelungen erlässt, die Gründe für diese Ausnahmeregelungen aus dem nationalen Recht oder dem Verfahren, das zu diesen Ausnahmeregelungen geführt hat, ergeben müssen und mit diesen Gründen ein berechtigtes öffentliches Interesse verfolgt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2024, Agencia Estatal de la Administración Tributaria [Ausschluss öffentlicher Forderungen von der Entschuldung], C-687/22, EU:C:2024:287, Rn. 42).

    Rn. 58 Es ist festzustellen, dass diese Frage im Wesentlichen identisch ist mit der dritten Frage in der Rechtssache, in der das Urteil vom 11. April 2024, Agencia Estatal de la Administración Tributaria (Ausschluss öffentlicher Forderungen von der Entschuldung) (C-687/22, EU:C:2024:287, Rn. 25 und 36), ergangen ist.

    Daraus folgt, dass sich, wenn der nationale Gesetzgeber Bestimmungen über solche Ausnahmeregelungen erlässt, die Gründe für diese Ausnahmeregelungen aus dem nationalen Recht oder dem Verfahren, das zu diesen Ausnahmeregelungen geführt hat, ergeben müssen und mit diesen Gründen ein berechtigtes öffentliches Interesse verfolgt werden muss (Urteil vom 11. April 2024, Agencia Estatal de la Administración Tributaria [Ausschluss öffentlicher Forderungen von der Entschuldung], C-687/22, EU:C:2024:287, Rn. 42).

    Rn. 65 Insoweit lassen sowohl der 78. Erwägungsgrund der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz, der auf Ausnahmeregelungen Bezug nimmt, "die mit im nationalen Recht festgelegten Gründen ausreichend gerechtfertigt sind", als auch der 81. Erwägungsgrund der Richtlinie, in dem von einem "im nationalen Recht … ausreichend begründete[n]" Grund die Rede ist, den Schluss zu, dass der Unionsgesetzgeber es für ausreichend hielt, dass die dafür in den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen vorgesehenen Modalitäten eingehalten werden (Urteil vom 11. April 2024, Agencia Estatal de la Administración Tributaria [Ausschluss öffentlicher Forderungen von der Entschuldung], C-687/22, EU:C:2024:287, Rn. 43).

    Rn. 76 Was gerade den Ermessensspielraum betrifft, über den die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der letztgenannten Bestimmung verfügen, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass sie den Ermessensspielraum nicht einschränkt, über den die Mitgliedstaaten bei der Auswahl anderer als der in dieser Bestimmung aufgezählten Schuldenkategorien verfügen, die sie von der Entschuldung ausschließen wollen (Urteil vom 11. April 2024, Agencia Estatal de la Administración Tributaria [Ausschluss öffentlicher Forderungen von der Entschuldung], C-687/22, EU:C:2024:287, Rn. 41).

  • EuGH, 05.09.2024 - C-67/23

    W. GmbH - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und …

    Auszug aus EuGH, 07.11.2024 - C-289/23
    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 5. September 2024, W. GmbH, C-67/23, EU:C:2024:680, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-452/20

    Eindämmung des Tabakkonsums bei jungen Menschen: Die Mitgliedstaaten dürfen gegen …

    Auszug aus EuGH, 07.11.2024 - C-289/23
    Daraus folgt, dass die betreffende nationale Maßnahme nicht die Grenzen dessen überschreiten darf, was zur Erreichung der mit dieser Maßnahme zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, Agenzia delle dogane e dei monopoli und Ministero dell'Economia e delle Finanze, C-452/20, EU:C:2022:111, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.01.2023 - C-289/22

    A.T.S. 2003 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung - …

    Auszug aus EuGH, 07.11.2024 - C-289/23
    Rn. 2 Sie ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen A (C-289/22) und S.E.I. (C-305/23) auf der einen sowie der Agencia Estatal de Administración Tributaria (Staatliche Finanzverwaltungsbehörde, Spanien) (im Folgenden: AEAT) auf der anderen Seite wegen Anträgen auf Entschuldung, die A und S.E.I. in sie jeweils betreffenden Insolvenzverfahren gestellt haben.
  • EuGH, 10.04.2025 - C-723/23

    Amilla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Rn. 45 Was als Erstes die Frage angeht, ob Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Zugang zu einem Entschuldungsverfahren unter anderen Umständen als denen, die in dieser Bestimmung aufgeführt sind, verwehrt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die Aufzählung der dort aufgeführten Umstände nicht abschließend ist und die Mitgliedstaaten über einen Gestaltungsspielraum verfügen, der es ihnen gestattet, Bestimmungen zu erlassen, mit denen unter anderen als den in Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie genannten Umständen der Zugang zur Entschuldung verwehrt oder beschränkt wird, die Entschuldung widerrufen wird oder längere Fristen für eine volle Entschuldung bzw. längere Verbotsfristen vorgesehen werden, sofern, wie sich aus dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie ergibt, diese Umstände genau festgelegt und solche Ausnahmeregelungen ausreichend gerechtfertigt sind (Urteil vom 7. November 2024, Corván und Bacigán, C-289/23 und C-305/23, EU:C:2024:934, Rn. 28).

    Rn. 46 Zu den Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten von der ihnen auf diese Weise eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen können, nämlich, dass die von dem Mitgliedstaat erlassenen Ausnahmeregelungen "bestimmt[e] genau festgelegt[e] Umständ[e]" bestreffen und "ausreichend gerechtfertigt" sein müssen, hat der Gerichtshof entschieden, dass sich, wenn der nationale Gesetzgeber Bestimmungen über solche Ausnahmeregelungen erlässt, die Gründe für diese Ausnahmeregelungen aus dem nationalen Recht oder dem Verfahren, das zu diesen Ausnahmeregelungen geführt hat, ergeben müssen und mit diesen Gründen ein legitimes öffentliches Interesse verfolgt werden muss (Urteil vom 7. November 2024, Corván und Bacigán, C-289/23 und C-305/23, EU:C:2024:934, Rn. 31 die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 47 Insoweit ist zum einen festzustellen, dass sowohl der 78. Erwägungsgrund der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz, in dem von Ausnahmeregelungen die Rede ist, "die mit im nationalen Recht festgelegten Gründen ausreichend gerechtfertigt sind", als auch der 81. Erwägungsgrund der Richtlinie, in dem von einem "im nationalen Recht ausreichend begründete[n]" Grund die Rede ist, den Schluss zulassen, dass der Unionsgesetzgeber es für ausreichend hielt, dass die dafür in den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen vorgesehenen Modalitäten eingehalten werden (Urteil vom 7. November 2024, Corván und Bacigán, C-289/23 und C-305/23, EU:C:2024:934, Rn. 32).

    Rn. 48 Zum anderen hat der Gerichtshof in einer Rechtssache, in der es um eine ähnliche Bestimmung wie hier, nämlich Art. 487 Abs. 1 Nr. 2 TRLC, ging, entschieden, dass Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz einer nationalen Regelung, die den Zugang zur Entschuldung unter genau festgelegten Umständen - wie dem Umstand, dass gegen den Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Entschuldung durch eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung wegen eines sehr schweren Verstoßes in Steuersachen oder eines Verstoßes gegen die Sozialversicherung oder die gesellschaftliche Ordnung eine Sanktion verhängt wurde oder dass gegen ihn eine bestandskräftige Entscheidung über die Ausweitung der Haftung ergangen ist, es sei denn, er hat zum Zeitpunkt der Stellung dieses Antrags seine Steuerschulden und sein Schulden gegenüber der Sozialversicherung vollständig beglichen - verwehrt, nicht entgegensteht, sofern sich aus dem nationalen Recht ergibt, dass die Verwehrung des Zugangs zur Entschuldung durch die Verfolgung eines legitimen öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist, was zu beurteilen Sache des vorlegenden Gerichts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2024, Corván und Bacigán, C-289/23 und C-305/23, EU:C:2024:934, Rn. 47).

    Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz beschränkt sich nämlich auf die Regelung, dass die Mitgliedstaaten Bestimmungen beibehalten oder einführen können, mit denen "unter bestimmten genau festgelegten Umständen" der Zugang zur Entschuldung verwehrt oder beschränkt wird, die Entschuldung widerrufen wird oder längere Fristen für eine volle Entschuldung bzw. längere Verbotsfristen vorgesehen werden, "wenn solche Ausnahmeregelungen ausreichend gerechtfertigt sind", und setzt nicht voraus, dass ein "unredliches" oder "bösgläubiges" Verhalten der betreffenden Unternehmer vorliegt (Urteil vom 7. November 2024, Corván und Bacigán, C-289/23 und C-305/23, EU:C:2024:934, Rn. 41).

    Rn. 54 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, sind die in Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz zur Veranschaulichung aufgezählten Umstände, unter denen Ausnahmeregelungen von der Entschuldung eingeführt werden können, nicht durch ein "unredliches" oder "bösgläubiges" Verhalten der betreffenden Unternehmer gekennzeichnet und entsprechen diese Umstände im Wesentlichen den in den Erwägungsgründen 79 und 80 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz genannten Umständen, aus denen auch nicht hervorgeht, dass der Unionsgesetzgeber die "genau festgelegten Umstände" im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie auf Fälle beschränken wollte, in denen die betreffenden Unternehmer "unredlich oder bösgläubig" gehandelt haben (Urteil vom 7. November 2024, Corván und Bacigán, C-289/23 und C-305/23, EU:C:2024:934, Rn. 42 und 43).

    Rn. 55 Da Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs einer nationalen Regelung, die den Zugang zur Entschuldung unter genau festgelegten Umständen, bei denen der Schuldner nicht unredlich oder bösgläubig gehandelt hat, verwehrt, nicht entgegensteht (vgl. in diesem Sinne 7. November 2024, Corván und Bacigán, C-289/23 und C-305/23, EU:C:2024:934, Rn. 44), ist davon auszugehen, dass diese Bestimmung auch einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die den Zugang zur Entschuldung unter solchen Umständen verwehrt, ohne dass die nationalen Gerichte in subjektiver Hinsicht zu prüfen haben, ob der betreffende Schuldner unredlich oder bösgläubig gehandelt hat.

    Rn. 58 Demnach steht Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz einer nationalen Regelung, die den Zugang zur Entschuldung unter genau festgelegten Umständen - wie dem Umstand, dass gegen den Schuldner in den letzten zehn Jahren vor Stellung des Antrag auf Entschuldung eine bestandskräftige Entscheidung über die Ausweitung der Haftung ergangen ist, es sei denn, der Schuldner hat seine Steuerschulden und sein Schulden gegenüber der Sozialversicherung zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Entschuldung vollständig beglichen - verwehrt, nicht entgegen, sofern sich aus dem nationalen Recht ergibt, dass die Verwehrung des Zugangs zur Entschuldung durch die Verfolgung eines legitimen öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist, was zu beurteilen ist Sache des vorlegenden Gerichts ist (Urteil vom 7. November 2024, Corván und Bacigán, C-289/23 und C-305/23, EU:C:2024:934, Rn. 47).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-758/24

    Internationaler Schutz: Nach Auffassung von Generalanwalt Richard de la Tour kann …

    {FN:53} Vgl. Urteil vom 7. November 2024, Corván und Bacigán (C-289/23 und C-305/23, EU:C:2024:934, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht EuGH

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2024 - C-289/23, C-305/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,10375
Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2024 - C-289/23, C-305/23 (https://dejure.org/2024,10375)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.05.2024 - C-289/23, C-305/23 (https://dejure.org/2024,10375)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Mai 2024 - C-289/23, C-305/23 (https://dejure.org/2024,10375)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,10375) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Corván

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie (EU) 2019/1023 - Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren - Antrag auf Entschuldung - Insolvent gewordene natürliche Person - Voraussetzungen für den Zugang zur Entschuldung - Öffentliche Forderungen - ...

  • zvi-online.de

    EU-rechtliche Zulässigkeit der Einführung einer Obergrenze im Rahmen eines Entschuldungsverfahrens ("Corvan" und "Bacigán")

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 11.04.2024 - C-687/22

    Agencia Estatal de la Administración Tributaria (Exclusion des créances publiques …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2024 - C-289/23
    {FN:5} Vgl. Urteil vom 11. April 2024, Agencia Estatal de la Administración Tributaria (Ausschluss öffentlicher Forderungen von der Entschuldung) (C-687/22, EU:C:2024:287).

    {FN:7} Vgl. Urteil vom 11. April 2024, Agencia Estatal de la Administración Tributaria (Ausschluss öffentlicher Forderungen von der Entschuldung) (C-687/22, EU:C:2024:287, Rn. 39).

    {FN:8} Vgl. Urteil vom 11. April 2024, Agencia Estatal de la Administración Tributaria (Ausschluss öffentlicher Forderungen von der Entschuldung) (C-687/22, EU:C:2024:287, Rn. 42).

  • EuGH - C-305/23 (anhängig)

    Bacigán

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2024 - C-289/23
    Die AEAT widersprach den Anträgen auf Entschuldung mit der Begründung, dass der Schuldner bösgläubig (Rechtssache C-289/23) bzw. unredlich (C-305/23) sei, und wies zugleich darauf hin, dass öffentliche Forderungen von der Entschuldung ausgeschlossen seien.

    Rechtssache C-305/23 (zur Erinnerung).

    Rn. 19 Mit Beschluss vom 21. Juni 2023 hat der Präsident des Gerichtshofs die Rechtssachen C-289/23 und C-305/23 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

  • EuGH, 25.11.2021 - C-25/20

    ALPINE BAU - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2024 - C-289/23
    {FN:10} Vgl. Urteil vom 25. November 2021, ALPINE BAU (C-25/20, EU:C:2021:963, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht Generalanwalt beim EuGH

Rechtsprechung
   EuGH - C-305/23   

Anhängiges Verfahren
Zitiervorschläge
https://dejure.org/9999,144686
EuGH - C-305/23 (https://dejure.org/9999,144686)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/9999,144686) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Sonstiges

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)

  • EuGH, 07.11.2024 - C-289/23

    Corván - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    In den verbundenen Rechtssachen C-289/23, [Corván]i, und C-305/23 [Bacigán](i),.

    betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de lo Mercantil n° 1 de Alicante (Handelsgericht Nr. 1 Alicante, Spanien) (C-289/23) und vom Juzgado de lo Mercantil n° 10 de Barcelona (Handelsgericht Nr. 10 Barcelona, Spanien) (C-305/23) mit Entscheidungen vom 25. April und 2. Mai 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 25. April und 15. Mai 2023, in den Verfahren.

    Agencia Estatal de la Administración Tributaria (C-305/23).

    Rn. 2 Sie ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen A (C-289/22) und S.E.I. (C-305/23) auf der einen sowie der Agencia Estatal de Administración Tributaria (Staatliche Finanzverwaltungsbehörde, Spanien) (im Folgenden: AEAT) auf der anderen Seite wegen Anträgen auf Entschuldung, die A und S.E.I. in sie jeweils betreffenden Insolvenzverfahren gestellt haben.

    Rn. 25 Mit der Frage 1a in der Rechtssache C-289/23 und mit der dritten Frage in der Rechtssache C-305/23 möchten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz dahin auszulegen ist, dass die dort aufgeführte Aufzählung von Umständen abschließend ist und, sollte dies nicht der Fall sein, ob die Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie in ihr nationales Recht befugt sind, Bestimmungen einzuführen, mit denen der Zugang zum Recht auf Entschuldung stärker beschränkt wird als durch die frühere nationale Regelung und unter anderen als den in Art. 23 Abs. 2 genannten Umständen der Zugang zur Entschuldung verwehrt oder beschränkt wird, die Entschuldung widerrufen wird oder längere Fristen für eine volle Entschuldung bzw. längere Verbotsfristen vorgesehen werden.

    Rn. 33 Nach alledem ist auf die Frage 1a in der Rechtssache C-289/23 und auf die dritte Frage in der Rechtssache C-305/23 zu antworten, dass Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz dahin auszulegen ist, dass die dort aufgeführte Aufzählung von Umständen nicht abschließend ist und die Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie in ihr nationales Recht befugt sind, Bestimmungen einzuführen, mit denen der Zugang zum Recht auf Entschuldung stärker beschränkt wird als durch die frühere nationale Regelung und unter anderen als den in Art. 23 Abs. 2 genannten Umständen der Zugang zur Entschuldung verwehrt oder beschränkt wird, die Entschuldung widerrufen wird oder längere Fristen für eine volle Entschuldung bzw. längere Verbotsfristen vorgesehen werden, sofern diese Umstände genau festgelegt und solche Ausnahmeregelungen ausreichend gerechtfertigt sind.

    Rn. 34 Mit den Fragen 1b, c und d in der Rechtssache C-289/23 sowie mit der zweiten und der vierten Frage in der Rechtssache C-305/23, die zusammen zu behandeln sind, möchten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob Art. 23 Abs. 1 und 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie die vor Erlass dieser Regelung geltende Rangfolge der Insolvenzforderungen insoweit ändert, als sie vorschreibt, dass infolge eines Insolvenzverfahrens nicht bevorrechtigte öffentliche Forderungen beglichen werden müssen, um die Entschuldung erhalten zu können, den Zugang zur Entschuldung unter Umständen auch dann ausschließt, wenn sich der Schuldner fahrlässig oder unvorsichtig verhalten hat, ohne jedoch unredlich oder bösgläubig gehandelt zu haben, und diesen Zugang ausschließt, wenn gegen den Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Entschuldungsantrag durch eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung wegen eines sehr schweren Verstoßes in Steuersachen oder eines Verstoßes gegen die Sozialversicherung oder die gesellschaftliche Ordnung eine Sanktion verhängt wurde oder wenn gegen ihn eine bestandskräftige Entscheidung über die Ausweitung der Haftung ergangen ist, es sei denn, der Schuldner hat zum Zeitpunkt der Stellung dieses Antrags seine steuerlichen Schulden und sein Schulden gegenüber der Gesellschaft vollständig beglichen.

    Rn. 52 Nach alledem ist auf die Fragen 1b, c und d in der Rechtssache C-289/23 sowie auf die zweite und die vierte Frage in der Rechtssache C-305/23 zu antworten, dass Art. 23 Abs. 1 und 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie vorschreibt, dass infolge eines Insolvenzverfahrens nicht bevorrechtigte öffentliche Forderungen beglichen werden müssen, um eine Entschuldung erhalten zu können, den Zugang zur Entschuldung unter Umständen auch dann ausschließt, wenn sich der Schuldner fahrlässig oder unvorsichtig verhalten hat, ohne jedoch unredlich oder bösgläubig gehandelt zu haben, und diesen Zugang ausschließt, wenn gegen den Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Entschuldungsantrag durch eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung wegen eines sehr schweren Verstoßes in Steuersachen oder eines Verstoßes gegen die Sozialversicherung oder die gesellschaftliche Ordnung eine Sanktion verhängt wurde oder wenn gegen ihn eine bestandskräftige Entscheidung über die Ausweitung der Haftung ergangen ist, es sei denn, der Schuldner hat zum Zeitpunkt der Stellung dieses Antrags seine steuerlichen Schulden und sein Schulden gegenüber der Gesellschaft vollständig beglichen, sofern solche Ausnahmeregelungen nach nationalem Recht ausreichend gerechtfertigt sind.

    Rn. 83 Mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C-305/23 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz dahin auszulegen ist, dass, wenn ein nationaler Gesetzgeber sich dafür entscheidet, von der Befugnis nach Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie Gebrauch zu machen, und insolvente natürliche Personen, die keine Unternehmer sind, in die Anwendung der Verfahren, die zur Entschuldung insolventer Unternehmer führen, einbezieht, die Regelungen, die aufgrund dieser Einbeziehung auf natürliche Personen anwendbar werden, mit den Bestimmungen von Titel III der Richtlinie vereinbar sein müssen.

    Rn. 86 Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die erbetene Auslegung von Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits in der Rechtssache C-305/23 steht.

    Rn. 91 Nach alledem ist auf die erste Frage in der Rechtssache C-305/23 zu antworten, dass die Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz dahin auszulegen ist, dass, wenn ein nationaler Gesetzgeber sich dafür entscheidet, von der Befugnis nach Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie Gebrauch zu machen, und insolvente natürliche Personen, die keine Unternehmer sind, in die Anwendung der Verfahren, die zur Entschuldung insolventer Unternehmer führen, einbezieht, die Regelungen, die aufgrund dieser Einbeziehung auf natürliche Personen anwendbar werden, mit den Bestimmungen von Titel III der Richtlinie vereinbar sein müssen.

    Rn. 92 Da, wie aus den Rn. 40 bis 44 des vorliegenden Urteils hervorgeht, die vierte Frage in der Rechtssache C-305/23 im Wesentlichen zu verneinen ist, braucht die fünfte Frage in dieser Rechtssache nicht beantwortet zu werden.

  • EuGH, 10.04.2025 - C-723/23

    Amilla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Rn. 45 Was als Erstes die Frage angeht, ob Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Zugang zu einem Entschuldungsverfahren unter anderen Umständen als denen, die in dieser Bestimmung aufgeführt sind, verwehrt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die Aufzählung der dort aufgeführten Umstände nicht abschließend ist und die Mitgliedstaaten über einen Gestaltungsspielraum verfügen, der es ihnen gestattet, Bestimmungen zu erlassen, mit denen unter anderen als den in Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie genannten Umständen der Zugang zur Entschuldung verwehrt oder beschränkt wird, die Entschuldung widerrufen wird oder längere Fristen für eine volle Entschuldung bzw. längere Verbotsfristen vorgesehen werden, sofern, wie sich aus dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie ergibt, diese Umstände genau festgelegt und solche Ausnahmeregelungen ausreichend gerechtfertigt sind (Urteil vom 7. November 2024, Corván und Bacigán, C-289/23 und C-305/23, EU:C:2024:934, Rn. 28).

    Rn. 46 Zu den Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten von der ihnen auf diese Weise eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen können, nämlich, dass die von dem Mitgliedstaat erlassenen Ausnahmeregelungen "bestimmt[e] genau festgelegt[e] Umständ[e]" bestreffen und "ausreichend gerechtfertigt" sein müssen, hat der Gerichtshof entschieden, dass sich, wenn der nationale Gesetzgeber Bestimmungen über solche Ausnahmeregelungen erlässt, die Gründe für diese Ausnahmeregelungen aus dem nationalen Recht oder dem Verfahren, das zu diesen Ausnahmeregelungen geführt hat, ergeben müssen und mit diesen Gründen ein legitimes öffentliches Interesse verfolgt werden muss (Urteil vom 7. November 2024, Corván und Bacigán, C-289/23 und C-305/23, EU:C:2024:934, Rn. 31 die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 47 Insoweit ist zum einen festzustellen, dass sowohl der 78. Erwägungsgrund der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz, in dem von Ausnahmeregelungen die Rede ist, "die mit im nationalen Recht festgelegten Gründen ausreichend gerechtfertigt sind", als auch der 81. Erwägungsgrund der Richtlinie, in dem von einem "im nationalen Recht ausreichend begründete[n]" Grund die Rede ist, den Schluss zulassen, dass der Unionsgesetzgeber es für ausreichend hielt, dass die dafür in den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen vorgesehenen Modalitäten eingehalten werden (Urteil vom 7. November 2024, Corván und Bacigán, C-289/23 und C-305/23, EU:C:2024:934, Rn. 32).

    Rn. 48 Zum anderen hat der Gerichtshof in einer Rechtssache, in der es um eine ähnliche Bestimmung wie hier, nämlich Art. 487 Abs. 1 Nr. 2 TRLC, ging, entschieden, dass Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz einer nationalen Regelung, die den Zugang zur Entschuldung unter genau festgelegten Umständen - wie dem Umstand, dass gegen den Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Entschuldung durch eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung wegen eines sehr schweren Verstoßes in Steuersachen oder eines Verstoßes gegen die Sozialversicherung oder die gesellschaftliche Ordnung eine Sanktion verhängt wurde oder dass gegen ihn eine bestandskräftige Entscheidung über die Ausweitung der Haftung ergangen ist, es sei denn, er hat zum Zeitpunkt der Stellung dieses Antrags seine Steuerschulden und sein Schulden gegenüber der Sozialversicherung vollständig beglichen - verwehrt, nicht entgegensteht, sofern sich aus dem nationalen Recht ergibt, dass die Verwehrung des Zugangs zur Entschuldung durch die Verfolgung eines legitimen öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist, was zu beurteilen Sache des vorlegenden Gerichts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2024, Corván und Bacigán, C-289/23 und C-305/23, EU:C:2024:934, Rn. 47).

    Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz beschränkt sich nämlich auf die Regelung, dass die Mitgliedstaaten Bestimmungen beibehalten oder einführen können, mit denen "unter bestimmten genau festgelegten Umständen" der Zugang zur Entschuldung verwehrt oder beschränkt wird, die Entschuldung widerrufen wird oder längere Fristen für eine volle Entschuldung bzw. längere Verbotsfristen vorgesehen werden, "wenn solche Ausnahmeregelungen ausreichend gerechtfertigt sind", und setzt nicht voraus, dass ein "unredliches" oder "bösgläubiges" Verhalten der betreffenden Unternehmer vorliegt (Urteil vom 7. November 2024, Corván und Bacigán, C-289/23 und C-305/23, EU:C:2024:934, Rn. 41).

    Rn. 54 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, sind die in Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz zur Veranschaulichung aufgezählten Umstände, unter denen Ausnahmeregelungen von der Entschuldung eingeführt werden können, nicht durch ein "unredliches" oder "bösgläubiges" Verhalten der betreffenden Unternehmer gekennzeichnet und entsprechen diese Umstände im Wesentlichen den in den Erwägungsgründen 79 und 80 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz genannten Umständen, aus denen auch nicht hervorgeht, dass der Unionsgesetzgeber die "genau festgelegten Umstände" im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie auf Fälle beschränken wollte, in denen die betreffenden Unternehmer "unredlich oder bösgläubig" gehandelt haben (Urteil vom 7. November 2024, Corván und Bacigán, C-289/23 und C-305/23, EU:C:2024:934, Rn. 42 und 43).

    Rn. 55 Da Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs einer nationalen Regelung, die den Zugang zur Entschuldung unter genau festgelegten Umständen, bei denen der Schuldner nicht unredlich oder bösgläubig gehandelt hat, verwehrt, nicht entgegensteht (vgl. in diesem Sinne 7. November 2024, Corván und Bacigán, C-289/23 und C-305/23, EU:C:2024:934, Rn. 44), ist davon auszugehen, dass diese Bestimmung auch einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die den Zugang zur Entschuldung unter solchen Umständen verwehrt, ohne dass die nationalen Gerichte in subjektiver Hinsicht zu prüfen haben, ob der betreffende Schuldner unredlich oder bösgläubig gehandelt hat.

    Rn. 58 Demnach steht Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz einer nationalen Regelung, die den Zugang zur Entschuldung unter genau festgelegten Umständen - wie dem Umstand, dass gegen den Schuldner in den letzten zehn Jahren vor Stellung des Antrag auf Entschuldung eine bestandskräftige Entscheidung über die Ausweitung der Haftung ergangen ist, es sei denn, der Schuldner hat seine Steuerschulden und sein Schulden gegenüber der Sozialversicherung zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Entschuldung vollständig beglichen - verwehrt, nicht entgegen, sofern sich aus dem nationalen Recht ergibt, dass die Verwehrung des Zugangs zur Entschuldung durch die Verfolgung eines legitimen öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist, was zu beurteilen ist Sache des vorlegenden Gerichts ist (Urteil vom 7. November 2024, Corván und Bacigán, C-289/23 und C-305/23, EU:C:2024:934, Rn. 47).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-758/24

    Internationaler Schutz: Nach Auffassung von Generalanwalt Richard de la Tour kann …

    {FN:53} Vgl. Urteil vom 7. November 2024, Corván und Bacigán (C-289/23 und C-305/23, EU:C:2024:934, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2024 - C-289/23

    Corván - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie (EU) 2019/1023 - …

    Die AEAT widersprach den Anträgen auf Entschuldung mit der Begründung, dass der Schuldner bösgläubig (Rechtssache C-289/23) bzw. unredlich (C-305/23) sei, und wies zugleich darauf hin, dass öffentliche Forderungen von der Entschuldung ausgeschlossen seien.

    Rechtssache C-305/23 (zur Erinnerung).

    Rn. 19 Mit Beschluss vom 21. Juni 2023 hat der Präsident des Gerichtshofs die Rechtssachen C-289/23 und C-305/23 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht EuGH
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht