Rechtsprechung
| EuGH, 08.06.2023 - C-322/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wrocławiu
Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Effektivitätsgrundsatz - Von einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Steuer - Aufgrund eines Urteils des Gerichtshofs festgestellter Verstoß - Anspruch auf Zahlung von Zinsen ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Effektivitätsgrundsatz - Von einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Steuer - Aufgrund eines Urteils des Gerichtshofs festgestellter Verstoß - Anspruch auf Zahlung von Zinsen ...
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wroclawiu
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EUV Art 4 Abs 3
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
E. z siedziba w Stanach Zjednoczonych Ameryki
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (4)
- EuGH, 28.04.2022 - C-415/20
Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-322/22
Rn. 31 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsunterworfene, den eine nationale Behörde zur Entrichtung einer Gebühr, eines Zolles, einer Steuer oder einer sonstigen Abgabe unter Verstoß gegen das Unionsrecht herangezogen hat, nach dem Unionsrecht einen Anspruch gegen den betreffenden Mitgliedstaat auf Erstattung nicht nur des zu Unrecht erhobenen Geldbetrags, sondern auch auf Zahlung von Zinsen, um die Nichtverfügbarkeit des Geldbetrags auszugleichen (Urteil vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- un d Tiefkühlfeinkost u. a., C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rn. 51 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 32 Der Anspruch auf Erstattung von Geldbeträgen, die ein Mitgliedstaat von einem Verwaltungsunterworfenen unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben hat, und der Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf diese Beträge sind ein Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes der Rückforderung rechtsgrundlos entrichteter Beträge (Urteil vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost u. a., C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 33 Der Umstand, dass der einer Gebühr, einem Zoll, einer Steuer oder einer sonstigen Abgabe entsprechende Geldbetrag von einer nationalen Behörde "unter Verstoß gegen das Unionsrecht" erhoben wurde, begründet und rechtfertigt solche Ansprüche (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost u. a., C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rn. 60).
Rn. 34 Ein solcher Verstoß kann jede Vorschrift des Unionsrechts zum Gegenstand haben, sei es eine Bestimmung des Primär- oder Sekundärrechts oder ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts (Urteil vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost u. a., C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 35 Zur Art dieses Verstoßes hat der Gerichtshof entschieden, dass die unionsrechtlichen Ansprüche des Verwaltungsunterworfenen auf Erstattung und auf Zahlung von Zinsen Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes sind, dessen Anwendung nicht auf bestimmte Unionsrechtsverstöße beschränkt und nicht bei bestimmten Unionsrechtsverstößen ausgeschlossen ist (Urteil vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost u. a., C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rn. 62).
Rn. 36 Daraus folgt, dass diese Ansprüche nicht nur dann geltend gemacht werden können, wenn eine nationale Behörde von einem Verwaltungsunterworfenen auf der Grundlage eines Unionsrechtsakts, der sich als rechtswidrig erweist, einen Geldbetrag erhoben hat, sondern auch in anderen Fallkonstellationen, insbesondere dann, wenn die Zahlung vom Verwaltungsunterworfenen auf der Grundlage einer nationalen Regelung erhoben wurde, die gegen eine Bestimmung des Primär- oder Sekundärrechts der Union verstößt, oder auch dann, wenn eine nationale Behörde bei einer unionsrechtlich unzutreffenden Anwendung eines Unionsrechtsakts oder einer nationalen Regelung zur Durchführung oder zur Umsetzung eines Unionsrechtsakts vom Verwaltungsunterworfenen diese Zahlung erhoben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost u. a., C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rn. 63 und 64 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 37 Demnach sind die unionsrechtlichen Grundsätze über den Anspruch Verwaltungsunterworfener auf Erstattung von Geldbeträgen, zu deren Zahlung sie von einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht herangezogen wurden, sowie auf Zahlung von Zinsen auf diese Geldbeträge dahin auszulegen, dass sie allgemein und unbeschadet der Modalitäten der Ausübung dieser Rechte in einem konkreten Fall Anwendung finden, wenn sich aus einer Entscheidung des Gerichtshofs oder einer Entscheidung eines nationalen Gerichts ergibt, dass die Zahlung einer Steuer im Wege der Quellensteuer von einer nationalen Behörde entweder auf der Grundlage einer fehlerhaften Auslegung des Unionsrechts oder einer fehlerhaften Anwendung dieses Rechts erhoben wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost u. a., C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rn. 69).
Rn. 40 Insbesondere dürfen die Zinszahlungsmodalitäten nicht dazu führen, dass dem Verwaltungsunterworfenen eine angemessene Entschädigung für die erlittenen Einbußen vorenthalten wird; dies setzt u. a. voraus, dass die ihm gezahlten Zinsen den Gesamtzeitraum abdecken, der je nach Lage des Falles zwischen dem Tag, an dem er den fraglichen Geldbetrag entrichtet hat, und dem Tag liegt, an dem ihm dieser Betrag erstattet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost u. a., C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 41 Daraus folgt, dass das Unionsrecht einer rechtlichen Regelung entgegensteht, die dieser Anforderung nicht entspricht und die folglich die wirksame Geltendmachung der durch das Unionsrecht gewährleisteten Ansprüche auf Erstattung und Zahlung von Zinsen nicht ermöglicht (Urteil vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost u. a., C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 08.03.2001 - C-397/98
Metallgesellschaft u.a. - "Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - …
Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-322/22
Rn. 47 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Anträge auf Erstattung von Überzahlungen und auf Zinszahlungen den nationalen Verfahrensvorschriften unterliegen, die dem Antragsteller vorschreiben können, sich mit vernünftiger Sorgfalt um die Verhinderung oder Begrenzung des Schadens zu bemühen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 102). - EuGH, 10.04.2014 - C-190/12
Ein Mitgliedstaat darf Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an …
Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-322/22
Rn. 15 Er machte geltend, die Feststellung dieser Überzahlungen ergebe sich aus dem Urteil vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, im Folgenden: Urteil Emerging Markets, EU:C:2014:249). - EuGH, 14.10.2020 - C-677/19
Valoris - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Grundsatz …
Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-322/22
Rn. 30 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Mitgliedstaaten gemäß dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben und für Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Verfahrensmodalitäten vorzusehen, die nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als für entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe (Grundsatz der Äquivalenz) und die die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Grundsatz der Effektivität) (Urteil vom 14. Oktober 2020, Valoris, C-677/19, EU:C:2020:825, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BFH, 25.02.2025 - VIII R 32/21
Verzinsung von Kapitalertragsteuerbeträgen, die nach § 50d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § …
Diese Bedingungen müssen den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen, das heißt, sie dürfen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (z.B. EuGH-Urteile Littlewoods Retail u.a. vom 19.07.2012 - C-591/10, EU:C:2012:478, HFR 2012, 1018, Rz 25, m.w.N.; Irimie vom 18.04.2013 - C-565/11, EU:C:2013:250, HFR 2013, 659, Rz 21;… Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost u.a. vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, BFH/NV 2022, 796, Rz 64; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wroclawiu vom 08.06.2023 - C-322/22, EU:C:2023:460, Rz 32 ff.; vgl. auch BFH-Urteile vom 22.09.2015 - VII R 32/14, BFHE 251, 291, BStBl II 2016, 323; vom 15.11.2022 - VII R 29/21 (VII R 17/18), BFHE 279, 1, BStBl II 2023, 803, m.w.N.; vom 13.03.2024 - I R 1/20, BStBl II 2025, 193, Rz 67;… BFH-Beschluss vom 07.08.2024 - VII B 168/22, BFH/NV 2025, 164).Dies setzt unter anderem voraus, dass die ihm gezahlten Zinsen den Gesamtzeitraum abdecken, der je nach Lage des Falles zwischen dem Tag, an dem der Betreffende den fraglichen Geldbetrag entrichtet hat oder hätte erhalten sollen, und dem Tag liegt, an dem dieser ihm erstattet oder an ihn entrichtet wurde (…zum Vorstehenden s.a. EuGH-Urteile Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost u.a. vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, BFH/NV 2022, 796; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wroclawiu vom 08.06.2023 - C-322/22, EU:C:2023:460; BFH-Urteile vom 15.11.2022 - VII R 29/21 (VII R 17/18), BFHE 279, 1, BStBl II 2023, 803; vom 13.03.2024 - I R 1/20, BStBl II 2025, 193, Rz 68;… BFH-Beschluss vom 07.08.2024 - VII B 168/22, BFH/NV 2025, 164).
Dies ergibt sich für den Senat aus der gefestigten EuGH-Rechtsprechung (…Urteile Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost u.a. vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, BFH/NV 2022, 796, Rz 78 bis 81, 84; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wroclawiu vom 08.06.2023 - C-322/22, EU:C:2023:460, Rz 36).
Rn. 40 bb) Wenn eine Steuer von einer nationalen Behörde "unter Verstoß gegen das Unionsrecht" rechtsgrundlos erhoben wird, begründet und rechtfertigt dies die Verzinsung der zu erstattenden Steuerbeträge (…vgl. EuGH-Urteile Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost u.a. vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, BFH/NV 2022, 796, Rz 60; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wroclawiu vom 08.06.2023 - C-322/22, EU:C:2023:460, Rz 33).
Ein Verstoß gegen das Unionsrecht im Rahmen der Steuererhebung kann jede Vorschrift des Unionsrechts zum Gegenstand haben, sei es eine Bestimmung des Primär- oder Sekundärrechts oder einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Unionsrechts (…EuGH-Urteile Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost u.a. vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, BFH/NV 2022, 796, Rz 61; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wroclawiu vom 08.06.2023 - C-322/22, EU:C:2023:460, Rz 34; ebenso BFH-Urteile vom 13.03.2024 - I R 1/20, BStBl II 2025, 193, Rz 70, m.w.N.; vom 15.11.2022 - VII R 29/21 (VII R 17/18), BFHE 279, 1, BStBl II 2023, 803, Rz 12;… BFH-Beschluss vom 07.08.2024 - VII B 168/22, BFH/NV 2025, 164, Rz 9, 13).
Zur Art des Verstoßes hat der EuGH ferner entschieden, dass die unionsrechtlichen Ansprüche auf Erstattung und auf Zahlung von Zinsen Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes sind, dessen Anwendung nicht auf bestimmte Unionsrechtsverstöße beschränkt und nicht bei bestimmten Unionsrechtsverstößen ausgeschlossen ist (…EuGH-Urteile Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost u.a. vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, BFH/NV 2022, 796, Rz 62; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wroclawiu vom 08.06.2023 - C-322/22, EU:C:2023:460, Rz 35).
Rn. 41 cc) Zwar kommt die Verzinsung erhobener Steuerbeträge nach diesen Grundsätzen auch in Betracht, wenn sich aus einer Entscheidung des EuGH oder einer Entscheidung eines nationalen Gerichts ergibt, dass eine Quellensteuer von einer nationalen Behörde auf der Grundlage einer fehlerhaften Auslegung oder einer fehlerhaften Anwendung des Unionsrechts erhoben wird (EuGH-Urteil Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wroclawiu vom 08.06.2023 - C-322/22, EU:C:2023:460, Rz 37).
Rn. 44 aaa) Ein unionsrechtswidriger Vollzug der Entlastungsregelungen im Erstattungsverfahren kann --wie bei der Erhebung der Steuerbeträge-- auf einer fehlerhaften Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts beruhen, wobei der Verstoß jede Vorschrift des Unionsrechts, sei es eine Bestimmung des Primär- oder Sekundärrechts oder einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Unionsrechts, zum Gegenstand haben kann (s. unter II.3.c bb; vgl. EuGH-Urteil Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wroclawiu vom 08.06.2023 - C-322/22, EU:C:2023:460, Rz 37).
Daraus folgt, dass das Unionsrecht einer rechtlichen Regelung entgegensteht, die dieser Anforderung nicht entspricht, und die wirksame Geltendmachung der durch das Unionsrecht gewährleisteten Ansprüche auf Erstattung und Zahlung von Zinsen nicht ermöglicht (z.B. EuGH-Urteil Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wroclawiu vom 08.06.2023 - C-322/22, EU:C:2023:460, Rz 40; BFH-Urteile vom 13.03.2024 - I R 1/20, BStBl II 2025, 193, Rz 67, 68, 74, m.w.N.; vom 15.11.2022 - VII R 29/21 (VII R 17/18), BFHE 279, 1, BStBl II 2023, 803).
- FG Köln, 27.05.2026 - 6 K 2020/22 Rn. 37 1. Im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, ein Steuererstattungsanspruch dann zu verzinsen, wenn eine Steuer von einer nationalen Behörde "unter Verstoß gegen das Unionsrecht" rechtsgrundlos erhoben wird (…BFH vom 25.02.2025 - VIII R 32/21, BFH/NV 2025, 968, Rn. 40 mit Verweis auf EuGH vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost u.a., ECLI:EU:C:2022:306, BFH/NV 2022, 796, Rn. 60; vom 08.06.2023 - C-322/22, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wroclawiu, ECLI:EU:C:2023:460, Rn. 33).
Zur Art des Verstoßes führte zuvor bereits der EuGH aus, dass die unionsrechtlichen Ansprüche auf Erstattung und auf Zahlung von Zinsen Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes sind, dessen Anwendung nicht auf bestimmte Unionsrechtsverstöße beschränkt und nicht bei bestimmten Unionsrechtsverstößen ausgeschlossen ist (…EuGH vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, ECLI:EU:C:2022:306, Rn. 62; vom 08.06.2023 - C-322/22, ECLI:EU:C:2023:460, Rn. 35).
Ein unionsrechtswidriger Vollzug der Entlastungsregelungen im Erstattungsverfahren kann - wie bei der Erhebung der Steuerbeträge - auf einer fehlerhaften Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts beruhen, wobei der Verstoß jede Vorschrift des Unionsrechts, sei es eine Bestimmung des Primär- oder Sekundärrechts oder einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Unionsrechts, zum Gegenstand haben kann (…ausführlich: BFH vom 25.02.2025 - VIII R 32/21, BFH/NV 2025, 968, Rn. 44; vgl. EuGH vom 08.06.2023 - C-322/22, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wroclawiu, ECLI:EU:C:2023:460, Rn. 37).
- FG Köln, 26.03.2026 - 6 K 2820/20 Rn. 40 1. Im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, ein Steuererstattungsanspruch dann zu verzinsen, wenn eine Steuer von einer nationalen Behörde "unter Verstoß gegen das Unionsrecht" rechtsgrundlos erhoben wird (…BFH vom 25.02.2025 - VIII R 32/21, BFH/NV 2025, 968, Rn. 40 mit Verweis auf EuGH vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost u.a., ECLI:EU:C:2022:306, BFH/NV 2022, 796, Rn. 60; vom 08.06.2023 - C-322/22, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wroclawiu, ECLI:EU:C:2023:460, Rn. 33).
Zur Art des Verstoßes hat der EuGH ferner entschieden, dass die unionsrechtlichen Ansprüche auf Erstattung und auf Zahlung von Zinsen Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes sind, dessen Anwendung nicht auf bestimmte Unionsrechtsverstöße beschränkt und nicht bei bestimmten Unionsrechtsverstößen ausgeschlossen ist (…EuGH vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, ECLI:EU:C:2022:306, Rn. 62; vom 08.06.2023 - C-322/22, ECLI:EU:C:2023:460, Rn. 35).
Ein unionsrechtswidriger Vollzug der Entlastungsregelungen im Erstattungsverfahren kann - wie bei der Erhebung der Steuerbeträge - auf einer fehlerhaften Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts beruhen, wobei der Verstoß jede Vorschrift des Unionsrechts, sei es eine Bestimmung des Primär- oder Sekundärrechts oder einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Unionsrechts, zum Gegenstand haben kann (…ausführlich: BFH vom 25.02.2025 - VIII R 32/21, BFH/NV 2025, 968, Rn. 44; vgl. EuGH vom 08.06.2023 - C-322/22, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wroclawiu, ECLI:EU:C:2023:460, Rn. 37).
- FG Köln, 26.03.2026 - 6 K 33/22 Rn. 40 I. Im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, ein Steuererstattungsanspruch dann zu verzinsen, wenn eine Steuer von einer nationalen Behörde "unter Verstoß gegen das Unionsrecht" rechtsgrundlos erhoben wird (…BFH vom 25.02.2025 - VIII R 32/21, BFH/NV 2025, 968, Rn. 40 mit Verweis auf EuGH vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost u.a., ECLI:EU:C:2022:306, BFH/NV 2022, 796, Rn. 60; vom 08.06.2023 - C-322/22, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wroclawiu, ECLI:EU:C:2023:460, Rn. 33).
Zur Art des Verstoßes hat der EuGH ferner entschieden, dass die unionsrechtlichen Ansprüche auf Erstattung und auf Zahlung von Zinsen Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes sind, dessen Anwendung nicht auf bestimmte Unionsrechtsverstöße beschränkt und nicht bei bestimmten Unionsrechtsverstößen ausgeschlossen ist (…EuGH vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, ECLI:EU:C:2022:306, Rn. 62; vom 08.06.2023 - C-322/22, ECLI:EU:C:2023:460, Rn. 35).
Ein unionsrechtswidriger Vollzug der Entlastungsregelungen im Erstattungsverfahren kann - wie bei der Erhebung der Steuerbeträge - auf einer fehlerhaften Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts beruhen, wobei der Verstoß jede Vorschrift des Unionsrechts, sei es eine Bestimmung des Primär- oder Sekundärrechts oder einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Unionsrechts, zum Gegenstand haben kann (…ausführlich: BFH vom 25. Februar 2025 - VIII R 32/21, BFH/NV 2025, 968, Rn. 44; vgl. EuGH vom 08.06.2023 - C-322/22, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wroclawiu, ECLI:EU:C:2023:460, Rn. 37).
- BFH, 07.08.2024 - VII B 168/22
Verzinsung vorenthaltener Ausfuhrerstattungen und erstatteter Sanktionen auf der …
Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht ein Anspruch auf Verzinsung auch dann, wenn eine nationale Behörde bei einer unionsrechtlich unzutreffenden Anwendung eines Unionsrechtsakts oder einer nationalen Regelung zur Durchführung oder zur Umsetzung eines Unionsrechtsakts vom Verwaltungsunterworfenen eine Abgabe erhoben hat (EuGH-Urteile vom 08.06.2023 - C-322/22, EU:C:2023:460, Rz 36 und vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rz 64). - BFH, 13.12.2023 - VII B 171/22
Zur Frage der Festsetzung und Berechnung von Zinsen auf erstattete …
Diese Modalitäten dürfen zum einen nach dem Äquivalenzgrundsatz nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen innerstaatliches Recht betreffenden Rechtsbehelfen und zum anderen dürfen sie nach dem Effektivitätsgrundsatz die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. EuGH-Urteile Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wrocławiu vom 08.06.2023 - C-322/22, EU:C:2023:460, Rz 39 und 47 und Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, EU:C:2022:306, Rz 74, m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 15.11.2022 - VII R 29/21, BFHE 279, 1, Rz 13).
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