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   EuGH, 01.06.2017 - C-330/16   

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https://dejure.org/2017,17332
EuGH, 01.06.2017 - C-330/16 (https://dejure.org/2017,17332)
EuGH, Entscheidung vom 01.06.2017 - C-330/16 (https://dejure.org/2017,17332)
EuGH, Entscheidung vom 01. Juni 2017 - C-330/16 (https://dejure.org/2017,17332)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Zarski

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Richtlinie 2011/7/EU - Verträge über die gewerbliche Vermietung auf unbestimmte Zeit - Verzug mit Mietzahlungen - Verträge, die vor Ablauf der Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Zarski

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Richtlinie 2011/7/EU - Verträge über die gewerbliche Vermietung auf unbestimmte Zeit - Verzug mit Mietzahlungen - Verträge, die vor Ablauf der Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie ...

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 2981
  • EuZW 2017, 784
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 18.10.2016 - C-135/15

    Nikiforidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 01.06.2017 - C-330/16
    Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (Urteil vom 18. Oktober 2016, Nikiforidis, C-135/15, EU:C:2016:774, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.11.2016 - C-477/16

    Kovalkovas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 01.06.2017 - C-330/16
    Diese Auslegung ist unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts dieser Vorschrift als auch des Kontexts, in den sie sich einfügt, und des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels zu ermitteln (Urteil vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 33).
  • EuGH, 20.10.2022 - C-406/21

    A (Non-recouvrement des intérêts pour retard de paiement)

    Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere dem Urteil vom 1. Juni 2017, Zarski (C-330/16, EU:C:2017:418), keine klare Antwort hinsichtlich der Tragweite der in Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2011/7 enthaltenen Wendung "Verträge, die vor dem 16. März 2013 geschlossen worden sind" für den Fall ergebe, dass die Praxis der betreffenden Parteien im Hinblick auf die Zahlung von Verzugszinsen als vor diesem Zeitpunkt begonnen anzusehen sei, aber jede der Einzelbestellungen, aufgrund deren Verzugszinsen und Ersatz der Beitreibungskosten geltend gemacht würden, nach dem genannten Zeitpunkt erfolgt sei.

    Der Gerichtshof hat bereits hervorgehoben, dass diese Bestimmung in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 2017, Zarski, C-330/16, EU:C:2017:418, Rn. 25 und 26).

    Außerdem hat er bereits zum einen ausgeführt, dass die Analyse des Wortlauts dieser Bestimmung zu der Annahme führt, dass der Unionsgesetzgeber mit der Verwendung des Begriffs "Verträge" beabsichtigte, den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, vertragliche Beziehungen, die vor dem 16. März 2013 eingegangen worden sind, insgesamt - einschließlich der Wirkungen, die sich aus diesen vertraglichen Beziehungen ergeben und die nach diesem Zeitpunkt eintreten - aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/7 auszunehmen (Urteil vom 1. Juni 2017, Zarski, C-330/16, EU:C:2017:418, Rn. 25, 26 und 29).

    Zum anderen hat der Gerichtshof festgestellt, dass diese Auslegung durch den Kontext, in dem die fragliche Bestimmung steht, und insbesondere durch die Tragweite von Art. 13 der Richtlinie 2011/7 gestützt wird, der die Richtlinie 2000/35 mit Wirkung vom 16. März 2013 aufhebt, aber gleichzeitig vorsieht, dass diese Richtlinie auf Verträge anwendbar bleibt, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden und für die die Richtlinie 2011/7 ausweislich ihres Art. 12 Abs. 4 nicht gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 2017, Zarski, C-330/16, EU:C:2017:418, Rn. 30 und 31).

    Folglich kann für Einwände im Zusammenhang mit Zahlungen, die nach dem 16. März 2013 fällig wurden, nicht die Richtlinie 2011/7 gelten, wenn der Vertrag, auf dessen Grundlage diese Zahlungen zu leisten sind, vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde und der betreffende Mitgliedstaat von der in Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2011/7 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 2017, Zarski, C-330/16, EU:C:2017:418, Rn. 32 und 33).

    Der Gerichtshof hat daher für Recht erkannt, dass Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten einen Zahlungsverzug bei der Erfüllung eines Vertrags, der vor dem 16. März 2013 geschlossen worden ist, auch dann von der Anwendung dieser Richtlinie ausnehmen können, wenn dieser Zahlungsverzug nach diesem Datum eintritt (Urteil vom 1. Juni 2017, Zarski, C-330/16, EU:C:2017:418, Rn. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-585/20

    BFF Finance Iberia S.A.U.

    4 Der Gerichtshof hatte Art. 6 der Richtlinie 2011/7 auszulegen in den Urteilen vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC (C-555/14, im Folgenden: Urteil IOS Finance, EU:C:2017:121), vom 1. Juni 2017, Zarski (C-330/16, im Folgenden: Urteil Zarski, EU:C:2017:418), vom 13. September 2018, Ceská pojis?¥ovna (C-287/17, im Folgenden: Urteil Ceská pojis?¥ovna, EU:C:2018:707), und vom 9. Juli 2020, RL (Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug) (C-199/19, im Folgenden: Urteil RL, EU:C:2020:548), sowie im Beschluss vom 11. April 2019, Gambietz (C-131/18, EU:C:2019:306).

    6 Der Gerichtshof hatte einige andere Nummern von Art. 2 der Richtlinie 2011/7 auszulegen in den Urteilen Zarski, Kommission/Italien, RL, vom 18. November 2020, Techbau (C-299/19, EU:C:2020:937), sowie vom 13. Januar 2022, New Media Development & Hotel Services (C-327/20, EU:C:2022:23).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-287/17

    Ceská pojisťovna - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht -

    3 Eine Reihe von Urteilen betrifft andere Bestimmungen dieser Richtlinie: u. a. Urteil vom 26. Februar 2015, Federconsorzi und Liquidazione giudiziale dei beni ceduti ai creditori della Federconsorzi (C-104/14, EU:C:2015:125) (zur Auslegung der Art. 7 und 12 der Richtlinie), Urteil vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC (C-555/14, EU:C:2017:121) (zu der Frage, ob mit dieser Richtlinie und insbesondere ihrem Art. 7 Abs. 2 und 3 eine nationale Regelung vereinbar ist, die es Gläubigern erlaubt, auf die Geltendmachung ihres Anspruchs auf Verzugszinsen und auf Entschädigung für Beitreibungskosten im Gegenzug für die sofortige Zahlung der fälligen Hauptschuld zu verzichten), und Urteil vom 1. Juni 2017, Zarski (C-330/16, EU:C:2017:418) (im Wesentlichen zu Art. 12 der Richtlinie, der deren Umsetzung betrifft).
  • EuGH, 28.11.2019 - C-722/18

    KROL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bekämpfung von Zahlungsverzug im

    Diese letztere Bestimmung ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten einen Zahlungsverzug bei der Erfüllung eines Vertrags, der vor dem 16. März 2013 geschlossen wurde, auch dann vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/7 ausnehmen dürfen, wenn dieser Zahlungsverzug nach diesem Zeitpunkt eintritt (Urteil vom 1. Juni 2017, Zarski, C-330/16, EU:C:2017:418, Rn. 34).
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