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   EuGH, 16.02.2017 - C-555/14   

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EuGH, 16.02.2017 - C-555/14 (https://dejure.org/2017,2906)
EuGH, Entscheidung vom 16.02.2017 - C-555/14 (https://dejure.org/2017,2906)
EuGH, Entscheidung vom 16. Februar 2017 - C-555/14 (https://dejure.org/2017,2906)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    IOS Finance EFC

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Richtlinie 2011/7/EU - Geschäftsverkehr zwischen privaten Unternehmen und öffentlichen Stellen - Nationale Regelung, die die sofortige Begleichung einer Hauptforderung von dem Verzicht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    IOS Finance EFC

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Richtlinie 2011/7/EU - Geschäftsverkehr zwischen privaten Unternehmen und öffentlichen Stellen - Nationale Regelung, die die sofortige Begleichung einer Hauptforderung von dem Verzicht ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    IOS Finance EFC

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Richtlinie 2011/7/EU - Geschäftsverkehr zwischen privaten Unternehmen und öffentlichen Stellen - Nationale Regelung, die die sofortige Begleichung einer Hauptforderung von dem Verzicht ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 2016
  • EuZW 2017, 542
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 27.10.2016 - C-114/15

    Audace u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 34 und

    Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-555/14
    Denn nur die nationalen Gerichte sind dafür zuständig, über die Auslegung innerstaatlichen Rechts zu befinden (Urteil vom 27. Oktober 2016, Audace u. a., C-114/15, EU:C:2016:813, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.12.2016 - C-256/15

    Nemec

    Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-555/14
    Die Richtlinie 2011/7 nimmt jedoch, um dieses Ziel zu erreichen, keine vollständige Harmonisierung der Regeln zum Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vor (vgl. entsprechend zur Richtlinie 2000/35 Urteil vom 15. Dezember 2016, Nemec, C-256/15, EU:C:2016:954, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.04.2019 - C-131/18

    Gambietz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht - Bekämpfung von

    Diese Richtlinie soll nämlich den Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr bekämpfen, der nach dem zwölften Erwägungsgrund dieser Richtlinie einen Vertragsbruch darstellt, der für die Schuldner durch niedrige oder nicht vorhandene Verzugszinsen und/oder langsame Beitreibungsverfahren finanzielle Vorteile bringt (Urteile vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC, C-555/14, EU:C:2017:121, Rn. 24, und vom 13. September 2018, Ceská pojis?¥ovna, C-287/17, EU:C:2018:707, Rn. 25).
  • EuGH, 20.10.2022 - C-406/21

    A (Non-recouvrement des intérêts pour retard de paiement)

    Insoweit möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Erkenntnisse aus den Urteilen vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC (C-555/14, EU:C:2017:121), und vom 28. Januar 2020, Kommission/Italien (Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug) (C-122/18, EU:C:2020:41), anwendbar sind, weil in den Rechtssachen, in denen diese Urteile ergangen sind, der Zahlungsverzug öffentlichen Stellen zuzuschreiben war, während der Verzug im Ausgangsrechtsstreit einem Privatrechtssubjekt zuzuschreiben ist.

    Laut Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7 ist ihr Ziel die Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr, der nach dem zwölften Erwägungsgrund dieser Richtlinie einen Vertragsbruch darstellt, der für die Schuldner durch niedrige oder nicht vorhandene Verzugszinsen und/oder langsame Beitreibungsverfahren finanzielle Vorteile bringt (Urteil vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC, C-555/14, EU:C:2017:121, Rn. 24).

    Die Richtlinie 2011/7 nimmt jedoch, um dieses Ziel zu erreichen, keine vollständige Harmonisierung der Regeln zum Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vor (Urteil vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC, C-555/14, EU:C:2017:121, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie die Richtlinie 2000/35 stellt die Richtlinie 2011/7 hierzu nämlich nur eine Reihe von Vorschriften auf, darunter die zu den Verzugszinsen und zur Entschädigung für Beitreibungskosten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC, C-555/14, EU:C:2017:121, Rn. 26).

    Wie sich aus dem 28. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergibt, soll das Verbot, dieses Recht vertraglich auszuschließen, einen Missbrauch der Vertragsfreiheit zum Nachteil der Gläubiger verhindern, die zum Zeitpunkt des betreffenden Vertragsschlusses darauf nicht verzichten dürfen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC, C-555/14, EU:C:2017:121, Rn. 29).

    Anders ausgedrückt zielt Art. 7 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/7 darauf ab, zu verhindern, dass Gläubiger auf Verzugszinsen und Entschädigung für Beitreibungskosten bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verzichten, wenn sie also ihre Vertragsfreiheit ausüben und die Gefahr eines Missbrauchs dieser Freiheit durch den Schuldner zum Nachteil der Gläubiger besteht (Urteil vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC, C-555/14, EU:C:2017:121" Rn. 30).

    Dies wird auch durch den 16. Erwägungsgrund dieser Richtlinie bestätigt, in dem es heißt, dass durch sie kein Gläubiger verpflichtet werden sollte, Verzugszinsen zu fordern (Urteil vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC, C-555/14, EU:C:2017:121, Rn. 31 und 32).

    Ein solcher Verzicht ist allerdings davon abhängig, dass er tatsächlich frei erklärt wurde; er darf also nicht einen Missbrauch zum Nachteil des Gläubigers darstellen, der auf den Schuldner zurückzuführen wäre (Urteil vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC, C-555/14, EU:C:2017:121, Rn. 33 und 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-585/20

    BFF Finance Iberia S.A.U.

    Diese Auslegung wird durch die Urteile IOS Finance(9) und RL(10)bestätigt, die einen weiten sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/7 festlegen, so dass sie für alle Zahlungen gelten kann, die als Entgelt im Geschäftsverkehr geleistet werden.

    4 Der Gerichtshof hatte Art. 6 der Richtlinie 2011/7 auszulegen in den Urteilen vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC (C-555/14, im Folgenden: Urteil IOS Finance, EU:C:2017:121), vom 1. Juni 2017, Zarski (C-330/16, im Folgenden: Urteil Zarski, EU:C:2017:418), vom 13. September 2018, Ceská pojis?¥ovna (C-287/17, im Folgenden: Urteil Ceská pojis?¥ovna, EU:C:2018:707), und vom 9. Juli 2020, RL (Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug) (C-199/19, im Folgenden: Urteil RL, EU:C:2020:548), sowie im Beschluss vom 11. April 2019, Gambietz (C-131/18, EU:C:2019:306).

    5 Der Gerichtshof hat Art. 4 der Richtlinie 2011/7 in den Urteilen IOS Finance und vom 28. Januar 2020, Kommission/Italien (Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug) (C-122/18, im Folgenden: Urteil Kommission/Italien, EU:C:2020:41), ausgelegt.

    9 Der Rechtssache, in der das Urteil IOS Finance ergangen ist, lag auch ein Antrag auf Beitreibung mehrerer Forderungen in zusammengefasster Form durch ein Inkassounternehmen zugrunde, an das diese Forderungen von mehreren Unternehmen abgetreten worden waren.

    25 Vgl. Urteil IOS Finance (Rn. 27).

    35 Vgl. in diesem Sinne Urteil IOS Finance (Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.01.2020 - C-122/18

    Italien hätte sicherstellen müssen, dass öffentliche Stellen im Geschäftsverkehr

    Drittens macht die Kommission geltend, die von ihr angeregte Auslegung von Art. 4 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2011/7 werde durch das Urteil vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC (C-555/14, EU:C:2017:121), auf das sich die Italienische Republik in ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme berufen habe, nicht in Frage gestellt.

    Was schließlich das Urteil vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC (C-555/14, EU:C:2017:121), angehe, so habe der Gerichtshof darin einen Regelungsmechanismus gebilligt, der die systematisch verspätete Zahlung der Schulden öffentlicher Stellen gestatte, die zugunsten der Gläubiger bestünden, die nicht auf die Verzugszinsen und auf die Entschädigung der Beitreibungskosten verzichtet hätten.

    Diese Schlussfolgerung wird durch das Urteil vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC (C-555/14, EU:C:2017:121), auf das sich die Italienische Republik beruft, keineswegs in Frage gestellt.

  • EuGH, 13.09.2018 - C-287/17

    Ceská pojisťovna - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht -

    Zweitens ist zum Ziel der Richtlinie 2011/7 hervorzuheben, dass diese Richtlinie den Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr bekämpfen soll, der nach dem zwölften Erwägungsgrund dieser Richtlinie einen Vertragsbruch darstellt, der für die Schuldner durch niedrige oder nicht vorhandene Verzugszinsen und/oder langsame Beitreibungsverfahren finanzielle Vorteile bringt (Urteil vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC, C-555/14, EU:C:2017:121, Rn. 24).
  • OLG München, 18.01.2024 - 19 U 3956/23

    Vorfälligkeitsentschädigung, Darlehensverträge, vorzeitige Rückzahlung,

    Wie nationale Vorschriften auszulegen sind, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und ob ihre Auslegung richtig ist, fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte (EuGH, Urteil v. 26.03.2020, Az. C-66/19, Rz. 31 [ECLI:EU:C:2020:242]; Urteil v. 03.07.2019, Az. C-242/18, Rz. 47 [ECLI:EU:C:2019:558]; Urteil v. 14.06.2017, Az. C-685/15, Rz. 45 [ECLI:EU:C:2017:452]; Urteil v. 16.02.2017, Az. C-555/14, Rz. 21 [ECLI:EU:C:2017:121]; BGH, Urteil v. 29.06.2021, Az. XI ZR 19/20, Rz. 26; Beschluss v. 31.03.2020, Az. XI ZR 581/18; OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 05.12.2023, Az. 24 U 145/23, juris Rz. 24; OLG Düsseldorf, Urteil v. 09.01.2023, Az. 9 U 58/22, juris Rz. 44; OLG Köln, Beschluss v. 20.01.2022, Az. 12 U 45/21, juris Rz. 64; OLG Stuttgart, Beschluss v. 21.09.2020, Az. 6 U 126/18, juris Rz. 16).
  • EuGH, 03.07.2019 - C-242/18

    UniCredit Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Außerdem hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass er nicht befugt ist, im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens darüber zu entscheiden, wie nationale Vorschriften auszulegen sind oder ob ihre Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist; diese Auslegung fällt nämlich in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte (Urteile vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC, C-555/14, EU:C:2017:121, Rn. 21, und vom 14. Juni 2017, 0nline Games u. a., C-685/15, EU:C:2017:452, Rn. 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-287/17

    Ceská pojisťovna - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht -

    Aus den in den Rn. 21 und 22 des Urteils vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC (C-555/14, EU:C:2017:121), dargelegten Gründen vermag die zeitliche Anwendbarkeit der Richtlinie 2011/7 im vorliegenden Fall nicht in Frage gestellt zu werden.

    3 Eine Reihe von Urteilen betrifft andere Bestimmungen dieser Richtlinie: u. a. Urteil vom 26. Februar 2015, Federconsorzi und Liquidazione giudiziale dei beni ceduti ai creditori della Federconsorzi (C-104/14, EU:C:2015:125) (zur Auslegung der Art. 7 und 12 der Richtlinie), Urteil vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC (C-555/14, EU:C:2017:121) (zu der Frage, ob mit dieser Richtlinie und insbesondere ihrem Art. 7 Abs. 2 und 3 eine nationale Regelung vereinbar ist, die es Gläubigern erlaubt, auf die Geltendmachung ihres Anspruchs auf Verzugszinsen und auf Entschädigung für Beitreibungskosten im Gegenzug für die sofortige Zahlung der fälligen Hauptschuld zu verzichten), und Urteil vom 1. Juni 2017, Zarski (C-330/16, EU:C:2017:418) (im Wesentlichen zu Art. 12 der Richtlinie, der deren Umsetzung betrifft).

    5 Urteil vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC (C-555/14, EU:C:2017:121, Rn. 24).

  • OLG München, 25.10.2023 - 19 U 1861/23

    Anspruch einer Bank auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung

    Wie nationale Vorschriften auszulegen sind, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und ob ihre Auslegung richtig ist, fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte (EuGH, Urteil v. 26.03.2020, Az. C-66/19, Rz. 31 [ECLI:EU:C:2020:242]; Urteil v. 03.07.2019, Az. C-242/18, Rz. 47 [ECLI:EU:C:2019:558]; Urteil v. 14.06.2017, Az. C-685/15, Rz. 45 [ECLI:EU:C:2017:452]; Urteil v. 16.02.2017, Az. C-555/14, Rz. 21 [ECLI:EU:C:2017:121]).
  • EuGH, 20.10.2022 - C-585/20

    BFF Finance Iberia

    Nach Art. 4 Abs. 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bei diesen Geschäftsvorgängen Gläubiger, die ihre Verpflichtungen erfüllt haben und den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten haben, nach Ablauf der in den Abs. 3, 4 oder 6 dieses Artikels festgelegten Fristen Anspruch auf den gesetzlichen Zins bei Zahlungsverzug haben, ohne dass es einer Mahnung bedarf, es sei denn, der Schuldner ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich (Urteil vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC, C-555/14, EU:C:2017:121, Rn. 27).
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