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Rechtsprechung
   EuGH, 25.05.1993 - C-334/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,5390
EuGH, 25.05.1993 - C-334/91 (https://dejure.org/1993,5390)
EuGH, Entscheidung vom 25.05.1993 - C-334/91 (https://dejure.org/1993,5390)
EuGH, Entscheidung vom 25. Mai 1993 - C-334/91 (https://dejure.org/1993,5390)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    EWGV Art. 173; ; VO Nr. 2950/83/EWG Art. 5; ; VO Nr. 2950/83/EWG Art. 7

  • EU-Kommission PDF

    IRI / Kommission

    Verordnung Nr. 2950/83 des Rates, Artikel 6 Absatz 1
    Sozialpolitik; Europäischer Sozialfonds; Zuschuß zur Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung; Entscheidung über die Kürzung eines zunächst gewährten Zuschusses; Möglichkeit für den betroffenen Mitgliedstaat, vor Erlaß der Entscheidung Stellung zu nehmen; ...

  • EU-Kommission

    IRI / Kommission

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik - Europäischer Sozialfonds - Zuschuß zur Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung - Entscheidung über die Kürzung eines zunächst gewährten Zuschusses - Möglichkeit für den betroffenen Mitgliedstaat, vor Erlaß der Entscheidung Stellung zu nehmen - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gewährung von Zuschüssen zur Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung und Berufsberatung in den Mitgliedstaaten; Durch Art 6 Abs 1 EWGV 2950/83 eröffnete Möglichkeit, vor Erlaß einer endgültigen Kürzungsentscheidung eine Stellungnahme abzugeben, dessen ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Europäischer Sozialfonds - Nichtigkeitsklage gegen die Kürzung eines zunächst gewährten Zuschusses.

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 07.05.1991 - C-291/89

    Interhotel / Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.05.1993 - C-334/91
    25 Angesichts der zentralen Stellung des Mitgliedstaats und der Bedeutung seiner Verantwortung bei der Vorlage und Prüfung der Finanzierung der Bildungsmaßnahmen stellt die ihm eröffnete Möglichkeit, vor Erlaß einer endgültigen Kürzungsentscheidung eine Stellungnahme abzugeben, ein wesentliches Formerfordernis dar, dessen Nichtbeachtung zur Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung führt (vgl. Urteile vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-291/89, Interhôtel/Kommission, Slg. 1991, I-2257, Randnr. 17, und in der Rechtssache C-304/89, Oliveira/Kommission, Slg. 1991, I-2283, Randnr. 21, sowie vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-157/90, Infortec/Kommission, Slg. 1992, I-3525, Randnr. 20).
  • EuGH, 07.05.1991 - C-304/89

    Oliveira / Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.05.1993 - C-334/91
    25 Angesichts der zentralen Stellung des Mitgliedstaats und der Bedeutung seiner Verantwortung bei der Vorlage und Prüfung der Finanzierung der Bildungsmaßnahmen stellt die ihm eröffnete Möglichkeit, vor Erlaß einer endgültigen Kürzungsentscheidung eine Stellungnahme abzugeben, ein wesentliches Formerfordernis dar, dessen Nichtbeachtung zur Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung führt (vgl. Urteile vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-291/89, Interhôtel/Kommission, Slg. 1991, I-2257, Randnr. 17, und in der Rechtssache C-304/89, Oliveira/Kommission, Slg. 1991, I-2283, Randnr. 21, sowie vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-157/90, Infortec/Kommission, Slg. 1992, I-3525, Randnr. 20).
  • EuGH, 04.06.1992 - C-157/90

    Infortec / Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.05.1993 - C-334/91
    25 Angesichts der zentralen Stellung des Mitgliedstaats und der Bedeutung seiner Verantwortung bei der Vorlage und Prüfung der Finanzierung der Bildungsmaßnahmen stellt die ihm eröffnete Möglichkeit, vor Erlaß einer endgültigen Kürzungsentscheidung eine Stellungnahme abzugeben, ein wesentliches Formerfordernis dar, dessen Nichtbeachtung zur Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung führt (vgl. Urteile vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-291/89, Interhôtel/Kommission, Slg. 1991, I-2257, Randnr. 17, und in der Rechtssache C-304/89, Oliveira/Kommission, Slg. 1991, I-2283, Randnr. 21, sowie vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-157/90, Infortec/Kommission, Slg. 1992, I-3525, Randnr. 20).
  • EuGH, 15.03.1984 - 310/81

    EISS / Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.05.1993 - C-334/91
    24 Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch der Mitgliedstaat der einzige Ansprechpartner des Fonds (vgl. Urteil vom 15. März 1984 in der Rechtssache 310/81, EISS/Kommission, Slg. 1984, 1341, Randnr. 15) und übernimmt insoweit selbst die Verantwortung, als er die sachliche und rechnerische Richtigkeit der in den Anträgen auf Restzahlung enthaltenen Angaben bestätigt und sogar gehalten sein kann, die ordnungsgemässe Durchführung der Bildungsmaßnahmen zu gewährleisten.
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