Rechtsprechung
| EuGH, 30.03.2017 - C-335/16 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
VG Čistoća
Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Abfälle - Richtlinie 2008/98/EG - Deckung der Kosten der Abfallbewirtschaftung - Verursacherprinzip - Begriff "Abfallbesitzer" - Für die Abfallbewirtschaftung geforderte Gebühr - Sondergebühr, die Kapitalinvestitionen finanzieren ...
- Europäischer Gerichtshof
VG Čistoća
Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Abfälle - Richtlinie 2008/98/EG - Deckung der Kosten der Abfallbewirtschaftung - Verursacherprinzip - Begriff "Abfallbesitzer" - Für die Abfallbewirtschaftung geforderte Gebühr - Sondergebühr, die Kapitalinvestitionen finanzieren ...
- Europäischer Gerichtshof
VG Čistoća
Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Abfälle - Richtlinie 2008/98/EG - Deckung der Kosten der Abfallbewirtschaftung - Verursacherprinzip - Begriff "Abfallbesitzer" - Für die Abfallbewirtschaftung geforderte Gebühr - Sondergebühr, die Kapitalinvestitionen finanzieren ...
- ra.de
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
VG Čistoća
Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Abfälle - Richtlinie 2008/98/EG - Deckung der Kosten der Abfallbewirtschaftung - Verursacherprinzip - Begriff "Abfallbesitzer" - Für die Abfallbewirtschaftung geforderte Gebühr - Sondergebühr, die Kapitalinvestitionen finanzieren ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
VG Cistoca
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Abfälle - Richtlinie 2008/98/EG - Deckung der Kosten der Abfallbewirtschaftung - Verursacherprinzip - Begriff "Abfallbesitzer" - Für die Abfallbewirtschaftung geforderte Gebühr - Sondergebühr, die Kapitalinvestitionen finanzieren ...
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2017, 489
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- EuGH, 16.07.2009 - C-254/08
Futura Immobiliare u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2006/12/EG - …
Auszug aus EuGH, 30.03.2017 - C-335/16
Diese finanzielle Verpflichtung obliegt den Abfallbesitzern, weil sie zur Erzeugung der Abfälle beigetragen haben (…vgl. entsprechend Urteile vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer, C-188/07, EU:C:2008:359, Rn. 77, und vom 16. Juli 2009, Futura Immobiliare u. a., C-254/08, EU:C:2009:479, Rn. 45).Rn. 25 Was die Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung und Beseitigung von Siedlungsabfällen angeht, müssen die Mitgliedstaaten, da es sich um eine Dienstleistung handelt, die kollektiv einer Gesamtheit von "Besitzern" erbracht wird, nach Art. 15 der Richtlinie 2008/98 grundsätzlich dafür sorgen, dass alle Nutzer dieser Dienstleistung in ihrer Eigenschaft als "Besitzer" im Sinne von Art. 3 der Richtlinie kollektiv die Gesamtkosten für die Beseitigung dieser Abfälle tragen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2009, Futura Immobiliare u. a., C-254/08, EU:C:2009:479, Rn. 46).
Unter diesen Umständen kann der Rückgriff auf Abrechnungskriterien, die auf das Volumen des den Nutzern zur Verfügung gestellten Containers insbesondere nach Maßgabe der Fläche der von ihnen genutzten Immobilien sowie deren Zweckbestimmung gestützt sind, es ermöglichen, die Kosten für die Beseitigung dieser Abfälle zu ermitteln und sie auf die verschiedenen Besitzer zu verteilen, da dieser Parameter unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der genannten Kosten haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Futura Immobiliare u. a., C-254/08, EU:C:2009:479, Rn. 48 und 50).
Rn. 27 Daher kann eine innerstaatliche Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die zur Finanzierung der Bewirtschaftung und Beseitigung von Siedlungsabfällen eine Gebühr vorsieht, die auf der Grundlage der geschätzten Menge anfallender Abfälle und nicht auf der Grundlage des Gewichts der tatsächlich erzeugten und zur Sammlung gegebenen Abfälle berechnet wird, beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nicht als Verstoß gegen die Art. 14 und 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2009, Futura Immobiliare u. a., C-254/08, EU:C:2009:479, Rn. 51).
Rn. 29 Gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 haben die Mitgliedstaaten nämlich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass sich die Abfallerzeuger kollektiv an den notwendigen Investitionen beteiligen, um die in Art. 11 Abs. 1, Art. 14 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 genannten Ziele zu erfüllen, weil sie zur Erzeugung der Abfälle beigetragen haben (…vgl. entsprechend Urteile vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer, C-188/07, EU:C:2008:359, Rn. 77, und vom 16. Juli 2009, Futura Immobiliare u. a., C-254/08, EU:C:2009:479, Rn. 46).
Rn. 30 Zwar verfügen die zuständigen nationalen Behörden auf diesem Gebiet beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts in Bezug auf die Festlegung der Modalitäten für die Gebührenberechnung wie der Kosten der Abfallbewirtschaftung und der im Ausgangsverfahren fraglichen Zusatzgebühr über ein weites Ermessen, jedoch ist es Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der ihm unterbreiteten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu prüfen, ob die geforderte Gebühr und diese Zusatzgebühr dazu führen, dass bestimmten "Besitzern" gemessen an der Menge oder der Art der von ihnen voraussichtlich erzeugten Abfälle offensichtlich unverhältnismäßig hohe Kosten auferlegt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2009, Futura Immobiliare u. a., C-254/08, EU:C:2009:479, Rn. 55 und 56).
- EuGH, 24.06.2008 - C-188/07
DAS VERURSACHERPRINZIP ERFORDERT EINE AUFERLEGUNG DER KOSTEN FÜR DIE BESEITIGUNG …
Auszug aus EuGH, 30.03.2017 - C-335/16
Diese finanzielle Verpflichtung obliegt den Abfallbesitzern, weil sie zur Erzeugung der Abfälle beigetragen haben (vgl. entsprechend Urteile vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer, C-188/07, EU:C:2008:359, Rn. 77, …und vom 16. Juli 2009, Futura Immobiliare u. a., C-254/08, EU:C:2009:479, Rn. 45).Rn. 29 Gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 haben die Mitgliedstaaten nämlich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass sich die Abfallerzeuger kollektiv an den notwendigen Investitionen beteiligen, um die in Art. 11 Abs. 1, Art. 14 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 genannten Ziele zu erfüllen, weil sie zur Erzeugung der Abfälle beigetragen haben (vgl. entsprechend Urteile vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer, C-188/07, EU:C:2008:359, Rn. 77, …und vom 16. Juli 2009, Futura Immobiliare u. a., C-254/08, EU:C:2009:479, Rn. 46).
- EuGH, 15.03.2018 - C-104/17
Cali Esprou - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 94/62/EG - Verpackungen …
Es gilt auch für diejenigen, die zur Herstellung dieser Abfälle beitragen, wozu auch die Importeure und Vertreiber verpackter Waren gehören (vgl. entsprechend Urteil vom 30. März 2017, VG Čistoća, C-335/16, EU:C:2017:242, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2020 - C-15/19
Azienda Municipale Ambiente - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Abfälle - …
{FN:18} Urteile vom 7. September 2004, Van de Walle u. a. (…C-1/03, EU:C:2004:490, Rn. 57), zur Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (…ABl. 1975, L 194, S. 39) in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (…ABl. 1991, L 78, S. 32) geänderten Fassung, vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer (…C-188/07, EU:C:2008:359, Rn. 71), zur Richtlinie 75/442 in der durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission vom 24. Mai 1996 (…ABl. 1996, L 135, S. 32) geänderten Fassung, vom 16. Juli 2009, Futura Immobiliare u. a. (…C-254/08, EU:C:2009:479, Rn. 44 und 45), zur Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (…ABl. 2006, L 114, S. 9), und vom 30. März 2017, VG Čistoća (C-335/16, EU:C:2017:242, Rn. 24), zur Abfallrichtlinie.
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