Rechtsprechung
| EuGH, 25.05.2023 - C-364/22 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Bundesrepublik Deutschland (Retour volontaire)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 33 Abs. 2 Buchst. d - Verfahren zur Prüfung eines Antrags - Unzulässige Anträge - Folgeantrag - Freiwillige ...
- doev.de
Bundesrepublik Deutschland - Behandlung eines nach Rückkehr in das Herkunftsland gestellten Asylfolgeantrags
- milo.bamf.de
AsylG, § 29 Abs 1; AsylG, § 71 Abs 1; EURL 32/2013, Art 32 Abs 2; EURL 32/2013, Art 40; EUV 604/2013, Art 19
Libanon: Zwischenzeitliche Rückkehr in Herkunftsland führt nicht zu neuem Asylantrag - Informationsverbund Asyl und Migration
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 33 Abs. 2 Buchst. d - Verfahren zur Prüfung eines Antrags - Unzulässige Anträge - Folgeantrag - Freiwillige ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Bundesrepublik Deutschland
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Bundesrepublik Deutschland
Verfahrensgang
- VG Minden, 02.03.2022 - 1 K 4543/21
- EuGH, 25.05.2023 - C-364/22
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2025 - 10 A 2596/24
Papierfundstellen
- NVwZ 2023, 1574
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (4)
- EuGH, 20.05.2021 - C-8/20
Ein Antrag auf internationalen Schutz kann nicht mit der Begründung als …
Auszug aus EuGH, 25.05.2023 - C-364/22
Das vorlegende Gericht weist auch darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. Mai 2021, L. R. (Von Norwegen abgelehnter Asylantrag) (C-8/20, EU:C:2021:404), nicht auf diese Erwägungen eingegangen sei. - EuGH, 22.09.2022 - C-497/21
Bundesrepublik Deutschland (Demande d'asile rejetée par le Danemark) - Vorlage …
Auszug aus EuGH, 25.05.2023 - C-364/22
Rn. 27 Diese Definition greift also die Begriffe "Antrag auf internationalen Schutz" und "bestandskräftige Entscheidung" auf, die ebenfalls in Art. 2 dieser Richtlinie definiert werden, nämlich in den Buchst. b und e (Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Von Dänemark abgelehnter Asylantrag], C-497/21, EU:C:2022:721, Rn. 41). - EuGH, 19.03.2020 - C-564/18
Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Tompa) - Vorlage zur …
Auszug aus EuGH, 25.05.2023 - C-364/22
Rn. 24 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zählt Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 abschließend die Situationen auf, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können (Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C-564/18, EU:C:2020:218, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-8/20
L.R. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des …
Auszug aus EuGH, 25.05.2023 - C-364/22
Rn. 35 Das vorlegende Gericht erläutert in seinem Vorabentscheidungsersuchen, dass die ersten beiden Fragen aufgrund der Erwägungen in den Nrn. 34 ff. der Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache L. R. (Von Norwegen abgelehnter Asylantrag) (C-8/20, EU:C:2021:221) gestellt würden, denen zufolge Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. q dieser Richtlinie dahin ausgelegt werden sollte, dass ein Antrag auf internationalen Schutz nicht als "Folgeantrag" für unzulässig erklärt werden könne, wenn der Antragsteller in sein Herkunftsland abgeschoben worden sei, bevor er den fraglichen Antrag gestellt habe.
- VG Minden, 28.10.2022 - 1 K 1829/21
Israel: Vorabentscheidungsverfahren wegen mitgliedstaatsübergreifender Anwendung …
Nicht zuletzt aus diesem Grund dürfte im Verfahren C-497/21 sowie im Verfahren C-364/22, das ebenfalls an die Schlussanträge des Generalanwalts im Verfahren C-8/20 anknüpft, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die (erneute) Vorlage von Schlussanträgen des Generalanwalts verzichtet worden sein. - OVG Thüringen, 23.06.2025 - 3 KO 620/23
Zur europarechtskonformen Zweitantragsregelung des § 71a AsylVfG 1992 und zu …
Die Rückkehr eines Asylbewerbers in sein Herkunftsland nach Abschluss des Asylverfahrens in dem anderen Mitgliedsstaat und vor der Stellung des Zweitantrags steht für sich genommen einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i. V. m. § 71a Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) nicht entgegen (vgl. EuGH, Urteil vom 25.05.2023 - Rechtssache C-364/22, juris).Jedoch bedeutet der bloße Umstand, dass eine Rückkehr ins Herkunftsland erfolgt ist, noch nicht unbedingt, dass "neue Umstände oder Erkenntnisse" im Sinne der genannten Vorschriften vorliegen (EuGH, Urteil vom 25. Mai 2023 - C-364/22 - juris Rn. 32-34).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2025 - 10 A 1415/25 Rn. 10 Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Mai 2023 - C-364/22 -, juris Rn. 32 ff.
Rn. 15 Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Mai 2023 - C-364/22 -, juris Rn. 41 ff.
- VG Hamburg, 08.05.2024 - 12 AE 1859/24
Folgeantragsverfahren nach Anerkennung in Griechenland, Rücküberstellung nach …
Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU zählt abschließend die Situationen auf, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können (EuGH, Urt. v. 25.5.2023, C-364/22, juris Rn. 24). - VG Düsseldorf, 03.07.2024 - 22 K 3139/23
Asylverfahrensrichtlinie, Anerkennungsrichtlinie, Rückführungsrichtlinie, …
Rn. 64 vgl. EuGH Urteil vom 25. Mai 2023 - C-364/22 -, juris, Rn. 46 f.,. - VG Berlin, 27.03.2025 - 34 L 262.24
Asylfolgeverfahren; Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels …
Folglich erscheint es zwingend, dass ein Folgeantrag eine frühere inhaltliche Ablehnung des Schutzbegehrs durch den entscheidenden Mitgliedsstaat voraussetzt (VG Ansbach…, Beschluss vom 28. September 2022 - AN 17 E 22.50308 -, juris Rn. 26;… Funke-Kaiser, GK-AsylG, Stand: Juli 2024, § 71 AsylG Rn. 19, 48-51, inzident: EuGH, Urteil vom 25.05.2023 -C-364/22 -, juris Rn. 32). - VG Köln, 10.12.2024 - 6 L 2318/24 Rn. 30 Vgl. EuGH, Urteil vom 25.05.2023 - C-364/22 -, juris, Rn. 40; VG Augsburg, Beschluss vom 13.06.2024 - Au 9 K 24.30493 -, juris, Rn. 49 f. m. w. N.; Dickten, a. a. O., § 71 AsylG, Rn. 4.
- VG Hamburg, 14.08.2024 - 12 AE 3050/24
Einstweiliger Rechtsschutz gegen seine drohende Abschiebung nach Griechenland
Art. 33 Abs. 2 zählt abschließend die Situationen auf, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können (EuGH, Urt. v. 25.5.2023, C-364/22, juris Rn. 24). - VG Osnabrück, 21.04.2026 - 7 B 43/26
Zweitantrag; Asyl-Zweitantrag nach Ablehnung eines Erstantrags als unzulässig
Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU zählt abschließend die Situationen auf, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können (EuGH, Urt. v. 25.5.2023, C-364/22, juris Rn. 24). - VG Berlin, 30.07.2024 - 25 L 595.24
- VG Hannover, 14.07.2023 - 4 A 4027/20
Ruanda: Politische Verfolgung wegen Oppositionsarbeit
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