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Weitere Entscheidung unten: EuGH, 02.03.2011

Rechtsprechung
   EuGH, 24.11.2011 - C-379/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,1820
EuGH, 24.11.2011 - C-379/10 (https://dejure.org/2011,1820)
EuGH, Entscheidung vom 24.11.2011 - C-379/10 (https://dejure.org/2011,1820)
EuGH, Entscheidung vom 24. November 2011 - C-379/10 (https://dejure.org/2011,1820)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Das italienische Gesetz über die zivilrechtliche Haftung der Richter für Schäden, die Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, ist mit dem Unionsrecht unvereinbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Persönliche Haftung eines Richters

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 29. Juli 2010 - Europäische Kommission/Italienische Republik

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verletzung des allgemeinen Grundsatzes der Haftung der Mitgliedstaaten für einen Verstoß gegen das Unionsrecht durch eines ihrer letztinstanzlichen Gerichte - Auf Fälle von Vorsatz und grob fehlerhaftem Verhalten beschränkte ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten …

    Rn. 104 Nach ständiger Rechtsprechung erkennt das Unionsrecht einen Entschädigungsanspruch an, sofern drei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. u. a. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 51, Danske Slagterier, C-445/06, EU:C:2009:178, Rn. 20, und Kommission/Italien, C-379/10, EU:C:2011:775, Rn. 40).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-658/18

    Governo della Repubblica italiana (Status der italienischen Friedensrichter) - …

    Bei Bejahung der Frage 1 und der Frage 2: Steht Art. 47 der Charta in Verbindung mit Art. 267 AEUV im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Bereich der Haftung des italienischen Staates wegen offenkundigen Verstoßes gegen das Unionsrecht durch ein letztinstanzliches Gericht in den Urteilen vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513), vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo (C-173/03, EU:C:2006:391), und vom 24. November 2011, Kommission/Italien (C-379/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:775), Art. 2 Abs. 3 und 3-bis der Legge no 117, Risarcimento dei danni cagionati nell'esercizio delle funzioni giudiziarie e responsabilità civile dei magistrati (Gesetz Nr. 117, Ersatz der in Ausübung der Gerichtstätigkeiten verursachten Schäden und zivilrechtliche Haftung der Richter) vom 13. April 1988 (GURI Nr. 88 vom 15. April 1988) entgegen, der die Haftung des Richters für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit "im Fall eines offenkundigen Verstoßes gegen das Gesetz oder gegen das Unionsrecht" vorsieht und das nationale Gericht vor die Wahl stellt - die, wie auch immer sie ausfällt, zu einer zivilrechtlichen und disziplinarischen Haftung gegenüber dem Staat in den Rechtssachen führt, in denen eben diese öffentliche Verwaltung Partei ist, insbesondere wenn das Gericht in der Rechtssache ein Friedensrichter mit befristetem Arbeitsvertrag und ohne effektiven rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialversicherungsrechtlichen Schutz ist -, wie im vorliegenden Fall, entweder gegen die nationale Regelung zu verstoßen, indem es sie unangewendet lässt und das Unionsrecht, wie der Gerichtshof es ausgelegt hat, anwendet, oder aber gegen das Unionsrecht zu verstoßen, indem es die nationalen Bestimmungen anwendet, die der Zuerkennung des Schutzes entgegenstehen und gegen Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 der Richtlinie 2003/88, die Paragrafen 2 und 4 der Rahmenvereinbarung sowie Art. 31 Abs. 2 der Charta verstoßen?.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2016 - C-168/15

    Tomášová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …

    {FN:10} Vgl. Urteile vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo (…C-173/03, EU:C:2006:391, Rn. 31), vom 24. November 2011, Kommission/Italien (C-379/10, EU:C:2011:775), vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a. (…C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 47), und vom 6. Oktober 2015, Târşia (…C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 40).

    {FN:19} In den Rechtssachen, die zu den Urteilen vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo (C-173/03, EU:C:2006:391), und vom 24. November 2011, Kommission/Italien (C-379/10, EU:C:2011:775), geführt haben, bestand der dem letztinstanzlichen nationalen Gericht vorgeworfene Verstoß in seiner Auslegung der Rechtsnormen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-479/17

    Guardian Europe/ Europäische Union - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - …

    Für das italienische Recht vgl. auch Urteil vom 24. November 2011, Kommission/Italien (C-379/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:775).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2020 - C-658/18

    Governo della Repubblica italiana (Status der italienischen Friedensrichter) - …

    Bei Bejahung der Frage 1 und der Frage 2: Steht Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 267 AEUV im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Bereich der Haftung des italienischen Staats wegen offenkundigen Verstoßes gegen das Unionsrecht durch ein letztinstanzliches Gericht in den Urteilen vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513), vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo (C-173/03, EU:C:2006:391), und vom 24. November 2011, Kommission/Italien (C-379/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:775), Art. 2 Abs. 3 und 3bis des Gesetzes Nr. 117 vom 13. April 1988 über die zivilrechtliche Haftung der Richter entgegen, der die Haftung des Richters für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit "im Fall eines offenkundigen Verstoßes gegen das Gesetz oder gegen das Unionsrecht" vorsieht und das nationale Gericht vor die Wahl stellt - die, wie auch immer sie ausfällt, zu einer zivilrechtlichen und disziplinarischen Haftung gegenüber dem Staat in den Rechtssachen führt, in denen eben diese öffentliche Verwaltung Partei ist, insbesondere wenn das Gericht in der Rechtssache ein Friedensrichter mit befristetem Arbeitsvertrag und ohne effektiven rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialversicherungsrechtlichen Schutz ist -, wie im vorliegenden Fall, entweder gegen die nationale Regelung zu verstoßen, indem es sie unangewendet lässt und das Unionsrecht, wie der Gerichtshof es ausgelegt hat, anwendet, oder gegen das Unionsrecht zu verstoßen, indem es die nationalen Bestimmungen anwendet, die der Zuerkennung des Schutzes entgegenstehen und gegen Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 der Richtlinie 2003/88, die Paragrafen 2 und 4 der mit der Richtlinie 1999/70 durchgeführten Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge sowie Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen?.
  • EGMR, 08.09.2015 - 23265/13

    LAURUS INVEST HUNGARY KFT AND CONTINENTAL HOLDING CORPORATION v. HUNGARY

    According to settled case-law, EU law confers a right to compensation where three conditions are met: the rule of law infringed must be intended to confer rights on individuals; the infringement must be sufficiently serious; and there must be a direct causal link between the breach of the obligation resting on the State and the damage sustained by the injured parties (see, inter alia, judgments in Brasserie du pêcheur and Factortame, Joined Cases C 46/93 and C 48/93, EU:C:1996:79, paragraph 51; Danske Slagterier, C 445/06, EU:C:2009:178, paragraph 20, and Commission v Italy, C 379/10, EU:C:2011:775, paragraph 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-369/23

    Vivacom Bulgaria - Vorabentscheidungsersuchen - Haftung eines Mitgliedstaats für …

    Vgl. Urteile vom 9. Dezember 2003, Kommission/Italien (C-129/00, EU:C:2003:656), vom 12. November 2009, Kommission/Spanien (C-154/08, EU:C:2009:695), vom 4. Oktober 2018, Kommission/Frankreich (Steuervorabzug für ausgeschüttete Dividenden) (C-416/17, EU:C:2018:811), und vom 14. März 2024, Kommission/Vereinigtes Königreich (Urteil des Obersten Gerichtshofs) (C-516/22, EU:C:2024:231); vgl. auch Urteil vom 24. November 2011, Kommission/Italien (C-379/10, EU:C:2011:775) (Nichtdurchführung des oben genannten Urteils Traghetti).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-397/19

    Statul Român - Ministerul Finanţelor Publice - Vorabentscheidungsvorlage - …

    {FN:52} Vgl. Urteile vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo (…C-173/03, EU:C:2006:391, Rn. 46), und vom 24. November 2011, Kommission/Italien (C-379/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:775, Rn. 35 bis 37).
  • LSG Hamburg, 19.09.2017 - L 3 SB 32/16

    Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens

    Der Kläger bezieht sich dabei auf eine Entscheidung des EUGH (Rechtssache C-379/10) zur Staatshaftung von Mitgliedstaaten durch die Entscheidung eines letztinstanzlichen nationalen Gerichts.
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   EuGH, 02.03.2011 - C-379/10   

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EuGH, 02.03.2011 - C-379/10 (https://dejure.org/2011,32376)
EuGH, Entscheidung vom 02.03.2011 - C-379/10 (https://dejure.org/2011,32376)
EuGH, Entscheidung vom 02. März 2011 - C-379/10 (https://dejure.org/2011,32376)
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