Rechtsprechung
| EuGH, 16.01.2025 - C-400/23 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
VB II (Information sur le droit à un nouveau procès)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie (EU) 2016/343 - Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung - Art. 8 Abs. 2 - Verhandlung, die zu einer Verurteilung oder zu einem Freispruch in Abwesenheit führt - Voraussetzungen - Art. ...
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
VB
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-400/23
- EuGH, 16.01.2025 - C-400/23
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (10)
- EuGH, 19.05.2022 - C-569/20
Ist es unmöglich, eine gerichtlich verfolgte Person aufzufinden, kann gegen diese …
Auszug aus EuGH, 16.01.2025 - C-400/23
Rn. 22 Da diesen Bestimmungen der Richtlinie 2016/343 gemäß Rn. 28 des Urteils vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:401), unmittelbare Wirkung zukomme und die bulgarischen Gerichte nach Art. 15 Abs. 3 NPK verpflichtet seien, die beschuldigten Personen über ihre Verfahrensrechte zu belehren, möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Maßnahmen es ergreifen könnte oder müsste, um sicherzustellen, dass diese Richtlinie nach einer von ihm ausgesprochenen Verurteilung in Abwesenheit eingehalten werde.Wie der 33. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ausdrücklich bestätigt, ist dieses Recht integraler Bestandteil des Grundrechts auf ein faires Verfahren (Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 25).
Nach den Abs. 2 und 4 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten jedoch unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen, dass eine Verhandlung in Abwesenheit durchgeführt wird (Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 26).
Rn. 40 Die Tragweite von Art. 8 Abs. 4 Satz 2 ist unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Zusammenhangs dieser Bestimmung sowie der Ziele auszulegen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 44 Zum anderen ergibt sich aus dem Gebrauch der beiordnenden Konjunktion "oder" im Satzteil "Recht auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs", dass die Mitgliedstaaten die Wahl haben, die Wiederaufnahme des Strafverfahrens in Form der Durchführung einer neuen Verhandlung oder der Einlegung eines "sonstigen Rechtsbehelf[s]" vorzusehen, der gemäß Art. 9 der Richtlinie einer neuen Verhandlung gleichwertig sein muss, indem er eine neue Prüfung des Sachverhalts einschließlich neuer Beweismittel ermöglichen und geeignet sein muss, zur Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung zu führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verfahren gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 52 Dieses Ziel besteht nach den Erwägungsgründen 9 und 10 der Richtlinie darin, das Recht auf ein faires Verfahren in Strafverfahren zu stärken, um das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweilige Strafrechtspflege zu erhöhen (Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, EU:C:2022:401, Rn. 36).
Einer in Abwesenheit verurteilten Person darf nämlich das Recht auf eine neue Verhandlung nur dann vorenthalten werden, wenn die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 31).
Rn. 74 Können die bulgarischen Rechtsvorschriften nicht im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts ausgelegt werden, müssen die nationalen Gerichte jede nationale Bestimmung, die mit Art. 8 Abs. 4 Satz 2 und Art. 9 der Richtlinie 2016/343 unvereinbar ist, die unmittelbare Wirkung haben (Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 28), unangewendet lassen, ohne dass sie die vorherige Aufhebung der mit der Richtlinie unvereinbaren Rechtsvorschrift beantragen oder abwarten müssten (…vgl. entsprechend Urteil vom 21. Oktober 2021, ZX [Berichtigung der Anklageschrift], C-282/20, EU:C:2021:874, Rn. 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Das vorlegende Gericht könnte daher mit einer Situation konfrontiert sein, in der die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften die Achtung des "Recht[s] auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs" im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Satz 2 und Art. 9 der Richtlinie 2016/343, die unmittelbare Wirkung haben (Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 28), nicht gewährleisten.
- EuGH, 08.06.2023 - C-430/22
VB (Information du condamné par défaut) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus EuGH, 16.01.2025 - C-400/23
Rn. 17 Mit Urteil vom 8. Juni 2023, VB (Information der in Abwesenheit verurteilten Person) (C-430/22 und C-468/22, im Folgenden: Urteil VB, EU:C:2023:458), hat der Gerichtshof diese Frage verneint.Rn. 18 Nach Ansicht des Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien), der seit der Abschaffung des Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht) die Strafverfahren im Ausgangsverfahren übernommen hat und das vorlegende Gericht ist, könnte das Urteil VB dahin verstanden werden, dass die bulgarischen Rechtsvorschriften mit der Richtlinie 2016/343 im Einklang stünden und dass keine Bemühungen des Gerichts, das eine Person in Abwesenheit verurteile, obwohl die in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen nicht erfüllt seien, erforderlich seien, um sicherzustellen, dass dieser Person die in Art. 8 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie genannten Informationen mitgeteilt würden.
Rn. 45 Drittens ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2016/343, dass der Unionsgesetzgeber nicht klargestellt hat, unter welchen Modalitäten die Information über das "Recht auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs" bereitzustellen ist (Urteil VB, Rn. 27).
Rn. 85 Die Richtlinie 2016/343 kann zwar nicht dahin ausgelegt werden, dass sie das in Abwesenheit entscheidende Gericht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf das Recht auf eine neue Verhandlung hinzuweisen (Urteil VB, Rn. 31), doch lässt sie den Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Umsetzung einen weiten Gestaltungsspielraum und kann daher auch nicht dahin ausgelegt werden, dass sie es diesem Gericht verwehrt, im Rahmen einer in Abwesenheit durchgeführten Verhandlung zu prüfen, ob die in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt sind und, wenn dies nicht der Fall ist, in seiner Entscheidung darauf hinzuweisen, dass die betroffene Person ein Recht auf Durchführung einer neuen Verhandlung hat.
- EuGH, 16.01.2025 - C-644/23
Stangalov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Auszug aus EuGH, 16.01.2025 - C-400/23
Rn. 60 Wie aus Rn. 44 des heute in der Rechtssache C-644/23, Stangalov, verkündeten Urteils hervorgeht, wird dies durch ein Verfahren zur Beantragung der Wiederaufnahme eines Strafverfahrens, wie es der bulgarische Gesetzgeber vorgesehen hat - vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht - im vorliegenden Fall offenbar nicht gewährleistet.Rn. 71 Es ist somit Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob Art. 423 Abs. 1 NPK, wie in Rn. 45 des heute in der Rechtssache C-644/23, Stangalov, verkündeten Urteils ausgeführt, dahin ausgelegt werden kann, dass der darin vorgesehene Ausschluss des Rechts auf eine neue Verhandlung auf die Fälle beschränkt werden kann, in denen alle in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 genannten Voraussetzungen erfüllt wurden.
- EGMR, 13.02.2001 - 29731/96
Dieter Krombach
Auszug aus EuGH, 16.01.2025 - C-400/23
Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden hat, dessen Rechtsprechung, wie sich aus den Erwägungsgründen 47 und 48 der Richtlinie 2016/343 ergibt, zu berücksichtigen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2024, FP u. a. [Verhandlung per Videokonferenz], C-760/22, EU:C:2024:574, Rn. 22 bis 24), läuft unter den genannten Umständen die Verpflichtung der betroffenen Person, persönlich vor dem Gericht zu erscheinen, bei dem sie einen Antrag auf eine neue Verhandlung gestellt hat, darauf hinaus, eine noch auf freiem Fuß befindliche Person zu verpflichten, ihre Haft anzutreten, um von ihrem Recht auf eine neue Verhandlung Gebrauch zu machen, was mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren unvereinbar wäre (EGMR, 14. Dezember 1999, Khalfaoui/Frankreich, CE:ECHR:1999:1214JUD003479197, § 49, und EGMR, 13. Februar 2001, Krombach/Frankreich, CE:ECHR:2001:0213JUD002973196, § 87). - EuGH, 23.11.2023 - C-321/22
Verbraucherschutz: Eine Verpflichtung des Verbrauchers, überhöhte zinsunabhängige …
Auszug aus EuGH, 16.01.2025 - C-400/23
Rn. 50 Daraus folgt, dass das Unionsrecht den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung ihres Verfahrensrechts belässt, wobei jedoch die vom nationalen Gesetzgeber geschaffene Verfahrensregelung für die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte durch die Einzelnen nicht ungünstiger sein darf als diejenige für die Ausübung der durch das nationale Recht verliehenen Rechte (Äquivalenzgrundsatz) und nicht so ausgestaltet sein darf, dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2023, Provident Polska, C-321/22, EU:C:2023:911, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EGMR, 15.12.2005 - 53203/99
VANYAN v. RUSSIA
Auszug aus EuGH, 16.01.2025 - C-400/23
Angesichts der Erwägungsgründe 47 und 48 der Richtlinie 2016/343, aus denen sich ergibt, dass bei der Auslegung dieser Richtlinie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK zu berücksichtigen ist, ist für die Beantwortung der achten Frage auf die Rechtsprechung dieses Gerichts abzustellen, wonach eine beschuldigte Person das Grundrecht hat, in der Verhandlung unter allen Umständen anwesend zu sein, auch wenn deren Ausgang für sie günstig ist (EGMR, 15. Dezember 2005, Vanyan/Russland, CE:ECHR:2005:1215JUD005320399, §§ 20 bis 25 und 67). - EuGH, 05.05.2022 - C-570/20
Direction départementale des finances publiques de la Haute-Savoie - Vorlage zur …
Auszug aus EuGH, 16.01.2025 - C-400/23
Der Gerichtshof kann jedoch zweckdienliche Hinweise für diese Beurteilung geben (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Mai 2022, BV, C-570/20, EU:C:2022:348, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 04.07.2024 - C-760/22
FP u. a. (Procès par visioconférence) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus EuGH, 16.01.2025 - C-400/23
Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden hat, dessen Rechtsprechung, wie sich aus den Erwägungsgründen 47 und 48 der Richtlinie 2016/343 ergibt, zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2024, FP u. a. [Verhandlung per Videokonferenz], C-760/22, EU:C:2024:574, Rn. 22 bis 24), läuft unter den genannten Umständen die Verpflichtung der betroffenen Person, persönlich vor dem Gericht zu erscheinen, bei dem sie einen Antrag auf eine neue Verhandlung gestellt hat, darauf hinaus, eine noch auf freiem Fuß befindliche Person zu verpflichten, ihre Haft anzutreten, um von ihrem Recht auf eine neue Verhandlung Gebrauch zu machen, was mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren unvereinbar wäre (EGMR, 14. Dezember 1999, Khalfaoui/Frankreich, CE:ECHR:1999:1214JUD003479197, § 49, und EGMR, 13. Februar 2001, Krombach/Frankreich, CE:ECHR:2001:0213JUD002973196, § 87). - EuGH, 21.10.2021 - C-282/20
ZX (Régularisation de l'acte d'accusation) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus EuGH, 16.01.2025 - C-400/23
Rn. 74 Können die bulgarischen Rechtsvorschriften nicht im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts ausgelegt werden, müssen die nationalen Gerichte jede nationale Bestimmung, die mit Art. 8 Abs. 4 Satz 2 und Art. 9 der Richtlinie 2016/343 unvereinbar ist, die unmittelbare Wirkung haben (…Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 28), unangewendet lassen, ohne dass sie die vorherige Aufhebung der mit der Richtlinie unvereinbaren Rechtsvorschrift beantragen oder abwarten müssten (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Oktober 2021, ZX [Berichtigung der Anklageschrift], C-282/20, EU:C:2021:874, Rn. 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EGMR, 14.12.1999 - 34791/97
KHALFAOUI c. FRANCE
Auszug aus EuGH, 16.01.2025 - C-400/23
Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden hat, dessen Rechtsprechung, wie sich aus den Erwägungsgründen 47 und 48 der Richtlinie 2016/343 ergibt, zu berücksichtigen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2024, FP u. a. [Verhandlung per Videokonferenz], C-760/22, EU:C:2024:574, Rn. 22 bis 24), läuft unter den genannten Umständen die Verpflichtung der betroffenen Person, persönlich vor dem Gericht zu erscheinen, bei dem sie einen Antrag auf eine neue Verhandlung gestellt hat, darauf hinaus, eine noch auf freiem Fuß befindliche Person zu verpflichten, ihre Haft anzutreten, um von ihrem Recht auf eine neue Verhandlung Gebrauch zu machen, was mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren unvereinbar wäre (EGMR, 14. Dezember 1999, Khalfaoui/Frankreich, CE:ECHR:1999:1214JUD003479197, § 49, und EGMR, 13. Februar 2001, Krombach/Frankreich, CE:ECHR:2001:0213JUD002973196, § 87).
- EuGH, 20.05.2025 - C-135/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …
Eine solche Regelung ist mit der Richtlinie vereinbar, sofern zum einen das Verfahren zur Beantragung der Wiederaufnahme die Durchführung einer neuen Verhandlung tatsächlich in allen Fällen ermöglicht, in denen nach einer Prüfung feststeht, dass die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, und zum anderen die in Abwesenheit verurteilte Person bei der Unterrichtung über ihre Verurteilung auch über die Existenz dieses Verfahrens unterrichtet wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2025, VB II [Unterrichtung über das Recht auf eine neue Verhandlung], C-400/23, EU:C:2025:14, Rn. 46).Rn. 65 Daher erscheint die Einführung eines Verfahrens zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, das als solches keine neue Verhandlung umfasst, aber zu einer solchen Verhandlung führen kann, nicht mit der Richtlinie 2016/343 unvereinbar, sofern die in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen geprüft werden und dieses Verfahren allen sich aus dem Effektivitätsgrundsatz ergebenden Anforderungen genügt und im Übrigen den Äquivalenzgrundsatz beachtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2025, VB II [Unterrichtung über das Recht auf eine neue Verhandlung], C-400/23, EU:C:2025:14, Rn. 57).
Rn. 66 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Effektivitätsgrundsatz u. a. verlangt, dass der in Abwesenheit verurteilten Person zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von ihrer Verurteilung unterrichtet wird, oder umgehend danach, eine Abschrift der gesamten in Abwesenheit ergangenen Entscheidung und eine Mitteilung über ihre Verfahrensrechte ausgehändigt wird, die auch die Möglichkeit der Beantragung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens, das Gericht, bei dem dieser Antrag zu stellen ist, und die Frist, über die sie hierzu verfügt, umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2025, VB II [Unterrichtung über das Recht auf eine neue Verhandlung], C-400/23, EU:C:2025:14, Rn. 61).
Führt ein Mitgliedstaat eine Verfahrensregelung ein, bei der zu dem Zeitpunkt, zu dem die betroffene Person über eine gegen sie in Abwesenheit ergangene Verurteilung unterrichtet wird, noch nicht feststeht, ob diese Verurteilung ausgesprochen wurde, ohne dass die genannten Voraussetzungen erfüllt waren, ist es Sache dieses Mitgliedstaats, darauf zu achten, dass diese Prüfung umgehend nach Einreichung des Antrags auf eine neue Verhandlung stattfindet, da andernfalls der Effektivitätsgrundsatz verletzt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2025, VB II [Unterrichtung über das Recht auf eine neue Verhandlung], C-400/23, EU:C:2025:14, Rn. 63).
Rn. 68 Insbesondere ist es in Fällen wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in denen die Prüfung des Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens durchgeführt wird, während die betroffene Person die gegen sie verhängte Freiheitsstrafe verbüßt, für die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes unerlässlich, dass über diesen Antrag mit der gebotenen Zügigkeit entschieden wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2025, VB II [Unterrichtung über das Recht auf eine neue Verhandlung], C-400/23, EU:C:2025:14, Rn. 64 und 65).
- BFH, 19.02.2025 - XI R 23/24
EuGH-Vorlage zur Prüfung von Vertrauensschutz bei der Differenzbesteuerung
Der EuGH kann dem vorlegenden Gericht hierzu allerdings Hinweise geben (vgl. z.B. EuGH-Urteile Surgicare vom 12.02.2015 - C-662/13, EU:C:2015:89, Rz 27, m.w.N.; Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági vom 23.04.2020 - C-13/18, C-126/18, EU:C:2020:292, Rz 29; Direction départementale des finances publiques de la Haute-Savoie vom 05.05.2022 - C-570/20, EU:C:2022:348, Rz 44; VB II vom 16.01.2025 - C-400/23, EU:C:2025:14, Rz 54). - Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2025 - C-135/25
Kachev - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
{FN:3} Vgl. Urteile vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, im Folgenden: Urteil Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], EU:C:2022:401), vom 16. Januar 2025, VB II (Unterrichtung über das Recht auf eine neue Verhandlung) (C-400/23, EU:C:2025:14), und vom 16. Januar 2025, Stangalov (C-644/23, im Folgenden: Urteil Stangalov, EU:C:2025:16).{FN:46} Vgl. entsprechend Urteil vom 16. Januar 2025, VB II (Unterrichtung über das Recht auf eine neue Verhandlung) (C-400/23, EU:C:2025:14, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:55} C-400/23, EU:C:2025:14.
{FN:56} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2025, VB II (Unterrichtung über das Recht auf eine neue Verhandlung) (C-400/23, EU:C:2025:14, Rn. 61).
- Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-447/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
{FN:39} Vgl. Urteile vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (…C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 31), vom 16. Januar 2025, VB II (Unterrichtung über das Recht auf eine neue Verhandlung) (C-400/23, EU:C:2025:14, Rn. 59), vom 16. Januar 2025, Stangalov (…C-644/23, EU:C:2025:16, Rn. 36), und Kachev (…Rn. 33).{FN:60} Vgl. Urteil vom 16. Januar 2025, VB II (Unterrichtung über das Recht auf eine neue Verhandlung) (C-400/23, EU:C:2025:14, Rn. 48).
- EuGH, 21.05.2026 - C-447/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
Rn. 75 Diese Auslegung wird durch die Bestimmungen der Richtlinie 2016/343 untermauert, die Mindestvorschriften in Bezug auf bestimmte Aspekte von Strafverfahren, darunter das "Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung" vorsieht, insbesondere durch deren Art. 8 Abs. 2, der aufgrund der funktionalen Verbindung zwischen diesen beiden Bestimmungen ein für die Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i dieses Rahmenbeschlusses relevantes den Zusammenhang betreffendes Element darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2025, VB II [Unterrichtung über das Recht auf eine neue Verhandlung], C-400/23, EU:C:2025:14, Rn. 48). - EuGH, 21.05.2026 - C-95/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
Rn. 67 Diese Auslegung wird durch die Bestimmungen der Richtlinie 2016/343 untermauert, insbesondere durch deren Art. 8 Abs. 2, der aufgrund der funktionalen Verbindung zwischen diesen beiden Bestimmungen ein für die Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i dieses Rahmenbeschlusses relevantes, den Zusammenhang betreffendes Element darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2025, VB II [Unterrichtung über das Recht auf eine neue Verhandlung], C-400/23, EU:C:2025:14, Rn. 48). - Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2025 - C-483/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Außenpolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die …
{FN:45} Urteile vom 16. Januar 2025, VB II (Unterrichtung über das Recht auf eine neue Verhandlung) (C-400/23, EU:C:2025:14, Rn. 40) und vom 30. November 2021, LR Ģenerālprokuratūra (…C-3/20, EU:C:2021:969, Rn. 79). - Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2026 - C-24/26
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
{FN:31} Vgl. hierzu Urteile vom 16. Januar 2025, VB II () (C-400/23, EU:C:2025:14, Rn. 63 und 64), und vom 20. Mai 2025, Kachev (…C-135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 67 bis 70), sowie Schlussanträge der Generalanwältin Medina in der Rechtssache Kachev (C-135/25 PPU, EU:C:2025:306, Nr. 80). - EuGH, 27.03.2026 - C-68/26
Vorabentscheidungsverfahren - Eilvorabentscheidungsverfahren - Raum der Freiheit, …
Rn. 46 Es ist daran zu erinnern, dass die Richtlinie 2016/343 gemäß ihrem Art. 1 zum Ziel hat, Mindestvorschriften für bestimmte Aspekte des Strafverfahrens zu begründen, nämlich besondere - in den Art. 3 bis 7 dieser Richtlinie geregelte - "Aspekte der Unschuldsvermutung" sowie das - in den Art. 8 und 9 dieser Richtlinie vorgesehene - "Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung", mit dem Ziel, das Recht auf ein faires Verfahren in diesen Verfahren zu stärken, um das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweilige Strafrechtspflege zu erhöhen und somit die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen im Strafbereich zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2025, VB II [Unterrichtung über das Recht auf eine neue Verhandlung], C-400/23, EU:C:2025:14, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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| Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-400/23 |
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- Europäischer Gerichtshof
VB II (Information sur le droit à un nouveau procès)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie (EU) 2016/343 - Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung - Art. 8 Abs. 2 - Verfahren, das zu einer Verurteilung oder zu einem Freispruch in Abwesenheit führt - Modalitäten der Prüfung ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-400/23
- EuGH, 16.01.2025 - C-400/23
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (25)
- EuGH - C-468/22 (anhängig)
VB
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-400/23
Das mit diesen Strafverfahren befasste nationale Gericht - vormals der Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien), der das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache eingereicht hat, in der das Urteil VB I ergangen ist, und derzeit der Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) - fragt sich zum einen, welche Maßnahmen es wird ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass VB, falls er in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, bei seiner Festnahme über die gegen ihn ergangene Entscheidung sowie über seine Verfahrensrechte gemäß den Vorgaben von Art. 8 Abs. 4 und von Art. 9 der Richtlinie 2016/343, wie vom Gerichtshof im Urteil VB I ausgelegt, unterrichtet wird.Rn. 95 Das vorlegende Gericht möchte insbesondere die Grundsätze, die der Gerichtshof im Urteil VB I entwickelt hat, mit der bulgarischen Verfahrensordnung abgleichen.
Rn. 96 Im Urteil VB I hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 8 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2016/343 nicht die genauen Modalitäten bestimmt, wie die in Abwesenheit verurteilte Person über ihr Recht auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs zu unterrichten ist{FN-VERWEIS:56}.
{FN:3} C-430/22 und C-468/22, im Folgenden: Urteil VB I, EU:C:2023:458.
{FN:4} Vgl. Urteil VB I (…Rn. 30).
{FN:6} Der Sachverhalt ist derselbe wie der, den der Gerichtshof im Urteil VB I wiedergegeben hat.
{FN:55} Urteil VB I (…Rn. 30).
{FN:56} Vgl. Urteil VB I (…Rn. 27).
{FN:57} Vgl. Urteil VB I (…Rn. 28).
- EuGH, 13.06.2019 - C-646/17
Moro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-400/23
{FN:43} Vgl. hierzu Erwägungsgründe 10 und 14 der Richtlinie 2012/13 sowie Urteil vom 13. Juni 2019, Moro (C-646/17, EU:C:2019:489, Rn. 34).{FN:44} Urteil vom 13. Juni 2019, Moro (C-646/17, EU:C:2019:489, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:49} Vgl. Urteil vom 13. Juni 2019, Moro (C-646/17, EU:C:2019:489, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:50} Urteil vom 13. Juni 2019, Moro (C-646/17, EU:C:2019:489, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 19.05.2022 - C-569/20
Ist es unmöglich, eine gerichtlich verfolgte Person aufzufinden, kann gegen diese …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-400/23
{FN:7} Vgl. Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 25 und 36).{FN:10} Im 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343 heißt es nämlich, dass das Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen auf Anwesenheit in der Verhandlung nicht absolut gilt und dass Verdächtige und beschuldigte Personen unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich oder stillschweigend, aber unmissverständlich erklären können sollten, auf dieses Recht zu verzichten (vgl. Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 26, in dem es darum geht, inwieweit eine auf der Flucht befindliche Person Anspruch auf ein neues gerichtliches Verfahren hat).
{FN:29} Vgl. Urteil vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 37).
{FN:61} C-569/20, EU:C:2022:401, Rn. 59.
- EuGH, 15.10.2015 - C-216/14
Covaci - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
- EGMR, 13.02.2001 - 29731/96
Dieter Krombach
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-400/23
Es ist laut EGMR für die Fairness des Strafrechtssystems entscheidend, dass der Angeklagte wegen seiner Abwesenheit bei der Verhandlung nicht durch die Verweigerung des Rechts auf Beistand durch einen Verteidiger bestraft wird und dass er sowohl im ersten Rechtszug als auch in der Berufungsinstanz eine angemessene Verteidigung erhält (Urteile des EGMR vom 21. Januar 1999, Van Geyseghem/Belgien, CE:ECHR:1999:0121JUD002610395, § 34, vom 13. Februar 2001, Krombach/Frankreich, CE:ECHR:2001:0213JUD002973196, § 89, und vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien, CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, § 91).{FN:33} Vgl. Urteil des EGMR vom 13. Februar 2001, Krombach/Frankreich (CE:ECHR:2001:0213JUD002973196, §§ 84 und 90), zu Art. 630 der französischen Strafprozessordnung, wonach für den abwesenden Angeklagten das strikte Verbot, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, galt, von dem das in Abwesenheit entscheidende Schwurgericht nicht abweichen konnte.
{FN:35} Vgl. Urteil des EGMR vom 13. Februar 2001, Krombach/Frankreich (CE:ECHR:2001:0213JUD002973196, § 87).
- EGMR, 14.06.2001 - 20491/92
MEDENICA c. SUISSE
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-400/23
{FN:22} Auch der EGMR vertritt die Auffassung, dass die EMRK den Vertragsstaaten bei der Wahl der Mittel, die geeignet sind, ihre Justizsysteme mit den Anforderungen von Art. 6 EMRK in Einklang zu bringen, einen weiten Spielraum belässt, vorausgesetzt jedoch, dass sich die vom innerstaatlichen Recht gebotenen Mittel als wirksam erweisen, wenn der Angeklagte weder darauf verzichtet hat, vor Gericht zu erscheinen und sich zu verteidigen, noch die Absicht hatte, sich der Justiz zu entziehen (vgl. zur Illustration Urteil des EGMR vom 14. Juni 2001, Medenica/Schweiz, CE:ECHR:2001:0614JUD002049192, § 55).Vgl. zur Illustration Urteil des EGMR vom 14. Juni 2001, Medenica/Schweiz (CE:ECHR:2001:0614JUD002049192, § 55).
{FN:65} Vgl. Urteil des EGMR vom 14. Juni 2001, Medenica/Schweiz (CE:ECHR:2001:0614JUD002049192, § 55).
- Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-569/20
Spetsializirana prokuratura (Procès d'un accusé en fuite) - Vorlage zur …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-400/23
{FN:11} Zur Auslegung der Art. 8 und 9 der Richtlinie 2016/343 vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:26).{FN:62} Schlussanträge in der Rechtssache Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:26).
{FN:63} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C-569/20, EU:C:2022:26, Nr. 43).
- EGMR, 01.03.2006 - 56581/00
SEJDOVIC c. ITALIE
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-400/23
Es ist laut EGMR für die Fairness des Strafrechtssystems entscheidend, dass der Angeklagte wegen seiner Abwesenheit bei der Verhandlung nicht durch die Verweigerung des Rechts auf Beistand durch einen Verteidiger bestraft wird und dass er sowohl im ersten Rechtszug als auch in der Berufungsinstanz eine angemessene Verteidigung erhält (Urteile des EGMR vom 21. Januar 1999, Van Geyseghem/Belgien, CE:ECHR:1999:0121JUD002610395, § 34, vom 13. Februar 2001, Krombach/Frankreich, CE:ECHR:2001:0213JUD002973196, § 89, und vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien, CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, § 91).So muss eine in Abwesenheit verurteilte Person nach ständiger Rechtsprechung des EGMR später erreichen können, dass ein angerufenes Gericht nach ihrer Anhörung erneut über die Begründetheit der Anklage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entscheidet, wenn sie nicht nachweislich auf ihr Recht, vor Gericht zu erscheinen und sich zu verteidigen, verzichtet hatte oder sich der Justiz entziehen wollte (vgl. Urteil des EGMR vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien, CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, § 82).
- EGMR, 12.02.1985 - 9024/80
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-400/23
{FN:64} Vgl. Urteil des EGMR vom 12. Februar 1985, Colozza/Italien (CE:ECHR:1985:0212JUD000902480, §§ 31 und 32).Vgl. auch Urteil des EGMR vom 12. Februar 1985, Colozza/Italien (CE:ECHR:1985:0212JUD000902480, § 30).
- EuGH, 13.02.2020 - C-688/18
Spetsializirana prokuratura (Verhandlung in Abwesenheit der beschuldigten Person) …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-400/23
{FN:18} Vgl. Urteile vom 13. Februar 2020, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung in Abwesenheit der beschuldigten Person) (C-688/18, EU:C:2020:94, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 15. September 2022, HN (Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (…C-420/20, EU:C:2022:679, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:32} Der Unionsgesetzgeber hat nämlich in den Erwägungsgründen 11, 13, 27, 45, 47 und 48 der Richtlinie 2016/343 deutlich seinen Willen bekundet, die effektive Anwendung des Rechts auf ein faires Verfahren in Strafverfahren zu stärken und zu gewährleisten, indem die vom EGMR entwickelte Rechtsprechung zur Achtung von Art. 6 Abs. 1 EMRK in das Unionsrecht integriert wird (vgl. dazu Urteil vom 13. Februar 2020, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung in Abwesenheit der beschuldigten Person], C-688/18, EU:C:2020:94, Rn. 34 und 35).
- EGMR, 19.12.1989 - 9783/82
- EGMR, 23.11.1993 - 14032/88
POITRIMOL c. FRANCE
- EuGH, 22.09.2022 - C-159/21
Aberkennung des internationalen Schutzes infolge einer Beeinträchtigung der …
- EuGH, 22.12.2017 - C-571/17
Ardic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - …
- EGMR, 21.01.1999 - 26103/95
- Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14
Sánchez Morcillo und Abril García - Vorabentscheidungsersuchen - …
- EuGH, 15.09.2022 - C-420/20
HN (Procès d'un accusé éloigné du territoire) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-564/19
Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe muss nach dem Grundsatz des Vorrangs des …
- EGMR, 14.12.1999 - 34791/97
KHALFAOUI c. FRANCE
- EuGH, 30.03.2023 - C-556/21
Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Suspension du délai de transfert en …
- EuGH, 08.06.2023 - C-430/22
VB (Information du condamné par défaut) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EGMR, 25.03.1998 - 23103/93
BELZIUK v. POLAND
- EGMR, 23.05.2000 - 31070/96
VAN PELT c. FRANCE
- EGMR, 12.02.2015 - 66408/12
SANADER v. CROATIA
- EGMR, 30.01.2007 - 33387/04
PALA c. FRANCE
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