Rechtsprechung
| EuGH, 21.12.2021 - C-428/20 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Skarb Państwa (Couverture de l'assurance automobile)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Zweite Richtlinie 84/5/EWG - Art. 1 Abs. 2 - Richtlinie 2005/14/EG - Richtlinie 2009/103/EG - Art. 9 Abs. 1 - Verpflichtung zur Anhebung der Mindestdeckungssummen für die ...
- Europäischer Gerichtshof
Skarb Państwa (Couverture de l'assurance automobile)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Zweite Richtlinie 84/5/EWG - Art. 1 Abs. 2 - Richtlinie 2005/14/EG - Richtlinie 2009/103/EG - Art. 9 Abs. 1 - Verpflichtung zur Anhebung der Mindestdeckungssummen für die ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Skarb Panstwa (Couverture de l'assurance automobile)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
A.K.
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (11)
- EuGH, 30.04.2019 - C-611/17
Italien/ Rat (Fangquoten für Schwertfisch im Mittelmeer) - Nichtigkeitsklage - …
Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-428/20
Rn. 43 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit u. a. gebietet, dass Rechtsvorschriften - vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können - klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sein müssen (Urteil vom 30. April 2019, 1talien/Rat [Fangquoten von Schwertfisch im Mittelmeer], C-611/17, EU:C:2019:332, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 44 Als Ausfluss des Grundsatzes der Rechtssicherheit steht das Recht auf Vertrauensschutz jedem Einzelnen zu, wenn sich herausstellt, dass die Unionsverwaltung bei ihm begründete Erwartungen geweckt hat (Urteil vom 30. April 2019, 1talien/Rat [Fangquoten von Schwertfisch im Mittelmeer], C-611/17, EU:C:2019:332, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 29.01.2002 - C-162/00
Pokrzeptowicz-Meyer - "Außenbeziehungen - Assoziationsabkommen …
Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-428/20
Rn. 36 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags seine Rechtswirkungen nicht mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags erschöpft, sondern sie vielmehr fortgesetzt und regelmäßig während der gesamten Vertragsdauer erzeugt, und dass somit die Anwendung einer neuen Vorschrift ab ihrem Inkrafttreten auf einen vor diesem Inkrafttreten geschlossenen Arbeitsvertrag keinen vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Sachverhalt betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2002, Pokrzeptowicz-Meyer, C-162/00, EU:C:2002:57, Rn. 52).Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass der Anwendungsbereich des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht so weit erstreckt werden darf, dass die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Auswirkungen von unter der Geltung der früheren Regelung entstandenen Sachverhalten schlechthin ausgeschlossen ist (Urteil vom 29. Januar 2002, Pokrzeptowicz-Meyer, C-162/00, EU:C:2002:57, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 17.10.2018 - C-167/17
Klohn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Umweltverträglichkeitsprüfung …
Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-428/20
Etwas anderes gilt nur - und vorbehaltlich des Verbots der Rückwirkung von Rechtsakten -, wenn zusammen mit der Neuregelung besondere Vorschriften getroffen werden, die speziell die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung regeln (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2013, Gemeinde Altrip u. a., C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 17. Oktober 2018, Klohn, C-167/17, EU:C:2018:833, Rn. 38 und 39, …sowie vom 15. Januar 2019, E.B., C-258/17, EU:C:2019:17, Rn. 50).Rn. 32 Daher sind die Rechtsakte zur Umsetzung einer Richtlinie vom Zeitpunkt des Ablaufs der Umsetzungsfrist an auf die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts anzuwenden, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist, es sei denn, diese Richtlinie sieht etwas anderes vor (Urteil vom 17. Oktober 2018, Klohn, C-167/17, EU:C:2018:833, Rn. 40).
- EuGH, 19.11.1991 - C-6/90
Francovich und Bonifaci / Italien
Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-428/20
Rn. 21 Sollte sich herausstellen, dass die Republik Polen die Richtlinie 2005/14 unvollständig und somit nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe, wäre nach Ansicht des vorlegenden Gerichts die erste Voraussetzung für die Haftung dieses Mitgliedstaats nach dem Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428), erfüllt. - EuGH, 07.11.2013 - C-72/12
Gemeinde Altrip u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-428/20
Etwas anderes gilt nur - und vorbehaltlich des Verbots der Rückwirkung von Rechtsakten -, wenn zusammen mit der Neuregelung besondere Vorschriften getroffen werden, die speziell die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung regeln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2013, Gemeinde Altrip u. a., C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 17. Oktober 2018, Klohn, C-167/17, EU:C:2018:833, Rn. 38 und 39, …sowie vom 15. Januar 2019, E.B., C-258/17, EU:C:2019:17, Rn. 50). - EuGH, 28.11.2017 - C-514/16
Schäden, die durch Fahrzeuge verursacht werden, die auch als Arbeitsmaschinen …
Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-428/20
Rn. 41 Wie von A.K. und der deutschen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen im Wesentlichen ausgeführt, verlangen im Übrigen sowohl das Ziel des Schutzes von Verkehrsunfallopfern, das mit der Unionsregelung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erreicht werden soll, die u. a. bei durch Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, wo in der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung garantieren soll, und das vom Unionsgesetzgeber ständig verfolgt und verstärkt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 32 und 33), als auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz, dass Opfer von Unfällen, die sich ab dem 11. Dezember 2009 ereignet haben, nicht allein deshalb eine begrenzte Entschädigung erhalten, weil der Versicherungsvertrag vor diesem Tag abgeschlossen wurde. - EuGH, 15.01.2019 - C-258/17
E.B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - …
Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-428/20
Etwas anderes gilt nur - und vorbehaltlich des Verbots der Rückwirkung von Rechtsakten -, wenn zusammen mit der Neuregelung besondere Vorschriften getroffen werden, die speziell die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung regeln (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2013, Gemeinde Altrip u. a., C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 17. Oktober 2018, Klohn, C-167/17, EU:C:2018:833, Rn. 38 und 39, sowie vom 15. Januar 2019, E.B., C-258/17, EU:C:2019:17, Rn. 50). - EuGH, 12.12.2019 - C-450/18
Die Rentenzulage, die Spanien Müttern gewährt, die eine Invaliditätsrente …
Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-428/20
Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die staatlichen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den ihm von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, 1nstituto Nacional de la Seguridad Social [Rentenzulage für Mütter], C-450/18, EU:C:2019:1075, Rn. 25). - EuGH, 09.03.2006 - C-293/04
Beemsterboer - Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Artikel 220 …
Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-428/20
Rn. 35 Daher ist zu prüfen, ob es sich im Fall eines Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrags, der vor dem 11. Dezember 2009 abgeschlossen wurde, aber an diesem Tag noch in Kraft war, um einen vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Sachverhalt handelt, auf den die in Rn. 26 des vorliegenden Urteils genannte Verpflichtung somit nur dann rückwirkend anwendbar sein kann, wenn zum einen die Zweite Richtlinie 84/5 und die Richtlinie 2009/103 eindeutig vorsehen, dass dies der Fall sein soll, und zum anderen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes tatsächlich gewahrt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 9. März 2006, Beemsterboer Coldstore Services, C-293/04, EU:C:2006:162, Rn. 24), oder ob es sich vielmehr um einen Sachverhalt handelt, der vor diesem Zeitpunkt entstanden ist, dessen künftige Wirkungen aber in Übereinstimmung mit dem Grundsatz, dass neue Rechtsnormen unmittelbar auf noch andauernde Sachverhalte anwendbar sind, ab dem 11. Dezember 2009 unter Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 4 der Zweiten Richtlinie 84/5 und Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 4 der Richtlinie 2009/103 fallen. - EuGH, 06.10.2015 - C-303/13
Kommission / Andersen - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Dem …
Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-428/20
Rn. 33 Zudem sind die Vorschriften des materiellen Unionsrechts im Interesse der Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (Urteil vom 6. Oktober 2015, Kommission/Andersen, C-303/13 P, EU:C:2015:647, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 24.10.2013 - C-22/12
Sieht das nationale Recht einen Anspruch der Familienangehörigen des Opfers eines …
- EuGH, 22.06.2022 - C-267/20
The Court specifies the temporal scope of the rules governing the limitation …
Rn. 31 Während bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden (…Urteil vom 3. Juni 2021, Jumbocarry Trading, C-39/20, EU:C:2021:435, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), sind die Vorschriften des materiellen Unionsrechts im Interesse der Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (Urteil vom 21. Dezember 2021, Skarb Państwa [Deckung der Kfz-Haftpflichtversicherung], C-428/20, EU:C:2021:1043, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).Etwas anderes gilt nur - und vorbehaltlich des Verbots der Rückwirkung von Rechtsakten -, wenn zusammen mit der neuen Rechtsnorm besondere Vorschriften erlassen werden, die speziell die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung regeln (Urteil vom 21. Dezember 2021, Skarb Państwa [Deckung der Kfz-Haftpflichtversicherung], C-428/20, EU:C:2021:1043, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 06.03.2025 - C-575/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Geistiges Eigentum - …
Etwas Anderes gilt nur - vorbehaltlich des Verbots der Rückwirkung von Rechtsakten -, wenn zusammen mit der Neuregelung besondere Vorschriften getroffen werden, die speziell die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung regeln (Urteil vom 21. Dezember 2021, Skarb Państwa [Deckung der Kfz-Haftpflichtversicherung], C-428/20, EU:C:2021:1043, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 73 Daher sind Rechtsakte zur Umsetzung einer Richtlinie vom Zeitpunkt des Ablaufs der Umsetzungsfrist an auf die künftigen Wirkungen eines Sachverhalts anzuwenden, der unter dem alten Recht entstanden ist, es sei denn, die Richtlinie sieht etwas Anderes vor (Urteil vom 21. Dezember 2021, Skarb Państwa [Deckung der Kfz-Haftpflichtversicherung], C-428/20, EU:C:2021:1043, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 74 Für die Prüfung der zeitlichen Anwendbarkeit einer neuen Unionsrechtsnorm auf einen Sachverhalt, der unter der alten, nunmehr ersetzten Regel entstanden ist, ist zu bestimmen, ob dieser Sachverhalt seine Wirkungen vor dem Inkrafttreten der neuen Rechtsnorm erschöpft hat - in diesem Fall wäre er als ein vor dem Inkrafttreten der neuen Norm abgeschlossener Sachverhalt zu qualifizieren - oder ob er nach ihrem Inkrafttreten weiterhin seine Wirkungen entfaltet (Urteil vom 21. Dezember 2021, Skarb Państwa [Deckung der Kfz-Haftpflichtversicherung], C-428/20, EU:C:2021:1043, Rn. 34).
- EuGH, 15.12.2022 - C-577/21
HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Es ist darüber hinaus Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die staatlichen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den ihm von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 21. Dezember 2021, Skarb Państwa [Deckung der Kfz-Haftpflichtversicherung], C-428/20, EU:C:2021:1043, Rn. 24).
- EuGH, 19.09.2024 - C-439/23
Consiglio nazionale delle Ricerche - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den ihm von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 21. Dezember 2021, Skarb Państwa [Deckung der KfzHaftpflichtversicherung], C-428/20, EU:C:2021:1043, Rn. 24).Rn. 40 Daher sind die Rechtsakte zur Umsetzung einer Richtlinie vom Zeitpunkt des Ablaufs der Umsetzungsfrist an auf die künftigen Wirkungen von Rechtspositionen anzuwenden, die unter dem alten Recht entstanden sind, es sei denn, die Richtlinie sieht etwas anderes vor (Urteil vom 21. Dezember 2021, Skarb Państwa [Deckung der KfzHaftpflichtversicherung], C-428/20, EU:C:2021:1043, Rn. 32).
- Einheitliches Patentgericht, Lokalkammer Mannheim, 11.03.2025 - ORD_11863/25 32 - Volvo AB ua/RM; judgement of 21 December 2021, C- 428/20, BeckRS 2021, 39569 mn.
31 - Volvo AB ua/RM; judgement of 21 December 2021, C-428/20, BeckRS 2021, 39569 mn.
- EuGH, 17.11.2022 - C-230/21
Belgische Staat (Réfugiée mineure mariée) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum …
Zum polnischen Gesetz vgl. Urteil vom 21. Dezember 2021, Skarb Państwa (Deckung der Kfz-Haftpflichtversicherung) (C-428/20, EU:C:2021:1043, Rn. 16.). - EuGH, 08.09.2022 - C-659/20
Der Gerichtshof erläutert den Ausdruck "in Gefangenschaft gezüchtet" anhand von …
Rn. 69 Insoweit genügt der Hinweis, dass der Anwendungsbereich des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht so weit erstreckt werden darf, dass die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Auswirkungen von unter der Geltung der früheren Regelung entstandenen Sachverhalten schlechthin ausgeschlossen ist (Urteil vom 21. Dezember 2021, Skarb Państwa [Deckung der Kfz-Haftpflichtversicherung], C-428/20, EU:C:2021:1043, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Einheitliches Patentgericht, Lokalkammer Hamburg, 11.02.2026 - UPC_CFI_274/23 33 Grundsätzlich gilt, dass eine neue Rechtsnorm ab dem Inkrafttreten des Gesetzes, mit dem sie eingeführt wird, Anwendung findet, sofern keine ausdrücklichen intertemporalen Vorschriften etwas anderes vorsehen (vgl. EuGH…, Urteil vom 22. Juni 2022, C-267/20, GRURRS 2022, 14015, Rn. 32 - Volvo AB ua/RM; Urteil vom 21. Dezember 2021, C- 428/20, BeckRS 2021, 39569 Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung - Skarb Państwa).
In diesem Zusammenhang sind die materiellrechtlichen Vorschriften des EU-Rechts so auszulegen, dass die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gewahrt bleiben, indem sie auf vor ihrem Inkrafttreten bestehende Sachverhalte nur insoweit anwendbar sind, als sich aus ihrem Wortlaut, ihren Zielen oder ihrer allgemeinen Systematik eindeutig ergibt, dass ihnen eine solche Wirkung zukommen muss (vgl. EuGH…, Urteil vom 22. Juni 2022, C-267/20, GRUR-RS 2022, 14015 Rn. 31 Volvo AB u. a./RM; Urteil vom 21. Dezember 2021, C-428/20, BeckRS 2021, 39569 Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung - Skarb Państwa).
- Einheitliches Patentgericht, Lokalkammer Mannheim, 11.03.2025 - ORD_11865/25 32 - Volvo AB ua/RM; judgement of 21 December 2021, C-428/20, BeckRS 2021, 39569 mn.
31 - Volvo AB ua/RM; judgement of 21 December 2021, C-428/20, BeckRS 2021, 39569 mn.
- Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2025 - C-416/24
On Air Media Professionals - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen …
{FN:22} Urteile vom 21. Dezember 2021, Skarb Państwa (Deckung der KfZ-Haftpflichtversicherung) (C-428/20, EU:C:2021:1043, Rn. 33), und vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks (…C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 31). - Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-618/21
AR u.a. (Action directe contre l'assureur) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
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