Rechtsprechung
| EuGH, 21.09.2017 - C-429/16 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Europäischer Gerichtshof
Ciupa u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 - Begriff "Entlassungen" - Gleichstellung von "Beendigungen des Arbeitsvertrags ..., die auf Veranlassung des Arbeitgebers ... erfolgen" mit Entlassungen - ...
- Europäischer Gerichtshof
Ciupa u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 - Begriff "Entlassungen" - Gleichstellung von "Beendigungen des Arbeitsvertrags ..., die auf Veranlassung des Arbeitgebers ... erfolgen" mit Entlassungen - ...
- Europäischer Gerichtshof
Ciupa u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 - Begriff "Entlassungen" - Gleichstellung von "Beendigungen des Arbeitsvertrags ..., die auf Veranlassung des Arbeitgebers ... erfolgen" mit Entlassungen - ...
- Betriebs-Berater
Einseitige Änderung der Arbeits- und Entgeltbedingungen durch den Arbeitgeber
- ra.de
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Einseitige Änderung der Entgeltbedingungen durch den Arbeitgeber zu Lasten der Arbeitnehmer - Konsultationspflicht wegen Massenentlassungen ("Ciupa u. a.")
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Ciupa u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 - Begriff "Entlassungen" - Gleichstellung von "Beendigungen des Arbeitsvertrags ..., die auf Veranlassung des Arbeitgebers ... erfolgen" mit Entlassungen - ...
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Änderungskündigung kann "Entlassung" sein
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Ciupa u.a.
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Papierfundstellen
- ZIP 2017, 2164
- NZA 2017, 1325
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (4)
- EuGH, 10.09.2009 - C-44/08
Akavan Erityisalojen Keskusliitto u.a. - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-429/16
Rn. 32 Hinsichtlich der Frage, ab welchem Zeitpunkt ein Arbeitgeber verpflichtet ist, die Konsultationen gemäß Art. 2 der Richtlinie 98/59 vorzunehmen, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die Konsultations- und Anzeigepflichten vor einer Entscheidung des Arbeitgebers zur Kündigung von Arbeitsverträgen entstehen (…Urteile vom 27. Januar 2005, Junk, C-188/03, EU:C:2005:59, Rn. 37, und vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a., C-44/08, EU:C:2009:533, Rn. 38) und die Verwirklichung des in Art. 2 Abs. 2 der genannten Richtlinie zum Ausdruck gebrachten Ziels, Kündigungen von Arbeitsverträgen zu vermeiden oder zu beschränken, gefährdet wäre, wenn die Konsultation der Arbeitnehmervertreter nach der Entscheidung des Arbeitgebers stattfände (…Urteile vom 27. Januar 2005, Junk, C-188/03, EU:C:2005:59, Rn. 38, und vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a., C-44/08, EU:C:2009:533, Rn. 46).Rn. 33 Zu ergänzen ist, dass es in der Ausgangsrechtssache - wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a. (C-44/08, EU:C:2009:533, Rn. 37), ergangen ist - um wirtschaftliche Entscheidungen geht, die ausweislich der Vorlageentscheidung nicht unmittelbar darauf gerichtet waren, bestimmte Beschäftigungsverhältnisse zu beenden, sich aber gleichwohl auf die Arbeitsplätze einer bestimmten Anzahl von Arbeitnehmern auswirken konnten.
Rn. 34 In Rn. 48 seines Urteils vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a. (C-44/08, EU:C:2009:533), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass das Konsultationsverfahren nach Art. 2 der Richtlinie 98/59 vom Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt eröffnet worden sein muss, zu dem eine strategische oder betriebswirtschaftliche Entscheidung getroffen wurde, die ihn zwingt, Massenentlassungen ins Auge zu fassen oder zu planen.
Rn. 37 Dies gilt umso mehr, als sich das Ziel der in Art. 2 der Richtlinie 98/59 vorgesehenen Konsultationspflicht, nämlich Kündigungen von Arbeitsverträgen zu vermeiden oder zu beschränken oder ihre Folgen zu mildern (Urteil vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a., C-44/08, EU:C:2009:533, Rn. 46), und das nach den Angaben des vorlegenden Gerichts mit den Änderungskündigungen verfolgte Ziel, nämlich individuelle Entlassungen zu verhindern, weitestgehend decken.
Wenn nämlich eine zu einer Änderung der Arbeitsbedingungen führende Entscheidung geeignet ist, die Vermeidung von Massenentlassungen zu ermöglichen, muss das Konsultationsverfahren nach Art. 2 der Richtlinie 98/59 zu dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Arbeitgeber beabsichtigt, solche Änderungen vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a., C-44/08, EU:C:2009:533, Rn. 47).
- EuGH, 11.11.2015 - C-422/14
Die Aufhebung eines Arbeitsvertrags infolge der Weigerung des Arbeitnehmers, …
Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-429/16
Rn. 26 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 98/59, wonach diese Richtlinie nur dann Anwendung findet, wenn die Zahl der "Entlassungen" mindestens fünf beträgt, hervorgeht, dass die Richtlinie zwischen "Entlassungen" und "Beendigungen des Arbeitsvertrags …, die auf Veranlassung des Arbeitgebers und aus einem oder mehreren Gründen, die nicht in der Person der Arbeitnehmer liegen, erfolgen", unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2015, Pujante Rivera, C-422/14, EU:C:2015:743, Rn. 44 und 45).Rn. 27 Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Richtlinie 98/59 dahin auszulegen ist, dass es unter den Begriff "Entlassung" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie fällt, wenn ein Arbeitgeber einseitig und zulasten des Arbeitnehmers aus nicht in dessen Person liegenden Gründen eine erhebliche Änderung der wesentlichen Bestandteile des Arbeitsvertrags vornimmt (Urteil vom 11. November 2015, Pujante Rivera, C-422/14, EU:C:2015:743, Rn. 55).
- EuGH, 27.01.2005 - C-188/03
Junk
Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-429/16
Rn. 32 Hinsichtlich der Frage, ab welchem Zeitpunkt ein Arbeitgeber verpflichtet ist, die Konsultationen gemäß Art. 2 der Richtlinie 98/59 vorzunehmen, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die Konsultations- und Anzeigepflichten vor einer Entscheidung des Arbeitgebers zur Kündigung von Arbeitsverträgen entstehen (Urteile vom 27. Januar 2005, Junk, C-188/03, EU:C:2005:59, Rn. 37, …und vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a., C-44/08, EU:C:2009:533, Rn. 38) und die Verwirklichung des in Art. 2 Abs. 2 der genannten Richtlinie zum Ausdruck gebrachten Ziels, Kündigungen von Arbeitsverträgen zu vermeiden oder zu beschränken, gefährdet wäre, wenn die Konsultation der Arbeitnehmervertreter nach der Entscheidung des Arbeitgebers stattfände (Urteile vom 27. Januar 2005, Junk, C-188/03, EU:C:2005:59, Rn. 38, …und vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a., C-44/08, EU:C:2009:533, Rn. 46). - EuGH, 17.03.2011 - C-128/10
Naftiliaki Etaireia Thasou und Amaltheia I Naftiki Etaireia - …
Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-429/16
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof nämlich nicht befugt, das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats auszulegen (Urteil vom 17. März 2011, Naftiliaki Etaireia Thasou und Amaltheia I Naftiki Etaireia, C-128/10 und C-129/10, EU:C:2011:163, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2025 - C-249/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen - Richtlinie …
Rn. 59 Was sodann den Charakter der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertragsänderungen betrifft, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu bestimmen, ob der Vorschlag, auf Grundlage des Tarifvertrags über interne Personalmobilität in einer anderen Region eingesetzt zu werden, im Sinne der aus dem Urteil Pujante Rivera hervorgegangenen Rechtsprechung als "erhebliche Änderung wesentlicher Bestandteile" des Arbeitsvertrags einzustufen ist, oder im Gegenteil im Sinne der aus den Urteilen Ciupa u.Rn. 76 Hierzu stelle ich erstens fest, dass die vorliegende Rechtssache ebenso wie die Rechtssachen, die zu den Urteilen Ciupa u.
{FN:24} Urteil vom 21. September 2017 (C-429/16, im Folgenden: Urteil Ciupa u. a., EU:C:2017:711).
{FN:25} Urteile Ciupa u.
{FN:27} Urteil Ciupa u.
{FN:28} Urteile Ciupa u.
{FN:29} Vgl. in diesem Sinne Urteile Ciupa u.
{FN:30} Urteile Ciupa u.
{FN:31} Vgl. Urteil Ciupa u.
{FN:43} Vgl. Urteile Ciupa u.
{FN:51} Vgl. in diesem Sinne Urteil Ciupa u.
{FN:54} Vgl. in diesem Sinne Urteil Ciupa u.
- BAG, 19.05.2022 - 2 AZR 467/21
Massenentlassungsanzeige - Fehlen der sog. Soll-Angaben
Der Gerichtshof ist nicht befugt, das Recht eines Mitgliedstaats auszulegen (…EuGH 26. Januar 2021 - C-422/19 - [Hessischer Rundfunk] Rn. 31; 21. September 2017 - C-429/16 - [Ciupa ua.] Rn. 23).Die Anzeigepflichten entstehen nach seiner inzwischen gefestigten Auffassung vor einer Entscheidung des Arbeitgebers zur Kündigung von Arbeitsverträgen (EuGH 21. September 2017 - C-429/16 - [Ciupa ua.] Rn. 32;… 21. September 2017 - C-149/16 - [Socha ua.] Rn. 29;… 10. Dezember 2009 - C-323/08 - aaO;… 10. September 2009 - C-44/08 - [Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK ua.] Rn. 38;… 27. Januar 2005 - C-188/03 - [Junk] Rn. 37).
- BAG, 19.05.2022 - 2 AZR 424/21
Massenentlassungsanzeige - Fehlen der sog. Soll-Angaben
Der Gerichtshof ist nicht befugt, das Recht eines Mitgliedstaats auszulegen (…EuGH 26. Januar 2021 - C-422/19 - [Hessischer Rundfunk] Rn. 31; 21. September 2017 - C-429/16 - [Ciupa ua.] Rn. 23).Die Anzeigepflichten entstehen nach seiner inzwischen gefestigten Auffassung vor einer Entscheidung des Arbeitgebers zur Kündigung von Arbeitsverträgen (EuGH 21. September 2017 - C-429/16 - [Ciupa ua.] Rn. 32;… 21. September 2017 - C-149/16 - [Socha ua.] Rn. 29;… 10. Dezember 2009 - C-323/08 - aaO;… 10. September 2009 - C-44/08 - [Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK ua.] Rn. 38;… 27. Januar 2005 - C-188/03 - [Junk] Rn. 37).
- Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-134/22
G GmbH - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen - …
{FN:11} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2017, Ciupa u. a. (C-429/16, EU:C:2017:711, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:13} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2017, Ciupa u. a. (C-429/16, EU:C:2017:711, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 22.02.2024 - C-589/22
Resorts Mallorca Hotels International - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Rn. 17 Das vorlegende Gericht hegt unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere auf die Urteile vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a. (C-44/08, EU:C:2009:533), vom 11. November 2015, Pujante Rivera (C-422/14, EU:C:2015:743), und vom 21. September 2017, Ciupa u. a. (C-429/16, EU:C:2017:711), Zweifel daran, ob in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens zum einen ein Arbeitgeber, der in einer Krisensituation das Ausscheiden einer Zahl von Arbeitnehmern ins Auge fasst, die den für eine Massenentlassung vorgesehenen Schwellenwert überschreiten konnte und tatsächlich überschritten hat, ohne jedoch die Melde- und Konsultationspflichten zu erfüllen, die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 98/59 verkennt, und ob zum anderen das angeblich freiwillige Ausscheiden von neun Arbeitnehmern vor der Entlassung der Kläger des Ausgangsverfahrens und weiterer Arbeitnehmer Entlassungen gleichzustellen ist und bei der Berechnung der Zahl der Entlassungen gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie mit einzubeziehen ist.Rn. 22 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss das in Art. 2 der Richtlinie 98/59 vorgesehene Konsultationsverfahren daher vom Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt eröffnet worden sein, zu dem eine strategische oder betriebswirtschaftliche Entscheidung getroffen wurde, die ihn zwingt, Massenentlassungen ins Auge zu fassen oder zu planen (…Urteile vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a., C-44/08, EU:C:2009:533, Rn. 48, sowie vom 21. September 2017, Ciupa u. a., C-429/16, EU:C:2017:711, Rn. 34).
Rn. 23 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Rechtssachen, in denen das Urteil vom 21. September 2017, Ciupa u. a. (C-429/16, EU:C:2017:711), sowie das Urteil vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a. (C-44/08, EU:C:2009:533), ergangen sind, mit wirtschaftlichen Entscheidungen zusammenhingen, die nicht unmittelbar darauf abzielten, bestimmte Arbeitsverhältnisse zu beenden, sich aber dennoch auf die Beschäftigung einer gewissen Zahl von Arbeitnehmern auswirken konnten.
- EuGH, 04.09.2025 - C-249/24
Ineo Infracom - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …
Rn. 42 Dagegen kann es nicht als "Entlassung" im Sinne dieser Richtlinie eingestuft werden, wenn ein Arbeitgeber einseitig zulasten des Arbeitnehmers aus nicht in dessen Person liegenden Gründen eine Änderung eines wesentlichen Bestandteils des Arbeitsvertrags, die nicht erheblich ist, oder aus solchen Gründen eine erhebliche Änderung eines Bestandteils dieses Vertrags, der nicht wesentlich ist, vornimmt (Urteil vom 21. September 2017, Ciupa u. a., C-429/16, EU:C:2017:711, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 50 Folglich müssten diese Vertragsauflösungen, selbst wenn das vorlegende Gericht der Meinung sein sollte, dass sie nicht unter den Begriff "Entlassung" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/59 fallen, jedenfalls, da sie auf einem nicht in der Person der Arbeitnehmer liegenden Grund beruhen, bei der Berechnung der Gesamtzahl der Entlassungen berücksichtigt werden, unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass es sich um mindestens fünf handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2017, Ciupa u. a., C-429/16, EU:C:2017:711, Rn. 31).
Wenn eine zu einer Änderung der Arbeitsbedingungen führende Entscheidung geeignet ist, die Vermeidung von Massenentlassungen zu ermöglichen, muss das Konsultationsverfahren nach Art. 2 der Richtlinie daher zu dem Zeitpunkt beginnen, zu dem der Arbeitgeber beabsichtigt, solche Änderungen vorzunehmen (Urteil vom 21. September 2017, Ciupa u. a., C-429/16, EU:C:2017:711, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 04.06.2026 - C-907/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen - Richtlinie …
Rn. 32 Diese Unterscheidung lasse sich auch aus dem Urteil vom 21. September 2017, Ciupa u. a. (C-429/16, EU:C:2017:711, Rn. 27 und 31), ableiten. - LAG Berlin-Brandenburg, 29.03.2019 - 3 Sa 1253/18
Betriebsstilllegung eines Flugbetriebes - Betriebsteilübergang - wirtschaftliche …
Das Konsultationsverfahren muss zu dem Zeitpunkt eröffnet sein, zu dem eine strategische oder betriebswirtschaftliche Entscheidung getroffen wurde, die den Arbeitgeber zwingt, Massenentlassungen ins Auge zu fassen oder zu planen (vgl. hierzu EuGH 21. September 2017 - C-429/16 - Rn. 34;… 10. September 2009 - C-44/08 - Rn. 48). Die Durchführung des Konsultationsverfahrens setzt daher gerade das Vorliegen einer strategischen oder betriebswirtschaftlichen Entscheidung voraus. - LAG Berlin-Brandenburg, 15.03.2019 - 3 Sa 1558/18
Betriebsstilllegung eines Flugbetriebes - Betriebsteilübergang - wirtschaftliche …
Das Konsultationsverfahren muss zu dem Zeitpunkt eröffnet sein, zu dem eine strategische oder betriebswirtschaftliche Entscheidung getroffen wurde, die den Arbeitgeber zwingt, Massenentlassungen ins Auge zu fassen oder zu planen (vgl. hierzu EuGH 21. September 2017 - C-429/16 - Rn. 34;… 10. September 2009 - C-44/08 - Rn. 48). Die Durchführung des Konsultationsverfahrens setzt daher gerade das Vorliegen einer strategischen oder betriebswirtschaftlichen Entscheidung voraus. - LAG Berlin-Brandenburg, 29.03.2019 - 3 Sa 330/19
Betriebsstilllegung eines Flugbetriebes - Betriebsteilübergang - wirtschaftliche …
Das Konsultationsverfahren muss zu dem Zeitpunkt eröffnet sein, zu dem eine strategische oder betriebswirtschaftliche Entscheidung getroffen wurde, die den Arbeitgeber zwingt, Massenentlassungen ins Auge zu fassen oder zu planen (vgl. hierzu EuGH 21. September 2017 - C-429/16 - Rn. 34;… 10. September 2009 - C-44/08 - Rn. 48). Die Durchführung des Konsultationsverfahrens setzt daher gerade das Vorliegen einer strategischen oder betriebswirtschaftlichen Entscheidung voraus. - LAG Berlin-Brandenburg, 29.03.2019 - 3 Sa 1556/18
Betriebsstilllegung eines Flugbetriebes - Betriebsteilübergang - wirtschaftliche …
- LAG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - 3 Sa 1253/18
- LAG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - 3 Sa 330/19
- Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2020 - C-300/19
Marclean Technologies - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …
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