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Rechtsprechung
   EuGH, 07.12.2023 - C-441/22, C-443/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,34498
EuGH, 07.12.2023 - C-441/22, C-443/22 (https://dejure.org/2023,34498)
EuGH, Entscheidung vom 07.12.2023 - C-441/22, C-443/22 (https://dejure.org/2023,34498)
EuGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2023 - C-441/22, C-443/22 (https://dejure.org/2023,34498)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Obshtina Razgrad

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Europäische Struktur- und Investitionsfonds - Ausführung des Auftrags - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 72 - Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit - Änderung der Ausführungsfrist - Wesentliche Änderung - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Öffentliche Aufträge; Europäische Struktur- und Investitionsfonds; Ausführung des Auftrags; Richtlinie 2014/24/EU; Art. 72; Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit; Änderung der Ausführungsfrist; Wesentliche Änderung; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    "Wesentliche" Vertragsänderung setzt keine Schriftform voraus!

Besprechungen u.ä.

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Auftragsänderung gem. § 132 GWB ohne ausdrückliche Vereinbarung?

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • NZBau 2024, 220
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 13.04.2010 - C-91/08

    Wall - Dienstleistungskonzessionen - Vergabeverfahren - Transparenzgebot - …

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-441/22
    Diese Grundsätze lassen es nämlich nicht zu, dass der öffentliche Auftraggeber und der Auftragnehmer nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags die Bestimmungen dieses Auftrags so ändern, dass sie wesentlich andere Merkmale aufweisen als der ursprüngliche Auftrag (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. April 2010, Wall, C-91/08, EU:C:2010:182, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 3. Februar 2022, Advania Sverige und Kammarkollegiet, C-461/20, EU:C:2022:72, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Beachtung dieser Grundsätze fügt sich ihrerseits in das allgemeinere Ziel der Unionsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen ein, das darin besteht, den freien Dienstleistungsverkehr und die Öffnung für einen unverfälschten Wettbewerb in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2008, pressetext Nachrichtenagentur, C-454/06, EU:C:2008:351, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 13. April 2010, Wall, C-91/08, EU:C:2010:182, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 12. Mai 2022, Comune di Lerici, C-719/20, EU:C:2022:372, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 31.03.2022 - C-195/21

    Smetna palata na Republika Bulgaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vergabe …

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-441/22
    Dadurch lassen sich nämlich künftige Auslegungsunterschiede vermeiden und es wird gewährleistet, dass diese Sachverhalte und die Sachverhalte, die in den Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen fallen, gleichbehandelt werden (Urteil vom 31. März 2022, Smetna palata na Republika Bulgaria, C-195/21, EU:C:2022:239, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 40 Hierzu hat der Gerichtshof bereits in Rn. 44 des Urteils vom 31. März 2022, Smetna palata na Republika Bulgaria (C-195/21, EU:C:2022:239), festgestellt, dass das Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge, mit dem die Richtlinie 2014/24 in bulgarisches Recht umgesetzt wurde, allgemein - unabhängig vom Wert der betreffenden Aufträge - für alle Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die durch europäische Fonds bezuschusst werden.

  • EuGH, 17.06.2021 - C-23/20

    Simonsen & Weel - Angabe von Schätzmenge/Schätzwert in der Vergabebekanntmachung

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-441/22
    Daraus folgt, wie der Gerichtshof bereits grundsätzlich klargestellt hat, dass eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 72 der Richtlinie 2014/24 einvernehmlichen Charakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 2021, Simonsen & Weel, C-23/20, EU:C:2021:490, Rn. 70).
  • EuGH, 19.06.2008 - C-454/06

    pressetext Nachrichtenagentur - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 92/50/EWG - …

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-441/22
    Die Beachtung dieser Grundsätze fügt sich ihrerseits in das allgemeinere Ziel der Unionsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen ein, das darin besteht, den freien Dienstleistungsverkehr und die Öffnung für einen unverfälschten Wettbewerb in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2008, pressetext Nachrichtenagentur, C-454/06, EU:C:2008:351, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 13. April 2010, Wall, C-91/08, EU:C:2010:182, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 12. Mai 2022, Comune di Lerici, C-719/20, EU:C:2022:372, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.09.2016 - C-549/14

    Finn Frogne - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-441/22
    Indem er sich die Befugnis, die Bedingungen zu ändern, ausdrücklich vorbehält und in den besagten Unterlagen die Modalitäten festlegt, unter denen davon Gebrauch gemacht wird, gewährleistet der öffentliche Auftraggeber, dass sämtliche an dem Auftrag interessierten Wirtschaftsteilnehmer hiervon von Anfang an Kenntnis haben und daher bei der Abfassung ihres Angebots gleichgestellt sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Kommission/CAS Succhi di Frutta, C-496/99 P, EU:C:2004:236, Rn. 118, und vom 7. September 2016, Finn Frogne, C-549/14, EU:C:2016:634, Rn. 30, 36 und 37).
  • EuGH, 12.01.2023 - C-132/21

    In der DSGVO vorgesehenen verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfe können …

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-441/22
    Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 12. Januar 2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság, C-132/21, EU:C:2023:2, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-496/99

    Kommission / CAS Succhi di Frutta

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-441/22
    Indem er sich die Befugnis, die Bedingungen zu ändern, ausdrücklich vorbehält und in den besagten Unterlagen die Modalitäten festlegt, unter denen davon Gebrauch gemacht wird, gewährleistet der öffentliche Auftraggeber, dass sämtliche an dem Auftrag interessierten Wirtschaftsteilnehmer hiervon von Anfang an Kenntnis haben und daher bei der Abfassung ihres Angebots gleichgestellt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Kommission/CAS Succhi di Frutta, C-496/99 P, EU:C:2004:236, Rn. 118, …und vom 7. September 2016, Finn Frogne, C-549/14, EU:C:2016:634, Rn. 30, 36 und 37).
  • EuGH, 03.02.2022 - C-461/20

    Advania Sverige und Kammarkollegiet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-441/22
    Diese Grundsätze lassen es nämlich nicht zu, dass der öffentliche Auftraggeber und der Auftragnehmer nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags die Bestimmungen dieses Auftrags so ändern, dass sie wesentlich andere Merkmale aufweisen als der ursprüngliche Auftrag (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. April 2010, Wall, C-91/08, EU:C:2010:182, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. Februar 2022, Advania Sverige und Kammarkollegiet, C-461/20, EU:C:2022:72, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.05.2022 - C-719/20

    Comune di Lerici - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - …

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-441/22
    Die Beachtung dieser Grundsätze fügt sich ihrerseits in das allgemeinere Ziel der Unionsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen ein, das darin besteht, den freien Dienstleistungsverkehr und die Öffnung für einen unverfälschten Wettbewerb in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2008, pressetext Nachrichtenagentur, C-454/06, EU:C:2008:351, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 13. April 2010, Wall, C-91/08, EU:C:2010:182, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. Mai 2022, Comune di Lerici, C-719/20, EU:C:2022:372, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.07.2017 - C-76/16

    INGSTEEL und Metrostav - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - …

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-441/22
    Rn. 48 Zwar ermächtigt Art. 267 AEUV nach ständiger Rechtsprechung den Gerichtshof nicht, die Normen des Unionsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, sondern nur, sich zur Auslegung der Verträge und der Rechtsakte der Organe der Europäischen Union zu äußern (Urteil vom 13. Juli 2017, 1ngsteel und Metrostav, C-76/16, EU:C:2017:549, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.10.2025 - C-282/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2014/24/EU - …

    Rn. 38 Was zum Dritten die Ziele der Richtlinie 2014/24 betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Art. 72 dieser Richtlinie durch die Festlegung der Bedingungen, unter denen laufende Aufträge oder Rahmenvereinbarungen geändert werden können, die Einhaltung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz sicherstellen und gleichzeitig eine gewisse Flexibilität bei der Anwendung der Vorschriften über Aufträge und Rahmenvereinbarungen schaffen soll, damit die öffentlichen Auftraggeber pragmatisch auf Sachverhalte reagieren können, mit denen sie sich während der Ausführung von Aufträgen und Rahmenvereinbarungen konfrontiert sehen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Februar 2022, Advania Sverige und Kammarkollegiet, C-461/20, EU:C:2022:72, Rn. 32 und 37, sowie vom 7. Dezember 2023, 0bshtina Razgrad, C-441/22 und C-443/22, EU:C:2023:970, Rn. 61).
  • EuGH, 24.10.2024 - C-513/23

    Obshtina Pleven - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahren zur Vergabe …

    Dadurch lassen sich nämlich künftige Auslegungsunterschiede vermeiden und es wird gewährleistet, dass diese Sachverhalte und die Sachverhalte, die in den Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen fallen, gleichbehandelt werden (Urteil vom 7. Dezember 2023, 0bshtina Razgrad, C-441/22 und C-443/22, EU:C:2023:970, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 28 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge, mit dem die Richtlinie 2014/24 in bulgarisches Recht umgesetzt wurde, allgemein - unabhängig vom Wert der betreffenden Aufträge - für alle Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die durch europäische Fonds bezuschusst werden (Urteil vom 7. Dezember 2023, 0bshtina Razgrad, C-441/22 und C-443/22, EU:C:2023:970, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2025 - C-820/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Auftragsausführung - …

    {FN:7} Urteil vom 7. Dezember 2023, 0bshtina Razgrad (C-441/22 und C-443/22, EU:C:2023:970) zu Aufträgen, deren Wert unter dem Schwellenwert liegt, ab dem gemäß ihrem Art. 4 Buchst. a die Richtlinie 2014/24 Anwendung findet.

    {FN:11} Urteil vom 7. Dezember 2023, 0bshtina Razgrad (C-441/22 und C-443/22, EU:C:2023:970, Rn. 51): "… Art. 72 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/24 [führt] die Fälle auf …, in denen Aufträge und Rahmenvereinbarungen geändert werden können, ohne dass es erforderlich wäre, ein neues Vergabeverfahren im Einklang mit dieser Richtlinie durchzuführen.

    Vgl. Urteil vom 7. Dezember 2023, 0bshtina Razgrad (C-441/22 und C-443/22, EU:C:2023:970, Rn. 53).

  • EuGH, 11.04.2024 - C-116/23

    Sozialministeriumservice - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - …

    Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 7. Dezember 2023, 0bshtina Razgrad, C-441/22 und C-443/22, EU:C:2023:970, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VK Bund, 26.05.2025 - VK 2-31/25

    Laufzeitverlängerung führt zur Neuausschreibung!

    Rn. 61 "Vorhersehbar" im Sinne der Rechtsprechung des EuGH seien nur die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden oder vorab gegebenen und somit sicher zu erwartenden Umstände (EuGH, Urt. v. 7. Dezember 2023, C-441/22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2024 - C-578/23

    Česká republika - Generální finanční ředitelství - …

    {FN:22} Urteil vom 7. Dezember 2023, 0bshtina Razgrad (C-441/22 und C-443/22, EU:C:2023:970, Rn. 61).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2025 - C-282/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2014/24/EU - …

    {FN:22} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2023, 0bshtina Razgrad (C-441/22 und C-443/22, EU:C:2023:970, Rn. 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 23.07.2025 - T-1081/23

    BT GS Belgium/ Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - …

    Rn. 83 Wie sich aus dem Wortlaut des 109. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2014/24 ergibt, sind unvorhersehbare Umstände externe Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts, der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können (Urteil vom 7. Dezember 2023, 0bshtina Razgrad, C-441/22 und C-443/22, EU:C:2023:970, Rn. 68).
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