Rechtsprechung
| EuGH, 06.10.2020 - C-443/19 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Vodafone España
Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/20/EG - Art. 13 - Entgelt für Nutzungsrechte für Funkfrequenzen - Nationale Branchenregelung, nach der für die Reservierung öffentlicher Funkfrequenzen eine Gebühr erhoben wird - ...
- Europäischer Gerichtshof
Vodafone España
Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/20/EG - Art. 13 - Entgelt für Nutzungsrechte für Funkfrequenzen - Nationale Branchenregelung, nach der für die Reservierung öffentlicher Funkfrequenzen eine Gebühr erhoben wird - ...
- Europäischer Gerichtshof
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/20/EG - Art. 13 - Entgelt für Nutzungsrechte für Funkfrequenzen - Nationale Branchenregelung, nach der für die Reservierung öffentlicher Funkfrequenzen eine Gebühr erhoben wird - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vodafone España
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
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Papierfundstellen
- NVwZ 2021, 390
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 21.03.2013 - C-375/11
Belgacom u.a. - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 2002/20/EG - Art. 3 und 12 …
Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-443/19
Rn. 34 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 13 der Richtlinie 2002/20 eine Erhebung mehrerer Entgelte nicht ausschließt und daher einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Erhebung eines zur Förderung der optimalen Nutzung der Frequenzen dienenden Entgelts vorsieht, das zu einem weiteren Entgelt hinzukommt, das demselben Ziel dienen soll, vorausgesetzt, diese Entgelte erfüllen insgesamt die in Art. 13 aufgestellten Bedingungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, Belgacom u. a., C-375/11, EU:C:2013:185, Rn. 48).Rn. 49 Falls das vorlegende Gericht in Anbetracht der oben ausgeführten Gesichtspunkte zu dem Schluss gelangt, dass die Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen unter Art. 13 der Richtlinie 2002/20 fällt, hat es zu prüfen, ob diese Steuer und die Gebühr für die Reservierung öffentlicher Funkfrequenzen insgesamt die in Art. 13 dieser Richtlinie aufgestellten Bedingungen erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, Belgacom u. a., C-375/11, EU:C:2013:185, Rn. 48).
Rn. 50 Insoweit muss das Entgelt für die Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen, das die Mitgliedstaaten einführen dürfen, objektiv gerechtfertigt, transparent, nicht diskriminierend und seinem Zweck angemessen sein und u. a. den Zielen der Förderung des Wettbewerbs und der effizienten Nutzung der Funkfrequenzen Rechnung tragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, Belgacom u. a., C-375/11, EU:C:2013:185, Rn. 46).
Rn. 51 Art. 13 der Richtlinie 2002/20 in Verbindung mit deren 32. Erwägungsgrund ist ferner zu entnehmen, dass ein Entgelt, das den Betreibern von Telekommunikationsdiensten für die Nutzung von Funkfrequenzen auferlegt wird, das Ziel verfolgen muss, eine optimale Nutzung dieser Funkfrequenzen sicherzustellen und die Entwicklung innovativer Dienste und des Wettbewerbs auf dem Markt nicht zu erschweren (Urteil vom 21. März 2013, Belgacom u. a., C-375/11, EU:C:2013:185, Rn. 47).
Rn. 52 Was insbesondere das Verfahren zur Festsetzung der Höhe des Entgelts für die Nutzung von Funkfrequenzen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Genehmigung der Nutzung eines öffentlichen Gutes, das eine knappe Ressource darstellt, es ihrem Inhaber ermöglicht, hohe Gewinne zu erzielen, und ihm Vorteile gegenüber anderen Betreibern verschafft, die diese Ressource ebenfalls verwenden und nutzen wollen, was es rechtfertigt, ein Entgelt zu erheben, das u. a. den Wert der Nutzung der betreffenden knappen Ressource widerspiegelt (Urteil vom 21. März 2013, Belgacom u. a., C-375/11, EU:C:2013:185, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 53 Unter diesen Umständen setzt das Ziel, sicherzustellen, dass die Betreiber die ihnen zugänglichen knappen Ressourcen optimal nutzen, voraus, dass das betreffende Entgelt in angemessener Höhe festgesetzt wird, also u. a. den Wert der Nutzung dieser Ressourcen widerspiegelt, was eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technologischen Situation auf dem relevanten Markt erfordert (Urteil vom 21. März 2013, Belgacom u. a., C-375/11, EU:C:2013:185, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 04.09.2014 - C-256/13
Belgacom und Mobistar - Vorabentscheidungsersuchen - Elektronische …
Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-443/19
Rn. 43 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass eine Abgabe, die nicht ausschließlich von Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste oder Inhabern der in Art. 13 der Richtlinie 2002/20 vorgesehenen Rechte zu entrichten war, angesichts ihrer Merkmale kein Entgelt im Sinne dieses Artikels darstellte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 36).Rn. 44 Allerdings hat der Gerichtshof präzisiert, dass der Grund hierfür war, dass der Entstehungstatbestand für die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Abgabe nicht an die Gewährung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern oder von Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz geknüpft war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 37), und der Umstand, dass die fragliche Abgabe von allen Wirtschaftsteilnehmern erhoben wurde, für diese Schlussfolgerung nicht ausschlaggebend war.
- EuGH, 17.12.2015 - C-454/13
Proximus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und …
Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-443/19
Rn. 29 Zu diesem Zweck sieht die Richtlinie 2002/20 nicht nur Vorschriften über die Verfahren zur Erteilung von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten an Funkfrequenzen oder Nummern sowie zum Inhalt dieser Genehmigungen vor, sondern auch Vorschriften über die Natur bzw. das Ausmaß der finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit diesen Verfahren, die die Mitgliedstaaten den Unternehmen im Sektor der elektronischen Kommunikationsdienste auferlegen können (Urteil vom 17. Dezember 2015, Proximus, C-454/13, EU:C:2015:819, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 32 Wie sich aus ständiger Rechtsprechung ergibt, dürfen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie 2002/20 keine anderen Abgaben oder Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste als die in dieser Richtlinie vorgesehenen, d. h. die in den Rn. 30 und 31 des vorliegenden Urteils genannten, erheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, Proximus, C-454/13, EU:C:2015:819, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 18.01.2017 - C-189/15
IRCCS - Fondazione Santa Lucia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-443/19
Rn. 36 Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das vorlegende Gericht im Rahmen der Prüfung einer Abgabe nicht an deren Qualifizierung nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften gebunden ist und auf die objektiven Merkmale dieser Abgabe abzustellen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2017, 1RCCS - Fondazione Santa Lucia, C-189/15, EU:C:2017:17, Rn. 29). - EuGH, 06.10.2015 - C-346/13
Base Company - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze …
Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-443/19
Rn. 46 Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das betreffende Entgelt von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, als Gegenleistung für das Recht zur Nutzung von Funkfrequenzen zu entrichten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 22).
- BAG, 30.10.2025 - 2 AZR 160/24
Befristeter Arbeitsvertrag - Probezeitkündigung
Die Vorgaben in Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Arbeitsbedingungen-RL lassen den Mitgliedstaaten und deren Gerichten bewusst einen weiten und einzelfallbezogenen Spielraum bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Probezeit- zur Befristungsdauer (…vgl. zur Entscheidungsbefugnis der einzelstaatlichen Gerichte EuGH 6. Oktober 2021 - C-561/19 - [Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi] Rn. 47 f.; vgl. zum Begriff der "Angemessenheit" EuGH 6. Oktober 2020 - C-443/19 - [Vodafone España ] Rn. 54). - BVerwG, 20.10.2021 - 6 C 8.20
Verwaltungsgericht Köln muss erneut über Klage gegen die Ausgestaltung der …
Die besondere Bedeutung der effizienten Frequenznutzung ergibt sich daraus, dass es sich bei Funkfrequenzen um ein öffentliches Gut handelt, das eine knappe Ressource darstellt (…vgl. EuGH, Urteile vom 21. März 2013 - C-375/11 [ECLI:EU:C:2013:185], Belgacom u.a. - Rn. 50 und vom 6. Oktober 2020 - C-443/19 [ECLI:EU:C:2020:798], Vodafone España - Rn. 52). - EuGH, 05.03.2026 - C-10/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - …
Rn. 21 Zu diesem Zweck enthält diese Richtlinie nicht nur Vorschriften über die Verfahren zur Erteilung von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten an Funkfrequenzen oder Nummern sowie zum Inhalt dieser Genehmigungen, sondern auch Vorschriften über die Natur bzw. das Ausmaß der finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit diesen Verfahren, die die Mitgliedstaaten den Unternehmen im Sektor der elektronischen Kommunikationsdienste auferlegen können (…Urteile vom 4. September 2014, Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 29, sowie vom 6. Oktober 2020, Vodafone España, C-443/19, EU:C:2020:798, Rn. 29).Aus diesem Art. 13 ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass die Entgelte objektiv gerechtfertigt, transparent, nicht diskriminierend und ihrem Zweck angemessen sind und den in Art. 8 der Rahmenrichtlinie genannten Zielen, zu denen u. a. die Förderung des Wettbewerbs und der effizienten Nutzung der Funkfrequenzen gehören, Rechnung tragen (…Urteile vom 21. März 2013, Belgacom u. a., C-375/11, EU:C:2013:185, Rn. 46, sowie vom 6. Oktober 2020, Vodafone España, C-443/19, EU:C:2020:798, Rn. 50).
Rn. 23 Dabei setzt das Ziel, sicherzustellen, dass die Betreiber die ihnen zugänglichen knappen Ressourcen, wie die Frequenzen des Digitalfernsehens, optimal nutzen, voraus, dass das betreffende Entgelt in angemessener Höhe festgesetzt wird, also u. a. den Wert der Nutzung dieser Ressourcen widerspiegelt, was eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technologischen Situation auf dem relevanten Markt erfordert (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Telefónica Móviles España, C-85/10, ECLI:EU:C:2011:141, Rn. 28, und vom 6. Oktober 2020, Vodafone España, C-443/19, ECLI:EU:C:2020:798, Rn. 53).
Rn. 30 Insoweit ist erstens festzustellen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Genehmigungsrichtlinie keine anderen Abgaben oder Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste als die in der Richtlinie vorgesehenen erheben dürfen (…Urteile vom 17. Dezember 2015, Proximus, C-454/13, EU:C:2015:819, Rn. 20, und vom 6. Oktober 2020, Vodafone España, C-443/19, EU:C:2020:798 Rn. 32).
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