Rechtsprechung
| EuGH, 09.03.2010 - C-478/08, C-479/08 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Buzzi Unicem u.a.
- Europäischer Gerichtshof
Buzzi Unicem u.a.
(fremdsprachig)
- EU-Kommission
Buzzi Unicem SpA und andere gegen Ministero dello Sviluppo economico und andere (C-478/08) und Dow Italia Divisione Commerciale SrI gegen Ministero Ambiente e Tutela deI Territorio e deI Mare und andere (C-479/08).
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale della Sicilia (Italien) eingereicht am 6. November 2008 - Buzzi Unicem SpA u. a. / Ministero dello Sviluppo Economico u. a.
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Tribunale Amministrativo Regionale della Sicilia (Italien) - Auslegung des Art. 174 EG und der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden ...
Verfahrensgang
- EuGH, 02.03.2009 - C-478/08
- EuGH, 09.03.2010 - C-478/08, C-479/08
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- EuGH - C-479/08 (anhängig)
Dow Italia
Auszug aus EuGH, 09.03.2010 - C-478/08
(Verbundene Rechtssachen C-478/08 und C-479/08).
- EuGH, 04.03.2015 - C-534/13
Die italienischen Rechtsvorschriften, die keine Vermeidungs- und …
Diese Bestimmung beschränkt sich also darauf, die allgemeinen Ziele der Union im Umweltbereich festzulegen, während Art. 192 AEUV das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union damit betraut, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren über das Tätigwerden zu beschließen, um diese Ziele zu erreichen (…vgl. Urteile ERG u. a., EU:C:2010:126, Rn. 45, ERG u. a., EU:C:2010:127, Rn. 38, sowie Beschluss Buzzi Unicem u. a., C-478/08 und C-479/08, EU:C:2010:129, Rn. 35).Rn. 40 Da sich Art. 191 Abs. 2 AEUV, der das Verursacherprinzip enthält, auf das Tätigwerden der Union bezieht, kann er demzufolge als solcher nicht von Einzelnen herangezogen werden, um die Anwendung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die in einem zur Umweltpolitik gehörenden Bereich ergangen ist, auszuschließen, sofern keine auf der Grundlage von Art. 192 AEUV erlassene Unionsregelung anwendbar ist, die speziell den betreffenden Fall abdeckt (…vgl. Urteile ERG u. a., EU:C:2010:126, Rn. 46, ERG u. a., EU:C:2010:127, Rn. 39, sowie Beschluss Buzzi Unicem u. a., EU:C:2010:129, Rn. 36).
Rn. 44 Aus Art. 17 erster und zweiter Gedankenstrich dieser Richtlinie in Verbindung mit ihrem 30. Erwägungsgrund geht nämlich hervor, dass diese Richtlinie nur für Schäden gilt, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die am oder nach dem 30. April 2007 stattgefunden haben, sofern diese Schäden entweder auf Tätigkeiten zurückzuführen sind, die am oder nach diesem Datum stattgefunden haben, oder auf Tätigkeiten, die vor dem genannten Datum stattgefunden, aber nicht vor ihm geendet haben (…vgl. in diesem Sinne Urteile ERG u. a., EU:C:2010:126, Rn. 40 und 41, ERG u. a., EU:C:2010:127, Rn. 34, sowie Beschluss Buzzi Unicem u. a., EU:C:2010:129, Rn. 32).
Rn. 46 Sollte das vorlegende Gericht zu dem Schluss gelangen, dass die Richtlinie 2004/35 in den Rechtssachen, mit denen es befasst ist, nicht anwendbar ist, wäre ein solcher Fall - unter Beachtung der Regeln des Vertrags und vorbehaltlich anderer Rechtsakte des abgeleiteten Rechts - nach nationalem Recht zu beurteilen (…vgl. Urteile ERG u. a., EU:C:2010:126, Rn. 44, ERG u. a., EU:C:2010:127, Rn. 37, sowie Beschluss Buzzi Unicem u. a., EU:C:2010:129, Rn. 34).
Rn. 54 Wie aus den Art. 4 Abs. 5 und 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/35 in Verbindung mit ihrem 13. Erwägungsgrund hervorgeht, verlangt der Mechanismus der Umwelthaftung, damit dieser zu Ergebnissen führt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem oder mehreren identifizierbaren Betreibern und konkreten und messbaren Umweltschäden von der zuständigen Behörde hergestellt wird, um diesem oder diesen Betreiber(n) unabhängig von der Art der in Rede stehenden Verschmutzung Sanierungsmaßnahmen auferlegen zu können (…vgl. in diesem Sinne Urteil ERG u. a., EU:C:2010:126, Rn. 52 und 53, sowie Beschluss Buzzi Unicem u. a., EU:C:2010:129, Rn. 39).
Rn. 55 Bei der Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie hat der Gerichtshof entschieden, dass die Pflicht für die zuständige Behörde, einen ursächlichen Zusammenhang herzustellen, im Rahmen des Mechanismus der objektiven Umwelthaftung der Betreiber gilt (…vgl. Urteil ERG u. a., EU:C:2010:126, Rn. 63 bis 65, sowie Beschluss Buzzi Unicem u. a., EU:C:2010:129, Rn. 45).
Rn. 58 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 8 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/35 in Verbindung mit ihrem 20. Erwägungsgrund der Betreiber nicht verpflichtet ist, die Kosten der in Anwendung dieser Richtlinie unternommenen Sanierungstätigkeiten zu tragen, wenn er nachweisen kann, dass die Umweltschäden durch einen Dritten verursacht wurden und eingetreten sind, obwohl geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, oder auf Verfügungen oder Anweisungen einer Behörde zurückzuführen sind (…vgl. in diesem Sinne Urteil ERG u. a., EU:C:2010:126, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss Buzzi Unicem u. a., EU:C:2010:129, Rn. 46).
Rn. 59 Wenn kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Umweltschaden und der Tätigkeit des Betreibers hergestellt werden kann, fällt diese Situation unter den in Rn. 46 des vorliegenden Urteils dargestellten Voraussetzungen unter das nationale Recht (…vgl. in diesem Sinne Urteil ERG u. a., EU:C:2010:126, Rn. 59, sowie Beschluss Buzzi Unicem u. a., EU:C:2010:129, Rn. 43 und 48).
- Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2009 - C-379/08
ERG u.a. - Richtlinie 2004/35/EG - Gebiet von nationalem Interesse "Priolo" - …
{FN:3} - Neben den drei hier untersuchten Rechtssachen sind zwei weitere, miteinander verbundene Rechtssachen mit Bezug zu diesem Schadensgebiet beim Gerichtshof anhängig: Buzzi Unicem u. a. (C-478/08 und C-479/08, mitgeteilt im ABl. - Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2009 - C-378/08
ERG u.a. - Richtlinie 2004/35/EG - Gebiet von nationalem Interesse "Priolo" - …
{FN:3} - Neben den drei hier untersuchten Rechtssachen sind zwei weitere, miteinander verbundene Rechtssachen mit Bezug zu diesem Schadensgebiet beim Gerichtshof anhängig: Buzzi Unicem u. a. (C-478/08 und C-479/08, mitgeteilt im ABl. - Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2017 - C-529/15
Folk - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung - Betrieb einer Wasserkraftanlage - …
{FN:6} - Urteile vom 9. März 2010, ERG u. a. (…C-378/08, EU:C:2010:126 Rn. 40 und 41), und vom 9. März 2010, ERG u. a. (…C-379/08 und C-380/08, EU:C:2010:127, Rn. 34), Beschluss vom 9. März 2010, Buzzi Unicem u. a. (C-478/08 und C-479/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:129, Rn. 32), und Urteil vom 4. März 2015, Fipa Group u. a. (…C-534/13, EU:C:2015:140, Rn. 44). - EuGH, 02.03.2009 - C-478/08
Buzzi Unicem u.a.
Les affaires C-478/08 et C-479/08 sont jointes aux fins de la procédure écrite et orale ainsi que de l'arrêt..
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| EuGH, 02.03.2009 - C-478/08 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Buzzi Unicem u.a.
Verfahrensgang
- EuGH, 02.03.2009 - C-478/08
- EuGH, 09.03.2010 - C-478/08
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- EuGH, 09.03.2010 - C-478/08
Buzzi Unicem SpA und andere gegen Ministero dello Sviluppo economico und andere …
Auszug aus EuGH, 02.03.2009 - C-478/08
Les affaires C-478/08 et C-479/08 sont jointes aux fins de la procédure écrite et orale ainsi que de l'arrêt..
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".