EG-Vertrag
3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
Titel XIX - Umwelt (Art. 174 - 176) |
(1) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft trägt zur Verfolgung der nachstehenden Ziele bei:
- | Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität; | |
- | Schutz der menschlichen Gesundheit; | |
- | umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen; | |
- | Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme. |
(2) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft zielt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.
Im Hinblick hierauf umfassen die den Erfordernissen des Umweltschutzes entsprechenden Harmonisierungsmaßnahmen gegebenenfalls eine Schutzklausel, mit der die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, aus nicht wirtschaftlich bedingten umweltpolitischen Gründen vorläufige Maßnahmen zu treffen, die einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen.
(3) Bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik berücksichtigt die Gemeinschaft
- | die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten; | |
- | die Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft; | |
- | die Vorteile und die Belastung aufgrund des Tätigwerdens bzw. eines Nichttätigwerdens; | |
- | die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Gemeinschaft insgesamt sowie die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen. |
(4) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Gemeinschaft können Gegenstand von Abkommen zwischen dieser und den betreffenden dritten Parteien sein, die nach Artikel 300 ausgehandelt und geschlossen werden.
Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und internationale Abkommen zu schließen.
Rechtsprechung zu Art. 174 EG
222 Entscheidungen zu Art. 174 EG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 11.05.2022 - 3 S 3180/19
Vereinbarkeit des § 13b BauGB mit Europarecht; Vorrang der Innenentwicklung ist ...
- Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-626/22
Ilva u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2010/75 - Industrieemissionen ...
- EuGH, 25.06.2020 - C-24/19
Ein Erlass und ein Rundschreiben, die die allgemeinen Voraussetzungen für die ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2020 - C-24/19
A u.a. () und Nevele) - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2001/42/EG - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2020 - C-24/19
- EuGH, 05.05.2022 - C-525/20
Association France Nature Environnement (Impacts temporaires sur les eaux de ...
- EuGH, 06.12.2001 - Gutachten 2/00
Protokoll von Cartagena - Abschluss - Rechtsgrundlage - Artikel 133 EG, 174 ...
- Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2009 - C-379/08
ERG u.a.
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 09.03.2010 - C-379/08
ERG u.a. - Verursacherprinzip - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung - Zeitliche ...
- EuGH, 09.03.2010 - C-379/08
- Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2013 - C-204/12
Essent Belgium - Freier Warenverkehr - Maßnahme mit gleicher Wirkung wie ...
- VG Freiburg, 12.12.2012 - 1 K 2696/10
Anfechtung einer Genehmigung zur Errichtung eines Mobilfunkmastes nahe einer ...
Querverweise
Auf Art. 174 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Politiken der Gemeinschaft
- Umwelt
- Art. 175 (ex-Art. 130s)
- Die Organe der Gemeinschaft
- Vorschriften über die Organe
- Die Organe
- Der Gerichtshof
- Art. 231 (ex-Art. 174)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 174 EG:
- EG-Vertrag (EG)
- Grundsätze
- Art. 6 (ex-Art. 3c)
- Die Politiken der Gemeinschaft
- Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften
- Angleichung der Rechtsvorschriften
- Art. 95 III (ex-Art. 100a)
- Grundgesetz (GG)
- II. Der Bund und die Länder
- Art. 20a
- Verfassung (Verf)
- Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen
- I. Mensch und Staat
- Art. 3a