Rechtsprechung
| EuGH, 22.03.2017 - C-497/15, C-498/15 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Euro-Team
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Straßenverkehr - Steuerliche Vorschriften - Richtlinie 1999/62/EG - Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge - Mautgebühr - Pflicht der Mitgliedstaaten, wirksame, ...
- IWW
Art. 9a der Richtlinie 1999/62/EG, Richtlinie 2011/76/EU, Art. 9a der Richtlinie 1999/62, Richtlinie 2011/76
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Straßenverkehr - Steuerliche Vorschriften - Richtlinie 1999/62/EG - Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge - Mautgebühr - Pflicht der Mitgliedstaaten, wirksame, ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Euro-Team
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Straßenverkehr - Steuerliche Vorschriften - Richtlinie 1999/62/EG - Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge - Mautgebühr - Pflicht der Mitgliedstaaten, wirksame, ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Euro-Team
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Straßenverkehr - Steuerliche Vorschriften - Richtlinie 1999/62/EG - Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge - Mautgebühr - Pflicht der Mitgliedstaaten, wirksame, ...
Wird zitiert von ... (18) Zitiert selbst (2)
- EuGH, 09.02.2012 - C-210/10
Urbán - Straßenverkehr - Verstöße gegen die Vorschriften über die …
Auszug aus EuGH, 22.03.2017 - C-497/15
Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (vgl. u. a. Urteile vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 23, …und vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001, C-501/14, EU:C:2016:777, Rn. 37).Rn. 49 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass es in Anbetracht der mit der Unionsregelung verfolgten Ziele unverhältnismäßig erscheint, wenn bei jeglicher Verletzung bestimmter gesetzlicher Pflichten eine Geldbuße in pauschaler Höhe zur Anwendung kommt, ohne dass ihr Betrag der Schwere des Verstoßes angepasst wird (vgl. Urteil vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 41).
Rn. 53 Was erstens die Vereinbarkeit der Einführung einer objektiven Verantwortlichkeit mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz betrifft, so hat der Gerichtshof bereits wiederholt entschieden, dass ein solches System, aufgrund dessen der Verstoß gegen das Unionsrecht geahndet wird, für sich genommen mit dem Unionsrecht nicht unvereinbar ist (vgl. u. a. Urteil vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 54 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nämlich die Schaffung eines Systems der objektiven Verantwortlichkeit gemessen an den angestrebten Zielen nicht unverhältnismäßig, wenn dieses System so geartet ist, dass es die von ihm erfassten Personen zur Beachtung der Bestimmungen einer Verordnung anzuhalten vermag, und wenn die verfolgten Ziele ein Allgemeininteresse aufweisen, das die Schaffung eines solchen Systems rechtfertigen kann (Urteil vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 59 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht nur in Bezug auf die Festlegung der Tatbestandsmerkmale eines Verstoßes sowie der Regeln über die Höhe der Geldbußen beachten müssen, sondern auch in Bezug auf die Würdigung der Gesichtspunkte, die in die Festsetzung der Geldbuße einfließen können (vgl. insbesondere Urteile vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 54, …und vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001, C-501/14, EU:C:2016:777, Rn. 41).
- EuGH, 19.10.2016 - C-501/14
EL-EM-2001 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr - Verordnung (EG) Nr. …
Auszug aus EuGH, 22.03.2017 - C-497/15
Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (…vgl. u. a. Urteile vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 23, und vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001, C-501/14, EU:C:2016:777, Rn. 37).Rn. 40 Somit dürfen im vorliegenden Fall die repressiven Maßnahmen, die nach den in den Ausgangsverfahren fraglichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften gestattet sind, nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteil vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001, C-501/14, EU:C:2016:777, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 42 Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Härte der Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen muss, indem insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird (Urteil vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001, C-501/14, EU:C:2016:777, Rn. 40).
Rn. 43 Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht nur in Bezug auf die Festlegung der Tatbestandsmerkmale eines Verstoßes sowie der Regeln über die Höhe der Geldbußen beachten müssen, sondern auch in Bezug auf die Würdigung der Gesichtspunkte, die in die Festsetzung der Geldbuße einfließen können (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001, C-501/14, EU:C:2016:777, Rn. 41).
Rn. 59 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht nur in Bezug auf die Festlegung der Tatbestandsmerkmale eines Verstoßes sowie der Regeln über die Höhe der Geldbußen beachten müssen, sondern auch in Bezug auf die Würdigung der Gesichtspunkte, die in die Festsetzung der Geldbuße einfließen können (…vgl. insbesondere Urteile vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 54, und vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001, C-501/14, EU:C:2016:777, Rn. 41).
- Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2018 - C-384/17
Link Logistik N&N - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung auf dem …
Rn. 2 Im Urteil Euro-Team und Spirál-Gép{FN-VERWEIS:2}hat der Gerichtshof bereits die Unvereinbarkeit der in den ungarischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Sanktionsregelung mit dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Art. 9a der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge{FN-VERWEIS:3} festgestellt.Ist das in Art. 9a der Richtlinie 1999/62 festgelegte und im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Euro-Team (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229) ausgelegte Erfordernis der Angemessenheit eine unmittelbar anwendbare Richtlinienbestimmung?.
Falls das in Art. 9a der Richtlinie 1999/62 festgelegte und im Urteil des Gerichtshofs Euro-Team (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229) ausgelegte Verhältnismäßigkeitserfordernis keine unmittelbar anwendbare Richtlinienbestimmung ist:.
Ermöglicht und erfordert die Auslegung des mitgliedstaatlichen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht, dass die mitgliedstaatlichen Gerichte und Verwaltungsbehörden die im vorliegenden Fall einschlägige innerstaatliche ungarische Regelung um die im Urteil des Gerichtshofs Euro-Team (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229) festgelegten inhaltlichen Kriterien der Angemessenheit ergänzen, ohne dass eine innerstaatliche Rechtsvorschrift erlassen worden ist?.
{FN:2} Urteil vom 22. März 2017 (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229).
{FN:4} Vgl. Urteile vom 9. Februar 2012, Urbán (C-210/10, EU:C:2012:64), vom 9. Juni 2016, Eurospeed (C-287/14, EU:C:2016:420), vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001 (C-501/14, EU:C:2016:777), und vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229).
{FN:6} Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229).
{FN:7} Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229, Rn. 29 und 30).
{FN:8} Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229, Rn. 39 bis 43).
{FN:9} Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229, Rn. 50 und 60).
{FN:24} Urteil vom 22. März 2017 (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229).
{FN:27} Urteil vom 22. März 2017 (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229).
{FN:48} Vgl. auch Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229, Rn. 60).
- EuGH, 04.10.2018 - C-384/17
Link Logistik N&N - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - …
Rn. 25 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof das in Art. 9a der Richtlinie 1999/62 vorgesehene Erfordernis der Angemessenheit in den - sachlich dem Ausgangsrechtsstreit ähnlichen - Rechtssachen Euro-Team und Spirál-Gép (Urteil vom 22. März 2017, C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229) ausgelegt und festgestellt habe, dass die Höhe der von der ungarischen Regelung vorgeschriebenen Geldbußen diesem Erfordernis nicht entspreche.Ist das in Art. 9a der Richtlinie 1999/62 festgelegte und im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229), ausgelegte Erfordernis der Angemessenheit eine unmittelbar anwendbare Richtlinienbestimmung?.
Falls das in dieser Bestimmung festgelegte Erfordernis der Angemessenheit in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229), keine unmittelbar anwendbare Richtlinienbestimmung ist:.
Ermöglicht und erfordert die Auslegung des mitgliedstaatlichen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht, dass die mitgliedstaatlichen Gerichte und Verwaltungsbehörden die im vorliegenden Fall einschlägige innerstaatliche ungarische Regelung um die im Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229), festgelegten inhaltlichen Kriterien der Angemessenheit ergänzen, ohne dass eine innerstaatliche Rechtsvorschrift erlassen worden ist?.
Danach bezeichnet das Vorabentscheidungsersuchen klar die Gründe, aus denen sich dem vorlegenden Gericht die Frage nach der Auslegung des Art. 9a der Richtlinie 1999/62, insbesondere des dort aufgestellten Erfordernisses der Angemessenheit in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229), stellt.
Rn. 38 Die Fragen beziehen sich jedoch, so wie sie vom vorlegenden Gericht formuliert wurden, nicht auf die Auslegung des ungarischen Rechts, sondern auf die Auslegung des Unionsrechts, speziell des Erfordernisses der Angemessenheit nach Art. 9a der Richtlinie 1999/62, sowie auf die Folgen, die sich aus dem Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229), ergeben.
Rn. 52 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie nicht näher regelt, wie die innerstaatlichen Sanktionen festzulegen sind, und insbesondere kein ausdrückliches Kriterium für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit solcher Sanktionen enthält (Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép, C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229, Rn. 38).
- Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-807/21
Deutsche Wohnen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten …
{FN:28} Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229, Rn. 53 und 54), unter Anführung des Urteils vom 9. Februar 2012, Urbán (…C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 47 und 48).{FN:29} Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229).
- EuGH, 21.11.2024 - C-61/23
Еkоstroy - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - …
Rn. 34 Indessen weise die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sanktionsregelung Unterschiede im Vergleich zu derjenigen auf, um die es in der Rechtssache gegangen sei, die zum Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229) geführt habe.Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze zu beachten (Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép, C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 43 Somit dürfen die repressiven Maßnahmen, die nach den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften gestattet sind, nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép, C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 45 Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Härte der Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen muss, indem insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird (Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép, C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 46 Ferner müssen die Mitgliedstaaten den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht nur in Bezug auf die Festlegung der Tatbestandsmerkmale eines Verstoßes sowie der Regeln über die Höhe der Geldbußen beachten, sondern auch in Bezug auf die Würdigung der Gesichtspunkte, die in die Festsetzung der Geldbuße einfließen können (Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép, C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 53 Unter diesen Umständen erscheint es in Anbetracht der mit der Unionsregelung verfolgten Ziele unverhältnismäßig, wenn - wie nach der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sanktionsregelung - bei jeglichem Verstoß gegen bestimmte gesetzliche Pflichten eine Geldbuße oder finanzielle Sanktion in pauschaler Höhe zur Anwendung kommt, ohne dass der Betrag dieser Geldbuße oder dieser finanziellen Sanktion der Schwere des Verstoßes angepasst wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép, C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 15.10.2026 - C-161/25
Captrain Italia u. a.
- EuGH, 11.12.2025 - C-665/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/40/EU - Art. 2 Nr. 40 - Begriff …
Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (…Urteil vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 23, vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép, C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229, Rn. 39, …sowie vom 21. November 2024, Ekostroy, C-61/23, EU:C:2024:974, Rn. 41).Rn. 51 Allerdings müssen die Mitgliedstaaten den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht nur bei der Festlegung der Tatbestandsmerkmale eines Verstoßes beachten, sondern auch bei der Würdigung der für die Bemessung der Geldbuße relevanten Gesichtspunkte (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 54, vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép, C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229, Rn. 43, …und vom 21. November 2024, Еkоstroy, C-61/23, EU:C:2024:974, Rn. 46).
Daher könnte es in Anbetracht der mit der Unionsregelung verfolgten Ziele unverhältnismäßig sein, bei jeglicher Verletzung bestimmter Pflichten aus der nationalen Regelung eine pauschale Geldbuße zu verhängen, ohne dass ihr Betrag der Schwere des Verstoßes angepasst wird (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 41, und vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép, C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229, Rn. 50).
Rn. 54 Daraus folgt, dass die Verhängung einer Geldbuße in pauschaler Höhe für jegliche Verletzung bestimmter Pflichten, die das nationale Recht in Durchführung der Richtlinie 2014/40 vorsieht, ohne die Höhe der Geldbuße der Schwere des Verstoßes anzupassen, wie es die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sanktionsregelung vorzusehen scheint, in Anbetracht des mit der Richtlinie 2014/40 verfolgten Zieles eines hohen Schutzes der menschlichen Gesundheit, besonders für junge Menschen, unverhältnismäßig ist (vgl. entsprechend Urteile vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép, C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229, Rn. 62 bis 64 und 66, …sowie vom 21. November 2024, Еkоstroy, C-61/23, EU:C:2024:974, Rn. 53).
- Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-205/20
Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Effet direct) - Vorlage zur …
{FN:20} Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229).{FN:23} Ebd., Rn. 52, unter Bezugnahme auf das Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229, Rn. 38).
- EuGH, 17.09.2026 - C-437/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Verordnung (EU) Nr. 165/2014 - Art. 27 …
Eine solche Unmöglichkeit der effektiven Kontrolle entsteht mit Beginn der Benutzung der Fahrerkarte einer anderen Person, was einen solchen Verstoß von denen unterscheidet, um die es in den Rechtssachen ging, in denen die Urteile vom 22. März 2017, EuroTeam und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229), sowie vom 21. November 2024, Еkоstroy (C-61/23, EU:C:2024:974), ergangen sind, in denen der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden hat, dass die Unmöglichkeit, bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Dauer des betreffenden Verstoßes zu berücksichtigen, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. - Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-683/21
Nacionalinis visuomenės sveikatos centras - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
{FN:42} Vgl. Urteile vom 9. Februar 2012, Urbán (…C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 48), vom 13. November 2014, Reindl (…C-443/13, EU:C:2014:2370, Rn. 42), vom 20. Dezember 2017, Global Starnet (…C-322/16, EU:C:2017:985, Rn. 63), und vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229, Rn. 53 und 54). - EuGH, 09.07.2026 - C-186/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Eigenmittel der Europäischen Union - Schutz der …
Rn. 41 Fünftens schließlich hat das vorlegende Gericht in Anbetracht von Art. 63 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung 2018/1046 sowie der Urteile vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229), und vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N (C-384/17, EU:C:2018:810), Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der beiden verhängten "Sanktionen". - EuGH, 19.12.2024 - C-717/22
Sistem Lux - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EU) Nr. …
- EuGH, 04.03.2020 - C-655/18
Schenker - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EU) Nr. …
- BFH, 18.11.2025 - VII R 31/24
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.11.2025 VII R 30/24 - …
- EuGH, 23.11.2023 - C-653/22
J. P. Mali - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EU) Nr. …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-35/20
A (Franchissement de frontières en navire de plaisance) - Vorlage zur …
- BFH, 18.11.2025 - VII R 30/24
Sicherheitsleistung keine Voraussetzung für die wirksame Eröffnung eines …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2017 - C-541/16
Kommission/ Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
- Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-473/20
INVEST FUND MANAGEMENT - Vorlage zur Vorabentscheidung - Märkte für …
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