Rechtsprechung
| EuGH, 24.09.2009 - C-501/08 P |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Município de Gondomar / Kommission
- EU-Kommission
Município de Gondomar gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtsmittel - Kohäsionsfonds - Verordnung (EG) Nr. 1164/94 - Streichung eines Gemeinschaftszuschusses - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Akte, die den Kläger unmittelbar und individuell betreffen.
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Rechtsmittel, eingelegt am 20. November 2008 von Município de Gondomar gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 10. September 2008 in der Rechtssache T-324/06, Município de Gondomar / Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 10. September 2008, Município de Gondomar/Kommission (T-324/06), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2006) 3782 der Kommission vom 16. August 2006 über die ...
Verfahrensgang
- EuG, 11.06.2007 - T-324/06
- EuG, 10.09.2008 - T-324/06
- EuGH, 24.09.2009 - C-501/08 P
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (1)
- EuG, 10.09.2008 - T-324/06
Município de Gondomar / Kommission
Auszug aus EuGH, 24.09.2009 - C-501/08
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 10. September 2008, Município de Gondomar/Kommission (T-324/06), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2006) 3782 der Kommission vom 16. August 2006 über die Streichung des aus dem Kohäsionsfonds für das Projekt Nr. 95/10/61/017 mit der Bezeichnung "Sanierung von Grande Porto/Sul - Subsistema de Gondomar" gewährten Zuschusses abgewiesen hat.
- EuG, 10.12.2013 - T-492/12
von Storch u.a. / EZB - Nichtigkeitsklage - Beschlüsse der EZB - Technische …
Rn. 32 Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 230 Abs. 4 EG ist die genannte Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der mit der Klage angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, grundsätzlich nur dann erfüllt, wenn zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich erstens, dass sich die beanstandete Maßnahme auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt, und zweitens, dass sie ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt (Urteile des Gerichtshofs vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission, C-15/06 P, Slg. 2007, I-2591, Randnr. 31, und vom 10. September 2009, Kommission/Ente per le Ville Vesuviane und Ente per le Ville Vesuviane/Kommission, C-445/07 P und C-455/07 P, Slg. 2009, I-7993, Randnr. 45, sowie Beschluss des Gerichtshofs vom 15. September 2009, Município de Gondomar/Kommission, C-501/08 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25). - EuG, 14.01.2015 - T-507/13
SolarWorld u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Dumping - Einfuhren von …
Rn. 40 Es ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen einer nach dem zweiten oder dritten in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten Fall von einer natürlichen oder juristischen Person erhobenen Klage (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in den Rechtssachen Telefónica/Kommission, C-274/12 P, Slg, EU:C:2013:204, Nr. 59, und Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, Slg, EU:C:2013:21, Nr. 69) die Bedingung der unmittelbaren Betroffenheit die Erfüllung von zwei kumulativen Kriterien erfordert, nämlich zum einen, dass sich der Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung die Klägerinnen betreiben, unmittelbar auf ihre Rechtsstellung auswirkt, und zum anderen, dass er seinen Adressaten, die mit seiner Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, seine Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 24. September 2009, Município de Gondomar/Kommission, C-501/08 P, EU:C:2009:580, Rn. 25…, Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, Slg, EU:C:2011:656, Rn. 66).Soweit die Klägerinnen in Wirklichkeit geltend zu machen versuchen, dass der rechtliche Schutz ihrer behaupteten Rechte die Annahme rechtfertige, sie seien unmittelbar von dem ersten angefochtenen Beschluss betroffen, ist festzustellen, dass der Einzelne nach ständiger Rechtsprechung zwar die Möglichkeit haben muss, einen effektiven gerichtlichen Schutz der Rechte in Anspruch zu nehmen, die er aus dem Unionsrecht herleitet, das Recht auf einen solchen Schutz jedoch nicht die von Art. 263 Abs. 4 AEUV aufgestellten Voraussetzungen in Frage stellen kann (vgl. Beschluss Município de Gondomar/Kommission, oben in Rn. 40 angeführt, EU:C:2009:580, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 28.09.2016 - T-600/15
PAN Europe u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Pflanzenschutzmittel - …
Rn. 39 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Umweltschutzvereinigungen wie PAN Europe und Bee Life die Möglichkeit haben müssen, einen effektiven gerichtlichen Schutz der Rechte in Anspruch zu nehmen, die sie aus dem Unionsrecht herleiten, das Recht auf einen solchen Schutz jedoch die in Art. 263 Abs. 4 AEUV für alle - gleich, ob juristische oder natürliche - Personen aufgestellten Voraussetzungen nicht in Frage stellen kann (vgl. Beschluss vom 24. September 2009, Município de Gondomar/Kommission, C-501/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:580, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie Beschluss vom 13. März 2015, European Coalition to End Animal Experiments/ECHA, T-673/13, EU:T:2015:167, Rn. 63).
- EuG, 09.06.2016 - T-276/13
Growth Energy und Renewable Fuels Association/ Rat - Dumping - Einfuhren von …
Rn. 67 Was den in Art. 263 Abs. 4 AEUV erwähnten Begriff der unmittelbaren Betroffenheit angeht, ist festzustellen, dass er die kumulative Erfüllung zweier Kriterien voraussetzt, nämlich zum einen, dass sich der Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung die Klägerinnen betreiben, unmittelbar auf ihre Rechtsstellung auswirkt, und zum anderen, dass er seinen Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der beanstandeten Regelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt (Beschluss vom 24. September 2009, Município de Gondomar/Kommission, C-501/08 P, EU:C:2009:580, Rn. 25, …und Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, Slg, EU:C:2011:656, Rn. 66). - EuG, 27.11.2012 - T-541/10
ADEDY u.a. / Rat - Nichtigkeitsklage - An einen Mitgliedstaat gerichtete …
Rn. 64 Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 230 Abs. 4 EG erfordert die Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der mit der Klage angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen ist, grundsätzlich das kumulative Vorliegen zweier Kriterien, nämlich erstens, dass die beanstandete Maßnahme sich auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt, und zweitens, dass sie ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, kein Ermessen lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt (Urteile des Gerichtshofs vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission, C-15/06 P, Slg. 2007, I-2591, Randnr. 31, vom 10. September 2009, Kommission/Ente per le Ville Vesuviane und Ente per le Ville Vesuviane/Kommission, C-445/07 P und C-455/07 P, Slg. 2009, I-7993, Randnr. 45, und Beschluss des Gerichtshofs vom 15. September 2009, Município de Gondomar/Kommission, C-501/08 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25). - EuG, 15.06.2011 - T-259/10
Ax / Rat
Rn. 20 Nach ständiger Rechtsprechung, die auf Art. 230 Abs. 4 EG beruht, verlangt die Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der mit der Klage angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, dass zwei kumulative Kriterien erfüllt sind, nämlich dass sich die beanstandete Maßnahme erstens auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt und zweitens ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihr Erlass vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission, C-15/06 P, Slg. 2007, I-2591, Randnr. 31, und Beschluss des Gerichtshofs vom 15. September 2009, Município de Gondomar/Kommission, C-501/08 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 13.03.2015 - T-673/13
European Coalition to End Animal Experiments / ECHA - Nichtigkeitsklage - REACH - …
Rn. 63 Soweit die Klägerin vorbringt, dass der gerichtliche Schutz der Interessen der fraglichen Labortiere es rechtfertige, sie als unmittelbar von der angefochtenen Entscheidung betroffen anzusehen, ist festzustellen, dass der Einzelne nach ständiger Rechtsprechung zwar die Möglichkeit haben muss, einen effektiven gerichtlichen Schutz der Rechte in Anspruch zu nehmen, die er aus dem Unionsrecht herleitet - ihr Vorliegen unterstellt -, doch kann das Recht auf einen solchen Schutz nicht die in Art. 263 Abs. 4 AEUV aufgestellten Voraussetzungen in Frage stellen (vgl. Beschluss vom 24. September 2009, Município de Gondomar/Kommission, C-501/08 P, EU:C:2009:580, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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