Rechtsprechung
| EuGH, 19.10.2016 - C-501/14 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
EL-EM-2001
Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr - Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - Art. 10 Abs. 3 - Art. 18 und 19 - Dem Fahrer auferlegte Geldbuße - Für die Durchsetzung der Sanktion notwendige Maßnahmen, die gegen das Verkehrsunternehmen ergriffen werden - Stilllegung ...
- Europäischer Gerichtshof
EL-EM-2001
Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr - Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - Art. 10 Abs. 3 - Art. 18 und 19 - Dem Fahrer auferlegte Geldbuße - Für die Durchsetzung der Sanktion notwendige Maßnahmen, die gegen das Verkehrsunternehmen ergriffen werden - Stilllegung ...
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
EL-EM-2001
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr - Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - Art. 10 Abs. 3 - Art. 18 und 19 - Dem Fahrer auferlegte Geldbuße - Für die Durchsetzung der Sanktion notwendige Maßnahmen, die gegen das Verkehrsunternehmen ergriffen werden - Stilllegung ...
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (4)
- EuGH, 09.02.2012 - C-210/10
Urbán - Straßenverkehr - Verstöße gegen die Vorschriften über die …
Auszug aus EuGH, 19.10.2016 - C-501/14
Rn. 25 Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass das mit der Verordnung Nr. 561/2006 verfolgte Ziel nicht die Harmonisierung der Sanktionen ist, die Verordnung vielmehr den Mitgliedstaaten die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen und Sanktionen freistellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 22).Rn. 36 Allerdings enthält die Verordnung Nr. 561/2006 keine genaueren Regeln hinsichtlich der Festlegung der innerstaatlichen Sanktionen und stellt insbesondere kein ausdrückliches Kriterium für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit solcher Sanktionen auf (Urteil vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 22).
Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (vgl. Urteil vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 39 Somit darf hier die Sicherungsmaßnahme, die nach den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften gestattet ist, nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist; stehen mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen und müssen die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 24 und 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 41 Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht nur in Bezug auf die Festlegung der Tatbestandsmerkmale eines Verstoßes sowie der Regeln über die Höhe der Geldbußen beachten müssen, sondern auch in Bezug auf die Würdigung der Gesichtspunkte, die in die Festsetzung der Geldbuße einfließen können (Urteil vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 54).
- EuGH, 09.06.2016 - C-287/14
Eurospeed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr - Verordnung (EG) Nr. …
Auszug aus EuGH, 19.10.2016 - C-501/14
Rn. 28 Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass durch die Verordnung Nr. 561/2006 sowohl den Verkehrsunternehmen als auch den Fahrern bestimmte Verpflichtungen auferlegt werden und dass beide für Verstöße gegen ihre jeweiligen Verpflichtungen haftbar gemacht werden (Urteil vom 9. Juni 2016, Eurospeed, C-287/14, EU:C:2016:420, Rn. 32).Rn. 29 Ferner geht aus dem Wortlaut des 27. Erwägungsgrundes eindeutig hervor, dass die Mitgliedstaaten befugt sind, Haftungsregelungen für Fahrer betreffend Verstöße gegen die Verordnung zu bestimmen, und dass sie im Hinblick auf die Art der anwendbaren Sanktionen über einen Ermessensspielraum verfügen (Urteil vom 9. Juni 2016, Eurospeed, C-287/14, EU:C:2016:420, Rn. 34).
Rn. 30 Da zum einen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 561/2006 verpflichtet sind, Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festzulegen, wobei diese Sanktionen wirksam, verhältnismäßig, abschreckend und nicht diskriminierend sein müssen, und da zum anderen die Verordnung die Haftung der Fahrer nicht ausschließt, können die Mitgliedstaaten Bestimmungen erlassen, die die Verhängung von Sanktionen - ausschließlich oder nicht - gegen Fahrer ermöglichen (Urteil vom 9. Juni 2016, Eurospeed, C-287/14, EU:C:2016:420, Rn. 35).
- EuGH, 27.03.2014 - C-565/12
Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Bedingungen die Anwendung der …
Auszug aus EuGH, 19.10.2016 - C-501/14
Rn. 40 Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Härte der Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen muss, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (Urteil vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais, C-565/12, EU:C:2014:190, Rn. 45). - EuGH, 10.07.1990 - 326/88
Strafverfahren gegen Hansen
Auszug aus EuGH, 19.10.2016 - C-501/14
Rn. 31 Darüber hinaus hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein System der objektiven Verantwortlichkeit den Arbeitgeber dazu veranlassen kann, die Arbeit seiner Arbeitnehmer so zu planen, dass die Einhaltung der Verordnung Nr. 561/2006 sichergestellt ist, und dass die Verkehrssicherheit im Interesse der Allgemeinheit liegt, das die Festsetzung einer Geldbuße gegen den Arbeitgeber für Zuwiderhandlungen seines Arbeitnehmers sowie ein System der objektiven strafrechtlichen Verantwortlichkeit rechtfertigen kann (Urteil vom 10. Juli 1990, Hansen, C-326/88, EU:C:1990:291, Rn. 19).
- EuGH, 20.12.2017 - C-102/16
Im Straßentransportsektor dürfen die Fahrer die ihnen zustehende regelmäßige …
Rn. 42 So sollen nach ständiger Rechtsprechung mit dieser Verordnung nach ihrem 17. Erwägungsgrund und Art. 1 die Arbeitsbedingungen der im Straßenverkehrsgewerbe beschäftigten Arbeitnehmer und die allgemeine Straßenverkehrssicherheit verbessert sowie die Wettbewerbsbedingungen im Straßenverkehrsgewerbe angeglichen werden (…vgl. u. a. Urteile vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 25…, vom 9. Juni 2016, Eurospeed, C-287/14, EU:C:2016:420, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001, C-501/14, EU:C:2016:777, Rn. 21). - EuGH, 20.03.2018 - C-524/15
Der Grundsatz ne bis in idem kann zum Schutz der finanziellen Interessen der …
Rn. 46 Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist festzustellen, dass nach diesem Grundsatz die in einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen vorgesehene Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen nicht die Grenzen dessen überschreiten darf, was zur Erreichung der mit dieser Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist; stehen mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen, und die durch sie bedingten Nachteile müssen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 2010, Müller Fleisch, C-562/08, EU:C:2010:93, Rn. 43…, vom 9. März 2010, ERG u. a., C-379/08 und C-380/08, EU:C:2010:127, Rn. 86, sowie vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001, C-501/14, EU:C:2016:777, Rn. 37 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 22.03.2017 - C-497/15
Euro-Team - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Straßenverkehr - …
Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (…vgl. u. a. Urteile vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 23, und vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001, C-501/14, EU:C:2016:777, Rn. 37).Rn. 40 Somit dürfen im vorliegenden Fall die repressiven Maßnahmen, die nach den in den Ausgangsverfahren fraglichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften gestattet sind, nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteil vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001, C-501/14, EU:C:2016:777, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 42 Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Härte der Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen muss, indem insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird (Urteil vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001, C-501/14, EU:C:2016:777, Rn. 40).
Rn. 43 Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht nur in Bezug auf die Festlegung der Tatbestandsmerkmale eines Verstoßes sowie der Regeln über die Höhe der Geldbußen beachten müssen, sondern auch in Bezug auf die Würdigung der Gesichtspunkte, die in die Festsetzung der Geldbuße einfließen können (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001, C-501/14, EU:C:2016:777, Rn. 41).
Rn. 59 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht nur in Bezug auf die Festlegung der Tatbestandsmerkmale eines Verstoßes sowie der Regeln über die Höhe der Geldbußen beachten müssen, sondern auch in Bezug auf die Würdigung der Gesichtspunkte, die in die Festsetzung der Geldbuße einfließen können (…vgl. insbesondere Urteile vom 9. Februar 2012, Urbán, C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 54, und vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001, C-501/14, EU:C:2016:777, Rn. 41).
- EuGH, 20.03.2018 - C-537/16
Garlsson Real Estate u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/6/EG …
Rn. 48 Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist festzustellen, dass nach diesem Grundsatz die in einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen vorgesehene Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen nicht die Grenzen dessen überschreiten darf, was zur Erreichung der mit dieser Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist; stehen mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen, und die durch sie bedingten Nachteile müssen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 2010, Müller Fleisch, C-562/08, EU:C:2010:93, Rn. 43…, vom 9. März 2010, ERG u. a., C-379/08 und C-380/08, EU:C:2010:127, Rn. 86, sowie vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001, C-501/14, EU:C:2016:777, Rn. 37 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2018 - C-384/17
Link Logistik N&N - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung auf dem …
{FN:4} Vgl. Urteile vom 9. Februar 2012, Urbán (C-210/10, EU:C:2012:64), vom 9. Juni 2016, Eurospeed (C-287/14, EU:C:2016:420), vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001 (C-501/14, EU:C:2016:777), und vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229).Vgl. auch ebenfalls im Zusammenhang mit der ungarischen Sanktionsregelung für Verkehrsdelikte Urteile vom 9. Februar 2012, Urbán (…C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 53 bis 54), und vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001 (C-501/14, EU:C:2016:777, Rn. 40 und 41).
Vgl. auch Urteile vom 9. Juni 2016, Eurospeed (C-287/14, EU:C:2016:420), und vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001 (C-501/14, EU:C:2016:777).
- EuGH, 24.02.2022 - C-452/20
Eindämmung des Tabakkonsums bei jungen Menschen: Die Mitgliedstaaten dürfen gegen …
Rn. 37 Insbesondere dürfen die administrativen oder repressiven Maßnahmen, die nach den nationalen Rechtsvorschriften gestattet sind, nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001, C-501/14, EU:C:2016:777, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie Beschluss vom 12. Juli 2018, Pinzaru und Cirstinoiu, C-707/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:574, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 38 Stehen mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen und müssen die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001, C-501/14, EU:C:2016:777, Rn. 39, …sowie vom 6. Mai 2021, Bayer CropScience und Bayer/Kommission, C-499/18 P, EU:C:2021:367, Rn. 166).
- EuGH, 19.06.2025 - C-671/23
Lietuvos bankas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des …
Rn. 43 Eine Maßnahme ist wirksam und abschreckend, wenn sie die beteiligten Akteure dazu anhält, Sanktionen zu vermeiden und im Fall der Verhängung einer Geldbuße diese so rasch wie möglich zu bezahlen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001, C-501/14, EU:C:2016:777, Rn. 47). - EGMR, 08.10.2024 - 48047/15
JESUS PINHAL c. PORTUGAL et 2 autres affaires
S'agissant du respect du principe de proportionnalité, celui-ci exige que le cumul de poursuites et de sanctions prévu par une réglementation nationale, telle que celle en cause au principal, ne dépasse pas les limites de ce qui est approprié et nécessaire à la réalisation des objectifs légitimes poursuivis par cette réglementation, étant entendu que, lorsqu'un choix s'offre entre plusieurs mesures appropriées, il convient de recourir à la moins contraignante et que les inconvénients causés par celle-ci ne doivent pas être démesurés par rapport aux buts visés (voir, en ce sens, arrêts du 25 février 2010, Müller Fleisch, C-562/08, EU:C:2010:93, point 43 ; du 9 mars 2010, ERG e.a., C-379/08 et C-380/08, EU:C:2010:127, point 86, ainsi que du 19 octobre 2016, EL-EM-2001, C-501/14, EU:C:2016:777, points 37 et 39 ainsi que jurisprudence citée). - Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-35/20
A (Franchissement de frontières en navire de plaisance) - Vorlage zur …
{FN:69} Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 4. März 2020, Schenker (…C-655/18, EU:C:2020:157, Rn. 42), und vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001 (C-501/14, EU:C:2016:777, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 02.03.2017 - C-245/15
Casa Noastră - Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr - …
Rn. 28 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mit der Verordnung Nr. 561/2006 nach ihrem 17. Erwägungsgrund und ihrem Art. 1 die Wettbewerbsbedingungen zwischen Landverkehrsträgern, insbesondere im Straßenverkehrsgewerbe, angeglichen sowie die Arbeitsbedingungen in diesem Gewerbe und die Straßenverkehrssicherheit verbessert werden sollen, und dass diese Ziele u. a. in der Pflicht zum Ausdruck kommen, Fahrzeuge im Straßentransport grundsätzlich mit einem zugelassenen Fahrtenschreiber auszustatten, mit dem die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer kontrolliert werden kann (…vgl. u. a. Urteile vom 3. Oktober 2013, Lundberg, C-317/12, EU:C:2013:631, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001, C-501/14, EU:C:2016:777, Rn. 21).
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