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Rechtsprechung
   EuGH, 22.12.2022 - C-491/20, C-492/20, C-493/20, C-494/20, C-495/20, C-496/20, C-506/20, C-509/20, C-511/20   

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EuGH, 22.12.2022 - C-491/20, C-492/20, C-493/20, C-494/20, C-495/20, C-496/20, C-506/20, C-509/20, C-511/20 (https://dejure.org/2022,42896)
EuGH, Entscheidung vom 22.12.2022 - C-491/20, C-492/20, C-493/20, C-494/20, C-495/20, C-496/20, C-506/20, C-509/20, C-511/20 (https://dejure.org/2022,42896)
EuGH, Entscheidung vom 22. Dezember 2022 - C-491/20, C-492/20, C-493/20, C-494/20, C-495/20, C-496/20, C-506/20, C-509/20, C-511/20 (https://dejure.org/2022,42896)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sad Najwyzszy

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 267 AEUV - Auslegung, die für den Erlass des Urteils durch das vorlegende Gericht erforderlich ist - Fehlen - Offensichtliche Unzulässigkeit

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    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 267 AEUV - Auslegung, die für den Erlass des Urteils durch das vorlegende Gericht erforderlich ist - Fehlen - Offensichtliche Unzulässigkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 22.03.2022 - C-508/19

    Der Gerichtshof erklärt das Vorabentscheidungsersuchen eines polnischen Gerichts

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-491/20
    Der Ausgangsrechtsstreit in der Rechtssache C-509/20 war bereits Gegenstand eines früheren Vorabentscheidungsersuchens, das zum Urteil vom 22. März 2022, Prokurator Generalny u. a. (Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-508/19, EU:C:2022:201, im Folgenden: Urteil Prokurator Generalny), geführt hat.

    Wie aus den Vorlageentscheidungen hervorgeht, haben die verschiedenen Spruchkörper der Kammer für Arbeits- und Sozialversicherungssachen, bei denen die vorliegenden Klagen der Ausgangsverfahren anhängig sind, zunächst beschlossen, deren Prüfung bis zur Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-508/19, Prokurator Generalny u. a. (Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung), auszusetzen.

    b) die verfassungsrechtliche Identität eines Mitgliedstaats nicht das Recht auf ein unabhängiges, durch Gesetz errichtetes Gericht nehmen kann, wenn das Ernennungsverfahren vor der Aushändigung der Ernennungsurkunde mit den in den Vorlagefragen in den Rechtssachen C-487/19 und C-508/19 beschriebenen Mängeln behaftet war und seine vorherige gerichtliche Überprüfung bewusst und in einer mit der nationalen Verfassung offensichtlich nicht vereinbaren Weise ausgeschlossen wird?.

    Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 267 AEUV - diese Präzisierung findet sich nur in den Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C - 494/20, C - 506/20, C - 509/20 und C - 511/20 - sowie der Grundsatz des Rechts auf Zugang zu einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht dahin auszulegen, dass ein letztinstanzliches Gericht eines Mitgliedstaats ein Ersuchen auf Übermittlung der Akten einer Rechtssache, in der es eine Vorlagefrage an den Gerichtshof gerichtet hat - diese Präzisierung findet sich nur in den Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C - 491/20 und C - 509/20 -, ablehnt, wenn dieses Ersuchen von einer Person gestellt wurde, die auf der Grundlage nationaler Vorschriften und unter Umständen, die zur Errichtung eines Gerichts führen, das die Anforderungen an Autonomie und Unabhängigkeit nicht erfüllt und kein durch Gesetz errichtetes Gericht ist, zum Richter ernannt wurde, ohne dass das Verfahren, von dem im Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-508/19 oder im Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), die Rede ist, vorher ausgeschöpft werden muss?.

    Schließlich hat das vorlegende Gericht in allen diesen verbundenen Rechtssachen mit Ausnahme der Rechtssache C-509/20 unter Hinweis darauf, dass es "gemäß Art. 267 AEUV in Verbindung mit Nr. 27 der Empfehlungen an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. 2019, C 380, S. 1)" tätig wird, die folgenden vier Fragen gestellt, die den Wortlaut von vier bereits zuvor im Rahmen der Rechtssache C-508/19, Prokurator Generalny u. a. (Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung), an den Gerichtshof gerichteten Fragen identisch wiedergeben:.

    In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Präsident des Gerichtshofs in der Rechtssache C-508/19, Prokurator Generalny u. a. (Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung), die denselben Ausgangsrechtsstreit wie die Rechtssache C-509/20 betrifft und in der dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt wurden, die mit der sechsten bis neunten Frage in den vorliegenden verbundenen Rechtssachen identisch sind, mit Entscheidung vom 20. August 2019 bereits einen früheren Antrag des vorlegenden Gerichts auf ein beschleunigtes Verfahren zurückgewiesen hat.

    Zweitens ist festzustellen, dass die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen, auf die sich diese fünfte Frage bezieht, bereits seit Langem beim vorlegenden Gericht anhängig waren, insbesondere bei den Spruchkörpern dieses Gerichts, die die Prüfung der Ausgangsverfahren zunächst in Erwartung des Urteils in der Rechtssache C-508/19, Prokurator Generalny u. a. (Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung), ausgesetzt hatten; dies trägt schwerlich dazu bei, eine außerordentliche Dringlichkeitssituation, die ein beschleunigtes Verfahren zur Beantwortung dieser Frage rechtfertigen könnte, zu belegen.

    Nachdem der Gerichtshof im Urteil Prokurator Generalny das bei ihm anhängige Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-508/19 für unzulässig erklärt hatte, ist das vorlegende Gericht gefragt worden, ob es die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle.

    Allerdings sei zum einen das Verfahren zur Feststellung des Nichtbestehens des Dienstverhältnisses des im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C-508/19 beklagten Richters entgegen der Auffassung, die der Gerichtshof im Urteil Prokurator Generalny vertreten habe, nicht akzessorisch zu dem Disziplinarverfahren gewesen, das gegen die im Ausgangsverfahren klagende Richterin in dieser Rechtssache eingeleitet worden sei.

    Es weist ferner darauf hin, dass die nationalen Akten in den Rechtssachen C-487/19 und C-508/19, die der Gerichtshof an die vorlegenden Gerichte in diesen Rechtssachen zurückgesandt habe, vom neuen Ersten Präsidenten des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) verwahrt worden seien und nicht an diese Gerichte übermittelt worden seien und dass die Zusammensetzung dieser Gerichte inzwischen umgestaltet worden sei, so dass diese nun mehrheitlich aus Richtern bestünden, die im Rahmen von Verfahren ernannt worden seien, die mit ähnlichen Mängeln behaftet seien wie den in der Rechtssache C-487/19 in Rede stehenden.

    Schließlich meint das vorlegende Gericht in Bezug auf die besonderen, die Rechtssachen C-494/20, C-496/20, C-508/19 und C-509/20 kennzeichnenden Umstände, dass berücksichtigt werden müsse, dass letztlich die Disziplinarkammer berufen sei, durch ihren Präsidenten überprüfen zu lassen, ob die Einsetzung der Disziplinargerichte, die für die Entscheidung über die parallel gegen die Kläger der Ausgangsverfahren geführten Disziplinarverfahren zuständig seien, rechtmäßig sei.

    In Bezug auf die im Ausgangsverfahren anhängige Zivilklage auf Feststellung des Nichtbestehens des Dienstverhältnisses eines Richters in der Rechtssache C-508/19 hatte der Gerichtshof zwar in Rn. 66 des Urteils Prokurator Generalny darauf hingewiesen, dass es, soweit eine solche auf eine deklaratorische Entscheidung gerichtete Klageart nach nationalem Recht zulässig ist und ein vorlegendes Gericht die Klage, mit der es auf der Grundlage dieses Rechts befasst ist, für zulässig erklärt hat, nicht Sache des Gerichtshofs ist, diese Beurteilung in Frage zu stellen, doch hat der Gerichtshof in Rn. 67 dieses Urteils festgestellt, dass dies in jener Rechtssache gerade nicht der Fall war.

    Das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-508/19, bei dem eine Klage dieser Art anhängig war, stellte nämlich fest, dass es nach dem anwendbaren nationalen Recht nicht über die Zuständigkeit verfüge, die es ihm erlauben würde, über die Rechtmäßigkeit des Rechtsakts zu entscheiden, mit dem eine Person zum Richter ernannt worden sei, und dass die Zulässigkeit einer solchen Klage auch nicht auf der Grundlage dieses nationalen Rechts begründet werden könne.

    Das Gleiche gilt für die Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-494/20 und C-496/20, die, wie aus den Rn. 25 bis 28 des vorliegenden Beschlusses hervorgeht, in jeder Hinsicht eine ähnliche Konstellation aufweisen wie das Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-508/19 und C-509/20.

    Somit beziehen sich die sechste und die siebte Frage in den Rechtssachen C-491/20, C-492/20 bis C-496/20, C-506/20 und C-511/20 in Entsprechung zu dem, was der Gerichtshof in Rn. 71 des Urteils Prokurator Generalny für die an den Gerichtshof in der Rechtssache C-508/19 gerichteten identischen Fragen festgestellt hat, ihrem Wesen nach auf andere Rechtsstreitigkeiten als die der Ausgangsverfahren.

    Drittens hat der Gerichtshof in Rn. 75 des Urteils Prokurator Generalny festgestellt, dass sich aus den Erläuterungen in der Vorlageentscheidung in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist - allesamt Erläuterungen, die sich das vorlegende Gericht in den vorliegenden verbundenen Rechtssachen in vollem Umfang zu eigen macht -, sowie unmittelbar aus dem Wortlaut der ersten Vorlagefrage in der Rechtssache C-508/19, die in den vorliegenden verbundenen Rechtssachen als sechste Vorlagefrage gestellt wird, hervorgeht, dass die von dem vorlegenden Gericht formulierten Fragen insbesondere damit zusammenhängen, dass der polnische Gesetzgeber die nationale Rechtsordnung bewusst neu gefasst habe, um nunmehr zu verhindern, dass das Verfahren zur Ernennung von Richtern am Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein könne.

  • EuGH, 02.03.2021 - C-824/18

    Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-491/20
    Insoweit hat der Gerichtshof jedoch im Hinblick auf die vom vorlegenden Gericht in dieser Weise beanstandeten Gesetzesänderungen, die nacheinander Art. 44 des KRS-Gesetzes betrafen, im Wesentlichen festgestellt, dass diese, wie sich auch aus den Rn. 77 bis 81 des Urteils Prokurator Generalny ergibt, inzwischen zu dem Urteil vom 2. März 2021, A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2021:153), geführt haben.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in Rn. 80 des Urteils Prokurator Generalny darauf hingewiesen, dass er in den Rn. 129 und 156 des Urteils vom 2. März 2021, A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2021:153), entschieden hat, dass solche Verstöße gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV unter Umständen eintreten können, in denen insbesondere die Bedingungen, unter denen die bis dahin bestehenden Möglichkeiten der gerichtlichen Anfechtung eines solchen Ernennungsverfahrens oder die Wirksamkeit bis dahin bestehender Rechtsbehelfe dieser Art plötzlich beseitigt werden, bei den Rechtsunterworfenen systemische Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der am Ende dieses Verfahrens ernannten Richter wecken können.

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof in Rn. 81 des Urteils Prokurator Generalny auch darauf hingewiesen, dass er in den Rn. 129 und 156 des Urteils vom 2. März 2021, A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2021:153), ausdrücklich festgestellt hat, dass sich das etwaige Fehlen der Möglichkeit, im Zusammenhang mit einem solchen Ernennungsverfahren einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen, in bestimmten Fällen als unproblematisch im Hinblick auf die sich aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, ergebenden Anforderungen erweisen kann.

  • EuGH, 15.07.2021 - C-791/19

    Kommission/ Polen (Régime disciplinaire des juges) - Vertragsverletzung eines

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-491/20
    In Rn. 73 des Urteils Prokurator Generalny hat der Gerichtshof ferner hervorgehoben, dass er bereits entschieden hat, dass nationale Rechtsvorschriften, die dem Präsidenten der Disziplinarkammer in dieser Weise das Ermessen einräumen, das örtlich zuständige Disziplinargericht für Disziplinarverfahren zu bestimmen, die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit betreffen, gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 176).

    Zu dem vom vorlegenden Gericht angeführten und in Rn. 65 des vorliegenden Beschlusses erwähnten Umstand, dass es letztlich Sache der Disziplinarkammer sein werde, die Rechtmäßigkeit der Bestimmung der für die betreffenden Disziplinarverfahren zuständigen Disziplinargerichte durch den Präsidenten dieser Kammer zu überprüfen, ist Folgendes festzustellen: Der Gerichtshof hat nach Einreichung der vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen u. a. entschieden, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen hat, dass sie nicht die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Disziplinarkammer gewährleistet, die im zweiten Rechtszug über Disziplinarsachen, die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit betreffen, zu entscheiden hat (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 113).

  • EuGH, 08.04.2020 - C-791/19

    Kommission/ Polen

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-491/20
    Sind Art. 279 AEUV und Art. 160 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 1 EUV sowie mit Nr. 1 erster und zweiter Gedankenstrich des Tenors des Beschlusses vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), dahin zu verstehen, dass der Präsident der Disziplinarkammer des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht), oder nach dem Wortlaut der Frage, wie sie in der Rechtssache C - 492/20 gestellt wurde, "der Staatsanwalt" bis zur Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-791/19 aufgrund der Aussetzung der Anwendung von Art. 3 Nr. 5, Art. 27 und Art. 73 § 1 des Gesetzes über das Oberste Gericht nicht die Übermittlung der Akten einer Rechtssache betreffend die Feststellung des Nichtbestehens eines Dienstverhältnisses als Richter am Obersten Gericht verlangen kann?.

    Zur Begründung dieses Antrags machte es geltend, dass hinsichtlich der ersten Frage ein beschleunigtes Verfahren geboten sei, um Zweifel am sachlichen Anwendungsbereich des Beschlusses vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), auszuräumen.

  • EuGH, 06.10.2020 - C-623/18

    Prokuratura Rejonowa w Slubicach

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-491/20
    Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Urteil Prokurator Generalny bleibt hinsichtlich der Unzulässigkeit der vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen nunmehr keinerlei Raum für Zweifel (vgl. entsprechend Beschluss vom 6. Oktober 2020, Prokuratura Rejonowa w S?‚ubicach, C-623/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:800, Rn. 23).

    [Berichtigt durch Beschluss vom 2. März 2023] Unter diesen Umständen braucht über den Antrag von A. S. auf Vernehmung eines Zeugen gemäß Art. 67 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nicht entschieden zu werden, da dieser Antrag nämlich gegenstandslos geworden ist (vgl. entsprechend Beschluss vom 6. Oktober 2020, Prokuratura Rejonowa w S?‚ubicach, C-623/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:800, Rn. 37).

  • EuGH - C-492/20 (anhängig)

    Skarb Panstwa - Sad Najwyzszy

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-491/20
    Rechtssache C - 492/20.

    Sind Art. 279 AEUV und Art. 160 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 1 EUV sowie mit Nr. 1 erster und zweiter Gedankenstrich des Tenors des Beschlusses vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), dahin zu verstehen, dass der Präsident der Disziplinarkammer des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht), oder nach dem Wortlaut der Frage, wie sie in der Rechtssache C - 492/20 gestellt wurde, "der Staatsanwalt" bis zur Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-791/19 aufgrund der Aussetzung der Anwendung von Art. 3 Nr. 5, Art. 27 und Art. 73 § 1 des Gesetzes über das Oberste Gericht nicht die Übermittlung der Akten einer Rechtssache betreffend die Feststellung des Nichtbestehens eines Dienstverhältnisses als Richter am Obersten Gericht verlangen kann?.

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-491/20
    Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 267 AEUV - diese Präzisierung findet sich nur in den Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C - 494/20, C - 506/20, C - 509/20 und C - 511/20 - sowie der Grundsatz des Rechts auf Zugang zu einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht dahin auszulegen, dass ein letztinstanzliches Gericht eines Mitgliedstaats ein Ersuchen auf Übermittlung der Akten einer Rechtssache, in der es eine Vorlagefrage an den Gerichtshof gerichtet hat - diese Präzisierung findet sich nur in den Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C - 491/20 und C - 509/20 -, ablehnt, wenn dieses Ersuchen von einer Person gestellt wurde, die auf der Grundlage nationaler Vorschriften und unter Umständen, die zur Errichtung eines Gerichts führen, das die Anforderungen an Autonomie und Unabhängigkeit nicht erfüllt und kein durch Gesetz errichtetes Gericht ist, zum Richter ernannt wurde, ohne dass das Verfahren, von dem im Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-508/19 oder im Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), die Rede ist, vorher ausgeschöpft werden muss?.
  • EuGH, 06.10.2021 - C-487/19

    Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-491/20
    Was die Rechtssache C-491/20 betrifft, so ist daran zu erinnern, dass im Hinblick auf das Verfahren von W. Z. wegen Anfechtung der Versetzungsmaßnahme, der er unterworfen war und die zu dem von dem Richter A. S. getroffenen Beschluss geführt hatte, auf den in Rn. 36 des vorliegenden Beschlusses Bezug genommen wird, die im Zusammenhang mit diesem Verfahren mit einem Ablehnungsantrag befasste Zivilkammer dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt hat, zu dem inzwischen am 6. Oktober 2021 das Urteil W. Z (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798) ergangen ist.
  • EuGH, 21.12.2021 - C-497/20

    Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-491/20
    Ein solches beschleunigtes Verfahren ist ein Verfahrensinstrument, mit dem auf eine außerordentliche Dringlichkeitssituation reagiert werden soll (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.03.2016 - C-235/14

    Safe Interenvios - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-491/20
    Unter diesen verschiedenen Aspekten ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung unerlässlich ist, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und dem auf den fraglichen Rechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.05.2016 - C-692/15

    Security Service

  • EuGH, 02.03.2023 - C-491/20

    Sad Najwyzszy

    Le 22 décembre 2022, 1a Cour (deuxième chambre) a rendu l'ordonnance Sad Najwy?¼szy (C-491/20 à C-496/20, C-506/20, C-509/20 et C-511/20, EU:C:2022:1046).

    1) Dans la partie introductive de l'ordonnance du 22 décembre 2022, Sad Najwy?¼szy (C - 491/20 à C - 496/20, C - 506/20, C - 509/20 et C - 511/20, EU:C:2022:1046), la mention relative à l'affaire C - 495/20 doit être rectifiée comme suit :.

  • EuGH, 08.11.2023 - C-232/23

    Stíkeľ

    Il s'ensuit que les questions adressées à la Cour dans la présente affaire ont intrinsèquement trait à un litige ou à un éventuel litige autre que celui au principal, en ce que ces questions visent, en substance, à déterminer si, en l'occurrence, la chambre disciplinaire, qui est ou serait appelée à connaître de poursuites disciplinaires contre le juge unique composant la juridiction de renvoi, constitue un tribunal indépendant et impartial, établi préalablement par la loi, au sens de l'article 47, deuxième alinéa, de la Charte [voir, par analogie, arrêt du 22 mars 2022, Prokurator Generalny e.a. (Chambre disciplinaire de la Cour suprême - Nomination), C-508/19, EU:C:2022:201, point 71, ainsi que ordonnance du 22 décembre 2022, Sad Najwy?¼szy, C-491/20 à C-496/20, C-506/20, C-509/20 et C-511/20, EU:C:2022:1046, point 77].
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   EuGH, 02.03.2023 - C-491/20 REC, C-492/20 REC, C-493/20 REC, C-494/20 REC, C-495/20 REC, C-496/20 REC, C-506/20 REC, C-509/20 REC, C-511/20 REC   

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 09.04.2024 - C-22/22

    T. (Programmes audiovisuels pour enfants)

    En effet, en l'occurrence, eu égard aux enseignements découlant de l'arrêt du 21 décembre 2023, Krajowa Rada Sadownictwa (Maintien en fonctions d'un juge) (C-718/21, ci-après l'« arrêt Krajowa Rada Sadownictwa ", EU:C:2023:1015), l'irrecevabilité de la demande de décision préjudicielle ne laisse place à aucun doute (voir, par analogie, ordonnance du 2 mars 2023, Sad Najwyzszy, C-491/20 REC à C-496/20 REC, C-506/20 REC, C-509/20 REC et C-511/20 REC, EU:C:2023:160, point 67 ainsi que jurisprudence citée).
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   EuGH - C-511/20   

Anhängiges Verfahren
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Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • EuGH, 09.04.2024 - C-22/22

    T. (Programmes audiovisuels pour enfants)

    En effet, en l'occurrence, eu égard aux enseignements découlant de l'arrêt du 21 décembre 2023, Krajowa Rada Sadownictwa (Maintien en fonctions d'un juge) (C-718/21, ci-après l'« arrêt Krajowa Rada Sadownictwa ", EU:C:2023:1015), l'irrecevabilité de la demande de décision préjudicielle ne laisse place à aucun doute (voir, par analogie, ordonnance du 2 mars 2023, Sad Najwyzszy, C-491/20 REC à C-496/20 REC, C-506/20 REC, C-509/20 REC et C-511/20 REC, EU:C:2023:160, point 67 ainsi que jurisprudence citée).
  • EuGH, 02.03.2023 - C-491/20

    Sad Najwyzszy

    Le 22 décembre 2022, 1a Cour (deuxième chambre) a rendu l'ordonnance Sad Najwy?¼szy (C-491/20 à C-496/20, C-506/20, C-509/20 et C-511/20, EU:C:2022:1046).

    1) Dans la partie introductive de l'ordonnance du 22 décembre 2022, Sad Najwy?¼szy (C - 491/20 à C - 496/20, C - 506/20, C - 509/20 et C - 511/20, EU:C:2022:1046), la mention relative à l'affaire C - 495/20 doit être rectifiée comme suit :.

  • EuGH, 08.11.2023 - C-232/23

    Stíkeľ

    Il s'ensuit que les questions adressées à la Cour dans la présente affaire ont intrinsèquement trait à un litige ou à un éventuel litige autre que celui au principal, en ce que ces questions visent, en substance, à déterminer si, en l'occurrence, la chambre disciplinaire, qui est ou serait appelée à connaître de poursuites disciplinaires contre le juge unique composant la juridiction de renvoi, constitue un tribunal indépendant et impartial, établi préalablement par la loi, au sens de l'article 47, deuxième alinéa, de la Charte [voir, par analogie, arrêt du 22 mars 2022, Prokurator Generalny e.a. (Chambre disciplinaire de la Cour suprême - Nomination), C-508/19, EU:C:2022:201, point 71, ainsi que ordonnance du 22 décembre 2022, Sad Najwy?¼szy, C-491/20 à C-496/20, C-506/20, C-509/20 et C-511/20, EU:C:2022:1046, point 77].
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