Rechtsprechung
| EuGH, 10.04.2024 - C-532/23 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Lear Corporation Hungary
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 183 - Recht auf Vorsteuerabzug - Einzelheiten der Ausübung - ...
- Europäischer Gerichtshof
Lear Corporation Hungary
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 183 - Recht auf Vorsteuerabzug - Einzelheiten der Ausübung - ...
Sonstiges (4)
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EGRL 112/2006 Art 183
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Lear Corporation Hungary
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Lear Corporation Hungary
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 18. August 2023 - Lear Corporation Hungary Autóipari Gyártó Kft. / Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Lear Corporation Hungary
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (9)
- EuGH, 23.04.2020 - C-13/18
Sole-Mizo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 10.04.2024 - C-532/23
Rn. 28 Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung des Unionsrechts klar aus den Urteilen vom 12. Februar 2008, Kempter (C-2/06, EU:C:2008:78), und vom 23. April 2020, Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági (C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292), sowie aus dem Beschluss vom 20. Juni 2023, SOLE-MiZo (C-426/22, EU:C:2023:517), abgeleitet werden kann.Rn. 36 In seinem Urteil vom 23. April 2020, Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági (C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292), hat der Gerichtshof dann insbesondere Folgendes festgestellt:.
Rn. 39 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine Praxis wie die der Steuerverwaltung des betreffenden Mitgliedstaats, die darin besteht, einen solchen Antrag als neuen Antrag einzustufen, mit der Folge, dass ein Teil der Verzugszinsen wegen der Verjährung dieses Antrags nicht gezahlt wird, gegen die Grundsätze verstößt, die sowohl im Urteil vom 12. Februar 2008, Kempter (C-2/06, EU:C:2008:78), als auch im Urteil vom 23. April 2020, Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági (C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292), eindeutig festgelegt wurden.
Rn. 41 Zum anderen enthält die Steuerverwaltung des betreffenden Mitgliedstaats, indem sie die Zahlung von Verzugszinsen für den Zeitraum, auf den sich der spätere Antrag bezieht, praktisch unmöglich macht, während der Steuerpflichtige erst durch eine Entscheidung des Obersten Gerichts des betreffenden Mitgliedstaats nach dem zunächst gestellten Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen von seinen Rechten in vollem Umfang Kenntnis erlangen konnte, "dem Steuerpflichtigen einen angemessenen Ausgleich für den Verlust [vor], der durch die Nichtverfügbarkeit der betreffenden Beträge entstanden ist, so dass damit der Effektivitätsgrundsatz missachtet wird" (Urteil vom 23. April 2020, Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági, C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292, Rn. 49).
- EuGH, 23.04.2020 - C-126/18
Dalmandi Mezőgazdasági Zrt.
Auszug aus EuGH, 10.04.2024 - C-532/23
Rn. 28 Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung des Unionsrechts klar aus den Urteilen vom 12. Februar 2008, Kempter (C-2/06, EU:C:2008:78), und vom 23. April 2020, Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági (C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292), sowie aus dem Beschluss vom 20. Juni 2023, SOLE-MiZo (C-426/22, EU:C:2023:517), abgeleitet werden kann.Rn. 36 In seinem Urteil vom 23. April 2020, Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági (C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292), hat der Gerichtshof dann insbesondere Folgendes festgestellt:.
Rn. 39 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine Praxis wie die der Steuerverwaltung des betreffenden Mitgliedstaats, die darin besteht, einen solchen Antrag als neuen Antrag einzustufen, mit der Folge, dass ein Teil der Verzugszinsen wegen der Verjährung dieses Antrags nicht gezahlt wird, gegen die Grundsätze verstößt, die sowohl im Urteil vom 12. Februar 2008, Kempter (C-2/06, EU:C:2008:78), als auch im Urteil vom 23. April 2020, Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági (C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292), eindeutig festgelegt wurden.
Rn. 41 Zum anderen enthält die Steuerverwaltung des betreffenden Mitgliedstaats, indem sie die Zahlung von Verzugszinsen für den Zeitraum, auf den sich der spätere Antrag bezieht, praktisch unmöglich macht, während der Steuerpflichtige erst durch eine Entscheidung des Obersten Gerichts des betreffenden Mitgliedstaats nach dem zunächst gestellten Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen von seinen Rechten in vollem Umfang Kenntnis erlangen konnte, "dem Steuerpflichtigen einen angemessenen Ausgleich für den Verlust [vor], der durch die Nichtverfügbarkeit der betreffenden Beträge entstanden ist, so dass damit der Effektivitätsgrundsatz missachtet wird" (Urteil vom 23. April 2020, Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági, C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292, Rn. 49).
- EuGH, 17.07.2014 - C-654/13
Vorabentscheidungsersuchen; Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs; …
Auszug aus EuGH, 10.04.2024 - C-532/23
Rn. 14 Mit Beschluss vom 17. Juli 2014, Delphi Hungary Autóalkatrész Gyártó (C-654/13, EU:C:2014:2127, Rn. 39), entschied der Gerichtshof, dass das Unionsrecht, insbesondere Art. 183 der Richtlinie 2006/112, dahin auszulegen ist, dass es Rechtsvorschriften und einer Praxis eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach die Zahlung von Verzugszinsen auf den Mehrwertsteuerbetrag ausgeschlossen ist, der aufgrund einer für unionsrechtswidrig befundenen nationalen Bestimmung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zurückerlangt werden konnte.Rn. 16 Am 23. Dezember 2014 stellte Lear Corporation unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 17. Juli 2014, Delphi Hungary Autóalkatrész Gyártó (C-654/13, EU:C:2014:2127), bei der Nemzeti Adó- és Vámhivatal Kiemelt Adózók Adóigazgatósága (Steuerdirektion für Großsteuerzahler der nationalen Steuer- und Zollverwaltung, Ungarn) (im Folgenden: erstinstanzliche Steuerbehörde) einen Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 457 916 030 HUF (was zum Zeitpunkt dieses Antrags ca. 1 458 656 Euro entsprach) wegen verspäteter Erstattung der Mehrwertsteuer (im Folgenden: Verzugszinsen).
Rn. 19 Mit Urteil vom 24. November 2016 entschied die Kúria (Oberstes Gericht) über die Praxis der ungarischen Steuerverwaltung, die der Umsetzung des Beschlusses vom 17. Juli 2014, Delphi Hungary Autóalkatrész Gyártó (C-654/13, EU:C:2014:2127), diente.
Rn. 40 Zum einen hat nämlich im vorliegenden Fall Lear Corporation - unter Berufung auf den Beschluss vom 17. Juli 2014, Delphi Hungary Autóalkatrész Gyártó (C-654/13, EU:C:2014:2127) - innerhalb der Verjährungsfrist einen ersten Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen auf den Mehrwertsteuerbetrag gestellt, der wegen der Voraussetzung des "bezahlten Erwerbs" nicht erstattungsfähig war, und der spätere Antrag von Lear Corporation ist als Teil der Konsequenzen anzusehen, die sich für die Steuerpflichtigen auf nationaler Ebene aus diesem ex tunc wirkenden Beschluss ergeben.
- EuGH, 12.02.2008 - C-2/06
Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige …
Auszug aus EuGH, 10.04.2024 - C-532/23
Rn. 28 Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung des Unionsrechts klar aus den Urteilen vom 12. Februar 2008, Kempter (C-2/06, EU:C:2008:78), und vom 23. April 2020, Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági (C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292), sowie aus dem Beschluss vom 20. Juni 2023, SOLE-MiZo (C-426/22, EU:C:2023:517), abgeleitet werden kann.Rn. 35 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Februar 2008, Kempter (C-2/06, EU:C:2008:78), Folgendes entschieden hat:.
Rn. 39 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine Praxis wie die der Steuerverwaltung des betreffenden Mitgliedstaats, die darin besteht, einen solchen Antrag als neuen Antrag einzustufen, mit der Folge, dass ein Teil der Verzugszinsen wegen der Verjährung dieses Antrags nicht gezahlt wird, gegen die Grundsätze verstößt, die sowohl im Urteil vom 12. Februar 2008, Kempter (C-2/06, EU:C:2008:78), als auch im Urteil vom 23. April 2020, Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági (C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292), eindeutig festgelegt wurden.
- EuGH, 20.06.2023 - C-426/22
SOLE-MiZo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Auszug aus EuGH, 10.04.2024 - C-532/23
Rn. 28 Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung des Unionsrechts klar aus den Urteilen vom 12. Februar 2008, Kempter (C-2/06, EU:C:2008:78), und vom 23. April 2020, Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági (C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292), sowie aus dem Beschluss vom 20. Juni 2023, SOLE-MiZo (C-426/22, EU:C:2023:517), abgeleitet werden kann.Rn. 31 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in dem Beschluss vom 20. Juni 2023, SOLE-MiZo (C-426/22, EU:C:2023:517), insbesondere entschieden:.
- EuGH, 18.05.2021 - C-83/19
Wegen möglicher politischer Einflussnahme: EuGH besorgt über rumänische …
Auszug aus EuGH, 10.04.2024 - C-532/23
Einerseits ist der Gerichtshof nicht befugt, die Normen des Unionsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, sondern nur, sich zur Auslegung der Verträge und der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia "Forumul Judecătorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 201 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 25.10.2018 - C-413/17
Roche Lietuva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge über die …
Auszug aus EuGH, 10.04.2024 - C-532/23
Andererseits hat nach Nr. 11 der Empfehlungen des Gerichtshofs der Europäischen Union an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (…ABl. 2019, C 380, S. 1) das nationale Gericht in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit die konkreten Konsequenzen aus den Auslegungshinweisen des Gerichtshofs zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2018, Roche Lietuva, C-413/17, EU:C:2018:865, Rn. 43). - EuGH - C-127/19 (anhängig)
Asociatia "Forumul Judecatorilor Din România" und Asociatia Miscarea Pentru …
Auszug aus EuGH, 10.04.2024 - C-532/23
Einerseits ist der Gerichtshof nicht befugt, die Normen des Unionsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, sondern nur, sich zur Auslegung der Verträge und der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia "Forumul Judecătorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 201 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 28.07.2011 - C-274/10
Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - …
Auszug aus EuGH, 10.04.2024 - C-532/23
Rn. 11 Mit Urteil vom 28. Juli 2011, Kommission/Ungarn (C-274/10, EU:C:2011:530, Rn. 54), entschied der Gerichtshof, dass Art. 183 der Richtlinie 2006/112 den Mitgliedstaaten nicht gestattet, die Ausübung des Rechts auf Erstattung eines Überschusses abzugsfähiger Mehrwertsteuer an die Bedingung zu knüpfen, dass der für den betreffenden Umsatz geschuldete Betrag gezahlt wurde.
- FG München, 16.09.2025 - 14 K 18/25
Pflicht zur Verzinsung von Zinsansprüchen
So hat der EuGH zu den o.g. Grundsätzen ausgeführt, dass es in Ermangelung einer Unionsregelung der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten zukommt, die Bedingungen für die Zahlung solcher Zinsen festzulegen (vgl. EuGH-Beschluss Lear Corporation Hungary vom 10. April 2024 - C-532/23, ECLI:EU:C:2024:316, Rn. 41).Rn. 71 Diese Bedingungen für die Zahlung solcher Zinsen müssen den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen, d.h. sie dürfen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Forderungen, die auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (EuGH-Beschluss Lear Corporation Hungary vom 10. April 2024 - C-532/23; ECLI:EU:C:2024:316, Rn. 41, BFH-Urteil vom 25. Februar 2025 - VIII R 32/21, BFH/NV 2025, 968, Rn. 32, m.w.N.).
Entsprechend hat der EuGH es dem nationalen Gesetzgeber offengelassen, welche Methode der Zinsberechnung er festlegt und damit ausdrücklich die Wahl zwischen einfacher Verzinsung oder Zahlung von Zinseszinsen gelassen (vgl. EuGH-Beschluss Lear Corporation Hungary vom 10. April 2024 - C-532/23, ECLI:EU:C:2024:316, Rn. 41).
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