Rechtsprechung
| EuGH, 09.10.2025 - C-540/24 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Cabris lnvestments
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Anwendungsbereich - Art. 25 - Gerichtsstandsvereinbarung - In demselben Drittstaat ansässige Vertragsparteien - ...
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Anwendungsbereich - Art. 25 - Gerichtsstandsvereinbarung - In demselben Drittstaat ansässige Vertragsparteien - ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Anwendungsbereich - Art. 25 - Gerichtsstandsvereinbarung - In demselben Drittstaat ansässige Vertragsparteien - ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Anwendungsbereich - Art. 25 - Gerichtsstandsvereinbarung - In demselben Drittstaat ansässige Vertragsparteien - ...
Sonstiges (4)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Cabris lnvestments
- EUR-Lex (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien (Österreich), eingereicht am 8. August 2024 - Cabris lnvestments Ltd gegen Revetas Capital Advisors LLP
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Cabris lnvestments
Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien (Österreich), eingereicht am 8. August 2024 - Cabris lnvestments Ltd gegen Revetas Capital Advisors LLP
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Cabris lnvestments
Verfahrensgang
- EuGH, 09.10.2025 - C-540/24
- EuGH, 05.12.2025 - C-540/24
Papierfundstellen
- NJW 2025, 3625
- EuZW 2026, 863
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (8)
- EuGH, 08.02.2024 - C-566/22
Inkreal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Auszug aus EuGH, 09.10.2025 - C-540/24
Rn. 25 Revetas Capital Advisors rügte die internationale Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts und machte geltend, dass Art. 25 der Brüssel-Ia-Verordnung in seiner Auslegung durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. Februar 2024, 1nkreal (C-566/22, EU:C:2024:123), auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht mehr anwendbar sei, da die Brüssel-Ia-Verordnung seit dem Ende des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 (im Folgenden: Übergangszeitraum) auf Rechtsbeziehungen, an denen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland beteiligt sei, nicht mehr anwendbar sei.Rn. 26 Als Erstes hat das vorlegende Gericht Zweifel, ob Art. 25 der Brüssel-Ia-Verordnung und die Grundsätze, die der Gerichtshof im Urteil vom 8. Februar 2024, 1nkreal (C-566/22, EU:C:2024:123), aufgestellt hat, im Fall einer Gerichtsstandsvereinbarung, die während des Übergangszeitraums zwischen zwei im Vereinigten Königreich ansässigen Parteien geschlossen wurde und in der ein Gericht eines Mitgliedstaats für die Entscheidung über ihren Rechtsstreit benannt wird, anwendbar bleiben, wenn dieses Gericht nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und nach dem Ende des Übergangszeitraums angerufen wurde und das dem Rechtsstreit zugrunde liegende Vertragsverhältnis keinerlei Verbindung zu diesem Mitgliedstaat aufweist.
Ist Art. 25 der Brüssel-Ia-Verordnung derart auszulegen, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung, worin die im Vereinigten Königreich und daher (nunmehr) in einem Drittstaat ansässigen Vertragsparteien die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats der Europäischen Union für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren, unter diese Bestimmung fällt, selbst wenn der zugrundeliegende Vertrag keine weitere Verbindung zu diesem als Gerichtsstandort gewählten Mitgliedstaat aufweist? Gelten daher die Grundsätze des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 8. Februar 2024, 1nkreal (C-566/22, EU:C:2024:123), in gleicher Weise auch für den Fall, wenn der Abschlusszeitpunkt einer Gerichtsstandsvereinbarung zwischen zwei Vertragsparteien mit Sitz im Vereinigten Königreich noch in den Zeitraum vor Ende der Übergangsphase des "Brexit" per 31. Dezember 2020 hineinfällt, die Klage aber erst nach Wirksamkeit des "Brexit" eingebracht wurde? Dies unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Vertragslage zwischen diesen (nunmehr) Drittstaatsangehörigen keine weitere Verbindung zum gewählten Mitgliedstaat der Europäischen Union aufweist (siehe dazu aber die Erwägungsgründe 13 und 14 dieser Verordnung) und zudem Art. 50 Abs. 3 EUV nach dem "Brexit" die Anwendbarkeit der europäischen Verträge für das Vereinigte Königreich generell ausschließt.
Rn. 33 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, sowie die Zwecke und Ziele zu berücksichtigen, die mit dem Rechtsakt, zu dem sie gehört, verfolgt werden (…vgl. Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 8. Februar 2024, 1nkreal, C-566/22, EU:C:2024:123, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In einer solchen Situation zeigt nämlich das Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, in dem die Vertragsparteien ansässig sind, für sich genommen den internationalen Charakter des in Rede stehenden Sachverhalts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Februar 2024, 1nkreal, C-566/22, EU:C:2024:123, Rn. 25 und 39).
Rn. 43 Als Drittes wird diese Auslegung durch die mit Art. 25 der Brüssel-Ia-Verordnung verfolgten Ziele, die in den Erwägungsgründen 15, 19 und 22 dieser Verordnung genannt sind, bestätigt, nämlich die Vertragsfreiheit zu wahren und die Wirksamkeit von ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarungen zu verbessern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Februar 2024, 1nkreal, C-566/22, EU:C:2024:123, Rn. 26).
Im Übrigen schränkt die Anwendung dieser harmonisierten Regeln die Möglichkeit von Parallelverfahren ein und verhindert, wie es das im 21. Erwägungsgrund dieser Verordnung genannte Ziel einer abgestimmten Rechtspflege verlangt, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Februar 2024, 1nkreal, C-566/22, EU:C:2024:123, Rn. 30).
- EuGH, 29.07.2024 - C-774/22
Bei einer Auslandsreise kann der Verbraucher den Reiseveranstalter vor dem …
Auszug aus EuGH, 09.10.2025 - C-540/24
Ein solcher Sachverhalt kann nämlich Fragen hinsichtlich der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte aufwerfen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2005, Owusu, C-281/02, EU:C:2005:120, Rn. 26…, vom 8. September 2022, IRnova, C-399/21, EU:C:2022:648, Rn. 28, vom 29. Juli 2024, FTI Touristik [Auslandsbezug], C-774/22, EU:C:2024:646, Rn. 26, 28 und 29, …sowie vom 25. Februar 2025, BSH Hausgeräte, C-339/22, EU:C:2025:108, Rn. 59 und 60).Aus Gründen der Rechtssicherheit muss das angerufene nationale Gericht deshalb in der Lage sein, ohne Weiteres über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden, und zwar ohne in eine Sachprüfung eintreten zu müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juli 2024, FTI Touristik [Auslandsbezug], C-774/22, EU:C:2024:646, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 25.02.2025 - C-339/22
BSH Hausgeräte - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und …
Auszug aus EuGH, 09.10.2025 - C-540/24
Rn. 37 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Brüssel-Ia-Verordnung eingeführte Zuständigkeitsregelung unionsintern ist und eigene Ziele verfolgt, wie etwa das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, wie sich aus dem dritten Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2025, BSH Hausgeräte, C-339/22, EU:C:2025:108, Rn. 55).Ein solcher Sachverhalt kann nämlich Fragen hinsichtlich der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte aufwerfen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2005, Owusu, C-281/02, EU:C:2005:120, Rn. 26…, vom 8. September 2022, IRnova, C-399/21, EU:C:2022:648, Rn. 28…, vom 29. Juli 2024, FTI Touristik [Auslandsbezug], C-774/22, EU:C:2024:646, Rn. 26, 28 und 29, sowie vom 25. Februar 2025, BSH Hausgeräte, C-339/22, EU:C:2025:108, Rn. 59 und 60).
- EuGH, 24.11.2022 - C-358/21
Tilman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Auszug aus EuGH, 09.10.2025 - C-540/24
Rn. 31 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Gerichtsstandsklausel - da es sich bei ihr ihrem Wesen nach um eine Zuständigkeitsoption handelt, die ohne rechtliche Folgen bleibt, solange kein gerichtliches Verfahren eingeleitet ist, und die erst dann Wirkungen entfaltet, wenn eine Klage erhoben wird - zum Zeitpunkt der Klageerhebung zu beurteilen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 1979, Sanicentral, 25/79, EU:C:1979:255, Rn. 6, und vom 24. November 2022, Tilman, C-358/21, EU:C:2022:923, Rn. 30). - EuGH, 01.03.2005 - C-281/02
Owusu - Brüsseler Übereinkommen - Räumlicher Anwendungsbereich des Brüsseler …
Auszug aus EuGH, 09.10.2025 - C-540/24
Ein solcher Sachverhalt kann nämlich Fragen hinsichtlich der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte aufwerfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2005, Owusu, C-281/02, EU:C:2005:120, Rn. 26…, vom 8. September 2022, IRnova, C-399/21, EU:C:2022:648, Rn. 28…, vom 29. Juli 2024, FTI Touristik [Auslandsbezug], C-774/22, EU:C:2024:646, Rn. 26, 28 und 29, …sowie vom 25. Februar 2025, BSH Hausgeräte, C-339/22, EU:C:2025:108, Rn. 59 und 60). - EuGH, 08.09.2022 - C-399/21
IRnova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Auszug aus EuGH, 09.10.2025 - C-540/24
Ein solcher Sachverhalt kann nämlich Fragen hinsichtlich der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte aufwerfen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2005, Owusu, C-281/02, EU:C:2005:120, Rn. 26, vom 8. September 2022, IRnova, C-399/21, EU:C:2022:648, Rn. 28…, vom 29. Juli 2024, FTI Touristik [Auslandsbezug], C-774/22, EU:C:2024:646, Rn. 26, 28 und 29, …sowie vom 25. Februar 2025, BSH Hausgeräte, C-339/22, EU:C:2025:108, Rn. 59 und 60). - EuGH, 13.11.1979 - 25/79
Sanicentral SA / Collin
Auszug aus EuGH, 09.10.2025 - C-540/24
Rn. 31 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Gerichtsstandsklausel - da es sich bei ihr ihrem Wesen nach um eine Zuständigkeitsoption handelt, die ohne rechtliche Folgen bleibt, solange kein gerichtliches Verfahren eingeleitet ist, und die erst dann Wirkungen entfaltet, wenn eine Klage erhoben wird - zum Zeitpunkt der Klageerhebung zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 1979, Sanicentral, 25/79, EU:C:1979:255, Rn. 6, …und vom 24. November 2022, Tilman, C-358/21, EU:C:2022:923, Rn. 30). - EuGH, 17.11.1983 - 292/82
Merck Hauptzollamt Hamburg-Jonas
Auszug aus EuGH, 09.10.2025 - C-540/24
Rn. 33 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, sowie die Zwecke und Ziele zu berücksichtigen, die mit dem Rechtsakt, zu dem sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, …und vom 8. Februar 2024, 1nkreal, C-566/22, EU:C:2024:123, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BGH, 17.06.2026 - KZR 29/25
VISA
Daher haben die mitgliedstaatlichen Gerichte sie grundsätzlich auch dann zu beachten, wenn ein Beklagter - wie hier - seinen Sitz im Vereinigten Königreich hat (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 - C-540/24, NJW 2025, 3625 Rn. 34 ff., 47 - Cabris Investments; BGH…, Urteil vom 7. Oktober 2025 - II ZR 112/24, WM 2025, 1933 Rn. 13 ff. mwN).Der Austritt des Vereinigten Königreichs berührt daher für sich genommen die Anwendbarkeit der Brüssel-Ia-Verordnung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht (EuGH, NJW 2025, 3625 Rn. 35 - Cabris Investments;… BGH, WM 2025, 1933 Rn. 15 mwN).
Die Vorschrift findet damit auch Anwendung, wenn beide oder - wie hier - eine der Vertragsparteien keinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und der Fall einen Auslandsbezug aufweist (EuGH, NJW 2025, 3625 Rn. 34 ff. - Cabris Investments; KG…, Urteil vom 8. Januar 2026 - 2 U 20/25, NJW 2026, 1679 Rn. 24;… Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl., Art. 25 EuGVVO Rn. 16;… Wurmnest in Kamann/Ohlhoff/Völcker, Kartellverfahren und Kartellprozess, 2. Aufl., § 44 Rn. 101).
L 147, 1 vom 10. Juni 2009 [Lugano-II-Übereinkommen]; NJW 2025, 3625 Rn. 30 f. - Cabris Investments; BGH, Urteil vom 26. April 2018 - VII ZR 139/17, NJW 2019, 76 Rn. 21).
Mit Ablauf des in Art. 126 Austrittsabkommen vorgesehenen und am 31. Dezember 2020 endenden Übergangszeitraums ist das Vereinigte Königreich für die Zwecke der Anwendung der Brüssel-Ia-Verordnung gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchst. a Austrittsabkommen als Drittstaat zu behandeln, sofern die Klage - wie hier - nach Ablauf des Übergangszeitraums vor einem mitgliedstaatlichen Gericht erhoben worden ist (vgl. EuGH, NJW 2025, 3625 Rn. 46 f. mwN - Cabris Investments;… BGH, WM 2025, 1933 Rn. 13 ff.).
Aus den weiteren Regelungen des Austrittsabkommens ergibt sich nichts anderes (EuGH, NJW 2025, 3625 Rn. 47 - Cabris Investments;… BGH, WM 2025, 1933 Rn. 15).
Rn. 18 2. Nicht völlig zweifelsfrei zu beantworten ist allerdings die daran anknüpfende und sich im Streitfall stellende Frage, ob das nach Art. 6 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO anwendbare nationale Zuständigkeitsrecht in Streitigkeiten, die das Rechtsverhältnis zwischen einem Mitgliedstaat und dem Vereinigten Königreich betreffen, nach Ablauf des Übergangszeitraums durch Art. 17 Brüsseler Übereinkommen verdrängt wird (vgl. dazu bereits die Vorlagefrage Nr. 2 im Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien in der Rs. C-540/24).
Solche nach Art. 25 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO zulässigen Vereinbarungen fördern die Vorhersehbarkeit über die gerichtliche Zuständigkeit, verringern Zuständigkeitskonflikte, vermeiden zudem parallele und einander widersprechende Entscheidungen und dienen damit insgesamt der Rechtssicherheit für die Parteien (EuGH, NJW 2025, 3625 Rn. 44 f. - Cabris Investments;… WRP 2026, 350 Rn. 40 ff. - Pome; BGH…, Urteil vom 17. Oktober 2019 - III ZR 42/19, BGHZ 223, 269, 64 Rn. 37).
- EuGH, 30.10.2025 - C-398/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und …
Rn. 23 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur der Wortlaut der betreffenden Vorschrift des Unionsrechts, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, sowie die Zwecke und Ziele zu berücksichtigen, die mit dem Rechtsakt, zu dem sie gehört, verfolgt werden (…Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 9. Oktober 2025, Cabris Investment, C-540/24, EU:C:2025:766, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 37 Die in den Rn. 30 bis 36 des vorliegenden Urteils dargelegte Auslegung wird durch die mit Art. 25 der Verordnung Nr. 1215/2012 verfolgten Ziele, die in den Erwägungsgründen 15, 19 und 22 dieser Verordnung genannt sind, bestätigt, nämlich die Vertragsfreiheit zu wahren und die Wirksamkeit von ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarungen zu verbessern (Urteil vom 9. Oktober 2025, Cabris lnvestments, C-540/24, EU:C:2025:766, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BAG, 29.01.2026 - 8 AZR 82/25
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte
Rn. 20 3. Der für die Anwendung der VO (EU) Nr. 1215/2012 erforderliche Auslandsbezug folgt bereits daraus, dass sich - nach den nicht angegriffenen und damit für den Senat gemäß deutschem Zivilprozessrecht (§ 559 Abs. 2 ZPO) bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts - der Wohnsitz der Beklagten in der Tschechischen Republik und damit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem des angerufenen Gerichts befindet (vgl. EuGH 9. Oktober 2025 - C-540/24 - [Cabris Investments] Rn. 40;… 3. Juni 2021 - C-280/20 - [Generalno konsulstvo na Republika Bulgaria] Rn. 30 ff. mwN). - EuGH, 05.12.2025 - C-540/24
Urteilsberichtigung
Rn. 1 Am 9. Oktober 2025 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) das Urteil Cabris Investments (C-540/24, EU:C:2025:766) erlassen.In der Fassung des Urteils vom 9. Oktober 2025, Cabris Investments (C-540/24, EU:C:2025:766), in der Verfahrenssprache ist nach Rn. 17 und vor den Worten "Art. 69 der Verordnung bestimmt:" die Zahl "18" einzufügen, die die Nummerierung dieser Randnummer bezeichnet, und die Nummerierung der folgenden Randnummern des Urteils um eine Einheit zu verschieben..
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Rechtsprechung
| EuGH, 05.12.2025 - C-540/24 REC |
Volltextveröffentlichungen (5)
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Cabris lnvestments
Urteilsberichtigung
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Urteilsberichtigung
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Urteilsberichtigung
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Urteilsberichtigung
Verfahrensgang
- EuGH, 09.10.2025 - C-540/24
- EuGH, 05.12.2025 - C-540/24 REC
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- EuGH, 09.10.2025 - C-540/24
Cabris lnvestments - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit …
Auszug aus EuGH, 05.12.2025 - C-540/24
Rn. 1 Am 9. Oktober 2025 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) das Urteil Cabris Investments (C-540/24, EU:C:2025:766) erlassen.In der Fassung des Urteils vom 9. Oktober 2025, Cabris Investments (C-540/24, EU:C:2025:766), in der Verfahrenssprache ist nach Rn. 17 und vor den Worten "Art. 69 der Verordnung bestimmt:" die Zahl "18" einzufügen, die die Nummerierung dieser Randnummer bezeichnet, und die Nummerierung der folgenden Randnummern des Urteils um eine Einheit zu verschieben..
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