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   EuGH, 27.10.2022 - C-544/21   

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https://dejure.org/2022,29524
EuGH, 27.10.2022 - C-544/21 (https://dejure.org/2022,29524)
EuGH, Entscheidung vom 27.10.2022 - C-544/21 (https://dejure.org/2022,29524)
EuGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2022 - C-544/21 (https://dejure.org/2022,29524)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Stadt Mainz

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Honorare für Architekten und Ingenieure - Festgesetzte Mindestpreise - Unmittelbare Wirkung der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Stadt Mainz

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Unberechtigter Rücktritt des Verbrauchers vom Vertrag - Für missbräuchlich erklärte Klausel, mit der der Anspruch des Gewerbetreibenden auf Ersatz des Schadens ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    RL 2006/123/EG Art. 15 Abs. 1, 2 Buchst. g, Abs. 3; AEUV Art. 49; HOAI (2002) § 4
    Fehlende Voraussetzungen zur Anwendung von EU-Recht bei Rechtsstreit über Mindestlohn nach HOAI

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Honorare für Architekten und Ingenieure - Festgesetzte Mindestpreise - Unmittelbare Wirkung der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    EU-Dienstleistungsrichtlinie auf Mindestsätze der HOAI 1996/2002 nicht anwendbar!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    EU-Dienstleistungsrichtlinie ist auf Mindestsätze der HOAI 1996/2002 nicht anwendbar! (IBR 2023, 22)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2023, 239
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 15.11.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten

    Auszug aus EuGH, 27.10.2022 - C-544/21
    Die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr finden auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, grundsätzlich keine Anwendung (Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die konkreten Merkmale, die es ermöglichen, einen Zusammenhang zwischen dem Gegenstand oder den Umständen eines Rechtsstreits, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen des betreffenden Mitgliedstaats hinausweisen, und den Art. 49, 56 oder 63 AEUV herzustellen, müssen sich nämlich aus der Vorlageentscheidung ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 54).

    Folglich ist es bei einem Sachverhalt wie dem des Ausgangsverfahrens Sache des vorlegenden Gerichts, dem Gerichtshof den Anforderungen von Art. 94 seiner Verfahrensordnung entsprechend anzugeben, inwieweit der bei ihm anhängige Rechtsstreit trotz seines rein innerstaatlichen Charakters einen Anknüpfungspunkt bezüglich der die Grundfreiheiten betreffenden Vorschriften des Unionsrechts aufweist, der die Auslegung im Wege der Vorabentscheidung, um die ersucht wird, für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erforderlich macht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 55).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Aufgabe des Gerichtshofs im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens darin besteht, das vorlegende Gericht bei der Entscheidung des konkret bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu unterstützen, was voraussetzt, dass feststeht, dass die geltend gemachte Freiheit auf diesen Rechtsstreit anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 49).

  • EuGH, 15.01.2019 - C-258/17

    E.B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus EuGH, 27.10.2022 - C-544/21
    Etwas anderes gilt nur - und vorbehaltlich des Verbots der Rückwirkung von Rechtsakten -, wenn zusammen mit der Neuregelung besondere Vorschriften getroffen werden, die speziell die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung regeln (Urteil vom 15. Januar 2019, E. B., C-258/17, EU:C:2019:17, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit kann eine vor dem Inkrafttreten einer Richtlinie entstandene Situation gleichwohl zukünftige Wirkungen entfalten, die gemäß dem Grundsatz, wonach neue Vorschriften sofort auf solche zukünftigen Wirkungen anwendbar sind, ab dem Ablauf ihrer Umsetzungsfrist von dieser Richtlinie geregelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2019, E. B., C-258/17, EU:C:2019:17, Rn. 56).

  • EuGH, 18.01.2022 - C-261/20

    HOAI-Mindestsätze: Schlägt EU-Rechtswidrigkeit auf die Verträge durch?

    Auszug aus EuGH, 27.10.2022 - C-544/21
    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin (C-261/20, EU:C:2022:33), festgestellt hat, dass das deutsche System der Mindestpreise für Architekten und Ingenieure nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, und hebt die Ähnlichkeit der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache hervor, in der das genannte Urteil ergangen ist.
  • BGH, 03.11.2022 - VII ZR 724/21

    Honorarvereinbarung auf Grundlage der Mindestsätze der HOAI im Verhältnis

    Die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr finden auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen, grundsätzlich keine Anwendung und führen daher in einem solchen Fall nicht zu der Verpflichtung, das verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI unangewendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - C-261/20, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 - Thelen Technopark Berlin; Urteil vom 27. Oktober 2022 - C-544/21; BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - VII ZR 174/19, BauR 2022, 1515 = NZBau 2022, 530).

    aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat klargestellt, dass die Bestimmungen des AEUV über die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen, grundsätzlich keine Anwendung finden (EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - C-261/20 Tz. 50, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 - Thelen Technopark Berlin; Urteil vom 27. Oktober 2022 - C-544/21 Tz. 26).

    Ist keine Partei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig und wird die versprochene Leistung nicht außerhalb dieses Gebiets erbracht, ist der Sachverhalt nicht durch Merkmale charakterisiert, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - C-261/20 Tz. 51, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 - Thelen Technopark Berlin; Urteil vom 27. Oktober 2022 - C-544/21 Tz. 27 f.).

    Die von der Revision aufgeworfene Rechtsfrage ist durch die nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ergangenen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt (zur HOAI 1996/2002 EuGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 - C-544/21 Tz. 31 f.; zur HOAI 2013 EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - C-261/20 Tz. 51 ff., BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 - Thelen Technopark Berlin vgl. zudem BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - VII ZR 174/19 Rn. 29, BauR 2022, 1515 = NZBau 2022, 530).

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