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Weitere Entscheidungen unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 | EuGH

Rechtsprechung
   EuGH, 19.09.2024 - C-555/22 P, C-556/22 P, C-564/22 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,24434
EuGH, 19.09.2024 - C-555/22 P, C-556/22 P, C-564/22 P (https://dejure.org/2024,24434)
EuGH, Entscheidung vom 19.09.2024 - C-555/22 P, C-556/22 P, C-564/22 P (https://dejure.org/2024,24434)
EuGH, Entscheidung vom 19. September 2024 - C-555/22 P, C-556/22 P, C-564/22 P (https://dejure.org/2024,24434)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vereinigtes Königreich/ Kommission u. a.

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zugunsten bestimmter multinationaler Konzerne durchgeführte Beihilferegelung - Besteuerung der nicht gewerblichen Finanzierungserträge beherrschter ausländischer Unternehmen ...

  • IWW

    Beschlusses (EU) 2019/1352, Art. 108 Abs. 2 AEUV, Art. ... 107 Abs. 1 AEUV, Art. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2015/1589, Art. 108 Abs. 3 AEUV, Richtlinie (EU) 2016/1164, Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV, Art. 263, 296 AEUV, Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 4 Abs. 3 EUV, Art. 49, 54 AEUV

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zugunsten bestimmter multinationaler Konzerne durchgeführte Beihilferegelung - Besteuerung der nicht gewerblichen Finanzierungserträge beherrschter ausländischer Unternehmen ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem diese bestimmte Vorschriften des Vereinigten Königreichs über die Besteuerung der Gewinne beherrschter ausländischer Unternehmen (Controlled Foreign Companies, CFC) als mit dem ...

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Beihilfen: Britische Steuervorteile für Unternehmen nicht rechtswidrig

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (7)

  • EuG, 08.06.2022 - T-363/19

    Vereinigtes Königreich/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Vom Vereinigten …

    Auszug aus EuGH, 19.09.2024 - C-555/22
    Rn. 1 Mit ihren jeweiligen Rechtsmitteln beantragen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (C-555/22 P), die ITV plc (C-556/22 P) sowie die LSEGH (Luxembourg) Ltd und die London Stock Exchange Group Holdings (Italy) Ltd (im Folgenden zusammen: LSEGH) (C-564/22 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Juni 2022, Vereinigtes Königreich und ITV/Kommission (T-363/19 und T-456/19, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2022:349), mit dem es die Klagen des Vereinigten Königreichs und von ITV, unterstützt durch LSEGH, auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2019/1352 der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (im Folgenden auch: CFC) (…ABl. 2019, L 216, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

    Rn. 24 Mit Klageschrift, die am 12. Juni 2019 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob das Vereinigte Königreich in der Rechtssache T-363/19 Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

    Rn. 25 Mit Klageschrift, die am 4. Juli 2019 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob ITV in der Rechtssache T-456/19 Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses.

    Rn. 26 Mit Beschluss vom 29. Januar 2020 wurde das Vereinigte Königreich in der Rechtssache T-456/19 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge von ITV zugelassen.

    Rn. 27 Mit Beschluss vom 24. November 2020, 1TV/Kommission (T-456/19, EU:T:2020:640), wurde LSEGH vom Gericht in der Rechtssache T-456/19 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von ITV zugelassen.

    Rn. 28 Mit Entscheidung vom 21. Juli 2021 wurden die Rechtssachen T-363/19 und T-456/19 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden.

    Rn. 29 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht, nachdem es die Rechtssachen T-363/19 und T-456/19 zu jener gemeinsamen Entscheidung verbunden hatte, die Klagen abgewiesen.

    Rn. 145 Im Übrigen trägt die Kommission, da den Klagen vor dem Gericht stattgegeben wird, neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Vereinigten Königreichs in der Rechtssache T-363/19 sowie die Kosten von ITV und LSEGH in der Rechtssache T-456/19.

    Rn. 146 Das Vereinigte Königreich trägt seine eigenen Kosten in der Rechtssache T-456/19.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Juni 2022, Vereinigtes Königreich und ITV/Kommission (T-363/19 und T-456/19, EU:T:2022:349), wird aufgehoben..

    Die Europäische Kommission trägt die Kosten in der Rechtssache T-363/19..

    Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten von ITV plc sowie von LSEGH (Luxembourg) Ltd und London Stock Exchange Group Holdings (Italy) Ltd in der Rechtssache T-456/19..

    Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten in der Rechtssache T-456/19..

  • EuGH, 08.11.2022 - C-885/19

    "Tax rulings": Der Gerichtshof entscheidet, dass das Gericht zu Unrecht den …

    Auszug aus EuGH, 19.09.2024 - C-555/22
    Zwar sei nach den u. a. dem Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859), zu entnehmenden Hinweisen die korrekte Bestimmung des Bezugsrahmens, der erste Schritt der Prüfung der Selektivität einer nationalen steuerlichen Maßnahme, eine Rechtsfrage, doch habe sich der Fehler, den der Gerichtshof in jenem Urteil festgestellt habe, nicht auf die Auslegung des nationalen Rechts, sondern darauf bezogen, ob das Gericht bei dieser Abgrenzung die gebotenen Faktoren berücksichtigt habe.

    Die Mitgliedstaaten dürfen daher keine steuerliche Maßnahme erlassen, die eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen kann (Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 92 Die Voraussetzung des selektiven Vorteils erfordert die Feststellung, ob die in Rede stehende nationale Maßnahme im Rahmen einer konkreten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit dieser Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die der Sache nach als diskriminierend eingestuft werden kann (Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Maßnahmen, die eine Unterscheidung zwischen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der in Rede stehenden rechtlichen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, einführen und damit a priori selektiv sind, fallen jedoch dann nicht unter den Begriff "staatliche Beihilfe", wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass diese Unterscheidung gerechtfertigt ist, weil sie sich aus der Natur oder dem Aufbau des Systems ergibt, in das sich die Maßnahmen einfügen (Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit hängt die Bestimmung aller Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, von der vorherigen Definition der rechtlichen Regelung ab, im Hinblick auf deren Ziel gegebenenfalls die Vergleichbarkeit der jeweiligen tatsächlichen und rechtlichen Situation der durch die fragliche Maßnahme begünstigten Unternehmen und der durch sie nicht begünstigten Unternehmen zu prüfen ist (Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 136 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs führt, da die Bestimmung des Bezugsrahmens den Ausgangspunkt für die vergleichende Prüfung darstellt, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Selektivität zu erfolgen hat, ein bei dieser Bestimmung begangener Fehler zwangsläufig dazu, dass die gesamte Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Selektivität mit einem Mangel behaftet ist (Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.12.2023 - C-451/21

    Die von der Europäischen Kommission vorgenommene Prüfung der Steuervorbescheide, …

    Auszug aus EuGH, 19.09.2024 - C-555/22
    Dem Gerichtshof kann jedoch nicht die Möglichkeit genommen werden, nachzuprüfen, ob solche Beurteilungen nicht selbst eine Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht darstellen (Urteil vom 5. Dezember 2023, Luxemburg u. a./Kommission, C-451/21 P und C-454/21 P, EU:C:2023:948, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vorbringen, mit dem die Wahl des Referenzrahmens oder seine Bedeutung im ersten Schritt der Prüfung des Vorliegens eines selektiven Vorteils in Frage gestellt wird, ist nämlich zulässig, da diese Prüfung auf einer rechtlichen Qualifizierung des nationalen Rechts auf der Grundlage einer unionsrechtlichen Vorschrift beruht (Urteil vom 5. Dezember 2023, Luxemburg u. a./Kommission, C-451/21 P und C-454/21 P, EU:C:2023:948, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 60 Ließe man zu, dass der Gerichtshof nicht die Möglichkeit hätte, festzustellen, ob sich das Gericht die Abgrenzung des maßgeblichen Referenzrahmens sowie dessen Auslegung und Anwendung als entscheidenden Parameter bei der Prüfung des Vorliegens eines selektiven Vorteils rechtsfehlerfrei zu eigen gemacht hat, liefe das darauf hinaus, die Möglichkeit in Kauf zu nehmen, dass das Gericht gegebenenfalls eine Bestimmung des Primärrechts der Union, nämlich Art. 107 Abs. 1 AEUV, verletzt hätte, ohne dass diese Verletzung im Rahmen des Rechtsmittels festgestellt werden könnte, was gegen Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV verstieße, wie in Rn. 57 des vorliegenden Urteils hervorgehoben (Urteil vom 5. Dezember 2023, Luxemburg u. a./Kommission, C-451/21 P und C-454/21 P, EU:C:2023:948, Rn. 79).

    Dies gilt für die Festlegung der steuerlichen Bemessungsgrundlage, des Steuertatbestands und etwaiger Steuerbefreiungen (Urteil vom 5. Dezember 2023, Luxemburg u. a./Kommission, C-451/21 P und C-454/21 P, EU:C:2023:948, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 97 Folglich ist die Kommission bei der Bestimmung des Referenzrahmens, die sie zur Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV auf steuerliche Maßnahmen vornimmt, grundsätzlich gehalten, die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts durch den betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der in Rn. 95 des vorliegenden Urteils angegebenen kontradiktorischen Erörterung zu akzeptieren, sofern diese Auslegung mit dem Wortlaut dieser Bestimmungen vereinbar ist (Urteil vom 5. Dezember 2023, Luxemburg u. a./Kommission, C-451/21 P und C-454/21 P, EU:C:2023:948, Rn. 120).

    Rn. 98 Die Kommission kann von der genannten Auslegung nur abweichen, wenn sie nachweisen kann, dass in der Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis dieses Mitgliedstaats eine andere Auslegung vorherrscht, indem sie sich insoweit auf verlässliche und übereinstimmende Beweise stützt, die bei dieser kontradiktorischen Erörterung vorgelegt wurden (Urteil vom 5. Dezember 2023, Luxemburg u. a./Kommission, C-451/21 P und C-454/21 P, EU:C:2023:948, Rn. 121).

    Diese Pflicht erfordert insbesondere, dass der Mitgliedstaat der Kommission alle relevanten Informationen redlich übermittelt, um die sie in Bezug auf die sich aus der nationalen Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis ergebende Auslegung der relevanten Bestimmungen des nationalen Rechts ersucht hat, um den Referenzrahmen bestimmen zu können (Urteil vom 5. Dezember 2023, Luxemburg u. a./Kommission, C-451/21 P und C-454/21 P, EU:C:2023:948, Rn. 122).

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN …

    Auszug aus EuGH, 19.09.2024 - C-555/22
    Rn. 42 Insbesondere hat das Gericht in Bezug auf diese Freiheit darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof in den Rn. 72 und 73 des Urteils vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544), entschieden habe, dass die seinerzeit geltenden CFC-Rechtsvorschriften, sofern sie die Anwendung der Besteuerung der Gewinne von CFC auf rein künstliche Gestaltungen beschränkt hätten, mit den die Niederlassungsfreiheit gewährleistenden Bestimmungen der Verträge vereinbar seien.

    Rn. 51 ITV macht vier Rechtsmittelgründe geltend: i) einen Fehler bei der Bestimmung des Bezugsrahmens, ii) einen Fehler bei der Feststellung eines selektiven Vorteils, iii) einen Fehler bei der Behandlung der Rechtfertigung der in Rede stehenden Befreiungen und iv) einen Fehler bei der Anwendung des Urteils vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544).

    Rn. 78 ITV trägt im Wesentlichen ergänzend vor, dass diese Bestimmungen von Kapitel 9 erforderlich seien, um im Einklang mit den dem Urteil vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544), zu entnehmenden Hinweisen sicherzustellen, dass die CFC-Vorschriften nur die Besteuerung rein künstlicher Gestaltungen erlaubten.

    Rn. 124 ITV macht außerdem im Wesentlichen geltend, dass bei der Auslegung der CFC-Vorschriften die sich aus dem Urteil vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544), ergebenden Hinweise zu berücksichtigen seien.

  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen, …

    Auszug aus EuGH, 19.09.2024 - C-555/22
    Rn. 30 Das Gericht hat hierzu u. a. die Voraussetzung des Vorliegens eines selektiven Vorteils geprüft und insoweit die nach dem in Rn. 61 des angefochtenen Urteils angeführten Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 57 und 58), vorzunehmende dreistufige Prüfung angewendet, wonach in einem ersten Schritt der geltende Bezugsrahmen zu ermitteln sei, dann festzustellen sei, ob die fragliche Regelung im Hinblick auf das mit ihr verfolgte Ziel von diesem Rahmen abweiche, und als letzter Schritt, ob der betreffende Mitgliedstaat nachgewiesen habe, dass die durch diese Regelung eingeführte Unterscheidung gerechtfertigt sei, weil sie sich aus der Natur oder dem System des Rahmens, in den sich diese Maßnahme einfüge, ergebe.
  • EuGH, 06.10.2021 - C-51/19

    World Duty Free Group/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. …

    Auszug aus EuGH, 19.09.2024 - C-555/22
    Erweist sich dagegen, dass sich eine solche Maßnahme eindeutig von diesem allgemeinen System trennen lässt, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass der zu berücksichtigende Bezugsrahmen enger ist als dieses allgemeine System oder sogar mit der Maßnahme selbst identisch ist, wenn sich diese als eine Norm mit eigenständiger rechtlicher Logik darstellt und es nicht möglich ist, eine kohärente Gesamtheit von Vorschriften außerhalb dieser Maßnahme zu bestimmen (Urteil vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission, C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 62 und 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 24.11.2020 - T-456/19

    ITV/ Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.09.2024 - C-555/22
    Rn. 27 Mit Beschluss vom 24. November 2020, 1TV/Kommission (T-456/19, EU:T:2020:640), wurde LSEGH vom Gericht in der Rechtssache T-456/19 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von ITV zugelassen.
  • EuG, 25.06.2025 - T-510/20

    Fachverband Spielhallen und LM/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Steuerliche …

    Rn. 35 Drittens ist die Kommission nach der Rechtsprechung bei der Bestimmung des Bezugsrahmens, die sie zur Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV auf steuerliche Maßnahmen vornimmt, grundsätzlich gehalten, die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts durch den betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der kontradiktorischen Erörterung zu akzeptieren, sofern diese Auslegung mit dem Wortlaut dieser Bestimmungen vereinbar ist (…Urteile vom 5. Dezember 2023, Luxemburg u. a./Kommission, C-451/21 P und C-454/21 P, EU:C:2023:948, Rn. 120, und vom 19. September 2024, Vereinigtes Königreich u. a./Kommission [Besteuerung der Gewinne von CFC], C-555/22 P, C-556/22 P und C-564/22 P, EU:C:2024:763, Rn. 97).

    Rn. 36 Die Kommission kann von dieser Auslegung nur abweichen, wenn sie nachweisen kann, dass in der Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis dieses Mitgliedstaats eine andere Auslegung vorherrscht, indem sie sich insoweit auf verlässliche und übereinstimmende Beweise stützt, die bei dieser kontradiktorischen Erörterung vorgelegt wurden (…Urteile vom 5. Dezember 2023, Luxemburg u. a./Kommission, C-451/21 P und C-454/21 P, EU:C:2023:948, Rn. 121, und vom 19. September 2024, Vereinigtes Königreich u. a./Kommission [Besteuerung der Gewinne von CFC], C-555/22 P, C-556/22 P und C-564/22 P, EU:C:2024:763, Rn. 98).

    Diese Pflicht erfordert insbesondere, dass der Mitgliedstaat der Kommission alle relevanten Informationen redlich übermittelt, um die sie in Bezug auf die sich aus der nationalen Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis ergebende Auslegung der relevanten Bestimmungen des nationalen Rechts ersucht hat, um den Bezugsrahmen bestimmen zu können (…Urteile vom 5. Dezember 2023, Luxemburg u. a./Kommission, C-451/21 P und C-454/21 P, EU:C:2023:948, Rn. 122, und vom 19. September 2024, Vereinigtes Königreich/Kommission [Besteuerung der Gewinne von CFC], C-555/22 P, C-556/22 P und C-564/22 P, EU:C:2024:763, Rn. 99).

    Daher ist, wenn die fragliche steuerliche Maßnahme untrennbar mit dem allgemeinen Steuersystem des betreffenden Mitgliedstaats verbunden ist, auf dieses System Bezug zu nehmen (Urteil vom 19. September 2024, Vereinigtes Königreich/Kommission [Besteuerung der Gewinne von CFC], C-555/22 P, C-556/22 P und C-564/22 P, EU:C:2024:763, Rn. 95).

  • EuGH, 29.04.2025 - C-453/23

    Staatliche Beihilfen: Der Gerichtshof präzisiert die Umstände, unter denen …

    Rn. 49 Diese Bestimmung der grundlegenden Merkmale der Steuer umfasst ihre Bemessungsgrundlage, ihren Steuertatbestand, aber auch etwaige Steuerbefreiungen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2023, Luxemburg u. a./Kommission, C-451/21 P und C-454/21 P, EU:C:2023:948, Rn. 112, sowie vom 19. September 2024, Vereinigtes Königreich u. a./Kommission [Besteuerung der Gewinne von CFC], C-555/22 P, C-556/22 P und C-564/22 P, EU:C:2024:763, Rn. 96).
  • EuG, 06.03.2025 - T-767/19

    Markit Group/ Kommission

    Cet arrêt a fait l'objet des pourvois formés par le Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d'Irlande du Nord, ITV plc et les parties intervenantes dans l'affaire T-456/19, enregistrés sous les numéros C-555/22 P, C-556/22 P et C-564/22 P.

    Rn. 6 Par arrêt du 19 septembre 2024, Royaume-Uni e.a./Commission (Imposition des bénéfices des SEC) (C-555/22 P, C-556/22 P et C-564/22 P, EU:C:2024:763), la Cour a annulé l'arrêt du 8 juin 2022, Royaume-Uni et ITV/Commission (T-363/19 et T-456/19, EU:T:2022:349), ainsi que la décision attaquée.

    Rn. 15 Par le présent recours, la requérante demande l'annulation de la décision attaquée, laquelle a définitivement été annulée par l'arrêt du 19 septembre 2024, Royaume-Uni e.a./Commission (Imposition des bénéfices des SEC) (C-555/22 P, C-556/22 P et C-564/22 P, EU:C:2024:763).

  • EuGH, 13.03.2025 - C-746/23

    Cividale und Flag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - …

    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom 19. September 2024, Vereinigtes Königreich u. a./Kommission [Besteuerung der Gewinne von CFC], C-555/22 P, C-556/22 P und C-564/22 P, EU:C:2024:763, Rn. 91 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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   Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-555/22 P, C-556/22 P, C-564/22 P   

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https://dejure.org/2024,6905
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. April 2024 - C-555/22 P, C-556/22 P, C-564/22 P (https://dejure.org/2024,6905)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vereinigtes Königreich/ Kommission u. a.

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Steuervorbescheide (,tax rulings") - Vom Vereinigten Königreich zugunsten bestimmter multinationaler Konzerne durchgeführte Beihilferegelung - Steuerregelung für konzerninterne Finanzierungen, die beherrschte ausländische Unternehmen ...

  • IWW

    Beschlusses (EU) 2019/1352, Art. 108 Abs. 2 AEUV, Art. ... 107 Abs. 1 AEUV, Art. 108 Abs. 3 AEUV, Richtlinie (EU) 2016/1164, Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV, Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 256 AEUV, Art. 263, 296 AEUV, Art. 107, 108 AEUV, Art. 49 AEUV, Beschluss (EU) 2019/1352

  • Betriebs-Berater

    Rechtsmittel - staatliche Beihilfen - Steuervorbescheide ("tax rulings") - vom Vereinigten Königreich zugunsten bestimmter multinationaler Konzerne durchgeführte Beihilferegelung

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Generalanwältin Medina: Der Gerichtshof sollte den Beschluss der Kommission, mit dem festgestellt wurde, dass das Vereinigte Königreich von 2013 bis 2018 rechtswidrige Steuervorbescheide (Steuervergünstigungen für bestimmte multinationale Konzerne) ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 28.06.2018 - C-203/16

    Andres (faillite Heitkamp BauHolding)/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-555/22
    {FN:37} Vgl. seine Schlussanträge in der Rechtssache Andres (Insolvenz Heitkamp BauHolding)/Kommission (C-203/16 P, EU:C:2017:1017, Nr. 109).

    {FN:38} Urteil vom 28. Juni 2018, Andres (Insolvenz Heitkamp BauHolding)/Kommission (C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 101 bis 103, im Folgenden: Urteil in der Rechtssache Andres).

  • EuG, 08.06.2022 - T-363/19

    Vereinigtes Königreich/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Vom Vereinigten …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-555/22
    Rn. 1 Mit ihren jeweiligen Rechtsmitteln beantragen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (C-555/22 P), die ITV plc (C-556/22 P) sowie die LSEGH (Luxembourg) Ltd und die London Stock Exchange Group Holdings (Italy) Ltd (im Folgenden gemeinsam: LSEGH) (C-564/22 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 8. Juni 2022, Vereinigtes Königreich und ITV/Kommission (T-363/19 und T-456/19, EU:T:2022:349, im Folgenden: angefochtenes Urteil).

    das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Juni 2022, Vereinigtes Königreich und ITV/Kommission (T-363/19 und T-456/19, EU:T:2022:349), aufzuheben;.

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-555/22
    {FN:13} Urteil der Großen Kammer vom 12. September 2006 (C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 72 und 73, im Folgenden: Urteil in der Rechtssache Cadbury).
  • EuGH, 08.11.2022 - C-885/19

    "Tax rulings": Der Gerichtshof entscheidet, dass das Gericht zu Unrecht den …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-555/22
    {FN:14} Urteil der Großen Kammer vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, im Folgenden: Urteil in der Rechtssache Fiat).
  • EuGH, 03.04.2014 - C-559/12

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die implizite unbeschränkte Bürgschaft des …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-555/22
    {FN:18} Vgl. Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 81).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-51/19

    World Duty Free Group/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-555/22
    {FN:23} Urteil der Großen Kammer vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission (C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Folgenden: Urteil in der Rechtssache World Duty Free).
  • EuGH, 16.09.2021 - C-337/19

    Multinationalen Unternehmen von Belgien durch Rulings gewährte Steuerbefreiungen: …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-555/22
    {FN:66} Vgl. entsprechend Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741, Rn. 120 bis 122).
  • EuGH, 14.12.2023 - C-457/21

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass das …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-555/22
    {FN:29} Der Begriff "ausdrücklich" wird vom Gerichtshof in den Urteilen in den Rechtssachen Fiat und Amazon (Urteil vom 14. Dezember 2023, Kommission/Amazon.com u. a., C-457/21 P, EU:C:2023:985) verwendet, nicht aber im Urteil in der Rechtssache Engie.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-203/16

    Andres (faillite Heitkamp BauHolding)/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-555/22
    {FN:37} Vgl. seine Schlussanträge in der Rechtssache Andres (Insolvenz Heitkamp BauHolding)/Kommission (C-203/16 P, EU:C:2017:1017, Nr. 109).
  • EuGH, 05.12.2023 - C-451/21

    Die von der Europäischen Kommission vorgenommene Prüfung der Steuervorbescheide, …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-555/22
    {FN:15} Vgl. Urteil der Großen Kammer vom 5. Dezember 2023, Luxemburg u. a./Kommission (C-451/21 P und C-454/21 P, EU:C:2023:948, Rn. 76 und 77 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Folgenden: Urteil in der Rechtssache Engie).
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Rechtsprechung
   EuGH - C-564/22 P   

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