Rechtsprechung
| EuGH, 13.09.2017 - C-570/15 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
X
Vorlage zur Vorabentscheidung - Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit - Wandererwerbstätige - Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 14 Nr. 2 Buchst. b Ziff. i - Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr ...
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
X
Vorlage zur Vorabentscheidung - Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit - Wandererwerbstätige - Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 14 Nr. 2 Buchst. b Ziff. i - Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
X
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2017 - C-570/15
- EuGH, 13.09.2017 - C-570/15
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 04.10.2012 - C-115/11
Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe - Soziale Sicherheit - …
Auszug aus EuGH, 13.09.2017 - C-570/15
Rn. 14 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71, zu dem Art. 14 Nr. 2 gehört, nach ständiger Rechtsprechung ein vollständiges und einheitliches System von Kollisionsnormen bilden, das bezweckt, die Arbeitnehmer, die innerhalb der Union zu- und abwandern, dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen, so dass die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe, C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 15 Zu diesem Zweck wird in Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 der Grundsatz aufgestellt, dass eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegt, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe, C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 30).
In der Tat könnte die ausnahmslose Anwendung des in Art. 13 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung aufgestellten allgemeinen Grundsatzes in bestimmten Sonderfällen sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber und die Sozialversicherungseinrichtungen zur Schaffung statt zur Vermeidung administrativer Schwierigkeiten führen, die eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit der Personen bewirken würden, die unter die genannte Verordnung fallen (Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe, C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 31).
Rn. 21 Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Person als gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt anzusehen ist oder ob es sich vielmehr um Tätigkeiten handelt, die nur punktuell auf das Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten verteilt sind, ist insbesondere auf die Dauer der Beschäftigungszeiten und das Wesen der unselbständig verrichteten Arbeit, wie sie in den Vertragsunterlagen festgelegt sind, sowie gegebenenfalls die tatsächlich verrichtete Tätigkeit abzustellen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 1973, Hakenberg, 13/73, EU:C:1973:92, Rn. 20, und vom 4. Oktober 2012, Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe, C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 44).
- EuGH, 30.03.2000 - C-178/97
Banks u.a. - "Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbares Recht - …
Auszug aus EuGH, 13.09.2017 - C-570/15
Rn. 19 Diese Anforderung setzt indessen voraus, dass die betreffende Person gewohnheitsmäßig nennenswerte Tätigkeiten im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten verrichtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. März 2000, Banks u. a., C-178/97, EU:C:2000:169, Rn. 25). - EuGH, 16.02.1995 - C-425/93
Calle Grenzshop Andresen / Allgemeine Ortskrankenkasse für den Kreis …
Auszug aus EuGH, 13.09.2017 - C-570/15
Rn. 22 Für die Beurteilung des gewohnheitsmäßigen und nennenswerten Charakters der im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausgeübten Tätigkeit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Februar 1995, Calle Grenzshop Andresen (C-425/93, EU:C:1995:37), entschieden hat, dass die Situation eines Arbeitnehmers, der in einem Mitgliedstaat wohnt und von einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt wird und der im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses einen Teil seiner Tätigkeit regelmäßig im Umfang von zehn Stunden pro Woche im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes ausübt, unter Art. 14 Nr. 2 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 fällt. - EuGH, 12.07.1973 - 13/73
Angenieux / Hakenberg
Auszug aus EuGH, 13.09.2017 - C-570/15
Rn. 21 Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Person als gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt anzusehen ist oder ob es sich vielmehr um Tätigkeiten handelt, die nur punktuell auf das Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten verteilt sind, ist insbesondere auf die Dauer der Beschäftigungszeiten und das Wesen der unselbständig verrichteten Arbeit, wie sie in den Vertragsunterlagen festgelegt sind, sowie gegebenenfalls die tatsächlich verrichtete Tätigkeit abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 1973, Hakenberg, 13/73, EU:C:1973:92, Rn. 20, …und vom 4. Oktober 2012, Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe, C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 44). - EuGH, 13.10.1993 - C-121/92
Staatssecretaris van Financiën / Zinnecker
Auszug aus EuGH, 13.09.2017 - C-570/15
Rn. 23 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass eine Person, die eine selbständige Tätigkeit jeweils etwa zur Hälfte im Gebiet des Mitgliedstaats ihres Wohnsitzes und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausübt, als eine Person anzusehen ist, die im Sinne von Art. 14a der Verordnung Nr. 1408/71 eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei Mitgliedstaaten ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 1993, Zinnecker, C-121/92, EU:C:1993:840, Rn. 15 bis 18).
- EuGH, 16.07.2020 - C-610/18
Arbeitgeber von im internationalen Güterkraftverkehr tätigen Lkw-Fahrern ist das …
In der Tat könnte die ausnahmslose Anwendung dieses Grundsatzes in bestimmten Sonderfällen sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber und die Sozialversicherungseinrichtungen zur Schaffung statt zur Vermeidung administrativer Schwierigkeiten führen, die eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit der Personen bewirken würden, die unter diese Verordnungen fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2017, X, C-570/15, EU:C:2017:674, Rn. 16, …sowie vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 31).Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass eine Person nur dann unter Art. 13 fallen kann, wenn sie gewohnheitsmäßig nennenswerte Tätigkeiten im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten verrichtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2017, X, C-570/15, EU:C:2017:674, Rn. 18 und 19).
- EuGH, 20.05.2021 - C-879/19
Format - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Bestimmung der …
Rn. 22 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Person als gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt anzusehen ist oder ob es sich vielmehr um Tätigkeiten handelt, die nur punktuell auf das Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten verteilt sind, insbesondere auf die Dauer der Beschäftigungszeiten und das Wesen der unselbständig verrichteten Arbeit, wie sie in den Vertragsunterlagen festgelegt sind, sowie gegebenenfalls die tatsächlich verrichtete Tätigkeit abzustellen, d. h. insbesondere auf die praktische Durchführung von Arbeitsverträgen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer in der Vergangenheit, die Umstände beim Abschluss dieser Verträge und ganz allgemein die Merkmale und Modalitäten der von dem betreffenden Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten (Urteil vom 13. September 2017, X, C-570/15, EU:C:2017:674, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 30 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71, zu dem ihr Art. 14 gehört, nach ständiger Rechtsprechung ein vollständiges und einheitliches System von Kollisionsnormen bilden, das bezweckt, die Erwerbstätigen, die innerhalb der Union zu- und abwandern, dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen, so dass die Kumulierung anzuwendender innerstaatlicher Rechtsvorschriften und die sich daraus möglicherweise ergebenden Komplikationen vermieden werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 1995, Calle Grenzshop Andresen, C-425/93, EU:C:1995:37, Rn. 9, vom 13. September 2017, X, C-570/15, EU:C:2017:674, Rn. 14, …und vom 8. Mai 2019, 1nspecteur van de Belastingdienst, C-631/17, EU:C:2019:381, Rn. 33).
Rn. 31 Zu diesem Zweck wird in Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 der Grundsatz aufgestellt, dass ein Arbeitnehmer auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dem er beschäftigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2017, X, C-570/15, EU:C:2017:674, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 13.09.2017 - C-569/15
X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit …
Rn. 26 In einem solchen Fall kann die Situation der Betreffende, wenn er während dieses Zeitraums in einem anderen Mitgliedstaat abhängig beschäftigt ist, unter Art. 14 Nr. 2 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, sofern die im Gebiet des letztgenannten Mitgliedstaats ausgeübte Tätigkeit einen gewohnheitsmäßigen und nennenswerten Charakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, X, C-570/15, Rn. 19).Rn. 27 Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei der in diesem Zeitraum im Gebiet des letztgenannten Mitgliedstaats ausgeübten Tätigkeit um eine gewohnheitsmäßige und nennenswerte Tätigkeit handelt, ist insbesondere auf die Dauer der Beschäftigungszeiten und das Wesen der unselbständig verrichteten Arbeit, wie sie in den Vertragsunterlagen festgelegt sind, sowie gegebenenfalls die tatsächlich verrichtete Tätigkeit abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, X, C-570/15, Rn. 21).
- Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-743/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale Sicherheit - …
{FN:28} Vgl. Urteil vom 13. September 2017, X (C-570/15, EU:C:2017:674, Rn. 28). - Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-631/17
Inspecteur van de Belastingdienst - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale …
Vgl. insbesondere Urteile vom 12. Juni 1986, Ten Holder (…302/84, EU:C:1986:242, Rn. 21), vom 11. Juni 1998, Kuusijärvi (…C-275/96, EU:C:1998:279, Rn. 28), vom 13. September 2017, X (C-570/15, EU:C:2017:674, Rn. 14), und vom 6. Februar 2018, Altun u a. (…C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 29).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2017 - C-570/15 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
X
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Soziale Sicherheit - Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften - Art. 13 Abs. 2 Buchst. a und Art. 14 Nr. 2 Buchst. b Ziff. i - Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei Mitgliedstaaten abhängig ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2017 - C-570/15
- EuGH, 13.09.2017 - C-570/15
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (6)
- Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1995 - C-425/93
Calle Grenzshop Andresen GmbH & Co. KG gegen Allgemeine Ortskrankenkasse für den …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2017 - C-570/15
Wie der Gerichtshof im Urteil Calle Grenzshop Andresen festgestellt hat, ist diese Bestimmung auch dann anwendbar, wenn die betreffende Person ihre Tätigkeit im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten für Rechnung ein und desselben Unternehmens ausübt{FN-VERWEIS:4}.Rn. 31 Dieser Auslegung steht das Urteil Calle Grenzshop Andresen nicht entgegen, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die Situation eines dänischen Arbeitnehmers, der in Dänemark wohnt und in Deutschland abhängig beschäftigt ist und der regelmäßig für einige Stunden pro Woche seine Tätigkeit teilweise in Dänemark ausübt, unter Art. 14 Nr. 2 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 fällt{FN-VERWEIS:7}.
{FN:4} Urteil vom 16. Februar 1995 (C-425/93, EU:C:1995:37, Rn. 13).
{FN:7} Urteil vom 16. Februar 1995, Calle Grenzshop Andresen (C-425/93, EU:C:1995:37).
{FN:8} Urteil vom 16. Februar 1995, Calle Grenzshop Andresen(C-425/93, EU:C:1995:37, Rn. 15), und Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in Calle Grenzshop Andresen (C-425/93, EU:C:1995:12, Nrn. 28 bis 33).
{FN:10} Vgl. hierzu Urteil vom 12. Juli 1973, Hakenberg (…13/73, EU:C:1973:92, Rn. 20), und Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in der Rechtssache Calle Grenzshop Andresen (C-425/93, EU:C:1995:12, Nr. 32).
- EuGH, 16.02.1995 - C-425/93
Calle Grenzshop Andresen / Allgemeine Ortskrankenkasse für den Kreis …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2017 - C-570/15
{FN:4} Urteil vom 16. Februar 1995 (C-425/93, EU:C:1995:37, Rn. 13).{FN:7} Urteil vom 16. Februar 1995, Calle Grenzshop Andresen (C-425/93, EU:C:1995:37).
{FN:8} Urteil vom 16. Februar 1995, Calle Grenzshop Andresen(C-425/93, EU:C:1995:37, Rn. 15), und Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in Calle Grenzshop Andresen (C-425/93, EU:C:1995:12, Nrn. 28 bis 33).
- EuGH, 12.07.1973 - 13/73
Angenieux / Hakenberg
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2017 - C-570/15
{FN:10} Vgl. hierzu Urteil vom 12. Juli 1973, Hakenberg (13/73, EU:C:1973:92, Rn. 20), und Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in der Rechtssache Calle Grenzshop Andresen (C-425/93, EU:C:1995:12, Nr. 32).
- EuGH, 30.03.2000 - C-178/97
Banks u.a. - "Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbares Recht - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2017 - C-570/15
{FN:6} Urteil vom 30. März 2000, Banks u. a. (C-178/97, EU:C:2000:169, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 24.03.1994 - C-71/93
Van Poucke / Rijksinstituut voor de Sociale Verzekeringen der Zelfstandigen u.a.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2017 - C-570/15
{FN:3} Vgl. insbesondere Urteil vom 24. März 1994, Van Poucke (C-71/93, EU:C:1994:120, Rn. 22). - EuGH, 04.10.2012 - C-115/11
Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe - Soziale Sicherheit - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2017 - C-570/15
{FN:9} Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe (C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 44 bis 45).
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