Rechtsprechung
| EuGH, 14.11.2019 - C-585/17 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Dilly's Wellnesshotel
Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Änderung einer genehmigten Beihilferegelung - Art. 108 Abs. 3 AEUV - Anmeldepflicht - Durchführungsverbot ohne Genehmigung durch die Europäische Kommission - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 - Freistellung - Art. 58 Abs. 1 ...
- Europäischer Gerichtshof
Dilly's Wellnesshotel
Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Änderung einer genehmigten Beihilferegelung - Art. 108 Abs. 3 AEUV - Anmeldepflicht - Durchführungsverbot ohne Genehmigung durch die Europäische Kommission - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 - Freistellung - Art. 58 Abs. 1 ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Änderung einer genehmigten Beihilferegelung - Art. 108 Abs. 3 AEUV - Anmeldepflicht - Durchführungsverbot ohne Genehmigung durch die Europäische Kommission - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 - Freistellung - Art. 58 Abs. 1 ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
AEUV Art 108 Abs 3, EGV 800/2008, EUV 651/2014 Art 58 Abs 1
Beihilfe, Durchführungsverbot, Energieabgaben, Binnenmarkt - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Dilly's Wellnesshotel
Verfahrensgang
- VwGH Österreich, 14.09.2017 - Ro 2016/15/0041 (EU 2017/0005
- Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2019 - C-585/17
- EuGH, 14.11.2019 - C-585/17
Papierfundstellen
- EuZW 2019, 1015
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (6)
- EuGH, 21.07.2016 - C-493/14
Dilly's Wellnesshotel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - …
Auszug aus EuGH, 14.11.2019 - C-585/17
Rn. 30 Mit Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel (C-493/14, EU:C:2016:577), hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 800/2008 dahin auszulegen ist, dass das Fehlen eines ausdrücklichen Verweises auf diese Verordnung unter Angabe des Titels sowie eines Verweises auf die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union in einer Beihilferegelung wie derjenigen, um die es in der Rechtssache ging, in der jenes Urteil ergangen ist, der Annahme entgegensteht, dass diese Regelung gemäß dieser Verordnung die Voraussetzungen für eine Freistellung von der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht erfüllt.Rn. 55 Die dem betroffenen Mitgliedstaat obliegende Verpflichtung, jede neue Beihilfe bei der Kommission anzumelden, wird in Art. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 präzisiert (Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 32).
Rn. 67 Daraus ergibt sich unabhängig von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung aller Maßnahmen, mit denen eine Beihilfe eingeführt oder umgestaltet werden soll, die den Mitgliedstaaten nach den Verträgen obliegt und, wie aus Rn. 54 des vorliegenden Urteils hervorgeht, einen Grundbestandteil des Kontrollsystems von staatlichen Beihilfen darstellt, dass sich ein Mitgliedstaat, wenn eine von ihm erlassene Beihilfemaßnahme die einschlägigen Voraussetzungen der Verordnung Nr. 651/2014 erfüllt, auf die Möglichkeit einer Freistellung von seiner Anmeldepflicht berufen kann (vgl. zur Verordnung Nr. 800/2008 Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 36).
Rn. 69 Hierzu hat, wie in Rn. 30 des vorliegenden Urteils ausgeführt, der Gerichtshof im Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel (C-493/14, EU:C:2016:577), für Recht erkannt, dass eine Beihilferegelung wie diejenige, um die es in dem Rechtsstreit ging, zu dem jenes Urteil ergangen ist, nicht von der Anmeldepflicht nach der Verordnung Nr. 800/2008 freigestellt war, da diese Regelung keinen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 enthalten habe.
Aus der in den Rn. 30 bis 32 sowie 35 und 36 des vorliegenden Urteils ausgeführten Vorgeschichte der in dieser Vorlage dargestellten Rechtsstreitigkeiten ergibt sich nämlich, dass die Revisionen, mit denen das vorlegende Gericht befasst ist, gegen die Erkenntnisse gerichtet sind, mit denen das Bundesfinanzgericht nach dem Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel (C-493/14, EU:C:2016:577), die von Dilly's Wellnesshotel beantragte Vergütung der Energieabgaben gewährt hat.
Rn. 71 Was die Frage betrifft, ob die Beihilfen, die auf der Grundlage einer Beihilferegelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden gewährt wurden, nach der Verordnung Nr. 651/2014 von der Anmeldepflicht freigestellt werden können, ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 651/2014 - wie auch die Verordnung Nr. 800/2008 - und die in ihr vorgesehenen Voraussetzungen als Ausnahme von der allgemeinen Regel der Anmeldepflicht eng auszulegen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 37).
Die Einhaltung der von diesen Verordnungen - also auch der Verordnung Nr. 651/2014 - vorgesehenen Voraussetzungen ermöglicht es, die vollständige Erreichung dieser Ziele zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 38).
- EuGH, 05.03.2019 - C-349/17
Eesti Pagar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung …
Auszug aus EuGH, 14.11.2019 - C-585/17
Im Rahmen dieses Systems sind die Mitgliedstaaten zum einen verpflichtet, bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).Ferner kann die Kommission nach Art. 108 Abs. 4 AEUV Verordnungen zu den Arten staatlicher Beihilfen erlassen, für die der Rat nach Art. 109 AEUV festgelegt hat, dass sie von dem in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Verfahren ausgenommen werden können (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 66 Die Verordnung Nr. 994/98, auf deren Grundlage später die Verordnung Nr. 800/2008 erlassen wurde, wurde gemäß Art. 94 des EG-Vertrags (später Art. 89 EG, jetzt Art. 109 AEUV) erlassen (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 08.11.2001 - C-143/99
Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke - "Energieabgabe - …
Auszug aus EuGH, 14.11.2019 - C-585/17
Rn. 60 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird bei der Prüfung der Frage, ob eine Maßnahme eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV darstellt, außerdem u. a. der Kreis der Begünstigten, für die die Gewährung dieser Beihilfe vorgesehen ist, berücksichtigt, um insbesondere den selektiven Charakter dieser Maßnahme zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 33 bis 36 sowie Rn. 40 und 55).
- EuGH, 27.04.2017 - C-620/15
A-Rosa Flussschiff - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale …
Auszug aus EuGH, 14.11.2019 - C-585/17
In diesem Rahmen beschränkt sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs darauf, sich anhand der Sach- und Rechtslage, wie sie das vorlegende Gericht dargestellt hat, zur Auslegung oder zur Gültigkeit des Unionsrechts zu äußern, um dem vorlegenden Gericht sachdienliche Hinweise für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu geben (Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 09.08.1994 - C-44/93
Namur-Les assurances du crédit / Office national du ducroire und Belgischer Staat
Auszug aus EuGH, 14.11.2019 - C-585/17
Rn. 56 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, sind Maßnahmen als neue Beihilfen, die der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht unterliegen, anzusehen, die nach dem Inkrafttreten des AEU-Vertrags erlassen worden und auf die Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen gerichtet sind, wobei sich diese Umgestaltung auf bestehende Beihilfen oder auf der Kommission mitgeteilte ursprüngliche Vorhaben beziehen kann (vgl. u. a. Urteile vom 9. August 1994, Namur-Les assurances du crédit, C-44/93, EU:C:1994:311, Rn. 13, …und vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C., C-138/09, EU:C:2010:291, Rn. 46). - EuGH, 20.05.2010 - C-138/09
Todaro Nunziatina & C. - Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfen - …
Auszug aus EuGH, 14.11.2019 - C-585/17
Rn. 56 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, sind Maßnahmen als neue Beihilfen, die der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht unterliegen, anzusehen, die nach dem Inkrafttreten des AEU-Vertrags erlassen worden und auf die Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen gerichtet sind, wobei sich diese Umgestaltung auf bestehende Beihilfen oder auf der Kommission mitgeteilte ursprüngliche Vorhaben beziehen kann (…vgl. u. a. Urteile vom 9. August 1994, Namur-Les assurances du crédit, C-44/93, EU:C:1994:311, Rn. 13, und vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C., C-138/09, EU:C:2010:291, Rn. 46).
- BFH, 22.05.2025 - V R 22/23
Beihilfeprüfung und steuerrechtliche Gemeinnützigkeit von Servicekörperschaften
Änderungen der Kriterien, nach denen die Beihilfeempfänger ermittelt werden, sind nicht auf eine Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art beschränkt (EuGH-Urteil Dilly's Wellnesshotel vom 14.11.2019 - C-585/17, EU:C:2019:969, Rz 60 f.). - Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2026 - C-477/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-128/19
Azienda Sanitaria Provinciale di Catania - Staatliche Beihilfe - Begriffe …
{FN:22} Urteil vom 14. November 2019, Dilly's Wellnesshotel (C-585/17, EU:C:2019:969, Rn. 51 und 61).{FN:50} Vgl. entsprechend Urteil vom 14. November 2019, Dilly's Wellnesshotel (C-585/17, EU:C:2019:969, Rn. 76 und 77).
- EuGH, 16.12.2021 - C-203/20
Der Grundsatz ne bis in idem steht der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls …
In diesem Rahmen beschränkt sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs darauf, sich anhand der Sach- und Rechtslage, wie sie das vorlegende Gericht dargestellt hat, zur Auslegung oder zur Gültigkeit des Unionsrechts zu äußern, um dem vorlegenden Gericht sachdienliche Hinweise für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu geben (…Urteile vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15, EU:C:2017:309, Rn. 35, sowie vom 14. November 2019, Dilly's Wellnesshotel, C-585/17, EU:C:2019:969, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 28.10.2021 - C-915/19
Eco Fox - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Biodieselmarkt - …
Rn. 38 Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass Maßnahmen als neue Beihilfen, die der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht unterliegen, anzusehen sind, die nach dem Inkrafttreten des AEU-Vertrags erlassen worden und auf die Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen gerichtet sind, wobei sich diese Umgestaltung auf bestehende Beihilfen oder auf der Kommission mitgeteilte ursprüngliche Vorhaben beziehen kann (Urteil vom 14. November 2019, Dilly's Wellnesshotel, C-585/17, EU:C:2019:969, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 21.09.2022 - T-95/21
Portugal/ Kommission (Zone Franche de Madère) - Staatliche Beihilfen - Freizone …
Rn. 84 Diese Schlussfolgerung kann nicht durch das Vorbringen der Portugiesischen Republik in Frage gestellt werden, diese Änderungen hätten sich darauf beschränkt, die Tragweite der ursprünglichen ZFM-Regelung einzuschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2019, Dilly's Wellnesshotel, C-585/17, EU:C:2019:969, Rn. 59).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2019 - C-585/17 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Dilly's Wellnesshotel
Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung in Form von Umweltsteuerermäßigungen - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Art. 17 Abs. 1 Buchst. a - Energieintensive Betriebe - Verordnung (EU) Nr. ...
- Europäischer Gerichtshof
Dilly's Wellnesshotel
Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung in Form von Umweltsteuerermäßigungen - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Art. 17 Abs. 1 Buchst. a - Energieintensive Betriebe - Verordnung (EU) Nr. ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung in Form von Umweltsteuerermäßigungen - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Art. 17 Abs. 1 Buchst. a - Energieintensive Betriebe - Verordnung (EU) Nr. ...
Verfahrensgang
- VwGH Österreich, 14.09.2017 - Ro 2016/15/0041 (EU 2017/0005
- Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2019 - C-585/17
- EuGH, 14.11.2019 - C-585/17
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- EuGH, 21.07.2016 - C-493/14
Dilly's Wellnesshotel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2019 - C-585/17
{FN:5} Dilly's Wellnesshotel (C-493/14, EU:C:2016:577).{FN:7} Vgl. Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel (C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 39).
{FN:10} Urteil vom 21. Juli 2016 (C-493/14, EU:C:2016:577).
{FN:15} Urteil vom 21. Juli 2016 (C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 30 bis 52).
Im vorliegenden Fall ergibt sich daraus - da der Gerichtshof im Urteil Dilly's Wellnesshotel (C-493/14, EU:C:2016:577) entschieden hat, dass die in Rede stehende Beihilferegelung nicht nach der Verordnung Nr. 800/2008 von der Anmeldepflicht befreit ist -, dass Art. 58 Abs. 3 der Verordnung Nr. 651/2014 hier nicht relevant ist.
- EuGH, 08.11.2001 - C-143/99
Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke - "Energieabgabe - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2019 - C-585/17
{FN:9} Urteil vom 8. November 2001 (C-143/99, EU:C:2001:598).{FN:11} Urteil vom 8. November 2001 (C-143/99, EU:C:2001:598).
- EuGH, 18.01.2017 - C-189/15
IRCCS - Fondazione Santa Lucia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2019 - C-585/17
{FN:26} Siehe Urteil vom 18. Januar 2017, 1RCCS - Fondazione Santa Lucia (C-189/15, EU:C:2017:17, Rn. 45 bis 52).
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