Rechtsprechung
| EuGH, 30.01.2025 - C-586/23 P |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Frajese/ Kommission
Rechtsmittel - Öffentliche Gesundheit - Humanarzneimittel - Zulassung - Spikevax - Comirnaty - Nichtigkeitsklage - Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Unionsrichter - Nichtbeachtung von Verfahrensvorschriften - Begründungsmangel und widersprüchliche Begründung - ...
- Europäischer Gerichtshof
Frajese/ Kommission
Rechtsmittel - Öffentliche Gesundheit - Humanarzneimittel - Zulassung - Spikevax - Comirnaty - Nichtigkeitsklage - Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Unionsrichter - Nichtbeachtung von Verfahrensvorschriften - Begründungsmangel und widersprüchliche Begründung - ...
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Frajese/ Kommission
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Rechtsmittel, eingelegt am 25. September 2023 von Giovanni Frajese gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 27. Juli 2023 in der Rechtssache T-786/22, Frajese/Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Frajese/ Kommission
Verfahrensgang
- EuG, 27.07.2023 - T-786/22
- EuGH, 30.01.2025 - C-586/23 P
Corona: Rechtsprechungsübersichten 
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (17)
- EuGH, 17.09.2015 - C-33/14
Mory u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage …
Auszug aus EuGH, 30.01.2025 - C-586/23
Es muss sich dabei um ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse handeln, wofür auf den Tag der Klageerhebung abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 55 bis 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 60 Ungeachtet der Feststellung, dass Herrn Frajese ein Rechtsschutzinteresse fehle, und trotz des kumulativen Charakters der einzelnen Voraussetzungen in Bezug auf das Rechtsschutzinteresse und die Klagebefugnis (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), hat das Gericht in Rn. 29 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, es für angebracht zu halten, die Klagebefugnis von Herrn Frajese zu prüfen.
Zum anderen kann eine solche Person gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, klagen, sofern dieser Rechtsakt sie unmittelbar betrifft (Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 11.07.2024 - C-554/21
Rechtsstaatlichkeit: Der Spruchkörper, der mit einer Rechtssache befasst ist, …
Auszug aus EuGH, 30.01.2025 - C-586/23
Rn. 14 Insoweit ist festzustellen, dass das Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren gehört, denen als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt erfordert, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 16 Der zweite, das Innenverhältnis betreffende Aspekt, dessen Beachtung Herr Frajese mit seinem Rechtsmittelgrund im Hinblick auf den Spruchkörper des Gerichts, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat, in Frage stellt, steht mit dem Erfordernis der Unparteilichkeit in Zusammenhang und bezieht sich darauf, dass den Parteien des Rechtsstreits und ihren jeweiligen Interessen am Streitgegenstand mit dem gleichen Abstand begegnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH - C-622/21 (anhängig)
Financijska agencija
Auszug aus EuGH, 30.01.2025 - C-586/23
Rn. 14 Insoweit ist festzustellen, dass das Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren gehört, denen als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt erfordert, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 16 Der zweite, das Innenverhältnis betreffende Aspekt, dessen Beachtung Herr Frajese mit seinem Rechtsmittelgrund im Hinblick auf den Spruchkörper des Gerichts, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat, in Frage stellt, steht mit dem Erfordernis der Unparteilichkeit in Zusammenhang und bezieht sich darauf, dass den Parteien des Rechtsstreits und ihren jeweiligen Interessen am Streitgegenstand mit dem gleichen Abstand begegnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 03.10.2013 - C-583/11
Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der …
Auszug aus EuGH, 30.01.2025 - C-586/23
Rn. 81 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz nicht zum Wegfall der in Art. 263 Abs. 4 AEUV ausdrücklich vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Nichtigkeitsklage führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 97 und 98 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 83 Was das Vorbringen betrifft, wonach Herr Frajese nicht in der Lage sei, ein nationales Gericht dazu zu zwingen, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu richten, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass das Vorabentscheidungsersuchen zur Beurteilung der Gültigkeit in gleicher Weise wie die Nichtigkeitsklage eine Form der Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen ist und dass ein nationales Gericht, wenn es der Auffassung ist, dass einer oder mehrere der von den Parteien für die Ungültigkeit einer Handlung der Union vorgebrachten oder gegebenenfalls von Amts wegen geprüften Gründe durchgreifen, das Verfahren aussetzen und dem Gerichtshof ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit vorlegen muss, da allein der Gerichtshof befugt ist, die Ungültigkeit einer Handlung der Union festzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 95 und 96 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 13.10.2011 - C-463/10
Deutsche Post und Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen …
Auszug aus EuGH, 30.01.2025 - C-586/23
Rn. 62 Ferner geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass, wenn eine Nichtigkeitsklage von einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine nicht an sie gerichtete Handlung erhoben wird, sich das Erfordernis, dass die verbindlichen Rechtswirkungen der angefochtenen Maßnahme die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen, mit den Voraussetzungen nach Art. 263 Abs. 4 AEUV für die Klagebefugnis überschneiden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 38).Rn. 64 Was als Erstes die Beurteilung des Gerichts in Bezug auf die fehlende unmittelbare Betroffenheit des Rechtsmittelführers von den streitigen Beschlüssen angeht, hat das Gericht in Rn. 30 des angefochtenen Beschlusses im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs darauf hingewiesen, dass eine unmittelbare Betroffenheit im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV nur dann vorliegt, wenn die beanstandete Maßnahme sich auf die Rechtsstellung der betreffenden Person unmittelbar auswirkt und sie ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessen lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt (Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 06.10.2021 - C-561/19
Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi und Catania Multiservizi - …
Auszug aus EuGH, 30.01.2025 - C-586/23
Rn. 84 Insoweit ist mit der Kommission hinzuzufügen, dass sich aus dem mit Art. 267 AEUV eingeführten System unter Berücksichtigung von Art. 47 Abs. 2 der Charta ergibt, dass dann, wenn ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, annimmt, dass es von der in Art. 267 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Pflicht, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, befreit ist, die Begründung seiner Entscheidung entweder erkennen lassen muss, dass die aufgeworfene unionsrechtliche Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich ist oder dass sich die Auslegung der betreffenden Unionsrechtsvorschrift auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs stützt oder - wenn es keine solche Rechtsprechung gibt - dass die Auslegung des Unionsrechts für das in letzter Instanz entscheidende einzelstaatliche Gericht derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 51). - EuGH, 06.11.2018 - C-622/16
Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der …
Auszug aus EuGH, 30.01.2025 - C-586/23
Rn. 58 Drittens führt Herr Frajese unter Bezugnahme auf Rn. 58 des Urteils vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci (C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873), zum einen aus, dass, wenn sich ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter unmittelbar auf die Rechtsstellung einer natürlichen oder juristischen Person auswirke, ohne dass Durchführungsmaßnahmen erforderlich seien, die Gefahr bestünde, dass diese Person keinen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz hätte, wenn sie vor dem Unionsrichter keinen Rechtsbehelf einlegen könnte, um die Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts mit Verordnungscharakter anfechten zu können, und zum anderen, dass seine Klage vor dem Gericht der einzige ihm zur Verfügung stehende Rechtsbehelf gewesen sei. - EuGH, 21.12.2021 - C-497/20
Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht …
Auszug aus EuGH, 30.01.2025 - C-586/23
Im Übrigen kann ein Kläger unter den in der Rechtsprechung vorgesehenen Voraussetzungen den Ersatz des durch den Verstoß gegen die Vorlagepflicht entstandenen Schadens verlangen sowie anregen, dass die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des Verstoßes des betreffenden Mitgliedstaats gegen die Vorlagepflicht einleitet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 79 und 80 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 03.12.2020 - C-352/19
Der Gerichtshof bestätigt die Unzulässigkeit der Klage der Region …
Auszug aus EuGH, 30.01.2025 - C-586/23
Rn. 65 Zur ersten Voraussetzung hat das Gericht in Rn. 31 des angefochtenen Beschlusses im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs darauf hingewiesen, dass sich die in Rede stehende Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung der natürlichen oder juristischen Person auswirken muss, die eine Klage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV zu erheben gedenkt, und eine solche Voraussetzung ausschließlich anhand der Rechtswirkungen der Maßnahme zu beurteilen ist (Urteil vom 3. Dezember 2020, Région de Bruxelles-Capitale/Kommission, C-352/19 P, EU:C:2020:978, Rn. 64). - EuGH, 13.07.2023 - C-765/21
Azienda Ospedale-Università di Padova - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus EuGH, 30.01.2025 - C-586/23
Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Erteilung einer Zulassung zwar Voraussetzung des Rechts der Inhaber der Zulassungen ist, die betreffenden Impfstoffe in den einzelnen Mitgliedstaaten in Verkehr zu bringen, jedoch grundsätzlich keine Pflicht für Patienten oder Impfärzte begründet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2023, Azienda Ospedale-Università di Padova, C-765/21, EU:C:2023:566, Rn. 36 und 42). - Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-352/19
Generalanwalt Bobek plädiert für eine offenere Auslegung des Kriteriums der …
- EuGH, 11.09.2014 - C-382/12
Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts und billigt damit die …
- EuGH, 01.07.2008 - C-341/06
Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des …
- EuGH, 16.11.2023 - C-458/22
Roos u. a./ Parlament - Rechtsmittel - Öffentliche Gesundheit - Zugang zu den …
- EuG, 27.07.2023 - T-786/22
Frajese/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Humanarzneimittel - Genehmigung für das …
- EuGH, 29.04.2021 - C-847/19
Achemos Grupė und Achema/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
- EuGH, 15.12.2011 - C-411/11
Altner / Kommission
- BGH, 20.05.2026 - XII ZB 276/25
Wer zuerst klagt, scheidet zuerst: Schweizer Scheidungsklage geht deutschem …
Die Grundsätze für die sich im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der Brüssel IIb-Verordnung stellenden Auslegungsfragen sind derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel am Auslegungsergebnis kein Raum bleibt (…"acte clair", vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2023 - XII ZB 250/20 - FamRZ 2023, 1534 Rn. 36 mwN; vgl. zu den Voraussetzungen der Vorlagepflicht etwa EuGH Urteil vom 30. Januar 2025 - C-586/23 P - juris Rn. 84). - EuGH, 03.07.2025 - C-139/24
Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Öffentliche …
Rn. 10 Mit Entscheidung vom 16. April 2024 hat der Präsident des Gerichtshofs das Verfahren bis zur verfahrensbeendenden Entscheidung in der Rechtssache C-586/23 P, Frajese/Kommission, ausgesetzt.Rn. 11 Nach der Verkündung des Urteils vom 30. Januar 2025, Frajese/Kommission (C-586/23 P, EU:C:2025:45), wurde das Verfahren wieder aufgenommen.
Rn. 42 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Erteilung einer Zulassung zwar eine Voraussetzung für das Recht des Zulassungsinhabers ist, den betreffenden Impfstoff in den einzelnen Mitgliedstaaten in den Verkehr zu bringen, jedoch grundsätzlich keine Pflicht für Patienten begründet (Urteil vom 30. Januar 2025, Frajese/Kommission, C-586/23 P, EU:C:2025:45, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 57 Wird eine Nichtigkeitsklage von einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine nicht an sie gerichtete Handlung erhoben, kann sich außerdem nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Erfordernis, dass die verbindlichen Rechtswirkungen der angefochtenen Maßnahme die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen, mit den Voraussetzungen nach Art. 263 Abs. 4 AEUV für die Klagebefugnis überschneiden (…Urteile vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 38, sowie vom 30. Januar 2025, Frajese/Kommission, C-586/23 P, EU:C:2025:45, Rn. 62).
- EuGH, 03.07.2025 - C-148/24
Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Öffentliche …
Rn. 10 Mit Entscheidung vom 16. April 2024 hat der Präsident des Gerichtshofs das Verfahren bis zur verfahrensbeendenden Entscheidung in der Rechtssache C-586/23 P, Frajese/Kommission, ausgesetzt.Rn. 11 Nach der Verkündung des Urteils vom 30. Januar 2025, Frajese/Kommission (C-586/23 P, EU:C:2025:45), wurde das Verfahren wieder aufgenommen.
Rn. 42 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Erteilung einer Zulassung zwar eine Voraussetzung für das Recht des Zulassungsinhabers ist, den betreffenden Impfstoff in den einzelnen Mitgliedstaaten in den Verkehr zu bringen, jedoch grundsätzlich keine Pflicht für Patienten begründet (Urteil vom 30. Januar 2025, Frajese/Kommission, C-586/23 P, EU:C:2025:45, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 57 Wird eine Nichtigkeitsklage von einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine nicht an sie gerichtete Handlung erhoben, kann sich außerdem nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Erfordernis, dass die verbindlichen Rechtswirkungen der angefochtenen Maßnahme die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen, mit den Voraussetzungen nach Art. 263 Abs. 4 AEUV für die Klagebefugnis überschneiden (…Urteile vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 38, sowie vom 30. Januar 2025, Frajese/Kommission, C-586/23 P, EU:C:2025:45, Rn. 62).
- OVG Rheinland-Pfalz, 30.07.2025 - 2 B 10575/25
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Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgehalten hat, stellt das Rechtsschutzbedürfnis auch nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die wesentliche Grundvoraussetzung für jede vor Gericht erhobene Klage dar und verlangt, dass der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. nur EuGH…, Urteil vom 17. September 2015 - C-33/14 P -, juris Rn. 55 ff.; Urteil vom 30. Januar 2025 - C-586/23 -, juris Rn. 47). - EuGH, 03.09.2026 - C-499/24
Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnung (EU) 2021/1100 - Einfuhren …
Die Begründungspflicht verlangt jedoch nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt; die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle ausüben kann (…Urteile vom 5. Mai 2022, Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/Kommission, C-718/20 P, EU:C:2022:362, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. Januar 2025, Frajese/Kommission, C-586/23 P, EU:C:2025:45, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). - OVG Rheinland-Pfalz, 30.07.2025 - 2 B 10576/25
Vorläufiger Rechtsschutz eines Telemedienanbieters gegen eine gegenüber dem …
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgehalten hat, stellt das Rechtsschutzbedürfnis auch nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die wesentliche Grundvoraussetzung für jede vor Gericht erhobene Klage dar und verlangt, dass der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. nur EuGH…, Urteil vom 17. September 2015 - C-33/14 P -, juris Rn. 55 ff.; Urteil vom 30. Januar 2025 - C-586/23 -, juris Rn. 47). - EuG, 12.01.2026 - T-278/25
" Recours en annulation - Santé publique - Médicaments à usage humain - Défaut de …
Rn. 24 À cet égard, d'une part, selon une jurisprudence constante, la condition selon laquelle une personne physique ou morale doit être directement concernée par la mesure faisant l'objet du recours requiert la réunion de deux critères cumulatifs, à savoir que la mesure contestée doit produire directement des effets sur la situation juridique de cette personne et que cette mesure ne doit laisser aucun pouvoir d'appréciation aux destinataires chargés de la mettre en œuvre, cette mise en œuvre ayant un caractère purement automatique et découlant de la seule réglementation de l'Union européenne sans application d'autres règles intermédiaires (voir arrêts du 3 décembre 2020, Changmao Biochemical Engineering/Distillerie Bonollo e.a., C-461/18 P, EU:C:2020:979, point 58 et jurisprudence citée, et du 30 janvier 2025, Frajese/Commission, C-586/23 P, EU:C:2025:45, point 64 et jurisprudence citée).
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