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Rechtsprechung
   EuGH, 18.12.2014 - C-599/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,40435
EuGH, 18.12.2014 - C-599/13 (https://dejure.org/2014,40435)
EuGH, Entscheidung vom 18.12.2014 - C-599/13 (https://dejure.org/2014,40435)
EuGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2014 - C-599/13 (https://dejure.org/2014,40435)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Somvao

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Art. 4 - Gesamthaushaltsplan der Union - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 - Art. 53b Abs. 2 - Entscheidung 2004/904/EG - Europäischer ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtsgrundlage für die Rückforderung einer aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds gewährten Finanzhilfe i.R.d. geteilten Verwaltung; Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Raad van State

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsgrundlage für die Rückforderung einer aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds gewährten Finanzhilfe im Rahmen der geteilten Verwaltung; Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Raad van State

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Somvao

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Raad van State - Auslegung von Art. 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1), Art. 53b Abs. 2 Buchst. c der ...

Papierfundstellen

  • NVwZ 2015, 355
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 13.12.2012 - C-670/11

    FranceAgriMer - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Verordnung (EG, …

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-599/13
    Rn. 32 Mit der Verordnung Nr. 2988/95 wird nach ihrem Art. 1 Abs. 1 eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht eingeführt, um, wie sich aus dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung ergibt, in allen Bereichen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu bekämpfen (Urteile FranceAgriMer, C-670/11, EU:C:2012:807, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Cruz & Companhia, C-341/13, EU:C:2014:2230, Rn. 43).

    Im Bereich der Kontrollen und Sanktionen der auf dem Gebiet des Unionsrechts begangenen Unregelmäßigkeiten hat der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Verordnung Nr. 2988/95 eine Reihe von Grundsätzen aufgestellt und vorgeschrieben, dass diese Grundsätze in der Regel bei allen sektorbezogenen Verordnungen beachtet werden (Urteil FranceAgriMer, EU:C:2012:807, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 34 Die Verordnung Nr. 2988/95 findet auf alle Sachverhalte Anwendung, bei denen es um eine "Unregelmäßigkeit" im Sinne ihres Art. 1 geht, d. h. um einen Verstoß gegen eine Unionsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Union oder die von ihr verwalteten Haushalte bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der Union erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe (Urteil FranceAgriMer, EU:C:2012:807, Rn. 44).

    Rn. 35 Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2988/95 sieht vor, dass jede Unregelmäßigkeit in der Regel den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils, insbesondere durch Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten oder Rückerstattung des rechtswidrig erhaltenen Geldbetrags, bewirken muss (Urteil FranceAgriMer, EU:C:2012:807, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.03.2008 - C-383/06

    Vereniging Nationaal Overlegorgaan Sociale Werkvoorziening u.a. - Strukturfonds - …

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-599/13
    Rn. 28 Das vorlegende Gericht weist auf die Urteile Vereniging Nationaal Overlegorgaan Sociale Werkvoorziening u. a. (C-383/06 bis C-385/06, EU:C:2008:165) und Chambre de commerce et d'industrie de l'Indre (C-465/10, EU:C:2011:867) hin, die die Verordnung Nr. 4253/88 betreffen.

    Rn. 50 Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge in Einklang mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu erfolgen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Vereniging Nationaal Overlegorgaan Sociale Werkvoorziening u. a., EU:C:2008:165, Rn. 53).

    Rn. 52 Was den Grundsatz des Vertrauensschutzes angeht, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich der Empfänger einer Finanzhilfe nicht auf einen solchen Schutz berufen kann, wenn er eine der Bedingungen, von denen die Finanzhilfe abhängig gemacht wurde, nicht durchgeführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Vereniging Nationaal Overlegorgaan Sociale Werkvoorziening u. a., EU:C:2008:165, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-465/10

    Chambre de commerce und d'industrie de l'Indre - Vorabentscheidungsersuchen - …

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-599/13
    Rn. 28 Das vorlegende Gericht weist auf die Urteile Vereniging Nationaal Overlegorgaan Sociale Werkvoorziening u. a. (C-383/06 bis C-385/06, EU:C:2008:165) und Chambre de commerce et d'industrie de l'Indre (C-465/10, EU:C:2011:867) hin, die die Verordnung Nr. 4253/88 betreffen.

    Mithin hat die Rückforderung nicht richtig verwendeter Mittel auf der Grundlage anderer, gegebenenfalls sektorbezogener Bestimmungen zu erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil Chambre de commerce et d'industrie de l'Indre, EU:C:2011:867, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Ausübung eines Ermessens seitens des betroffenen Mitgliedstaats hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht oder vorschriftswidrig gewährter Gemeinschaftsmittel zweckmäßig ist, wäre mit der genannten Verpflichtung zur Wiedereinziehung unvereinbar (vgl. Urteil Chambre de commerce et d'industrie de l'Indre, EU:C:2011:867, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.09.2014 - C-341/13

    Cruz & Companhia - Vorabentscheidungsersuchen - Schutz der finanziellen …

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-599/13
    Rn. 32 Mit der Verordnung Nr. 2988/95 wird nach ihrem Art. 1 Abs. 1 eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht eingeführt, um, wie sich aus dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung ergibt, in allen Bereichen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu bekämpfen (Urteile FranceAgriMer, C-670/11, EU:C:2012:807, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Cruz & Companhia, C-341/13, EU:C:2014:2230, Rn. 43).

    Rn. 36 Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die Pflicht, einen durch eine illegale Praxis unrechtmäßig erlangten Vorteil zurückzugewähren, keine Sanktion ist, sondern lediglich die Folge der Feststellung, dass die Voraussetzungen für den Erhalt des unionsrechtlich vorgesehenen Vorteils nicht beachtet worden sind und der erlangte Vorteil somit rechtsgrundlos gewährt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile Pometon, C-158/08, EU:C:2009:349, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Cruz & Companhia, EU:C:2014:2230, Rn. 45).

  • EuGH, 21.06.2007 - C-158/06

    ROM-projecten - Strukturfonds - Rückzahlung einer Gemeinschaftsbeihilfe wegen …

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-599/13
    Rn. 51 Nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit muss eine Unionsregelung den Betroffenen ermöglichen, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen (vgl. Urteil ROM-projecten, C-158/06, EU:C:2007:370, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.06.2009 - C-158/08

    Pometon - Zollkodex der Gemeinschaften -Verordnung (EG) Nr. 384/96 - Schutz gegen …

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-599/13
    Rn. 36 Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die Pflicht, einen durch eine illegale Praxis unrechtmäßig erlangten Vorteil zurückzugewähren, keine Sanktion ist, sondern lediglich die Folge der Feststellung, dass die Voraussetzungen für den Erhalt des unionsrechtlich vorgesehenen Vorteils nicht beachtet worden sind und der erlangte Vorteil somit rechtsgrundlos gewährt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile Pometon, C-158/08, EU:C:2009:349, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Cruz & Companhia, EU:C:2014:2230, Rn. 45).
  • EuGH, 26.05.2016 - C-260/14

    Județul Neamț - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen …

    Eine Rückforderung nicht richtig verwendeter Mittel hat auf der Grundlage anderer, gegebenenfalls sektorbezogener Bestimmungen zu erfolgen (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Somvao, C-599/13, EU:C:2014:2462, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 50 Schließlich hat der Gerichtshof, wie der Generalanwalt in Nr. 105 seiner Schlussanträge dargelegt hat, bereits wiederholt klargestellt, dass die Pflicht, einen durch eine Unregelmäßigkeit unrechtmäßig erhaltenen Vorteil zurückzugewähren, keine Sanktion ist, sondern lediglich die Folge der Feststellung, dass die Voraussetzungen für den Erhalt des unionsrechtlich vorgesehenen Vorteils nicht beachtet worden sind und der erlangte Vorteil rechtsgrundlos gewährt wurde (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2009, Pometon, C-158/08, EU:C:2009:349, Rn. 28…, vom 17. September 2014, Cruz & Companhia, C-341/13, EU:C:2014:2230, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. Dezember 2014, Somvao, C-599/13, EU:C:2014:2462, Rn. 36).

  • EuGH, 04.10.2024 - C-721/22

    Kommission/ PB - Rechtsmittel - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - …

    Rn. 32 Vor diesem Hintergrund beschränkten sich die Urteile vom 21. Dezember 2011, Chambre de commerce et d'industrie de l'Indre (C-465/10, EU:C:2011:867), und vom 18. Dezember 2014, Somvao (C-599/13, EU:C:2014:2462), auf die das Gericht in den Rn. 59 und 60 des angefochtenen Urteils Bezug genommen habe, auf die Feststellung, dass im Fall des Bestehens einer sektorbezogenen Regelung zur Einziehung der geschuldeten Beträge diese als lex specialis zur Anwendung kommen müsse, und zwar anstelle der lex generalis der Verordnung Nr. 2988/95. Da es in den diesen Urteilen zugrunde liegenden Rechtssachen eine sektorbezogene Regelung gegeben habe, habe der Gerichtshof jedenfalls nicht prüfen müssen, ob diese Verordnung eine eigenständige Grundlage für die Einziehung darstelle, wenn keine sektorbezogenen Rechtsvorschriften existierten.

    Rn. 41 Außerdem habe der Gerichtshof - u. a. in Rn. 37 des Urteils vom 18. Dezember 2014, Somvao (C-599/13, EU:C:2014:2462) - bereits festgestellt, dass diese Verordnung lediglich allgemeine Regeln für Kontrollen und Sanktionen aufstelle, die keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Rückforderung nicht ordnungsgemäß verwendeter Beträge bildeten.

    Aus dem Urteil vom 18. Dezember 2014, Somvao (C-599/13, EU:C:2014:2462), ergebe sich nämlich, dass die Haushaltsordnung von 2002 einer Maßnahme zugrunde gelegt werden könne, mit der die Höhe einer aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds gewährten Finanzhilfe gemindert werde.

    Rn. 53 Hat der Unionsgesetzgeber hingegen entschieden, in einer anderen allgemeinen Regelung oder in einer sektorbezogenen Regelung eine Verpflichtung zu schaffen, nicht ordnungsgemäß verwendete oder rechtswidrig erhaltene Beträge zurückzufordern, stellt diese Regelung die für die Rückforderung der Beträge maßgebliche Rechtsgrundlage dar (…vgl. u. a. Urteile vom 21. Dezember 2011, Chambre de commerce et d'industrie de l'Indre, C-465/10, EU:C:2011:867, Rn. 33, und vom 18. Dezember 2014, Somvao, C-599/13, EU:C:2014:2462, Rn. 37).

  • EuGH, 26.05.2016 - C-261/14

    Verstöße gegen nationale Rechtsvorschriften sind "Unregelmäßigkeiten"!

    Eine Rückforderung nicht richtig verwendeter Mittel hat auf der Grundlage anderer, gegebenenfalls sektorbezogener Bestimmungen zu erfolgen (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Somvao, C-599/13, EU:C:2014:2462, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich hat der Gerichtshof, wie der Generalanwalt in Nr. 105 seiner Schlussanträge dargelegt hat, bereits wiederholt klargestellt, dass die Pflicht, einen durch eine Unregelmäßigkeit unrechtmäßig erhaltenen Vorteil zurückzugewähren, keine Sanktion ist, sondern lediglich die Folge der Feststellung, dass die Voraussetzungen für den Erhalt des unionsrechtlich vorgesehenen Vorteils nicht beachtet worden sind und der erlangte Vorteil rechtsgrundlos gewährt wurde (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2009, Pometon, C-158/08, EU:C:2009:349, Rn. 28…, vom 17. September 2014, Cruz & Companhia, C-341/13, EU:C:2014:2230, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. Dezember 2014, Somvao, C-599/13, EU:C:2014:2462, Rn. 36).

  • EuGH, 29.02.2024 - C-437/22

    Eesti Vabariik (Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet) - Vorlage zur …

    Dennoch habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Dezember 2014, Somvao (C-599/13, EU:C:2014:2462), entschieden, dass die Wiedereinziehung einer rechtsgrundlos erhaltenen Beihilfe, da die Verordnung Nr. 2988/95 lediglich allgemeine Regeln für Kontrollen und Sanktionen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union aufstelle, auf der Grundlage anderer, gegebenenfalls sektorbezogener Bestimmungen, zu erfolgen habe.

    Rn. 55 Es ist jedoch zu prüfen, ob eine solche Auslegung den Grundsatz der Rechtssicherheit wahrt, da der Gerichtshof entschieden hat, dass die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge im Einklang mit diesem Grundsatz zu erfolgen hat, wonach eine Unionsregelung den Betroffenen ermöglichen muss, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Somvao, C-599/13, EU:C:2014:2462, Rn. 50 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.07.2026 - C-186/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eigenmittel der Europäischen Union - Schutz der …

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Rückforderung nicht richtig verwendeter Mittel mithin auf der Grundlage anderer, gegebenenfalls sektorbezogener Bestimmungen zu erfolgen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Somvao, C-599/13, EU:C:2014:2462, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2016 - C-260/14

    Județul Neamț - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen …

    {FN:13} - C-599/13, EU:C:2014:2462.

    {FN:38} - Vgl. Urteil Somvao (C-599/13, EU:C:2014:2462, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.01.2024 - C-471/22

    Agentsia "Patna infrastruktura" (Financement européen d'infrastructures …

    Rn. 38 Da die Mitgliedstaaten europäische Mittel, die aufgrund von den Empfängern dieser Mittel anzulastenden Unregelmäßigkeiten oder aufgrund von deren Fahrlässigkeit rechtsgrundlos bezogen wurden, zurückzufordern haben, entbindet sie folglich der Umstand, dass sie die Erstattung an die Union gemäß dem an sie gerichteten Beschluss der Kommission vorgenommen haben, grundsätzlich nicht davon, diese Mittel von den Empfängern wiedereinzuziehen (…vgl. entsprechend Urteile vom 13. März 2008, Vereniging Nationaal Overlegorgaan Sociale Werkvoorziening u. a., C-383/06 bis C-385/06, EU:C:2008:165, Rn. 38 und 58…, vom 21. Dezember 2011, Chambre de commerce et d'industrie de l'Indre, C-465/10, EU:C:2011:867, Rn. 34, und vom 18. Dezember 2014, Somvao, C-599/13, EU:C:2014:2462, Rn. 44 und 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2015 - C-406/14

    Wrocław - Miasto na prawach powiatu - Öffentliche Auftragsvergabe - …

    Der Gerichtshof hat jedoch darauf hingewiesen, dass die Verordnung Nr. 2988/95 lediglich allgemeine Regeln aufstellt und dass die Rückforderung nicht richtig verwendeter Mittel deshalb auf der Grundlage anderer, gegebenenfalls sektorbezogener Bestimmungen (wie Art. 98 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1083/2006) zu erfolgen hat (Urteil Somvao, C-599/13, EU:C:2014:2462, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-242/20

    HRVATSKE ŠUME - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der …

    Die ungerechtfertigte Bereicherung gibt es auch im materiellen Unionsrecht (vgl. insbesondere Urteil vom 18. Dezember 2014, Somvao, C-599/13, EU:C:2014:2462, Rn. 35 und 36, …und Urteil des Gerichts vom 16. November 2006, Masdar [UK]/Kommission, T-333/03, EU:T:2006:348, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-102/15

    Siemens Aktiengesellschaft Österreich - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen …

    {FN:32} - Vgl. u. a. Goff & Jones, The Law of Restitution, 4. Aufl., 1993, London, Sweet & Maxwell, S. 16: "Ein Herausgabeanspruch geht auf den Vorteil, die Bereicherung, die der Beklagte auf Kosten des Klägers erlangt hat, nicht auf einen entstandenen Schaden." (Hervorhebung im Original) Übereinstimmend hiermit Virgo, G., The Principles of the Law of Restitution, 3. Aufl., 2015, OUP, S. 3: "Das Bereicherungsrecht gewährt eine eigene Gruppe von Rechtsansprüchen, die gesetzlich entstehen und eine gemeinsame Funktion haben, nämlich dem Beklagten einen Vorteil zu entziehen, und nicht, dem Kläger einen entstandenen Schaden auszugleichen." Bei Ansprüchen auf Rückerstattung nach dem Unionsrecht geleisteter Zahlungen infolge von Unregelmäßigkeiten bewirken solche Unregelmäßigkeiten "den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils, insbesondere durch Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten oder Rückerstattung des rechtswidrig erhaltenen Geldbetrags"; vgl. Urteil Somvao (C-599/13, EU:C:2014:2462, Rn. 35).
  • EuGH, 16.11.2023 - C-196/22

    Regione Lombardia und Provincia di Pavia (Mesures de reboisement) - Vorlage zur …

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2015 - C-607/13

    Cimmino u.a. - Verordnung (EG) Nr. 2362/98 - Voraussetzungen für neue …

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