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Rechtsprechung
   EuGH, 14.11.2024 - C-613/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,31410
EuGH, 14.11.2024 - C-613/23 (https://dejure.org/2024,31410)
EuGH, Entscheidung vom 14.11.2024 - C-613/23 (https://dejure.org/2024,31410)
EuGH, Entscheidung vom 14. November 2024 - C-613/23 (https://dejure.org/2024,31410)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Herdijk

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 273 - Von einer steuerpflichtigen Körperschaft geschuldete Mehrwertsteuer - Nationale Regelung, wonach der Geschäftsführer der Körperschaft als Gesamtschuldner haftet - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Herdijk

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 273 - Von einer steuerpflichtigen Körperschaft geschuldete Mehrwertsteuer - Nationale Regelung, wonach der Geschäftsführer der Körperschaft als Gesamtschuldner haftet - ...

  • IWW

    Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG, Art. 273 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112, Art. 273 der Richtlinie 2006/112, Richtlinie 2006/112, Art. 267 AEUV

  • Betriebs-Berater

    Vermutung der Haftung des Geschäftsführers im Fall der unterlassenen Anzeige des Unvermögens der Körperschaft, die geschuldete Mehrwertsteuer zu zahlen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Niederländisches Vorabentscheidungsersuchen)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 273 - Von einer steuerpflichtigen Körperschaft geschuldete Mehrwertsteuer - Nationale Regelung, wonach der Geschäftsführer der Körperschaft als Gesamtschuldner haftet - ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 273 - Von einer steuerpflichtigen Körperschaft geschuldete Mehrwertsteuer - Nationale Regelung, wonach der Geschäftsführer der Körperschaft als Gesamtschuldner haftet - ...

Sonstiges (4)

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 13.10.2022 - C-1/21

    Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" - Vorlage zur …

    Auszug aus EuGH, 14.11.2024 - C-613/23
    Folglich fällt eine solche Regelung grundsätzlich in den Beurteilungsspielraum, über den die Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung von Art. 273 der Richtlinie 2006/112 verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika", C-1/21, EU:C:2022:788, Rn. 61 und 69).

    Rn. 19 Diese Feststellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Person, die als Gesamtschuldner in Haftung genommen wird, nämlich der Geschäftsführer der juristischen Person, in dieser Eigenschaft nicht selbst der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika", C-1/21, EU:C:2022:788, Rn. 62).

    Rn. 20 Insoweit geht zunächst aus dem Wortlaut von Art. 273 der Richtlinie 2006/112 nicht hervor, dass die von den Mitgliedstaaten in dieser Bestimmung festgelegten Verpflichtungen nur mehrwertsteuerpflichtige Personen treffen könnten (Urteil vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika", C-1/21, EU:C:2022:788, Rn. 63).

    Rn. 21 Sodann gehört diese Bestimmung zu Titel XI der Richtlinie 2006/112, dessen Überschrift ausdrücklich auf die "Pflichten der Steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen" Bezug nimmt (Urteil vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika", C-1/21, EU:C:2022:788, Rn. 64).

    Rn. 22 Schließlich kann die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle Vorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten Mehrwertsteuer sicherzustellen, unter bestimmten Umständen erfordern, dass ein Mitgliedstaat nicht steuerpflichtige Personen, die an Entscheidungen innerhalb einer steuerpflichtigen juristischen Person beteiligt sind, in Haftung nimmt, da andernfalls die Wirksamkeit dieser Maßnahmen beeinträchtigt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika", C-1/21, EU:C:2022:788, Rn. 65).

    Folglich räumt er den Mitgliedstaaten einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Mittel ein, mit denen sichergestellt werden soll, dass die gesamte geschuldete Mehrwertsteuer erhoben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika", C-1/21, EU:C:2022:788, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demnach ist es zwar legitim, dass die Maßnahmen der Mitgliedstaaten darauf abzielen, die Ansprüche des Fiskus möglichst wirksam zu schützen, sie dürfen aber nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Urteil vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika", C-1/21, EU:C:2022:788, Rn. 72 und 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es wäre nämlich offenkundig unverhältnismäßig, dieser Person uneingeschränkt den Verlust von Steuereinnahmen anzulasten, der durch das Tun eines Dritten verursacht worden ist, auf das sie keinen Einfluss hat (Urteil vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika", C-1/21, EU:C:2022:788, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 26 Unter diesen Umständen muss die Ausübung der Befugnis der Mitgliedstaaten, zur Sicherung einer wirksamen Erhebung der Mehrwertsteuer neben dem Steuerschuldner einen Gesamtschuldner zu bestimmen, im Hinblick auf die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit durch das tatsächliche und/oder rechtliche Verhältnis zwischen den beiden betroffenen Personen gerechtfertigt sein (Urteil vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika", C-1/21, EU:C:2022:788, Rn. 75).

    Rn. 27 Die Umstände, dass eine andere Person als der Steuerschuldner nach Treu und Glauben gehandelt und die Sorgfalt eines umsichtigen Wirtschaftsteilnehmers aufgewendet hat, dass sie alle ihr zu Gebote stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat und dass ihre Beteiligung an einem Missbrauch oder einem Betrug ausgeschlossen ist, sind Kriterien, die im Rahmen der Feststellung zu berücksichtigen sind, ob diese Person als Gesamtschuldner zu der geschuldeten Mehrwertsteuer herangezogen werden kann (Urteil vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika", C-1/21, EU:C:2022:788, Rn. 76).

  • EuGH, 29.07.2024 - C-112/22

    Sozialhilfe: Der Zugang langfristig aufenthaltsberechtigter …

    Auszug aus EuGH, 14.11.2024 - C-613/23
    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren, indem er aus allem, was das vorlegende Gericht vorgelegt hat, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeitet, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 29. Juli 2024, CU und ND [Sozialhilfe - Mittelbare Diskriminierung], C-112/22 und C-223/22, EU:C:2024:636, Rn. 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH - C-223/22 (anhängig)

    ND

    Auszug aus EuGH, 14.11.2024 - C-613/23
    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren, indem er aus allem, was das vorlegende Gericht vorgelegt hat, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeitet, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 29. Juli 2024, CU und ND [Sozialhilfe - Mittelbare Diskriminierung], C-112/22 und C-223/22, EU:C:2024:636, Rn. 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.04.2025 - C-278/24

    Genzyński - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem …

    Rn. 60 Demnach ist es zwar legitim, dass die Maßnahmen der Mitgliedstaaten darauf abzielen, die Ansprüche des Fiskus möglichst wirksam zu schützen, sie dürfen aber nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Urteil vom 14. November 2024, Herdijk, C-613/23, EU:C:2024:961, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es wäre nämlich offenkundig unverhältnismäßig, dieser Person uneingeschränkt den Verlust von Steuereinnahmen anzulasten, der durch das Tun eines Dritten verursacht worden ist, auf das sie keinen Einfluss hat (Urteil vom 14. November 2024, Herdijk, C-613/23, EU:C:2024:961, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 62 Unter diesen Umständen muss die Ausübung der Befugnis der Mitgliedstaaten, zur Sicherung einer wirksamen Erhebung der Mehrwertsteuer neben dem Steuerschuldner einen Gesamtschuldner zu bestimmen, im Hinblick auf die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit durch das tatsächliche und/oder rechtliche Verhältnis zwischen den beiden betroffenen Personen gerechtfertigt sein (Urteil vom 14. November 2024, Herdijk, C-613/23, EU:C:2024:961, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 63 Die Umstände, dass eine andere Person als der Steuerschuldner nach Treu und Glauben gehandelt und die Sorgfalt eines umsichtigen Wirtschaftsteilnehmers aufgewendet hat, dass sie alle ihr zu Gebote stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat und dass ihre Beteiligung an einem Missbrauch oder einem Betrug ausgeschlossen ist, sind Kriterien, die im Rahmen der Feststellung zu berücksichtigen sind, ob diese Person als Gesamtschuldner zu der geschuldeten Mehrwertsteuer herangezogen werden kann (Urteil vom 14. November 2024, Herdijk, C-613/23, EU:C:2024:961, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 71 Jedoch muss eine Vermutung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende in dem Sinne widerlegbar sein, dass es für das genannte Mitglied oder ehemalige Mitglied nicht praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig ist, diese Vermutung durch den Gegenbeweis zu widerlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2024, Herdijk, C-613/23, EU:C:2024:961, Rn. 33 und 41, vgl. in diesem Sinne entsprechend auch Urteil vom 12. Dezember 2024, Dranken Van Eetvelde, C-331/23, EU:C:2024:1027, Rn. 31).

    Die Möglichkeit eines solchen Nachweises darf nicht bloß in der Theorie bestehen, weil das Konzept der Zurechnung von der Verwaltung oder den nationalen Gerichten unrechtmäßigerweise weit ausgelegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2024, Herdijk, C-613/23, EU:C:2024:961, Rn. 36).

  • EuGH, 16.07.2026 - C-158/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 47 der Charta der Grundrechte der …

    Urteile vom 30. April 2025, Genzyński (C-278/24, EU:C:2025:299), vom 27. Februar 2025, Adjak (C-277/24, EU:C:2025:130), vom 14. November 2024, Herdijk (C-613/23, EU:C:2024:961), und vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" (C-1/21, EU:C:2022:788).

    Urteile vom 30. April 2025, Genzyński (C-278/24, EU:C:2025:299), vom 27. Februar 2025, Adjak (C-277/24, EU:C:2025:130), vom 14. November 2024, Herdijk (C-613/23, EU:C:2024:961), und vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" (C-1/21, EU:C:2022:788).

    Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, hat der Gerichtshof mehrfach festgestellt, dass Regelungen gesamtschuldnerischer Haftung für von einer steuerpflichtigen juristischen Person nicht innerhalb der durch die Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie festgelegten zwingenden Fristen abgeführte Mehrwertsteuerschulden, die deren Einziehung bei einem Geschäftsführer oder einem Mitglied eines Leitungsorgans einer Gesellschaft ermöglichen, dazu beitragen, im Sinne von Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie eine genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen, und somit eine Durchführung des Rechts der Union darstellenUrteile vom 27. Februar 2025, Adjak (…C-277/24, EU:C:2025:130, Rn. 49), vom 14. November 2024, Herdijk (C-613/23, EU:C:2024:961, Rn. 18), und vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" (…C-1/21, EU:C:2022:788, Rn. 70).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-121/24

    Vaniz - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

    {FN:37} Urteile vom 30. April 2025, Genzyński (…C-278/24, EU:C:2025:299, Rn. 61), vom 14. November 2024, Herdijk (C-613/23, EU:C:2024:961, Rn. 25), vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna Praktika" (…C-1/21, EU:C:2022:788, Rn. 74); noch zur Vorgängervorschrift von Art. 21 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie Urteile vom 21. Dezember 2011, Vlaamse Oliemaatschappij (…C-499/10, EU:C:2011:871, Rn. 24), und vom 11. Mai 2006, Federation of Technological Industries u. a. (…C-384/04, EU:C:2006:309, Rn. 32).

    {FN:38} Urteile vom 30. April 2025, Genzyński (…C-278/24, EU:C:2025:299, Rn. 62), vom 14. November 2024, Herdijk (C-613/23, EU:C:2024:961, Rn. 26), vom 12. Dezember 2024, Dranken Van Eetvelde (…C-331/23, EU:C:2024:1027, Rn. 24), vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna Praktika" (…C-1/21, EU:C:2022:788, Rn. 75), und vom 20. Mai 2021, ALTI (…C-4/20, EU:C:2021:397, Rn. 34).

    {FN:39} So explizit und völlig zutreffend: Urteile vom 30. April 2025, Genzyński (…C-278/24, EU:C:2025:299, Rn. 61), und vom 14. November 2024, Herdijk (C-613/23, EU:C:2024:961, Rn. 25).

    {FN:43} Vgl. Urteile vom 30. April 2025, Genzyński (…C-278/24, EU:C:2025:299, Rn. 64), vom 14. November 2024, Herdijk (C-613/23, EU:C:2024:961, Rn. 29), vom 27. Februar 2025, Adjak (…C-277/24, EU:C:2025:130, Rn. 40 und 45), und vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna Praktika" (…C-1/21, EU:C:2022:788, Rn. 77 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2026 - C-158/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - …

    {FN:2} Vgl. Urteile vom 30. April 2025, Genzyński (C-278/24, EU:C:2025:299), vom 27. Februar 2025, Adjak (C-277/24, EU:C:2025:130), vom 14. November 2024, Herdijk (C-613/23, EU:C:2024:961), und vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" (C-1/21, EU:C:2022:788).

    {FN:14} Urteile vom 27. Februar 2025, Adjak (…C-277/24, EU:C:2025:130, Rn. 49), vom 14. November 2024, Herdijk (C-613/23, EU:C:2024:961, Rn. 18), und vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" (…C-1/21, EU:C:2022:788, Rn. 70).

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