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   EuGH, 13.10.2022 - C-1/21   

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https://dejure.org/2022,27812
EuGH, 13.10.2022 - C-1/21 (https://dejure.org/2022,27812)
EuGH, Entscheidung vom 13.10.2022 - C-1/21 (https://dejure.org/2022,27812)
EuGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2022 - C-1/21 (https://dejure.org/2022,27812)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika"

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 273 - Maßnahmen zur Sicherstellung einer genauen Erhebung der Mehrwertsteuer - Art. 325 Abs. 1 AEUV - Pflicht zur Bekämpfung rechtswidriger Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Mehrwertsteuer â€" Richtlinie 2006/112/EG â€" Art. 273 â€" Maßnahmen zur Sicherstellung einer genauen Erhebung der Mehrwertsteuer â€" Art. 325 Abs. 1 AEUV â€" Pflicht zur Bekämpfung rechtswidriger Handlungen zum Nachteil der finanziellen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 273 - Maßnahmen zur Sicherstellung einer genauen Erhebung der Mehrwertsteuer - Art. 325 Abs. 1 AEUV - Pflicht zur Bekämpfung rechtswidriger Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der ...

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika"

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 273 ; EGÜbk 1127/95 Art 9 ; EG Art 5 Abs 3

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art. 273, EGÜbk 1127/95 Art. 9, EG Art. 5 Abs. 3
    Mehrwertsteuer, Gesamtschuldnerische Haftung, Unredliches Verhalten, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika"

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 20.05.2021 - C-4/20

    ALTI

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-1/21
    Art. 193 der Richtlinie sieht zwar als Grundregel vor, dass die Mehrwertsteuer der Steuerpflichtige schuldet, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt, präzisiert jedoch auch, dass in den Fällen der Art. 194 bis 199b und 202 der Richtlinie andere Personen die Steuer schulden (können) (Urteil vom 20. Mai 2021, ALTI, C-4/20, EU:C:2021:397, Rn. 27).

    Mit diesen Vorschriften soll der Staatskasse eine wirksame Erhebung der Mehrwertsteuer von der in der jeweiligen Situation am besten geeigneten Person gewährleistet werden, und zwar insbesondere dann, wenn sich die Vertragsparteien nicht im selben Mitgliedstaat befinden oder wenn sich der mehrwertsteuerpflichtige Umsatz auf Geschäfte bezieht, deren Besonderheit es gebietet, eine andere Person als die in Art. 193 der Richtlinie genannte zu bestimmen (Urteil vom 20. Mai 2021, ALTI, C-4/20, EU:C:2021:397, Rn. 28).

    Daher ermöglicht es Art. 205 der Mehrwertsteuerrichtlinie den Mitgliedstaaten grundsätzlich, im Hinblick auf eine wirksame Erhebung der Mehrwertsteuer Maßnahmen zu erlassen, nach denen eine andere Person als die, die nach den Art. 193 bis 200 und 202 bis 204 dieser Richtlinie normalerweise die Mehrwertsteuer schuldet, diese Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat (Urteil vom 20. Mai 2021, ALTI, C-4/20, EU:C:2021:397, Rn. 29).

    Eine solche Regelung ist insbesondere von denjenigen zu unterscheiden, auf die sich die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen beziehen, in denen die Urteile vom 11. Mai 2006, Federation of Technological Industries u. a. (C-384/04, EU:C:2006:309), vom 21. Dezember 2011, Vlaamse Oliemaatschappij (C-499/10, EU:C:2011:871), und vom 20. Mai 2021, ALTI (C-4/20, EU:C:2021:397), ergangen sind.

    Demnach ist es zwar legitim, dass die Maßnahmen der Mitgliedstaaten darauf abzielen, die Ansprüche der Staatskasse möglichst wirksam zu schützen; sie dürfen jedoch nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Urteil vom 21. Dezember 2011, Vlaamse Oliemaatschappij, C-499/10, EU:C:2011:871, Rn. 21 und 22, sowie vom 20. Mai 2021, ALTI, C-4/20, EU:C:2021:397, Rn. 33).

    Es ist insbesondere Sache der Mitgliedstaaten, die besonderen Umstände festzulegen, unter denen eine Person wie der Empfänger eines steuerpflichtigen Umsatzes gesamtschuldnerisch für die Zahlung der von seinem Vertragspartner geschuldeten Steuer haftet, obwohl er diese durch Zahlung des Preises für diesen Umsatz bereits entrichtet hat (Urteil vom 20. Mai 2021, ALTI, C-4/20, EU:C:2021:397, Rn. 34).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass die Umstände, dass eine andere Person als der Steuerschuldner gutgläubig gehandelt hat, indem sie die Sorgfalt eines verständigen Wirtschaftsteilnehmers beachtet hat, dass sie alle ihr zu Gebote stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat und dass ihre Beteiligung an einem Missbrauch oder einem Betrug ausgeschlossen ist, Kriterien sind, die im Rahmen der Feststellung zu berücksichtigen sind, ob diese Person als Gesamtschuldner zu der geschuldeten Mehrwertsteuer herangezogen werden kann (Urteile vom 21. Dezember 2011, Vlaamse Oliemaatschappij, C-499/10, EU:C:2011:871, Rn. 26, und vom 20. Mai 2021, ALTI, C-4/20, EU:C:2021:397, Rn. 37).

    Schließlich steht es aus den in den Rn. 77 bis 84 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang, Verzugszinsen in eine automatische gesamtschuldnerische Haftung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende einzubeziehen, wenn diese Zinsen geschuldet werden, weil die mehrwertsteuerpflichtige juristische Person die Mehrwertsteuer aufgrund der unredlichen Handlungen der zum Gesamtschuldner bestimmten Person nicht innerhalb der durch die Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie festgelegten zwingenden Fristen abgeführt hat (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Mai 2021, ALTI, C-4/20, EU:C:2021:397, Rn. 43 und 44).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-499/10

    Vlaamse Oliemaatschappij - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerschuldner -

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-1/21
    Eine solche Regelung ist insbesondere von denjenigen zu unterscheiden, auf die sich die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen beziehen, in denen die Urteile vom 11. Mai 2006, Federation of Technological Industries u. a. (C-384/04, EU:C:2006:309), vom 21. Dezember 2011, Vlaamse Oliemaatschappij (C-499/10, EU:C:2011:871), und vom 20. Mai 2021, ALTI (C-4/20, EU:C:2021:397), ergangen sind.

    Demnach ist es zwar legitim, dass die Maßnahmen der Mitgliedstaaten darauf abzielen, die Ansprüche der Staatskasse möglichst wirksam zu schützen; sie dürfen jedoch nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Urteil vom 21. Dezember 2011, Vlaamse Oliemaatschappij, C-499/10, EU:C:2011:871, Rn. 21 und 22, sowie vom 20. Mai 2021, ALTI, C-4/20, EU:C:2021:397, Rn. 33).

    Es wäre nämlich offenkundig unverhältnismäßig, dieser Person ohne wenn und aber den Verlust von Steuereinnahmen anzulasten, der durch das Tun eines Dritten verursacht worden ist, auf das sie keinen Einfluss hat (Urteil vom 21. Dezember 2011, Vlaamse Oliemaatschappij, C-499/10, EU:C:2011:871, Rn. 24).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass die Umstände, dass eine andere Person als der Steuerschuldner gutgläubig gehandelt hat, indem sie die Sorgfalt eines verständigen Wirtschaftsteilnehmers beachtet hat, dass sie alle ihr zu Gebote stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat und dass ihre Beteiligung an einem Missbrauch oder einem Betrug ausgeschlossen ist, Kriterien sind, die im Rahmen der Feststellung zu berücksichtigen sind, ob diese Person als Gesamtschuldner zu der geschuldeten Mehrwertsteuer herangezogen werden kann (Urteile vom 21. Dezember 2011, Vlaamse Oliemaatschappij, C-499/10, EU:C:2011:871, Rn. 26, und vom 20. Mai 2021, ALTI, C-4/20, EU:C:2021:397, Rn. 37).

  • EuGH, 21.11.2018 - C-648/16

    Fontana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-1/21
    Der Gerichtshof hatte bereits Gelegenheit zu klären, dass Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie außer den von ihm festgelegten Grenzen weder die Bedingungen noch die Pflichten angibt, die die Mitgliedstaaten vorsehen können, und dass er diesen daher in Bezug auf die Mittel zur Sicherstellung der Erhebung der gesamten in ihrem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer und zur Betrugsbekämpfung einen Beurteilungsspielraum einräumt (vgl. u. a. Urteile vom 17. Mai 2018, Vámos, C-566/16, EU:C:2018:321, Rn. 38 und vom 21. November 2018, Fontana, C-648/16, EU:C:2018:932, Rn. 35).

    Allerdings sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (vgl. u. a. Urteile vom 21. November 2018, Fontana, C-648/16, EU:C:2018:932, Rn. 35, und vom 15. April 2021, Grupa Warzywna, C-935/19, EU:C:2021:287, Rn. 26).

  • EuGH, 17.05.2018 - C-566/16

    Vámos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-1/21
    So geht u. a. aus den Art. 2 und 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 325 Abs. 1 AEUV hervor, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer sicherzustellen und den Betrug zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 47, vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 18, und vom 17. Mai 2018, Vámos, C-566/16, EU:C:2018:321, Rn. 37).

    Der Gerichtshof hatte bereits Gelegenheit zu klären, dass Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie außer den von ihm festgelegten Grenzen weder die Bedingungen noch die Pflichten angibt, die die Mitgliedstaaten vorsehen können, und dass er diesen daher in Bezug auf die Mittel zur Sicherstellung der Erhebung der gesamten in ihrem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer und zur Betrugsbekämpfung einen Beurteilungsspielraum einräumt (vgl. u. a. Urteile vom 17. Mai 2018, Vámos, C-566/16, EU:C:2018:321, Rn. 38 und vom 21. November 2018, Fontana, C-648/16, EU:C:2018:932, Rn. 35).

  • EuGH, 20.03.2018 - C-524/15

    Der Grundsatz ne bis in idem kann zum Schutz der finanziellen Interessen der

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-1/21
    So geht u. a. aus den Art. 2 und 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 325 Abs. 1 AEUV hervor, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer sicherzustellen und den Betrug zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 47, vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 18, und vom 17. Mai 2018, Vámos, C-566/16, EU:C:2018:321, Rn. 37).
  • EuGH, 19.10.2017 - C-101/16

    Paper Consult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-1/21
    So geht u. a. aus den Art. 2 und 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 325 Abs. 1 AEUV hervor, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer sicherzustellen und den Betrug zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 47, vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 18, und vom 17. Mai 2018, Vámos, C-566/16, EU:C:2018:321, Rn. 37).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-591/10

    Littlewoods Retail u.a. - Zweite und Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie -

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-1/21
    Die Erhebung von Verzugszinsen ermöglicht es nämlich, den der Staatskasse durch die fehlende Verfügbarkeit der verspätet abgeführten Mehrwertsteuerbeträge entstandenen Schaden für den Zeitraum von dem Tag, an dem diese Beträge fällig sind, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie tatsächlich entrichtet werden, auszugleichen (vgl. entsprechend Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 25 und 26 sowie vom 28. Februar 2018, Nidera, C-387/16, EU:C:2018:121, Rn. 25).
  • EuGH, 22.02.2022 - C-160/20

    Filterzigaretten: Das von der ISO zur Bestimmung der Emissionshöchstwerte für

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-1/21
    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 6. November 2008, Trespa International, C-248/07, EU:C:2008:607, Rn. 33 und vom 22. Februar 2022, Stichting Rookpreventie Jeugd u. a., C-160/20, EU:C:2022:101, Rn. 82).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-284/11

    EMS-Bulgaria Transport - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-1/21
    So hat der Gerichtshof entschieden, dass der Säumniszuschlag bei Nichtabführung der Mehrwertsteuer innerhalb der festgesetzten Fristen eine geeignete Sanktion sein kann, sofern er nicht über das hinausgeht, was für die Erreichung des verfolgten Ziels, eine genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und Steuerhinterziehung zu verhindern, erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 75 und vom 17. Juli 2014, Equoland, C-272/13, EU:C:2014:2091, Rn. 46).
  • EuGH, 17.07.2014 - C-272/13

    Equoland - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-1/21
    So hat der Gerichtshof entschieden, dass der Säumniszuschlag bei Nichtabführung der Mehrwertsteuer innerhalb der festgesetzten Fristen eine geeignete Sanktion sein kann, sofern er nicht über das hinausgeht, was für die Erreichung des verfolgten Ziels, eine genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und Steuerhinterziehung zu verhindern, erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 75 und vom 17. Juli 2014, Equoland, C-272/13, EU:C:2014:2091, Rn. 46).
  • EuGH, 28.02.2018 - C-387/16

    Nidera - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 15.04.2021 - C-935/19

    Grupa Warzywna

  • EuGH, 06.11.2008 - C-248/07

    Trespa International - Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Gemeinschaften -

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

  • EuGH, 05.12.2017 - C-42/17

    Die Pflicht zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ist mit der

  • EuGH, 21.12.2021 - C-357/19

    Das Unionsrecht steht der Anwendung einer Rechtsprechung des

  • EuGH, 05.06.2018 - C-612/15

    Kolev u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 325 AEUV - Betrügereien oder

  • EuGH, 11.05.2006 - C-384/04

    Federation of Technological Industries u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • EuGH, 17.01.2019 - C-310/16

    Dzivev u.a.

  • EuGH, 08.03.2022 - C-213/19

    Das Vereinigte Königreich hat dadurch gegen seine Verpflichtungen in Bezug auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-811/19

    FQ u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-379/19

    DNA- Serviciul Teritorial Oradea

  • BFH, 01.03.2024 - V B 34/23

    Aussetzungsverfahren: Nachzahlungszinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) und

    Bei Ausübung dieser Befugnis sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze und damit zum Beispiel auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (EuGH-Urteile Fontana vom 21.11.2018 - C-648/16, EU:C:2018:932, Rz 35; Grupa Warzywna vom 15.04.2021 - C-935/19, EU:C:2021:287, Rz 26 und Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" vom 13.10.2022 - C-1/21, EU:C:2022:788, Rz 72).

    Als derartige Pflicht ist beispielsweise die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen anzusehen, da diese bei einer Nichtabführung der Mehrwertsteuer innerhalb der durch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie festgelegten zwingenden Fristen dazu beiträgt, gemäß Art. 273 Abs. 1 MwStSystRL eine genaue Erhebung dieser Steuer dadurch sicherzustellen, dass zum einen der Staatskasse der --durch die fehlende Verfügbarkeit der verspätet abgeführten Mehrwertsteuerbeträge-- entstandene Schaden für den Zeitraum ab Fälligkeit bis zur tatsächlichen Entrichtung ausgeglichen wird und zum anderen die betroffenen Personen auch dazu gebracht werden, die Mehrwertsteuer innerhalb dieser Fristen oder so schnell wie möglich nach Ablauf dieser Fristen zu entrichten (vgl. EuGH-Urteil Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" vom 13.10.2022 - C-1/21, EU:C:2022:788, Rz 88 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-519/22

    MAX7 Design - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    13 Urteile vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna Praktika" (C-1/21, EU:C:2022:788, Rn. 69), vom 9. September 2021, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Innergemeinschaftlicher Erwerb von Dieselkraftstoff) (C-855/19, EU:C:2021:714, Rn. 35), und vom 17. Mai 2018, Vámos (C-566/16, EU:C:2018:321, Rn. 38).

    15 Urteile vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna Praktika" (C-1/21, EU:C:2022:788, Rn. 72), vom 9. September 2021, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Innergemeinschaftlicher Erwerb von Dieselkraftstoff) (C-855/19, EU:C:2021:714, Rn. 35), vom 28. Februar 2018, Pie?"kowski (C-307/16, EU:C:2018:124, Rn. 33), und vom 15. April 2021, Grupa Warzywna (C-935/19, EU:C:2021:287, Rn. 26).

    27 Urteile vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna Praktika" (C-1/21, EU:C:2022:788, Rn. 74), und vom 21. Dezember 2011, Vlaamse Oliemaatschappij (C-499/10, EU:C:2011:871, Rn. 24).

    28 Urteile vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna Praktika" (C-1/21, EU:C:2022:788, Rn. 74), und vom 21. Dezember 2011, Vlaamse Oliemaatschappij (C-499/10, EU:C:2011:871, Rn. 24).

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