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   EuGH, 17.07.2014 - C-272/13   

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https://dejure.org/2014,17071
EuGH, 17.07.2014 - C-272/13 (https://dejure.org/2014,17071)
EuGH, Entscheidung vom 17.07.2014 - C-272/13 (https://dejure.org/2014,17071)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juli 2014 - C-272/13 (https://dejure.org/2014,17071)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiung der Einfuhr von Gegenständen, die einer anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung unterliegen sollen - Pflicht, die Waren physisch in das Lager zu ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Equoland

    Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiung der Einfuhr von Gegenständen, die einer anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung unterliegen sollen - Pflicht, die Waren physisch in das Lager zu ...

  • EU-Kommission

    Equoland Soc. coop. arl gegen Agenzia delle Dogane - Ufficio delle Dogane di Livorno.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Commissione tributaria regionale per la Toscana - Italien. Vorabentscheidungsersuchen âEUR' Mehrwertsteuer âEUR' Sechste Richtlinie 77/388/EWG âEUR' Richtlinie 2006/112/EG âEUR' Befreiung der Einfuhr von Gegenständen, die einer anderen ...

  • IWW
  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Mehrwertsteuer - Befreiung der Einfuhr von Gegenständen, die einer anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung unterliegen sollen - Pflicht zur Zahlung der Mehrwertsteuer, obwohl diese bereits im Reverse-Charge-Verfahren entrichtet wurde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachentrichtung der Einfuhrmehrwertsteuer im Reverse-Charge-Verfahren durch Selbstfakturierung und gleichzeitige Eintragung in das Ein- und Verkaufsregister nach nur virtueller Verbringung eingeführten Waren in ein Steuerlager; Vorabentscheidungsersuchen der ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerbefreiung bei der Einfuhr von Gegenständen, die in ein Steuerlager gelangen sollen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Jurion (Kurzinformation)

    Zahlung einer Steuer im Reverse-Charge-Verfahren ohne Möglichkeit des Vorsteuerabzugs widerspricht EU-Recht

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Mehrwertsteuer - Befreiung der Einfuhr von Gegenständen, die einer anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung unterliegen sollen - Pflicht zur Zahlung der Mehrwertsteuer, obwohl diese bereits im Reverse-Charge-Verfahren entrichtet wurde

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Equoland

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 16, EGRL 112/2006 Art 154, EGRL 112/2006 Art 157
    Einfuhrumsatzsteuer, Reverse-Charge-Verfahren, Steuerneutralität

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Commissione Tributaria Regionale per la Toscana - Auslegung von Art. 16 der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern " ...

Papierfundstellen

  • DB 2014, 1781
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.07.2012 - C-263/11

    Rēdlihs - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-272/13
    Es ist jedoch hinzuzufügen, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie die ihnen eingeräumten Befugnisse ausüben, verpflichtet sind, das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (vgl. Urteil Redlihs, C-263/11, EU:C:2012:497, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie im Zuge der Ausübung der ihnen in Art. 16 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie eingeräumten Befugnisse Maßnahmen wie die Verpflichtung erlassen, die eingeführte Ware physisch in das Steuerlager zu verbringen, mangels einer Sanktionsregelung weiterhin auch die Sanktionen wählen können, die ihnen sachgerecht erscheinen (vgl. in diesem Sinne Urteil Redlihs, EU:C:2012:497, Rn. 44).

    Solche Sanktionen dürfen jedoch nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Ecotrade, C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 65 bis 67, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 67, und Redlihs, EU:C:2012:497, Rn. 47).

    Was sodann den Teil der Sanktion betrifft, der in einer Erhöhung der Steuer um einen pauschalen Prozentsatz besteht, ist lediglich festzustellen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass eine solche Methode für die Berechnung der Höhe der Sanktion - ohne eine Möglichkeit der Abstufung - über das hinausgehen kann, was erforderlich ist, um die genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil Redlihs, EU:C:2012:497, Rn. 45 und 50 bis 52).

    Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der Höhe des Prozentsatzes, der für die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Erhöhung zugrunde gelegt wird, und der Unmöglichkeit, ihn den spezifischen Umständen des Einzelfalls anzupassen, nicht ausgeschlossen, dass sich diese Methode für die Berechnung der Höhe der Sanktion und damit der entsprechende Teil der Sanktion als unverhältnismäßig erweisen könnte (vgl. Urteil Redlihs, EU:C:2012:497, Rn. 52).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-284/11

    EMS-Bulgaria Transport - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-272/13
    Solche Sanktionen dürfen jedoch nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Ecotrade, C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 65 bis 67, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 67, und Redlihs, EU:C:2012:497, Rn. 47).

    Jedenfalls kann eine solche verspätete Zahlung für sich genommen nicht einer Steuerhinterziehung gleichgesetzt werden; eine Steuerhinterziehung setzt zum einen voraus, dass der fragliche Umsatz trotz Einhaltung der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen der Sechsten Richtlinie und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts einen Steuervorteil zum Ergebnis hat, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe, und zum anderen, dass sich aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ergibt, dass mit dem fraglichen Umsatz im Wesentlichen ein Steuervorteil erlangt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteile Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 74 und 75, und EMS-Bulgaria Transport, EU:C:2012:458, Rn. 74).

    Hierzu genügt, ohne dass die Vereinbarkeit dieses Teils der Sanktion mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geprüft zu werden braucht, zum einen der Hinweis, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass angesichts des hohen Stellenwerts, den das Recht auf Vorsteuerabzug im gemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystem aufweist, mit dem die völlige Neutralität dieser Steuer hinsichtlich aller wirtschaftlichen Tätigkeiten gewährleistet werden soll, wobei diese Neutralität voraussetzt, dass der Steuerpflichtige die im Rahmen aller seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen kann, eine Sanktion, die in einer Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug besteht, nicht mit der Sechsten Richtlinie vereinbar ist, wenn kein Betrug und keine Schädigung des Haushalts des Staates nachgewiesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Sosnowska, C-25/07, EU:C:2008:395, Rn. 23 und 24, und EMS-Bulgaria Transport, EU:C:2012:458, Rn. 68 und 70).

    Schließlich kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bei einem Verstoß gegen eine formale Pflicht ein Säumniszuschlag eine geeignete Sanktion sein, sofern er nicht über das hinausgeht, was für die Erreichung der verfolgten Ziele, die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer zu gewährleisten und Steuerhinterziehung zu verhindern, erforderlich ist (vgl. Urteil EMS-Bulgaria Transport, EU:C:2012:458, Rn. 75).

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-272/13
    Jedenfalls kann eine solche verspätete Zahlung für sich genommen nicht einer Steuerhinterziehung gleichgesetzt werden; eine Steuerhinterziehung setzt zum einen voraus, dass der fragliche Umsatz trotz Einhaltung der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen der Sechsten Richtlinie und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts einen Steuervorteil zum Ergebnis hat, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe, und zum anderen, dass sich aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ergibt, dass mit dem fraglichen Umsatz im Wesentlichen ein Steuervorteil erlangt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteile Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 74 und 75, und EMS-Bulgaria Transport, EU:C:2012:458, Rn. 74).
  • EuGH, 29.03.2012 - C-414/10

    Véleclair - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 17 Abs. 2 Buchst. b -

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-272/13
    Zum anderen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass es das in der Sechsten Richtlinie vorgesehene Reverse-Charge-Verfahren entgegen dem Vorbringen der italienischen Regierung in der mündlichen Verhandlung u. a. erlaubt, die bei bestimmten Arten von Umsätzen festgestellten Steuerhinterziehungen und -umgehungen zu bekämpfen (vgl. Urteil Véleclair, C-414/10, EU:C:2012:183, Rn. 34).
  • EuGH, 08.05.2008 - C-95/07

    Ecotrade - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Reverse-Charge-Verfahren

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-272/13
    Solche Sanktionen dürfen jedoch nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Ecotrade, C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 65 bis 67, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 67, und Redlihs, EU:C:2012:497, Rn. 47).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-25/07

    Sosnowska - Mehrwertsteuer - Richtlinien 67/227/EWG und 77/388/EWG - Nationale

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-272/13
    Hierzu genügt, ohne dass die Vereinbarkeit dieses Teils der Sanktion mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geprüft zu werden braucht, zum einen der Hinweis, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass angesichts des hohen Stellenwerts, den das Recht auf Vorsteuerabzug im gemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystem aufweist, mit dem die völlige Neutralität dieser Steuer hinsichtlich aller wirtschaftlichen Tätigkeiten gewährleistet werden soll, wobei diese Neutralität voraussetzt, dass der Steuerpflichtige die im Rahmen aller seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen kann, eine Sanktion, die in einer Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug besteht, nicht mit der Sechsten Richtlinie vereinbar ist, wenn kein Betrug und keine Schädigung des Haushalts des Staates nachgewiesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Sosnowska, C-25/07, EU:C:2008:395, Rn. 23 und 24, und EMS-Bulgaria Transport, EU:C:2012:458, Rn. 68 und 70).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2016 - C-24/15

    Plöckl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste

    42 - Urteile Ablessio (C-527/11, EU:C:2013:168, Rn. 32), Fatorie (C-424/12, EU:C:2014:50, Rn. 35), Equoland (C-272/13, EU:C:2014:2091, Rn. 39), Idexx Laboratories Italia (C-590/13, EU:C:2014:2429, Rn. 38) sowie Salomie und Oltean (C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 58).

    56 - Urteile Redlihs (C-263/11, EU:C:2012:497, Rn. 44) sowie in diesem Sinne Equoland (C-272/13, EU:C:2014:2091, Rn. 34).

    57 - Urteile Redlihs (C-263/11, EU:C:2012:497, Rn. 47) und Equoland (C-272/13, EU:C:2014:2091, Rn. 35).

    59 - Urteil Equoland (C-272/13, EU:C:2014:2091, Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-574/15

    Scialdone - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

    36 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2007, Collée (C-146/05, EU:C:2007:549, Rn. 39), vom 8. Mai 2008, Ecotrade (C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 71), und vom 17. Juli 2014, Equoland (C-272/13, EU:C:2014:2091, Rn. 39).

    47 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport (C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 69), vom 20. Juni 2013, Rodopi-M 91 (C-259/12, EU:C:2013:414, Rn. 38 ff.), und vom 17. Juli 2014, Equoland (C-272/13, EU:C:2014:2091, Rn. 46).

    67 Im Zusammenhang mit Verstößen gegen formale Pflichten vgl. Urteil vom 17. Juli 2014, Equoland (C-272/13, EU:C:2014:2091, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.11.2014 - C-443/13

    Lebensmitteleinzelhändlern kann eine Sanktion auferlegt werden, wenn von ihnen

    Bei der Beurteilung, ob eine Sanktion mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht, sind u. a. Art und Schwere des Verstoßes, der mit dieser Sanktion geahndet werden soll, sowie die Modalitäten für die Bestimmung ihrer Höhe zu berücksichtigen (vgl. Urteil Equoland, C-272/13, EU:C:2014:2091, Rn. 35).
  • EuGH, 12.05.2022 - C-714/20

    U.I. (Représentant en douane indirect)

    Es handele sich um dieselbe Steuer wie die innergemeinschaftliche Mehrwertsteuer, wie sich u. a. aus dem Urteil vom 17. Juli 2014, Equoland (C-272/13, EU:C:2014:2091), ergebe.

    Ist Art. 201 der Mehrwertsteuerrichtlinie, der bestimmt, dass "[b]ei der Einfuhr ... die Mehrwertsteuer von der Person oder den Personen geschuldet [wird], die der Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bestimmt oder anerkennt", dahin auszulegen, dass diesem der Erlass einer staatlichen Norm auf dem Gebiet der Einfuhrmehrwertsteuer (innerstaatliche Steuer: Rechtssache, in der das Urteil vom 17. Juli 2014, Equoland, C-272/13, EU:C:2014:2091 ergangen ist), obliegt, die ausdrücklich die zur entsprechenden Zahlung verpflichteten Personen bezeichnet?.

  • FG Münster, 27.11.2018 - 15 K 1062/15

    Rechtsstreit über das Erbringen von vorsteuerabzugsbegründenden Dienstleistungen

    Diese Würdigung stimme mit der Rechtsprechung des EuGH (EuGH-Urteil vom 17.7.2014 C-272/13, Equoland, HFR 2014, 851) überein.

    b) Ein Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz kann im Übrigen nicht durch Übertragung der Grundsätze der Entscheidung Equoland (EuGH, Urteil vom 17.7.2014 C-272/13, HFR 2014, 851) auf den Streitfall hergeleitet werden.

  • BFH, 11.05.2020 - V B 76/18

    Nachzahlungszinsen, Erlass, Unbilligkeit, Irrtum, Ort der sonstigen Leistung

    cc) Entgegen der Ansicht der Klägerin ergeben sich Anhaltspunkte für eine Neubeurteilung des Billigkeitserlasses bei Nachzahlungszinsen auch nicht aus dem Aufsatz von Nieskens (Zeitschrift für das gesamte Mehrwertsteuerrecht 2015, 243) zum EuGH-Urteil Equoland vom 17.07.2014 - C-272/13, EU:C:2014:2091, HFR 2014, 851).
  • FG Düsseldorf, 22.06.2018 - 1 K 2493/16

    Abweichende Zinsfestsetzung auf Umsatzsteuernachforderungen aus

    c) Ferner werde auf ein Aufsatz von Nieskens, MwStR 2015, 243, aufmerksam gemacht (Anmerkung zu EuGH-Urteil Equoland vom 17.07.2014 - C-272/13).

    dd) Soweit die Klägerin auf den Aufsatz von Nieskens, MwStR 2015, 243, aufmerksam macht (Anmerkung zu EuGH-Urteil Equoland vom 17.07.2014 - C-272/13), hat der Beklagte hierzu in seiner ablehnenden Entscheidung (vgl. Erläuterungen zu den Bescheiden vom 05.10.2015) ausführlich Stellung genommen und zutreffend darauf hingewiesen, dass das Urteil Equoland einen anderen Sachverhalt behandelt, in dem - anders als im Streitfall - derselbe Steuerpflichtige zweimal zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet wird.

  • BFH, 07.02.2019 - V B 68/18

    Ort der sonstigen Leistung, Sitz des leistenden Unternehmers,

    Die unter Bezugnahme auf die EuGH-Urteile vom 17. Juli 2014 C-272/13 Equoland (EU:C:2014:2091) und vom 15. September 2016 C-518/14 Senatex (EU:C:2016:691) erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts (Neutralitätsprinzip) ist im Nichtzulassungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich.
  • FG Schleswig-Holstein, 15.06.2018 - 4 K 165/16

    Keine Aussetzung des die Steuerfestsetzung betreffenden Verfahrens wegen eines im

    Soweit § 13b Abs. 5 S. 7 UStG vom Wortlaut her keine Anwendung finde, verstoße dies gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, gegen eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, gegen den Grundsatz der Steuerneutralität und das Verbot der Doppelbesteuerung (Verweis auf EuGH-Urteil vom 17. Juli 2014, C-272/13, "Equoland").

    Auch das EuGH-Urteil vom 17.7.2014 ( C-272/13, "Equoland") führt zu keiner anderen Sichtweise.

  • EuGH, 13.10.2022 - C-1/21

    Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" - Vorlage zur

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass der Säumniszuschlag bei Nichtabführung der Mehrwertsteuer innerhalb der festgesetzten Fristen eine geeignete Sanktion sein kann, sofern er nicht über das hinausgeht, was für die Erreichung des verfolgten Ziels, eine genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und Steuerhinterziehung zu verhindern, erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 75 und vom 17. Juli 2014, Equoland, C-272/13, EU:C:2014:2091, Rn. 46).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-712/17

    EN.SA. - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - fiktive Umsätze -

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