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Rechtsprechung
   EuGH, 15.05.2025 - C-623/23, C-626/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,10852
EuGH, 15.05.2025 - C-623/23, C-626/23 (https://dejure.org/2025,10852)
EuGH, Entscheidung vom 15.05.2025 - C-623/23, C-626/23 (https://dejure.org/2025,10852)
EuGH, Entscheidung vom 15. Mai 2025 - C-623/23, C-626/23 (https://dejure.org/2025,10852)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Melbán

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 79/7/EWG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Art. 4 Abs. 1 und 2 - Art. 7 Abs. 1 - Nationale Rechtsvorschriften, die eine Rentenzulage für Frauen vorsehen, die eine ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Melbán

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 79/7/EWG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Art. 4 Abs. 1 und 2 - Art. 7 Abs. 1 - Nationale Rechtsvorschriften, die eine Rentenzulage für Frauen vorsehen, die eine ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 79/7/EWG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Art. 4 Abs. 1 und 2 - Art. 7 Abs. 1 - Nationale Rechtsvorschriften, die eine Rentenzulage für Frauen vorsehen, die eine ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 79/7/EWG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Art. 4 Abs. 1 und 2 - Art. 7 Abs. 1 - Nationale Rechtsvorschriften, die eine Rentenzulage für Frauen vorsehen, die eine ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 79/7/EWG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Art. 4 Abs. 1 und 2 - Art. 7 Abs. 1 - Nationale Rechtsvorschriften, die eine Rentenzulage für Frauen vorsehen, die eine ...

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • NZA 2025, 833
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 12.12.2019 - C-450/18

    Die Rentenzulage, die Spanien Müttern gewährt, die eine Invaliditätsrente …

    Auszug aus EuGH, 15.05.2025 - C-623/23
    Rn. 19 Das INSS erinnert daran, dass Art. 60 LGSS a. F. vom Gerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2019, 1nstituto Nacional de la Seguridad Social (Rentenzulage für Mütter) (C-450/18, EU:C:2019:1075), für diskriminierend befunden wurde, und vertritt die Auffassung dass er nach seiner Änderung, die erfolgt sei, um jenem Urteil Rechnung zu tragen, nunmehr den Anforderungen der Richtlinie 79/7 entspreche.

    Rn. 26 Es spricht insoweit die Möglichkeit an, ob die in Art. 60 LGSS g. F. vorgesehene Maßnahme eine nach Art. 157 Abs. 4 AEUV zulässige Maßnahme sein könne, und zwar im Hinblick insbesondere auf das Urteil vom 12. Dezember 2019, 1nstituto Nacional de la Seguridad Social (Rentenzulage für Mütter) (C-450/18, EU:C:2019:1075), das dies auszuschließen scheine.

    Rn. 38 Es weist insoweit darauf hin, dass Art. 60 LGSS a. F. geändert worden sei, um den Erkenntnissen aus dem Urteil vom 12. Dezember 2019, 1nstituto Nacional de la Seguridad Social (Rentenzulage für Mütter) (C-450/18, EU:C:2019:1075), Rechnung zu tragen.

    Rn. 52 Wie die vorlegenden Gerichte ausführen, hat der Gerichtshof in den Rn. 39, 41, 66 und 67 seines Urteils vom 12. Dezember 2019, 1nstituto Nacional de la Seguridad Social (Rentenzulage für Mütter) (C-450/18, EU:C:2019:1075), im Wesentlichen bereits geurteilt, dass die Richtlinie 79/7 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die für Frauen, die zwei oder mehr leibliche oder adoptierte Kinder hatten und von einer Untergliederung des Systems der nationalen sozialen Sicherheit eine beitragsbezogene Rente - namentlich bei dauernder Invalidität - erhalten, einen Anspruch auf eine Rentenzulage vorsieht, während Männer, die sich in der gleichen Situation befinden, keinen solchen Anspruch haben, da eine solche Regelung eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne von Art. 4 Abs. 1 dritter Gedankenstrich dieser Richtlinie darstellt.

    Rn. 57 Zum anderen ist entsprechend den Erwägungen in den Rn. 42 bis 45 des Urteils vom 12. Dezember 2019, 1nstituto Nacional de la Seguridad Social (Rentenzulage für Mütter) (C-450/18, EU:C:2019:1075), zu prüfen, ob die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen, die durch die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung herbeigeführt wird, Personengruppen betrifft, die sich in vergleichbaren Situationen befinden.

    Rn. 58 Zu beurteilen ist die Vergleichbarkeit der Situationen insbesondere nicht allgemein und abstrakt, sondern spezifisch und konkret anhand aller diese Situationen kennzeichnenden Merkmale im Licht namentlich des Gegenstands und Ziels der nationalen Regelung, mit der die fragliche Unterscheidung eingeführt wird, sowie gegebenenfalls der Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs, dem diese nationale Regelung unterfällt (Urteil vom 12. Dezember 2019, 1nstituto Nacional de la Seguridad Social [Rentenzulage für Mütter], C-450/18, EU:C:2019:1075, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Beurteilung wird nicht durch den vom INSS und der spanischen Regierung hervorgehobenen Umstand in Frage gestellt, dass die mit der Kindererziehung verbundenen Aufgaben etwa in der Praxis mehrheitlich von Frauen wahrgenommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, 1nstituto Nacional de la Seguridad Social [Rentenzulage für Mütter], C-450/18, EU:C:2019:1075, Rn. 50 bis 52).

    Rn. 63 Als Zweites ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Abweichung von dem in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 aufgestellten Verbot jeglicher unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nur in den in der Richtlinie abschließend aufgezählten Fällen zulässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, 1nstituto Nacional de la Seguridad Social [Rentenzulage für Mütter], C-450/18, EU:C:2019:1075, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 64 Insoweit ist, was zum einen Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 79/7 betrifft, wonach der Grundsatz der Gleichbehandlung den Bestimmungen zum Schutz der Frau wegen Mutterschaft nicht entgegensteht, festzustellen, dass, wie auch das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-623/23 ausführt, Art. 60 Abs. 1 LGSS g. F. nichts enthält, was einen Zusammenhang zwischen der Gewährung der in Rede stehenden Rentenzulage und der Inanspruchnahme von Mutterschaftsurlaub oder den Nachteilen herstellen würde, die einer Frau etwa in ihrer Berufslaufbahn entstehen, weil sie in der Zeit nach der Entbindung nicht erwerbstätig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, 1nstituto Nacional de la Seguridad Social [Rentenzulage für Mütter], C-450/18, EU:C:2019:1075, Rn. 57).

    Rn. 68 Insoweit trifft zwar zu, dass Art. 60 Abs. 1 Buchst. b Nrn. 1 und 2 LGSS g. F. für Männer Voraussetzungen aufstellt, die namentlich darauf abzielen, die Gewährung der in Rede stehenden Rentenzulage allein auf diejenigen Arbeitnehmer zu beschränken, deren berufliche Laufbahn anlässlich der Geburt oder der Adoption ihrer Kinder eine Unterbrechung oder Beeinträchtigung erfahren hat, doch geht aus den Erläuterungen der vorlegenden Gerichte hervor, dass diese Vorschrift die entsprechende Gewährung für Frauen weiterhin nicht von der Kindererziehung oder vom Vorhandensein von Zeiten der Unterbrechung ihrer beruflichen Laufbahn wegen der Erziehung ihrer Kinder abhängig macht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, 1nstituto Nacional de la Seguridad Social [Rentenzulage für Mütter], C-450/18, EU:C:2019:1075, Rn. 62).

    Rn. 74 Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in Rn. 65 des Urteils vom 12. Dezember 2019, 1nstituto Nacional de la Seguridad Social (Rentenzulage für Mütter) (C-450/18, EU:C:2019:1075), im Wesentlichen geurteilt hat, dass Art. 157 Abs. 4 AEUV keine Anwendung auf eine nationale Regelung wie Art. 60 Abs. 1 LGSS a. F. finden kann, nach der Frauen lediglich mit der Verrentung eine Rentenzulage gewährt wird, ohne den Schwierigkeiten abzuhelfen, auf die sie während ihrer beruflichen Laufbahn stoßen können, da eine solche Rentenzulage nicht geeignet ist, die Nachteile, die Frauen hinzunehmen haben, dadurch auszugleichen, dass ihnen in der beruflichen Laufbahn geholfen wird, und damit die volle Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben effektiv zu gewährleisten.

  • EuGH, 24.02.2022 - C-389/20

    Die spanische Regelung, mit der Hausangestellte - bei denen es sich fast …

    Auszug aus EuGH, 15.05.2025 - C-623/23
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 24. Februar 2022, TGSS [Arbeitslosigkeit von Hausangestellten], C-389/20, EU:C:2022:120, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 24. Februar 2022, TGSS [Arbeitslosigkeit von Hausangestellten], C-389/20, EU:C:2022:120, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.09.2020 - C-223/19

    YS (Betriebspensionen leitender Angestellter) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus EuGH, 15.05.2025 - C-623/23
    Folglich ist die vom vorlegenden Gericht in der Rechtssache C-626/23 gestellte Frage anhand der Richtlinie 79/7 und nicht der genannten Bestimmungen der Charta zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 83 und 84, …sowie vom 2. September 2021, 1NPS [Geburts- und Mutterschaftsbeihilfen für Inhaber einer kombinierten Erlaubnis], C-350/20, EU:C:2021:659, Rn. 46 und 47).
  • EuGH, 14.09.2023 - C-113/22

    Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Spanien: Väter von zwei und mehr …

    Auszug aus EuGH, 15.05.2025 - C-623/23
    In einem derartigen Fall ist das nationale Gericht gehalten, eine diskriminierende nationale Bestimmung außer Anwendung zu lassen, ohne dass es ihre vorherige Aufhebung durch den Gesetzgeber beantragen oder abwarten müsste, und auf die Angehörigen der benachteiligten Gruppe eben die Regelung anzuwenden, die für die Angehörigen der anderen Gruppe gilt (Urteil vom 14. September 2023, TGSS [Verweigerung der Mutterschaftszulage], C-113/22, EU:C:2023:665, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.06.2011 - C-399/09

    Landtová - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Zwischen …

    Auszug aus EuGH, 15.05.2025 - C-623/23
    Rn. 92 Wenn das vorlegende Gericht feststellt, dass das nationale Recht eine solche Beibehaltung zulässt, verlangt das Unionsrecht, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, nicht, dass eine Rentenzulage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende der Personengruppe, die bereits in ihren Genuss kommt, entzogen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2011, Landtová, C-399/09, EU:C:2011:415, Rn. 53).
  • EuGH, 02.09.2021 - C-350/20

    Drittstaatsangehörige im Besitz einer kombinierten Arbeitserlaubnis, die gemäß …

    Auszug aus EuGH, 15.05.2025 - C-623/23
    Folglich ist die vom vorlegenden Gericht in der Rechtssache C-626/23 gestellte Frage anhand der Richtlinie 79/7 und nicht der genannten Bestimmungen der Charta zu prüfen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 83 und 84, sowie vom 2. September 2021, 1NPS [Geburts- und Mutterschaftsbeihilfen für Inhaber einer kombinierten Erlaubnis], C-350/20, EU:C:2021:659, Rn. 46 und 47).
  • BAG, 26.11.2025 - 5 AZR 118/23

    Tarifliche Mehrarbeitszuschläge - Teilzeitarbeit

    Rn. 63 cc) Unabhängig davon kann nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt worden ist und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, auch nur dadurch sichergestellt werden, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie denen der begünstigten Gruppe (vgl. etwa EuGH 15. Mai 2025 - C-623/23 - [Melbán] Rn. 87;… 14. September 2023 - C-113/22 - [TGSS] Rn. 41;… 9. März 2017 - C-406/15 - [Milkova] Rn. 66 und 67 mwN).

    Rn. 64 (1) Die nationalen Gerichte sind in einem solchen Fall gehalten, eine diskriminierende Bestimmung außer Anwendung zu lassen und diejenige Regelung auf die Angehörigen der benachteiligten Gruppe anzuwenden, die für die begünstigte Gruppe gilt (vgl. etwa EuGH 15. Mai 2025 - C-623/23 - [Melbán] Rn. 87;… 14. September 2023 - C-113/22 - [TGSS] Rn. 41;… 9. März 2017 - C-406/15 - [Milkova] Rn. 66 und 67 mwN).

  • BAG, 26.11.2025 - 5 AZR 155/22

    Tarifliche Mehrarbeitszuschläge - Teilzeitarbeit

    Rn. 71 cc) Unabhängig davon kann nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt worden ist und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, auch nur dadurch sichergestellt werden, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie denen der begünstigten Gruppe (vgl. etwa EuGH 15. Mai 2025 - C-623/23 - [Melbán] Rn. 87;… 14. September 2023 - C-113/22 - [TGSS] Rn. 41;… 9. März 2017 - C-406/15 - [Milkova] Rn. 66 und 67 mwN).

    Rn. 72 (1) Die nationalen Gerichte sind in einem solchen Fall gehalten, eine diskriminierende Bestimmung außer Anwendung zu lassen und diejenige Regelung auf die Angehörigen der benachteiligten Gruppe anzuwenden, die für die begünstigte Gruppe gilt (vgl. etwa EuGH 15. Mai 2025 - C-623/23 - [Melbán] Rn. 87;… 14. September 2023 - C-113/22 - [TGSS] Rn. 41;… 9. März 2017 - C-406/15 - [Milkova] Rn. 66 und 67 mwN).

  • BAG, 28.04.2026 - 5 AZR 96/25

    Mehrarbeitszuschläge - Teilzeitbeschäftigte - Benachteiligung

    Rn. 64 cc) Unabhängig davon kann nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt worden ist und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, auch nur dadurch sichergestellt werden, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie denen der begünstigten Gruppe (vgl. etwa EuGH 15. Mai 2025 - C-623/23 - [Melbán] Rn. 87;… 14. September 2023 - C-113/22 - [TGSS] Rn. 41;… 9. März 2017 - C-406/15 - [Milkova] Rn. 66 und 67 mwN).

    Rn. 65 (1) Die nationalen Gerichte sind in einem solchen Fall gehalten, eine diskriminierende Bestimmung außer Anwendung zu lassen und diejenige Regelung auf die Angehörigen der benachteiligten Gruppe anzuwenden, die für die begünstigte Gruppe gilt (vgl. etwa EuGH 15. Mai 2025 - C-623/23 - [Melbán] Rn. 87;… 14. September 2023 - C-113/22 - [TGSS] Rn. 41;… 9. März 2017 - C-406/15 - [Milkova] Rn. 66 und 67 mwN).

  • LAG Niedersachsen, 27.04.2026 - 4 SLa 1069/25

    Benachteiligungsverbot; Teillzeitbeschäftigte

    Unabhängig davon kann nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt worden ist und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, auch nur dadurch sichergestellt werden, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie denen der begünstigten Gruppe (vgl. etwa EuGH 15. Mai 2025 - C-623/23 - [Melbán] Rn. 87;… 14. September 2023 - C-113/22 - [TGSS] Rn. 41;… 9. März 2017 - C-406/15 - [Milkova] Rn. 66 und 67;… BAG 26. November 2025 - 5 AZR 155/22 - Rn. 71).
  • EuGH, 04.09.2025 - C-543/23

    Gnattai - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …

    Rn. 35 Im vorliegenden Fall sind die erste und die dritte Frage insofern, als sie eine solche unterschiedliche Behandlung betreffen, ausschließlich anhand dieser Richtlinie und der Rahmenvereinbarung zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Vernaza Ayovi, C-96/17, EU:C:2018:603, Rn. 20, sowie entsprechend Urteil vom 15. Mai 2025, Melbán und Sergamo, C-623/23 und C-626/23, EU:C:2025:358, Rn. 49).
  • EuGH, 29.01.2026 - C-654/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - …

    Rn. 57 In Bezug auf den letztgenannten Punkt kann die Berücksichtigung solcher Voraussetzungen der Feststellung des diskriminierenden Charakters dieser nationalen Regelung allerdings nicht ihre praktische Wirksamkeit nehmen, und zwar selbst dann nicht, wenn sie zum Ausschluss der Gewährung eines Vorteils wie der fraglichen elektronischen Karte führen würden, da ein solcher Ausschluss dann nur die Folge der Anwendung derselben Regelung auf die Angehörigen der benachteiligten Gruppe wäre, die für die Personen der privilegierten Gruppe gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2025, Melbán und Sergamo, C-623/23 und C-626/23, EU:C:2025:358, Rn. 88 und 89).
  • EuGH, 03.10.2025 - C-170/24

    Quiment

    Rn. 1 Par lettre du 12 juin 2025, 1e greffe de la Cour a transmis au Juzgado de lo Social nº 5 de Santander (tribunal du travail nº 5 de Santander, Espagne) l'arrêt rendu le 15 mai 2025, Melbán y Sergamo (C-623/23 et C-626/23, EU:C:2025:358), en l'invitant à bien vouloir lui indiquer si, à la lumière de cet arrêt, il souhaitait maintenir sa demande de décision préjudicielle.
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