Rechtsprechung
   EuGH, 24.02.2022 - C-389/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,3272
EuGH, 24.02.2022 - C-389/20 (https://dejure.org/2022,3272)
EuGH, Entscheidung vom 24.02.2022 - C-389/20 (https://dejure.org/2022,3272)
EuGH, Entscheidung vom 24. Februar 2022 - C-389/20 (https://dejure.org/2022,3272)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,3272) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    TGSS (Chômage des employés de maison)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund des Geschlechts - Hausangestellte - Schutz bei Arbeitslosigkeit - Ausschluss - ...

  • doev.de PDF

    CJ - Ausschluss Hausangestellter vom Schutz bei Arbeitslosigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund des Geschlechts - Hausangestellte - Schutz bei Arbeitslosigkeit - Ausschluss - ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    SOPO - Die spanische Regelung, mit der Hausangestellte - bei denen es sich fast ausschließlich um Frauen handelt - von Leistungen bei Arbeitslosigkeit ausgeschlossen werden, verstößt gegen das Unionsrecht

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Mittelbare Diskriminierung von Frauen in sozialen Sicherungssystemen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Spanische Sonderregeln für Hausangestellte gerügt

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2022, 843
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 21.01.2021 - C-843/19

    INSS

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-389/20
    Was die Frage angeht, ob diese nationale Regelung eine mittelbare Diskriminierung enthält, ist erstens darauf hinzuweisen, dass dieser Begriff im Kontext der Richtlinie 79/7 genauso zu verstehen ist wie im Kontext der Richtlinie 2006/54 (Urteile vom 8. Mai 2019, Villar Láiz, C-161/18, EU:C:2019:382, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 24).

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Villar Láiz, C-161/18, EU:C:2019:382, Rn. 38, und vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 25).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass das nationale Gericht, sollte es über statistische Daten verfügen, zum einen die Gesamtheit der Beschäftigten zu berücksichtigen hat, für die die nationale Regelung gilt, auf der die Ungleichbehandlung beruht, und zum anderen die Gruppe der in den Anwendungsbereich dieser Regelung fallenden weiblichen mit der der männlichen Arbeitskräfte daraufhin zu vergleichen hat, wie hoch in jeder Gruppe der Anteil der Personen ist, die von der angeblichen Ungleichbehandlung betroffen sind, und derjenigen, die es nicht sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 26).

    Dazu hat das nationale Gericht zu beurteilen, inwieweit die ihm vorgelegten statistischen Daten zuverlässig sind und ob es sie berücksichtigen kann, d. h. insbesondere, ob sie nicht rein zufällige oder konjunkturelle Erscheinungen widerspiegeln und ob sie hinreichend aussagekräftig sind (Urteil vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 27).

    Vorliegend sind, wie der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht nur die Mitglieder des Besonderen Systems für Hausangestellte zu berücksichtigen, sondern auch die Gesamtheit der Beschäftigten, die dem spanischen Allgemeinen System der sozialen Sicherheit unterliegen, in das die Mitglieder des Besonderen Systems integriert sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 28).

    Dies wäre dann der Fall, wenn sie einem legitimen Ziel der Sozialpolitik dient und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist, wobei eine solche Regelung nur dann zur Erreichung des geltend gemachten Ziels geeignet ist, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel zu erreichen, und in kohärenter und systematischer Weise angewandt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2011, Brachner, C-123/10, EU:C:2011:675, Rn. 70 und 71 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 31 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Mitgliedstaaten zwar bei der Wahl der zur Verwirklichung ihrer sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele geeigneten Maßnahmen über einen weiten Entscheidungsspielraum verfügen (Urteile vom 20. Oktober 2011, Brachner, C-123/10, EU:C:2011:675, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 33), der betreffende Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Urheber der mutmaßlich diskriminierenden Vorschrift jedoch darzutun hat, dass diese die in Rn. 48 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2011, Brachner, C-123/10, EU:C:2011:675, Rn. 74, und vom 17. Juli 2014, Leone, C-173/13, EU:C:2014:2090, Rn. 55).

  • EuGH, 24.09.2020 - C-223/19

    YS (Pensions d'entreprise de personnel cadre) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-389/20
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass das nationale Gericht, sollte es über statistische Daten verfügen, zum einen die Gesamtheit der Beschäftigten zu berücksichtigen hat, für die die nationale Regelung gilt, auf der die Ungleichbehandlung beruht, und zum anderen die Gruppe der in den Anwendungsbereich dieser Regelung fallenden weiblichen mit der der männlichen Arbeitskräfte daraufhin zu vergleichen hat, wie hoch in jeder Gruppe der Anteil der Personen ist, die von der angeblichen Ungleichbehandlung betroffen sind, und derjenigen, die es nicht sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 26).

    Dazu hat das nationale Gericht zu beurteilen, inwieweit die ihm vorgelegten statistischen Daten zuverlässig sind und ob es sie berücksichtigen kann, d. h. insbesondere, ob sie nicht rein zufällige oder konjunkturelle Erscheinungen widerspiegeln und ob sie hinreichend aussagekräftig sind (Urteil vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 27).

    Was zweitens das Vorliegen eines objektiven Rechtfertigungsgrundes im Sinne der in Rn. 48 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung betrifft, so hat zwar letztlich das für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständige nationale Gericht festzustellen, ob und in welchem Umfang die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Bestimmung durch einen solchen objektiven Grund gerechtfertigt ist, doch kann der Gerichtshof, der im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Fragen des vorlegenden Gerichts sachdienlich zu beantworten hat, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise geben, die dem vorlegenden Gericht die Entscheidung ermöglichen (Urteile vom 20. Oktober 2011, Brachner, C-123/10, EU:C:2011:675, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.10.2011 - C-123/10

    Brachner - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-389/20
    Dies wäre dann der Fall, wenn sie einem legitimen Ziel der Sozialpolitik dient und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist, wobei eine solche Regelung nur dann zur Erreichung des geltend gemachten Ziels geeignet ist, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel zu erreichen, und in kohärenter und systematischer Weise angewandt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2011, Brachner, C-123/10, EU:C:2011:675, Rn. 70 und 71 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 31 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zweitens das Vorliegen eines objektiven Rechtfertigungsgrundes im Sinne der in Rn. 48 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung betrifft, so hat zwar letztlich das für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständige nationale Gericht festzustellen, ob und in welchem Umfang die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Bestimmung durch einen solchen objektiven Grund gerechtfertigt ist, doch kann der Gerichtshof, der im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Fragen des vorlegenden Gerichts sachdienlich zu beantworten hat, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise geben, die dem vorlegenden Gericht die Entscheidung ermöglichen (Urteile vom 20. Oktober 2011, Brachner, C-123/10, EU:C:2011:675, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Mitgliedstaaten zwar bei der Wahl der zur Verwirklichung ihrer sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele geeigneten Maßnahmen über einen weiten Entscheidungsspielraum verfügen (Urteile vom 20. Oktober 2011, Brachner, C-123/10, EU:C:2011:675, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 33), der betreffende Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Urheber der mutmaßlich diskriminierenden Vorschrift jedoch darzutun hat, dass diese die in Rn. 48 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2011, Brachner, C-123/10, EU:C:2011:675, Rn. 74, und vom 17. Juli 2014, Leone, C-173/13, EU:C:2014:2090, Rn. 55).

  • EuGH, 18.05.2021 - C-83/19

    Beitritt neuer Staaten

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-389/20
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Vorabentscheidungsverfahren setzt daher insbesondere voraus, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das im Vorabentscheidungsverfahren ergangene Urteil berücksichtigt werden kann (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-127/19 (anhängig)

    Asociatia "Forumul Judecatorilor Din România" und Asociatia Miscarea Pentru

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-389/20
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Vorabentscheidungsverfahren setzt daher insbesondere voraus, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das im Vorabentscheidungsverfahren ergangene Urteil berücksichtigt werden kann (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-161/18

    Villar Láiz

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-389/20
    Was die Frage angeht, ob diese nationale Regelung eine mittelbare Diskriminierung enthält, ist erstens darauf hinzuweisen, dass dieser Begriff im Kontext der Richtlinie 79/7 genauso zu verstehen ist wie im Kontext der Richtlinie 2006/54 (Urteile vom 8. Mai 2019, Villar Láiz, C-161/18, EU:C:2019:382, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 24).

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Villar Láiz, C-161/18, EU:C:2019:382, Rn. 38, und vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 25).

  • EuGH, 16.10.2007 - C-411/05

    Palacios de la Villa ./. Cortefiel: Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-389/20
    Wie überdies vom Generalanwalt in Nr. 67 seiner Schlussanträge angeführt, hat der Gerichtshof diese Ziele als ein legitimes Ziel der Sozialpolitik (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2007, Palacios de la Villa, C-411/05, EU:C:2007:604, Rn. 64 bis 66, und vom 2. April 2020, Comune di Gesturi, C-670/18, EU:C:2020:272, Rn. 36 und 37 und die dort angeführte Rechtsprechung) bzw. zwingende Gründe des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen können, anerkannt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. April 2013, Las, C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. November 2018, Cepelnik, C-33/17, EU:C:2018:896, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.11.2018 - C-33/17

    Eine Regelung eines Mitgliedstaats, wonach einem inländischen

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-389/20
    Wie überdies vom Generalanwalt in Nr. 67 seiner Schlussanträge angeführt, hat der Gerichtshof diese Ziele als ein legitimes Ziel der Sozialpolitik (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2007, Palacios de la Villa, C-411/05, EU:C:2007:604, Rn. 64 bis 66, und vom 2. April 2020, Comune di Gesturi, C-670/18, EU:C:2020:272, Rn. 36 und 37 und die dort angeführte Rechtsprechung) bzw. zwingende Gründe des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen können, anerkannt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. April 2013, Las, C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. November 2018, Cepelnik, C-33/17, EU:C:2018:896, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.04.2013 - C-202/11

    Das Dekret der Flämischen Gemeinschaft, wonach alle Arbeitsverträge mit

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-389/20
    Wie überdies vom Generalanwalt in Nr. 67 seiner Schlussanträge angeführt, hat der Gerichtshof diese Ziele als ein legitimes Ziel der Sozialpolitik (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2007, Palacios de la Villa, C-411/05, EU:C:2007:604, Rn. 64 bis 66, und vom 2. April 2020, Comune di Gesturi, C-670/18, EU:C:2020:272, Rn. 36 und 37 und die dort angeführte Rechtsprechung) bzw. zwingende Gründe des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen können, anerkannt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. April 2013, Las, C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. November 2018, Cepelnik, C-33/17, EU:C:2018:896, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.06.2018 - C-451/16

    MB () und pension de retraite) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 79/7

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-389/20
    Wie nämlich der Generalanwalt in Nr. 47 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, stellt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Bestimmung, anders als in der Rechtssache, in der das von der spanischen Regierung angeführte Urteil vom 26. Juni 2018, MB (Geschlechtsumwandlung und Altersrente) (C-451/16, EU:C:2018:492), ergangen ist, keine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, die durch die fehlende Vergleichbarkeit der Situation der Hausangestellten mit der anderer Arbeitnehmer in Frage gestellt werden könnte.
  • EuGH, 14.12.1995 - C-444/93

    Megner und Scheffel / Innungskrankenkasse Vorderpfalz

  • EuGH, 17.07.2014 - C-173/13

    Die französische Regelung über bestimmte Vorteile von Beamten hinsichtlich des

  • EuGH, 02.04.2020 - C-670/18

    Comune di Gesturi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Grundsatz der

  • EuGH, 16.07.2020 - C-658/18

    Governo della Repubblica italiana (Statut des juges de paix italiens) - Vorlage

  • EuGH, 12.12.2019 - C-450/18

    Die Rentenzulage, die Spanien Müttern gewährt, die eine Invaliditätsrente

  • EuGH, 14.10.2021 - C-244/20

    INSS (Pension de veuvage fondée sur le concubinage)

  • EuGH, 28.10.2021 - C-319/19

    Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto

  • ArbG Mannheim, 21.02.2024 - 2 Ca 192/23

    Entgelterhöhung - Strukturerhöhung - Inflationsausgleichsprämie -

    Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich (BAG 28. Oktober 2021 - 8 AZR 371/20 - Rn. 23, juris; BAG 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 61, juris; BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 226/19 - Rn. 24, juris; EuGH 24. Februar 2022 - C-389/20 - Rn. 40, juris; EuGH 24. September 2020 - C-223/19 - Rn. 43 und 69, juris).

    Im Vergleich dieser Gruppen ist zu prüfen, ob die Träger eines Merkmals des § 1 AGG im oben genannten Sinn besonders benachteiligt sind (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 28, juris; vgl. für Gesetze auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs: EuGH 24. Februar 2022 - C-389/20 - Rn. 41 ff., juris; EuGH 24. September 2020 - C-223/19 - Rn. 49 ff., 71, juris).

  • EuGH, 02.02.2023 - C-208/21

    Towarzystwo Ubezpieczen Ż (Contrats types d'assurance trompeurs)

    Das Vorabentscheidungsverfahren setzt daher insbesondere voraus, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das im Vorabentscheidungsverfahren ergangene Urteil berücksichtigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, TGSS [Arbeitslosigkeit von Hausangestellten], C-389/20, EU:C:2022:120, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 24. Februar 2022, TGSS [Arbeitslosigkeit von Hausangestellten], C-389/20, EU:C:2022:120, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 24. Februar 2022, TGSS [Arbeitslosigkeit von Hausangestellten], C-389/20, EU:C:2022:120, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BVerwG, 20.04.2023 - 2 C 1.22

    Einstellungshöchstaltersgrenze für Beamte in Bremen

    Soweit hierzu auf statistische Daten zurückgegriffen wird, hat das nationale Gericht zu beurteilen, inwieweit diese zuverlässig und hinreichend aussagekräftig sind (EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - C-389/20 - Rn. 43 m. w. N.).

    Für diese Ausnahme verlangt der Gerichtshof der Europäischen Union in ständiger Rechtsprechung, dass die nationale Bestimmung durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. zuletzt etwa EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - C-389/20 - Rn. 48 m. w. N.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-184/22

    KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation - Vorlage zur

    In diesem Zusammenhang erscheint es mir sinnvoll, den Wortlaut eines jüngeren Urteils des Gerichtshofs zu zitieren, nämlich das Urteil vom 24. Februar 2022, TGSS (Arbeitslosigkeit von Hausangestellten) (C-389/20, EU:C:2022:120).
  • LG Erfurt, 01.06.2023 - 8 O 1462/20

    Unstatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens

    Demgegenüber hält der Europäische Gerichtshof es selbst für möglich, dass ein Vorabentscheidungsersuchen im Wege der normalen Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts angefochten und aufgehoben werden kann und dem Art. 267 AEUV nicht entgegensteht (EuGH, Urteile vom 29.03.2022, C-132/20, juris Rn. 70; vom 24.02.2022, C-389/20, juris Rn. 28; vom 07.07.2016, C-567/14, juris Rn. 23; Karpenstein, Praxis des EU-Rechts, 2. Aufl. 2013, Rn. 377 m.w.N.; Wegener, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 2. Aufl. 2002, Art. 234 Rn. 30; Borchardt, in: Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, 3. Aufl. 2003, Art. 234 Rn. 37).
  • EuGH, 30.06.2022 - C-625/20

    INSS (Cumul de pensions d'invalidité professionnelle totale)

    Dies wäre der Fall, wenn sie einem legitimen Ziel der Sozialpolitik dient und zu dessen Erreichung geeignet und erforderlich ist, wobei sie nur dann als zur Erreichung des geltend gemachten Ziels geeignet angesehen werden kann, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es zu erreichen, und in kohärenter und systematischer Weise angewandt wird (Urteil vom 24. Februar 2022, TGSS [Arbeitslosigkeit von Hausangestellten], C-389/20, EU:C:2022:120, Rn. 48).
  • OLG Jena, 09.12.2022 - 4 W 17/22

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens wegen eines

    Demgegenüber hält der Europäische Gerichtshof es selbst für möglich, dass ein Vorabentscheidungsersuchen im Wege der normalen Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts angefochten und aufgehoben werden kann und dem Art. 267 AEUV nicht entgegensteht (EuGH, Urteile vom 29.03.2022, C-132/20, juris Rn. 70; vom 24.02.2022, C-389/20, juris Rn. 28; vom 07.07.2016, C-567/14, juris Rn. 23; Karpenstein, Praxis des EU-Rechts, 2. Aufl. 2013, Rn. 377 m.w.N.; Wegener, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 2. Aufl. 2002, Art. 234 Rn. 30; Borchardt, in: Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, 3. Aufl. 2003, Art. 234 Rn. 37).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht