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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019

Rechtsprechung
   EuGH, 30.04.2020 - C-650/17 bzw. C-114/18 aufrechterhielten   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,8969
EuGH, 30.04.2020 - C-650/17 bzw. C-114/18 aufrechterhielten (https://dejure.org/2020,8969)
EuGH, Entscheidung vom 30.04.2020 - C-650/17 bzw. C-114/18 aufrechterhielten (https://dejure.org/2020,8969)
EuGH, Entscheidung vom 30. April 2020 - C-650/17 bzw. C-114/18 aufrechterhielten (https://dejure.org/2020,8969)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Royalty Pharma Collection Trust

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel - Voraussetzungen für die Erteilung - Art. 3 Buchst. a - Begriff "Erzeugnis[, das] durch ein in Kraft befindliches ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Royalty Pharma Collection Trust

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel - Voraussetzungen für die Erteilung - Art. 3 Buchst. a - Begriff "Erzeugnis[, das] durch ein in Kraft befindliches ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Royalty Pharma Collection Trust

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel - Voraussetzungen für die Erteilung - Art. 3 Buchst. a - Begriff "Erzeugnis[, das] durch ein in Kraft befindliches ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel - Voraussetzungen für die Erteilung - Art. 3 Buchst. a - Begriff "Erzeugnis[, das] durch ein in Kraft befindliches ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Royalty Pharma Collection Trust

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 3 Buchst. a - Bedingungen für die Erteilung - Begriff eines "durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützten Erzeugnisses" - ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Royalty Pharma Collection Trust

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2020, 596
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (5)

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2018 - C-121/17

    Teva UK u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Patentrecht - …

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-650/17
    Rn. 22 Nach der Verkündung des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), hat der Gerichtshof das Bundespatentgericht um Stellungnahme gebeten, ob es sein Vorabentscheidungsersuchen in Anbetracht dieses Urteils aufrechterhalte und gegebenenfalls aus welchen Gründen.

    Dem Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), lasse sich unter Berücksichtigung der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofs und der Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache, in der es ergangen sei, nicht eindeutig entnehmen, ob dem Begriff "Kern der erfinderischen Tätigkeit" für die Auslegung von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 irgendeine Relevanz zukomme.

    Zum anderen sei der Generalanwalt von der mit dem Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), begründeten Rechtsprechung abgewichen.

    Zu dem Vorbringen, der Generalanwalt habe seine eigene Auslegung des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), vorgenommen, ist festzustellen, dass Royalty Pharma mit diesem Vorbringen in Wirklichkeit auf bestimmte Gesichtspunkte der Schlussanträge des Generalanwalts erwidern möchte.

    Rn. 30 Vorab ist anzumerken, dass das vorlegende Gericht, wie in Rn. 23 des vorliegenden Urteils ausgeführt, beschlossen hat, sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechtzuerhalten, um für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits gewisse Klarstellungen zur Tragweite des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), zu erhalten.

    In jenem Urteil habe der Gerichtshof eine Entscheidung getroffen, ohne die von Generalanwalt Wathelet in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:278), insbesondere in deren Nr. 73, geäußerte Kritik an der Verwendung dieses Begriffs zur Bestimmung des Gegenstands des von einem Grundpatent gewährten Schutzes aufzugreifen.

    Rn. 31 Hierzu ist anzumerken, dass der Gerichtshof den Begriff "Kern der erfinderischen Tätigkeit" bei der Beantwortung der Frage, die ihm in der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585, Rn. 34 und 35), ergangen ist, vorgelegt wurde, nicht verwendet hat, obgleich das vorlegende Gericht dies im Vorabentscheidungsersuchen angeregt hatte.

    Im Gegenteil: In jenem Urteil hat der Gerichtshof auf die wesentliche Rolle verwiesen, die den Ansprüchen gemäß Art. 69 EPÜ und Art. 1 des Protokolls über die Auslegung des Art. 69 EPÜ zukommt, und damit bestätigt, dass sich der Gegenstand des Schutzes durch ein ESZ auf die technischen Merkmale der durch das Grundpatent geschützten Erfindung, wie sie nach diesem Patent beansprucht werden, beschränken muss (Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a., C-121/17, EU:C:2018:585, Rn. 46) und nicht auf den "Kern der erfinderischen Tätigkeit" auszudehnen ist.

    Rn. 34 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof die wesentliche Rolle der Ansprüche für die Entscheidung darüber, ob ein Erzeugnis durch ein Grundpatent im Sinne dieser Bestimmung geschützt ist, beständig hervorgehoben hat (Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a., C-121/17, EU:C:2018:585, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie sollen somit weder lediglich als Richtlinie dienen noch dahin verstanden werden, dass der Schutzbereich eines Patents anhand des engen Wortsinns der Patentansprüche zu ermitteln ist (Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a., C-121/17, EU:C:2018:585, Rn. 35).

    Rn. 36 Dazu hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 grundsätzlich dem nicht entgegensteht, dass ein Wirkstoff, der einer in den Ansprüchen eines vom Europäischen Patentamt erteilten Grundpatents enthaltenen funktionellen Definition entspricht, als durch dieses Patent geschützt angesehen werden kann; dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Ansprüche, die nach Art. 69 EPÜ und dem Protokoll über dessen Auslegung u. a. im Licht der Beschreibung der Erfindung auszulegen sind, den Schluss zulassen, dass sie sich stillschweigend, aber notwendigerweise auf den in Rede stehenden Wirkstoff beziehen, und zwar in spezifischer Art und Weise (Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a., C-121/17, EU:C:2018:585, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen muss der Fachmann in der Lage sein, das Erzeugnis im Licht aller durch das Patent offengelegten Angaben nach dem Stand der Technik bei der Einreichung oder am Prioritätstag des Patents in spezifischer Weise zu identifizieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a., C-121/17, EU:C:2018:585, Rn. 52).

    Damit ist die erste im Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), aufgestellte Bedingung erfüllt.

    Es widerspräche dem Ziel der Verordnung Nr. 469/2009, wonach die Gewährung der zusätzlichen Ausschließlichkeitsfrist mittels eines ESZ die Forschung fördern soll und im Hinblick darauf den Zweck hat, eine Amortisierung der Investitionen in die Forschung zu ermöglichen, ein ESZ für ein Erzeugnis zu erteilen, das nicht von der durch das Grundpatent geschützten Erfindung erfasst ist, da ein solches ESZ nicht die mit diesem Patent beanspruchten Forschungsergebnisse beträfe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a., C-121/17, EU:C:2018:585, Rn. 39 und 40).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-121/17

    Teva UK u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Behandlung des …

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-650/17
    Rn. 22 Nach der Verkündung des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), hat der Gerichtshof das Bundespatentgericht um Stellungnahme gebeten, ob es sein Vorabentscheidungsersuchen in Anbetracht dieses Urteils aufrechterhalte und gegebenenfalls aus welchen Gründen.

    Dem Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), lasse sich unter Berücksichtigung der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofs und der Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache, in der es ergangen sei, nicht eindeutig entnehmen, ob dem Begriff "Kern der erfinderischen Tätigkeit" für die Auslegung von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 irgendeine Relevanz zukomme.

    Zum anderen sei der Generalanwalt von der mit dem Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), begründeten Rechtsprechung abgewichen.

    Zu dem Vorbringen, der Generalanwalt habe seine eigene Auslegung des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), vorgenommen, ist festzustellen, dass Royalty Pharma mit diesem Vorbringen in Wirklichkeit auf bestimmte Gesichtspunkte der Schlussanträge des Generalanwalts erwidern möchte.

    Rn. 30 Vorab ist anzumerken, dass das vorlegende Gericht, wie in Rn. 23 des vorliegenden Urteils ausgeführt, beschlossen hat, sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechtzuerhalten, um für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits gewisse Klarstellungen zur Tragweite des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), zu erhalten.

    Rn. 31 Hierzu ist anzumerken, dass der Gerichtshof den Begriff "Kern der erfinderischen Tätigkeit" bei der Beantwortung der Frage, die ihm in der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585, Rn. 34 und 35), ergangen ist, vorgelegt wurde, nicht verwendet hat, obgleich das vorlegende Gericht dies im Vorabentscheidungsersuchen angeregt hatte.

    Im Gegenteil: In jenem Urteil hat der Gerichtshof auf die wesentliche Rolle verwiesen, die den Ansprüchen gemäß Art. 69 EPÜ und Art. 1 des Protokolls über die Auslegung des Art. 69 EPÜ zukommt, und damit bestätigt, dass sich der Gegenstand des Schutzes durch ein ESZ auf die technischen Merkmale der durch das Grundpatent geschützten Erfindung, wie sie nach diesem Patent beansprucht werden, beschränken muss (Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a., C-121/17, EU:C:2018:585, Rn. 46) und nicht auf den "Kern der erfinderischen Tätigkeit" auszudehnen ist.

    Rn. 34 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof die wesentliche Rolle der Ansprüche für die Entscheidung darüber, ob ein Erzeugnis durch ein Grundpatent im Sinne dieser Bestimmung geschützt ist, beständig hervorgehoben hat (Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a., C-121/17, EU:C:2018:585, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie sollen somit weder lediglich als Richtlinie dienen noch dahin verstanden werden, dass der Schutzbereich eines Patents anhand des engen Wortsinns der Patentansprüche zu ermitteln ist (Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a., C-121/17, EU:C:2018:585, Rn. 35).

    Rn. 36 Dazu hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 grundsätzlich dem nicht entgegensteht, dass ein Wirkstoff, der einer in den Ansprüchen eines vom Europäischen Patentamt erteilten Grundpatents enthaltenen funktionellen Definition entspricht, als durch dieses Patent geschützt angesehen werden kann; dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Ansprüche, die nach Art. 69 EPÜ und dem Protokoll über dessen Auslegung u. a. im Licht der Beschreibung der Erfindung auszulegen sind, den Schluss zulassen, dass sie sich stillschweigend, aber notwendigerweise auf den in Rede stehenden Wirkstoff beziehen, und zwar in spezifischer Art und Weise (Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a., C-121/17, EU:C:2018:585, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen muss der Fachmann in der Lage sein, das Erzeugnis im Licht aller durch das Patent offengelegten Angaben nach dem Stand der Technik bei der Einreichung oder am Prioritätstag des Patents in spezifischer Weise zu identifizieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a., C-121/17, EU:C:2018:585, Rn. 52).

    Damit ist die erste im Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), aufgestellte Bedingung erfüllt.

    Es widerspräche dem Ziel der Verordnung Nr. 469/2009, wonach die Gewährung der zusätzlichen Ausschließlichkeitsfrist mittels eines ESZ die Forschung fördern soll und im Hinblick darauf den Zweck hat, eine Amortisierung der Investitionen in die Forschung zu ermöglichen, ein ESZ für ein Erzeugnis zu erteilen, das nicht von der durch das Grundpatent geschützten Erfindung erfasst ist, da ein solches ESZ nicht die mit diesem Patent beanspruchten Forschungsergebnisse beträfe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a., C-121/17, EU:C:2018:585, Rn. 39 und 40).

  • BGH, 11.09.2013 - X ZB 8/12

    Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-650/17
    Auch der zu DP-IV-Inhibitoren ergangene Beschluss des Bundesgerichtshofs (Deutschland) vom 11. September 2013 (X ZB 8/12) beantworte die Frage der Auslegung dieses Artikels nicht.
  • EuGH, 21.03.2019 - C-443/17

    Abraxis Bioscience - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - …

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-650/17
    Demgegenüber sehen die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung für die Parteien nicht die Möglichkeit vor, zu den Schlussanträgen des Generalanwalts Stellung zu nehmen (Urteil vom 21. März 2019, Abraxis Bioscience, C-443/17, EU:C:2019:238, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.12.2011 - C-125/10

    Merck Sharp & Dohme - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Patente - Verordnung …

    Auszug aus EuGH, 30.04.2020 - C-650/17
    Zum einen habe der Generalanwalt seine Schlussanträge insoweit auf eine fehlerhafte Darstellung des Sachverhalts gestützt, als er in deren Nr. 14 ausgeführt habe, Royalty Pharma habe für Sitagliptin einen ESZ-Antrag auf der Basis des Grundpatents EP 1 412 357 gestellt, um das es im Urteil vom 8. Dezember 2011, Merck Sharp & Dohme (C-125/10, EU:C:2011:812), gegangen sei, obgleich dieser Antrag auf der Basis des Grundpatents EP 1 084 705 gestellt worden sei.
  • BPatG, 02.09.2020 - 14 W (pat) 12/17

    (Schutzzertifikatsanmeldung - ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel - …

    Mit dem zweiten Leitsatz seiner Entscheidung "Royalty Pharma" (C-650/17) hat der Europäische Gerichtshof seine Auslegungsgrundsätze nicht um ein weiteres Prüfungskriterium ergänzt, sondern lediglich die Anwendung seiner beiden im Zusammenhang mit Art. 3 (a) AMVO (juris-Abkürzung: EGV 469/2009) zu prüfenden Testfragen beispielhaft veranschaulicht.

    Rn. 7 Diese Vorlagefragen hat der Gerichtshof mit seinem Urteil "Royalty Pharma" vom 30. April 2020 (GRUR 2020, 596) wie folgt beantwortet:.

    Rn. 25 4. In seinem zu dem vorliegenden Fall ergangenen Urteil "Royalty Pharma" (GRUR 2020, 596) hat der EuGH die maßgeblichen Kriterien für die Auslegung des Art. 3 (a) AMVO nochmals verdeutlicht.

    Rn. 34 7. Entspricht ein Erzeugnis einer in den Ansprüchen des Grundpatents verwendeten allgemeinen funktionellen Definition, ohne dass es aber individualisiert als konkrete Ausführungsform aus der Lehre des Patents zu entnehmen ist (wie dies hier unstreitig der Fall ist), muss das zweite Prüfungskriterium erfüllt sein: der Fachmann muss das konkrete Erzeugnis auch in diesem Fall in spezifischer Weise identifizieren können (EuGH, GRUR 2020, 596, 1. Ls. - Royalty Pharma; EuGH, GRUR 2018, 908, Ls. - Teva).

    Rn. 40 9. Der Gerichtshof hat aber deutlich gemacht, dass die Tatsache, dass ein Wirkstoff unter die funktionelle Definition des Grundpatents fällt (und damit das erste Prüfungskriterium erfüllt), nicht schon ausreichend ist, um ein Erzeugnis i. S. v. Art. 3 (a) AMVO als durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt ansehen zu können (vgl. EuGH, GRUR 2020, 596, Rdn. 48 - Royalty Pharma).

    Auch wenn das Erzeugnis nicht ausdrücklich in den Patentansprüchen erwähnt sein muss, muss der Fachmann das Erzeugnis dennoch im Licht aller durch das Patent offengelegten Angaben nach dem Stand der Technik am Anmelde- oder Prioritätstag des Patents identifizieren können (vgl. EuGH, GRUR 2020, 596, Rdn. 37- Royalty Pharma;… EuGH, GRUR 2018, 908 Rdn. 52 - Teva).

    Ein Rückgriff auf Ergebnisse von nach dem Anmelde- oder Prioritätstag des Grundpatents durchgeführten Forschungen ist unzulässig, da die Patentinhaberin sonst unberechtigterweise in den Genuss eines Schutzes für diese Ergebnisse kommen könnte, obgleich sie zu dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht bekannt waren (vgl. EuGH, GRUR 2020, 596, Rdn. 45 - Royalty Pharma;… EuGH, GRUR 2018, 908, Rdn. 50 - Teva).

    Dass er damit seine Auslegungsgrundsätze bzw. den von ihm entwickelten "Test" nicht etwa um ein weiteres Prüfungskriterium ergänzt hat, ergibt sich dabei unzweideutig aus dem Wortlaut seiner Ausführungen (vgl. EuGH, GRUR 2020, 596, Rdn. 48 f. - Royalty Pharma):.

    Rn. 46 Der Gerichtshof hat damit nochmals klargestellt, dass jegliches Einbeziehen von Ergebnissen von nach dem Anmelde- bzw. Prioritätstag des Grundpatents durchgeführten Forschungen den Zielsetzungen der AMVO widerspricht und deshalb unzulässig ist (vgl. EuGH, GRUR 2020, 596, Rdn. 45 ff. - Royalty Pharma;… EuGH, GRUR 2018, 908, Rdn. 50 - Teva).

  • BGH, 22.09.2020 - X ZR 172/18

    Truvada - Patentnichtigkeitssache: Rechtsschutzinteresse für eine …

    Es genügt, dass er unter eine in den Ansprüchen des Grundpatents enthaltene strukturelle oder funktionelle Definition fällt (…EuGH, GRUR 2014, 163 Rn. 38 f. - Eli Lilly and Company;… GRUR 2014, 157 Rn. 38 - Actavis/Sanofi; GRUR 2020, 596 Rn. 43 - Royalty Pharma).

    Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union erst vor kurzem ausdrücklich klargestellt (EuGH, GRUR 2020, 596 - Royalty Pharma Collection Trust).

  • EuGH, 19.12.2024 - C-119/22

    Teva und Teva Finland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - …

    Im Urteil vom 30. April 2020, Royalty Pharma Collection Trust (C-650/17, EU:C:2020:327, im Folgenden: Urteil Royalty Pharma), habe der Gerichtshof jedoch in Bezug auf die Auslegung von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 ausdrücklich die Relevanz des Begriffs "Kern der erfinderischen Tätigkeit" verneint.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2024 - C-119/22

    Teva und Teva Finland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - …

    {FN:7} Urteil vom 30. April 2020, Royalty Pharma Collection Trust (C-650/17, EU:C:2020:327; im Folgenden: Urteil Royalty Pharma).

    {FN:59} Vgl. ebenfalls mit diesem Verständnis Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in den verbundenen Rechtssachen Royalty Pharma Collection Trust u. a. (C-650/17 und C-114/18, EU:C:2019:704, Nrn. 41 und 49).

  • BPatG, 09.10.2020 - 3 Ni 4/19

    Wirkstoffkombination Ezetimib/Simvastatin - (Nichtigkeitsklageverfahren - …

    Dem stehen die weiteren EuGH-Entscheidungen in den Sachen Georgetown (Urteil vom 12. Dezember 2013, Az. C-484/12), Teva ./. Gilead (Urteil vom 25. Juli 2018, Az. C-121/17) und Royalty Pharma (Urteil vom 30. April 2020, Az. C-650/17) nicht entgegen.

    Rn. 17 Royalty Pharma EuGH, Urteil vom 30. April 2020, Az. C-650/17.

  • BPatG, 23.06.2021 - 3 Ni 2/20
    Rn. 117 BB 13a EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Az. C-121/17 Teva/GileadBB 14 EuGH, Urteil vom 30. April 2020, Az. C-650/17 Royalty PharmaBB 25a EuGH, Urteil vom 09. Juli 2020, Az. C-673/18 SantenABNK1 EuGH, Urteil vom 08. Dezember 2011, Az. C-125/10, Merck Sharp DohmeABNK11 EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2013, Az. C-484/12, GeorgetownABNK16 B. J. Goldstein et al., Diabetes Care, Vol. 30, 2007, S. 1979 bis 1987ABNK29 EuGH, Urteil vom 16. September 1999, Az. C-392/97 Farmitalia Carlo Erba Srl.ABNK35 Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 7. Mai 2019, Az. 133 R 36/19wABNK38 Urteil des Tribunal Judiciaire de Paris vom 11. März 2021, N° RG 17/17048 - N° Portalis 352J-W-B7B-CL5UJABNK38a Englische Übersetzung von ABNK38ABNK39 Entscheidung des Brüsseler Berufungsgerichts vom 25. Februar 2021 zum INEGY-Schutzzertifikat, Docket number A/18/02005ABNK39a Englische Übersetzung von ABNK39ABNK41 Urteil des Obersten Gerichtshofs von Portugal vom 18. März 2021, Az. N.°281/17.0YHLSB.L1.S1ABNK41a Englische Übersetzung von ABNK41.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2026 - C-456/24

    ( Reference for a preliminary ruling - Medicinal products for human use - …

    {FN:51} See, by analogy, judgments of 12 December 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835, paragraphs 41 to 43), and of 30 April 2020, Royalty Pharma Collection Trust (C-650/17, EU:C:2020:327, paragraphs 45 and 46).
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   Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-650/17, C-114/18   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Royalty Pharma Collection Trust

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 3 Buchst. a - Bedingungen für die Erteilung - Begriff eines "durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützten Erzeugnisses" - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Royalty Pharma Collection Trust

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 3 Buchst. a - Bedingungen für die Erteilung - Begriff eines "durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützten Erzeugnisses" - ...

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    Teva UK u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Patentrecht - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-650/17
    Rn. 5 Auch wenn ich mich weder durch die vorlegenden Gerichte noch durch die Beteiligten, die in den vorliegenden Rechtssachen Stellung genommen haben, zu einer Überprüfung der allgemeinen Grundsätze veranlasst sehe, die die Große Kammer des Gerichtshofs im Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), aufgestellt hat, geben die vorliegenden Rechtssachen dem Gerichtshof gleichwohl noch einmal Gelegenheit, bestimmte Aspekte von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 im Anschluss an jenes Urteil zu klären.

    Rn. 6 Die vorliegenden Rechtssachen werden dem Gerichtshof auch die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu geben, ob der Begriff "Kern der erfinderischen Tätigkeit" in diesem Kontext relevant und anwendbar ist und ob das Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), sich in spezifischer Weise auf Kombinationspräparate bezieht, die aus mehreren Wirkstoffen bestehen, und ob es somit auch für Erzeugnisse bzw. nicht für Erzeugnisse gilt, die nur aus einem einzigen Wirkstoff bestehen.

    Rn. 31 Mit Beschluss vom 20. Dezember 2017 wurde das Verfahren in der Rechtssache C-650/17 bis zum Ergehen des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), ausgesetzt.

    Rn. 32 Mit Beschluss vom 1. März 2018 wurde das Verfahren in der Rechtssache C-114/18 bis zum Ergehen des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), ausgesetzt.

    Rn. 33 Im Anschluss an das Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), hat der Gerichtshof mit Schreiben vom 26. Juli 2018 das Bundespatentgericht und den Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Rechtsmittelgericht [England & Wales] [Zivilabteilung]) um Stellungnahme dazu gebeten, ob sie ihre Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-650/17 bzw. C-114/18 aufrechterhielten.

    Es bestehe Unklarheit darüber, ob das Konzept des "Kerns der erfinderischen Tätigkeit" ("core inventive advance") noch relevant sei, da der Gerichtshof die Kritik an diesem Konzept, die Generalanwalt Wathelet in seinen Schlussanträgen vom 25. April 2018 in der Rechtssache Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:278, Nr. 73) geäußert habe, nicht aufgegriffen habe{FN-VERWEIS:9}.

    Die Antwort des Gerichtshofs im Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585, beziehe sich in spezifischer Weise auf Kombinationspräparate.

    Rn. 40 In Rn. 57 und im Tenor des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), hat der Gerichtshof festgestellt, dass "Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 dahin auszulegen ist, dass ein aus mehreren Wirkstoffen mit kombinierter Wirkung bestehendes Erzeugnis im Sinne dieser Bestimmung 'durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt' ist, wenn sich die Ansprüche des Grundpatents notwendigerweise und spezifisch auf die Kombination der Wirkstoffe, aus denen das Erzeugnis besteht, beziehen, auch wenn sie darin nicht ausdrücklich erwähnt wird.

    Rn. 41 Das Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), legt somit für den Fall, dass ein Wirkstoff in den Ansprüchen eines Grundpatents nicht ausdrücklich genannt ist, Kriterien fest, die aus zwei Teilen bestehen und beide erfüllt sein müssen.

    Rn. 42 Aus dem Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), ergeben sich meines Erachtens definitive Kriterien für die Auslegung von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009, die von den nationalen Gerichten im Einzelfall anzuwenden sind.

    Rn. 43 Das Bundespatentgericht und der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Rechtsmittelgericht [England & Wales] (Zivilabteilung]) haben dem Gerichtshof jedoch mitgeteilt, dass eine Reihe von Fragen zur Auslegung von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 auch im Anschluss an das Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), weiterhin unklar sei.

    Rn. 44 Meines Erachtens haben sich die Fragen, die von den vorlegenden Gerichten in den vorliegenden verbundenen Rechtssachen ursprünglich gestellt wurden, großenteils durch das Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), erledigt.

    Rn. 45 Betont sei, dass ich von dem Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), in keiner Weise abzuweichen oder die in jener Rechtssache genannten zwei Kriterien um weitere Voraussetzungen zu erweitern gedenke.

    Anwendung des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), sofern ein Grundpatent ein Erzeugnis schützt, das aus einem einzigen Wirkstoff besteht..

    Rn. 46 Der dem Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), zugrunde liegende Rechtsstreit betraf ein Arzneimittel mit der Bezeichnung TRUVADA zur Behandlung von Personen, die HIV-infiziert sind.

    Rn. 47 Da der Tenor des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), eine Auslegung von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 vornimmt, die sich dem konkreten Sachverhalt jener Rechtssache entsprechend auf ein aus mehreren Wirkstoffen bestehendes Arzneimittel bezieht, sind Zweifel aufgekommen{FN-VERWEIS:13}, ob die dort genannten Kriterien oder die dort genannte Auslegung auch für ein aus einem einzigen Wirkstoff bestehendes Arzneimittel gelten{FN-VERWEIS:14}.

    Rn. 48 Meines Erachtens lassen sich diese Zweifel anhand der Rn. 52 und 53 des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), rasch und endgültig ausräumen.

    Es wird daher schon aus der Formulierung des Gerichtshofs klar, dass die in Rn. 57 und im Tenor des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), genannten Kriterien sowohl für aus einem einzigen Wirkstoff bestehende als auch für aus mehreren Wirkstoffen bestehende Erzeugnisse gelten{FN-VERWEIS:16}.

    Stattdessen kommt es, wie der Gerichtshof in Rn. 57 und im Tenor des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), festgestellt hat, soweit der/die in dem Erzeugnis enthaltende/n Stoff/e in den Ansprüchen des Grundpatents nicht genannt wird/werden, darauf an, dass "sich die Ansprüche … notwendigerweise und spezifisch auf diesen Wirkstoff oder, im Fall einer Mehrheit von Wirkstoffen", auf diese Kombination beziehen.

    Relevanz des Begriffs "Kern der erfinderischen Tätigkeit" ("core inventive advance") im Anschluss an das Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585).

    Rn. 50 Nach den Nrn. 64 bis 75 der Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:278) ist der Begriff "Kern der erfinderischen Tätigkeit" im Zusammenhang mit Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 seines Erachtens überhaupt nicht anwendbar.

    Rn. 52 In seinem Vorabentscheidungsersuchen, das der High Court of Justice (England and Wales), Chancery Division (Patents Court) (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Abteilung Chancery [Patentgericht]), in der dem Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), zugrunde liegenden Rechtssache vorlegte, fragte er den Gerichtshof, ob u. a. der "Kern der erfinderischen Tätigkeit" des Patents zu berücksichtigen sei{FN-VERWEIS:19}.

    Rn. 53 Hinzuweisen ist darauf, dass der Gerichtshof im Rahmen seiner Prüfung der Vorlagefrage oder im Tenor des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), den Begriff "Kern der erfinderischen Tätigkeit" an keiner Stelle erwähnt hat.

    Rn. 54 Um alle etwaigen Zweifel auszuräumen, ist meines Erachtens im Licht des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), der Begriff "Kern der erfinderischen Tätigkeit" des Patents im Kontext von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 nicht anwendbar und nicht relevant.

    Anwendung des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), auf funktionelle Ansprüche und Ansprüche aufgrund von Markush-Formeln.

    Rn. 55 Rn. 57 und dem Tenor des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585){FN-VERWEIS:20}, ist zu entnehmen, dass ein Wirkstoff oder eine Kombination von Wirkstoffen in den Ansprüchen des Grundpatents nicht ausdrücklich genannt sein muss, solange diese Ansprüche sich notwendigerweise und spezifisch auf diesen Wirkstoff oder diese Kombination von Wirkstoffen beziehen und von einem Fachmann als solche erkennbar sind.

    Rn. 56 Zwischen den Beteiligten besteht erhebliche Uneinigkeit darüber, wie die zwei Kriterien des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), im Einzelfall bei funktionellen Ansprüchen und Ansprüchen aufgrund einer Markush-Formel anzuwenden sind.

    Rn. 57 In ihrem mit Gründen versehenen Antrag auf mündliche Verhandlung nach Art. 76 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs haben Sandoz und Hexal vorgetragen, dass unklar sei, ob die Auslegung von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009, auf die sich das Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), bezogen habe, auf Markush-Ansprüche anwendbar sei, und ferner auch einer Klärung bedürfe, wie die Auslegung von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 auf diese Ansprüche anzuwenden sei{FN-VERWEIS:21}.

    Sie erkennen, allerdings nur hilfsweise, auch die Anwendung der zwei Kriterien des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), auf eine Markush-Definition/-Formel an{FN-VERWEIS:23}.

    Rn. 61 Letztlich maßgeblich ist meines Erachtens vielmehr, ob dann, wenn ein Patentanspruch sich entweder auf eine funktionelle Definition oder eine Markush-Formel stützt, gleichwohl die zwei Kriterien des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), erfüllt sind.

    Rn. 62 Meines Erachtens sind die zwei Kriterien des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), ihrem Wesen nach technologisch neutral.

    Rn. 65 Meines Erachtens ist nicht ersichtlich, warum der Gerichtshof von seinem technologisch neutralen Standpunkt abrücken sollte, den er in seinem Urteil vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835), eingenommen und im Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), bestätigt hat{FN-VERWEIS:27}.

    Rn. 66 Daher steht Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 meines Erachtens der Erteilung eines ESZ für einen Wirkstoff, der unter eine funktionelle Definition oder eine Markush-Formel fällt, nicht entgegen, sofern die zwei Kriterien nach dem Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), erfüllt sind.

    Da seit der Einreichung des Patents und der ESZ-Anmeldung viele Jahre vergangen sein können, setzt diese Beurteilung zweifellos in gewissem Maße eine rückblickende Perspektive voraus{FN-VERWEIS:29}, da nach dem Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), ein Fachmann beurteilen muss, ob nach dem Stand der Technik bei der Einreichung oder am Prioritätstag die in diesem Urteil genannten zwei Kriterien erfüllt sind{FN-VERWEIS:30}.

    Rn. 71 Meines Erachtens ist der Verweis auf "die allgemein einschlägigen Kenntnisse" im Sinne der Anwendung der in Rede stehenden Kriterien abzulehnen, da er in unmittelbarem Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut des Tenors des Urteils des Gerichtshofs vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), steht, der auf den Stand der Technik verweist{FN-VERWEIS:34}.

    Rn. 72 Die in Rn. 57 und im Tenor des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), genannten zwei Kriterien sind dementsprechend aus Sicht eines Fachmanns nach dem Stand der Technik bei der Einreichung oder am Prioritätstag des Grundpatents anzuwenden.

    Das erste der im Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), genannten Kriterien, wonach das Erzeugnis, für das das ESZ erteilt wird, notwendigerweise von der Erfindung erfasst sein muss, die durch dieses Patent geschützt wird, setzt daher nicht voraus, dass das Erzeugnis den "Kern der erfinderischen Tätigkeit" des Patents verkörpert.

    Rn. 74 Vielmehr ist dieses Kriterium nach Rn. 48 des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), erfüllt, wenn das Erzeugnis, auf das sich die Ansprüche des Grundpatents beziehen, ein für die Lösung des technischen Problems, das von dem Patent offengelegt wird, erforderliches Merkmal ist.

    Rn. 76 Dem Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), ist zu entnehmen, dass ein Erzeugnis zwar in den Ansprüchen des Grundpatents nicht ausdrücklich erwähnt sein muss{FN-VERWEIS:36}, gleichwohl aber vom Fachmann im Licht aller durch das Grundpatent offengelegten Angaben und des Stands der Technik bei der Einreichung oder am Prioritätstag des Patents "in spezifischer Weise identifizierbar" sein muss{FN-VERWEIS:37}.

    Rn. 77 Das zweite der im Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), genannten Kriterien setzt meines Erachtens voraus, dass festgestellt werden kann, dass ein Fachmann im Licht aller in einem Patent enthaltenen Angaben nach dem Stand der Technik bei der Einreichung oder am Prioritätstag des betreffenden Patents das betreffende Erzeugnis hätte zuordnen können.

    Die zwei in Rn. 57 und im Tenor des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), genannten Kriterien gelten sowohl für aus einem einzigen Wirkstoff bestehende als auch für aus mehreren Wirkstoffen bestehende Erzeugnisse.

    3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 steht der Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für einen Wirkstoff, der unter eine funktionelle Definition oder eine Markush-Formel fällt, nicht entgegen, sofern die in Rn. 57 und im Tenor des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), genannten zwei Kriterien erfüllt sind.

    Die zwei in Rn. 57 und im Tenor des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), genannten Kriterien sind aus Sicht eines Fachmanns nach dem Stand der Technik bei der Einreichung oder am Prioritätstag des Grundpatents anzuwenden.

    Das erste der zwei in Rn. 57 und im Tenor des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), genannten Kriterien ist nicht erfüllt, so dass für ein Erzeugnis kein ESZ erteilt werden kann, wenn aus Sicht eines Fachmanns nach dem Stand der Technik bei der Einreichung oder am Prioritätstag des Grundpatents die Patentansprüche für dieses Erzeugnis für die Lösung des von einem Patent offengelegten technischen Problems nicht erforderlich sind.

    Das zweite der zwei in Rn. 57 und im Tenor des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), genannten Kriterien setzt voraus, dass festgestellt werden kann, dass ein Fachmann im Licht aller in einem Patent enthaltenen Angaben nach dem Stand der Technik bei der Einreichung oder am Prioritätstag des betreffenden Patents das betreffende Erzeugnis hätte zuordnen können.

    Vgl. auch Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585, Rn. 39).

    {FN:11} Vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585, Rn. 40).

    Da diese Begriffe im Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), nicht auftauchen, sehe ich - um jeden Zweifel auszuräumen - von ihrer Verwendung in den vorliegenden Schlussanträgen ab.

    {FN:14} Nach Ansicht von Searle und JSI beschränkt sich das Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), ausdrücklich auf Kombinationspräparate, bei denen ein Teil der Kombination nicht ausdrücklich in den Ansprüchen genannt werde.

    {FN:17} Vgl. Nr. 67 der Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:278).

    {FN:18} Vgl. Nrn. 72 und 73 der Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:278).

    Sie sind somit in erster Linie der Ansicht, dass es nicht notwendig sei, die vom Gerichtshof im Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), angeführten Kriterien auf einen einzigen Wirkstoff anzuwenden, der zu einer Gruppe von Verbindungen gehöre, die durch einen Markush-Anspruch definiert seien.

    {FN:25} Vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585, Rn. 36).

    {FN:27} Der Gerichtshof stellte in Rn. 36 des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), fest, dass Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 grundsätzlich dem nicht entgegensteht, dass ein Wirkstoff, der einer in den Ansprüchen eines Grundpatents enthaltenen funktionellen Definition entspricht, als durch dieses Patent geschützt angesehen werden kann; dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Ansprüche, die u. a. im Licht der Beschreibung der Erfindung auszulegen sind, den Schluss zulassen, dass sie sich nach den in diesem Urteil genannten zwei Kriterien auf den in Rede stehenden Wirkstoff beziehen.

    {FN:34} Im Übrigen wird der "Stand der Technik" im Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), und im Tenor des Urteils vielfach erwähnt, während "allgemeine Kenntnisse", und nicht "allgemein einschlägige Kenntnisse", nur einmal in Rn. 48 jenes Urteils erwähnt werden.

    {FN:35} Auch wenn die Frage letztlich der Entscheidung des nationalen Gerichts überlassen wurde, hat der Gerichtshof meines Erachtens in Rn. 54 des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), erhebliche Skepsis im Hinblick darauf erkennen lassen, ob eine Kombination wie etwa von TD (das in den Patentansprüchen konkret benannt war) und Emtricitabin (das von der allgemeinen Wendung "andere therapeutische Bestandteile" in Verbindung mit dem Zusatz "gegebenenfalls" erfasst sein sollte) die in jenem Urteil genannten zwei Kriterien erfüllte.

    {FN:37} Vgl. insbesondere Rn. 51 des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-121/17

    Teva UK u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Behandlung des …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-650/17
    Rn. 5 Auch wenn ich mich weder durch die vorlegenden Gerichte noch durch die Beteiligten, die in den vorliegenden Rechtssachen Stellung genommen haben, zu einer Überprüfung der allgemeinen Grundsätze veranlasst sehe, die die Große Kammer des Gerichtshofs im Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), aufgestellt hat, geben die vorliegenden Rechtssachen dem Gerichtshof gleichwohl noch einmal Gelegenheit, bestimmte Aspekte von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 im Anschluss an jenes Urteil zu klären.

    Rn. 6 Die vorliegenden Rechtssachen werden dem Gerichtshof auch die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu geben, ob der Begriff "Kern der erfinderischen Tätigkeit" in diesem Kontext relevant und anwendbar ist und ob das Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), sich in spezifischer Weise auf Kombinationspräparate bezieht, die aus mehreren Wirkstoffen bestehen, und ob es somit auch für Erzeugnisse bzw. nicht für Erzeugnisse gilt, die nur aus einem einzigen Wirkstoff bestehen.

    Rn. 31 Mit Beschluss vom 20. Dezember 2017 wurde das Verfahren in der Rechtssache C-650/17 bis zum Ergehen des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), ausgesetzt.

    Rn. 32 Mit Beschluss vom 1. März 2018 wurde das Verfahren in der Rechtssache C-114/18 bis zum Ergehen des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), ausgesetzt.

    Rn. 33 Im Anschluss an das Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), hat der Gerichtshof mit Schreiben vom 26. Juli 2018 das Bundespatentgericht und den Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Rechtsmittelgericht [England & Wales] [Zivilabteilung]) um Stellungnahme dazu gebeten, ob sie ihre Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-650/17 bzw. C-114/18 aufrechterhielten.

    Die Antwort des Gerichtshofs im Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585, beziehe sich in spezifischer Weise auf Kombinationspräparate.

    Rn. 40 In Rn. 57 und im Tenor des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), hat der Gerichtshof festgestellt, dass "Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 dahin auszulegen ist, dass ein aus mehreren Wirkstoffen mit kombinierter Wirkung bestehendes Erzeugnis im Sinne dieser Bestimmung 'durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt' ist, wenn sich die Ansprüche des Grundpatents notwendigerweise und spezifisch auf die Kombination der Wirkstoffe, aus denen das Erzeugnis besteht, beziehen, auch wenn sie darin nicht ausdrücklich erwähnt wird.

    Rn. 41 Das Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), legt somit für den Fall, dass ein Wirkstoff in den Ansprüchen eines Grundpatents nicht ausdrücklich genannt ist, Kriterien fest, die aus zwei Teilen bestehen und beide erfüllt sein müssen.

    Rn. 42 Aus dem Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), ergeben sich meines Erachtens definitive Kriterien für die Auslegung von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009, die von den nationalen Gerichten im Einzelfall anzuwenden sind.

    Rn. 43 Das Bundespatentgericht und der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Rechtsmittelgericht [England & Wales] (Zivilabteilung]) haben dem Gerichtshof jedoch mitgeteilt, dass eine Reihe von Fragen zur Auslegung von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 auch im Anschluss an das Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), weiterhin unklar sei.

    Rn. 44 Meines Erachtens haben sich die Fragen, die von den vorlegenden Gerichten in den vorliegenden verbundenen Rechtssachen ursprünglich gestellt wurden, großenteils durch das Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), erledigt.

    Rn. 45 Betont sei, dass ich von dem Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), in keiner Weise abzuweichen oder die in jener Rechtssache genannten zwei Kriterien um weitere Voraussetzungen zu erweitern gedenke.

    Anwendung des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), sofern ein Grundpatent ein Erzeugnis schützt, das aus einem einzigen Wirkstoff besteht..

    Rn. 46 Der dem Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), zugrunde liegende Rechtsstreit betraf ein Arzneimittel mit der Bezeichnung TRUVADA zur Behandlung von Personen, die HIV-infiziert sind.

    Rn. 47 Da der Tenor des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), eine Auslegung von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 vornimmt, die sich dem konkreten Sachverhalt jener Rechtssache entsprechend auf ein aus mehreren Wirkstoffen bestehendes Arzneimittel bezieht, sind Zweifel aufgekommen{FN-VERWEIS:13}, ob die dort genannten Kriterien oder die dort genannte Auslegung auch für ein aus einem einzigen Wirkstoff bestehendes Arzneimittel gelten{FN-VERWEIS:14}.

    Rn. 48 Meines Erachtens lassen sich diese Zweifel anhand der Rn. 52 und 53 des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), rasch und endgültig ausräumen.

    Es wird daher schon aus der Formulierung des Gerichtshofs klar, dass die in Rn. 57 und im Tenor des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), genannten Kriterien sowohl für aus einem einzigen Wirkstoff bestehende als auch für aus mehreren Wirkstoffen bestehende Erzeugnisse gelten{FN-VERWEIS:16}.

    Stattdessen kommt es, wie der Gerichtshof in Rn. 57 und im Tenor des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), festgestellt hat, soweit der/die in dem Erzeugnis enthaltende/n Stoff/e in den Ansprüchen des Grundpatents nicht genannt wird/werden, darauf an, dass "sich die Ansprüche … notwendigerweise und spezifisch auf diesen Wirkstoff oder, im Fall einer Mehrheit von Wirkstoffen", auf diese Kombination beziehen.

    Relevanz des Begriffs "Kern der erfinderischen Tätigkeit" ("core inventive advance") im Anschluss an das Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585).

    Rn. 52 In seinem Vorabentscheidungsersuchen, das der High Court of Justice (England and Wales), Chancery Division (Patents Court) (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Abteilung Chancery [Patentgericht]), in der dem Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), zugrunde liegenden Rechtssache vorlegte, fragte er den Gerichtshof, ob u. a. der "Kern der erfinderischen Tätigkeit" des Patents zu berücksichtigen sei{FN-VERWEIS:19}.

    Rn. 53 Hinzuweisen ist darauf, dass der Gerichtshof im Rahmen seiner Prüfung der Vorlagefrage oder im Tenor des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), den Begriff "Kern der erfinderischen Tätigkeit" an keiner Stelle erwähnt hat.

    Rn. 54 Um alle etwaigen Zweifel auszuräumen, ist meines Erachtens im Licht des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), der Begriff "Kern der erfinderischen Tätigkeit" des Patents im Kontext von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 nicht anwendbar und nicht relevant.

    Anwendung des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), auf funktionelle Ansprüche und Ansprüche aufgrund von Markush-Formeln.

    Rn. 55 Rn. 57 und dem Tenor des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585){FN-VERWEIS:20}, ist zu entnehmen, dass ein Wirkstoff oder eine Kombination von Wirkstoffen in den Ansprüchen des Grundpatents nicht ausdrücklich genannt sein muss, solange diese Ansprüche sich notwendigerweise und spezifisch auf diesen Wirkstoff oder diese Kombination von Wirkstoffen beziehen und von einem Fachmann als solche erkennbar sind.

    Rn. 56 Zwischen den Beteiligten besteht erhebliche Uneinigkeit darüber, wie die zwei Kriterien des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), im Einzelfall bei funktionellen Ansprüchen und Ansprüchen aufgrund einer Markush-Formel anzuwenden sind.

    Rn. 57 In ihrem mit Gründen versehenen Antrag auf mündliche Verhandlung nach Art. 76 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs haben Sandoz und Hexal vorgetragen, dass unklar sei, ob die Auslegung von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009, auf die sich das Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), bezogen habe, auf Markush-Ansprüche anwendbar sei, und ferner auch einer Klärung bedürfe, wie die Auslegung von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 auf diese Ansprüche anzuwenden sei{FN-VERWEIS:21}.

    Sie erkennen, allerdings nur hilfsweise, auch die Anwendung der zwei Kriterien des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), auf eine Markush-Definition/-Formel an{FN-VERWEIS:23}.

    Rn. 61 Letztlich maßgeblich ist meines Erachtens vielmehr, ob dann, wenn ein Patentanspruch sich entweder auf eine funktionelle Definition oder eine Markush-Formel stützt, gleichwohl die zwei Kriterien des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), erfüllt sind.

    Rn. 62 Meines Erachtens sind die zwei Kriterien des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), ihrem Wesen nach technologisch neutral.

    Rn. 65 Meines Erachtens ist nicht ersichtlich, warum der Gerichtshof von seinem technologisch neutralen Standpunkt abrücken sollte, den er in seinem Urteil vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835), eingenommen und im Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), bestätigt hat{FN-VERWEIS:27}.

    Rn. 66 Daher steht Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 meines Erachtens der Erteilung eines ESZ für einen Wirkstoff, der unter eine funktionelle Definition oder eine Markush-Formel fällt, nicht entgegen, sofern die zwei Kriterien nach dem Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), erfüllt sind.

    Da seit der Einreichung des Patents und der ESZ-Anmeldung viele Jahre vergangen sein können, setzt diese Beurteilung zweifellos in gewissem Maße eine rückblickende Perspektive voraus{FN-VERWEIS:29}, da nach dem Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), ein Fachmann beurteilen muss, ob nach dem Stand der Technik bei der Einreichung oder am Prioritätstag die in diesem Urteil genannten zwei Kriterien erfüllt sind{FN-VERWEIS:30}.

    Rn. 71 Meines Erachtens ist der Verweis auf "die allgemein einschlägigen Kenntnisse" im Sinne der Anwendung der in Rede stehenden Kriterien abzulehnen, da er in unmittelbarem Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut des Tenors des Urteils des Gerichtshofs vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), steht, der auf den Stand der Technik verweist{FN-VERWEIS:34}.

    Rn. 72 Die in Rn. 57 und im Tenor des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), genannten zwei Kriterien sind dementsprechend aus Sicht eines Fachmanns nach dem Stand der Technik bei der Einreichung oder am Prioritätstag des Grundpatents anzuwenden.

    Das erste der im Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), genannten Kriterien, wonach das Erzeugnis, für das das ESZ erteilt wird, notwendigerweise von der Erfindung erfasst sein muss, die durch dieses Patent geschützt wird, setzt daher nicht voraus, dass das Erzeugnis den "Kern der erfinderischen Tätigkeit" des Patents verkörpert.

    Rn. 74 Vielmehr ist dieses Kriterium nach Rn. 48 des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), erfüllt, wenn das Erzeugnis, auf das sich die Ansprüche des Grundpatents beziehen, ein für die Lösung des technischen Problems, das von dem Patent offengelegt wird, erforderliches Merkmal ist.

    Rn. 76 Dem Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), ist zu entnehmen, dass ein Erzeugnis zwar in den Ansprüchen des Grundpatents nicht ausdrücklich erwähnt sein muss{FN-VERWEIS:36}, gleichwohl aber vom Fachmann im Licht aller durch das Grundpatent offengelegten Angaben und des Stands der Technik bei der Einreichung oder am Prioritätstag des Patents "in spezifischer Weise identifizierbar" sein muss{FN-VERWEIS:37}.

    Rn. 77 Das zweite der im Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), genannten Kriterien setzt meines Erachtens voraus, dass festgestellt werden kann, dass ein Fachmann im Licht aller in einem Patent enthaltenen Angaben nach dem Stand der Technik bei der Einreichung oder am Prioritätstag des betreffenden Patents das betreffende Erzeugnis hätte zuordnen können.

    Die zwei in Rn. 57 und im Tenor des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), genannten Kriterien gelten sowohl für aus einem einzigen Wirkstoff bestehende als auch für aus mehreren Wirkstoffen bestehende Erzeugnisse.

    3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 steht der Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für einen Wirkstoff, der unter eine funktionelle Definition oder eine Markush-Formel fällt, nicht entgegen, sofern die in Rn. 57 und im Tenor des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), genannten zwei Kriterien erfüllt sind.

    Die zwei in Rn. 57 und im Tenor des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), genannten Kriterien sind aus Sicht eines Fachmanns nach dem Stand der Technik bei der Einreichung oder am Prioritätstag des Grundpatents anzuwenden.

    Das erste der zwei in Rn. 57 und im Tenor des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), genannten Kriterien ist nicht erfüllt, so dass für ein Erzeugnis kein ESZ erteilt werden kann, wenn aus Sicht eines Fachmanns nach dem Stand der Technik bei der Einreichung oder am Prioritätstag des Grundpatents die Patentansprüche für dieses Erzeugnis für die Lösung des von einem Patent offengelegten technischen Problems nicht erforderlich sind.

    Das zweite der zwei in Rn. 57 und im Tenor des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), genannten Kriterien setzt voraus, dass festgestellt werden kann, dass ein Fachmann im Licht aller in einem Patent enthaltenen Angaben nach dem Stand der Technik bei der Einreichung oder am Prioritätstag des betreffenden Patents das betreffende Erzeugnis hätte zuordnen können.

    Vgl. auch Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585, Rn. 39).

    {FN:11} Vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585, Rn. 40).

    Da diese Begriffe im Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), nicht auftauchen, sehe ich - um jeden Zweifel auszuräumen - von ihrer Verwendung in den vorliegenden Schlussanträgen ab.

    {FN:14} Nach Ansicht von Searle und JSI beschränkt sich das Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), ausdrücklich auf Kombinationspräparate, bei denen ein Teil der Kombination nicht ausdrücklich in den Ansprüchen genannt werde.

    Sie sind somit in erster Linie der Ansicht, dass es nicht notwendig sei, die vom Gerichtshof im Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), angeführten Kriterien auf einen einzigen Wirkstoff anzuwenden, der zu einer Gruppe von Verbindungen gehöre, die durch einen Markush-Anspruch definiert seien.

    {FN:25} Vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585, Rn. 36).

    {FN:27} Der Gerichtshof stellte in Rn. 36 des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), fest, dass Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 grundsätzlich dem nicht entgegensteht, dass ein Wirkstoff, der einer in den Ansprüchen eines Grundpatents enthaltenen funktionellen Definition entspricht, als durch dieses Patent geschützt angesehen werden kann; dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Ansprüche, die u. a. im Licht der Beschreibung der Erfindung auszulegen sind, den Schluss zulassen, dass sie sich nach den in diesem Urteil genannten zwei Kriterien auf den in Rede stehenden Wirkstoff beziehen.

    {FN:34} Im Übrigen wird der "Stand der Technik" im Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), und im Tenor des Urteils vielfach erwähnt, während "allgemeine Kenntnisse", und nicht "allgemein einschlägige Kenntnisse", nur einmal in Rn. 48 jenes Urteils erwähnt werden.

    {FN:35} Auch wenn die Frage letztlich der Entscheidung des nationalen Gerichts überlassen wurde, hat der Gerichtshof meines Erachtens in Rn. 54 des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), erhebliche Skepsis im Hinblick darauf erkennen lassen, ob eine Kombination wie etwa von TD (das in den Patentansprüchen konkret benannt war) und Emtricitabin (das von der allgemeinen Wendung "andere therapeutische Bestandteile" in Verbindung mit dem Zusatz "gegebenenfalls" erfasst sein sollte) die in jenem Urteil genannten zwei Kriterien erfüllte.

    {FN:37} Vgl. insbesondere Rn. 51 des Urteils vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585).

  • EuGH, 12.12.2013 - C-493/12

    Eli Lilly and Company - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat für …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-650/17
    Durch seine Entscheidung im Urteil vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835), wonach die Verwendung einer funktionellen Beschreibung des zugelassenen Erzeugnisses im Patentanspruch eines Grundpatents grundsätzlich möglich und eine strukturelle Definition nicht notwendig sei, habe der Gerichtshof auch deutlich gemacht, dass eine individualisierte Nennung des Erzeugnisses in den Ansprüchen des Grundpatents nicht notwendig sei.

    Rn. 28 Der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Rechtsmittelgericht [England & Wales] [Zivilabteilung]) verweist darauf, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835, Rn. 39), festgestellt habe, dass Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 nicht grundsätzlich ausschließe, dass ein Wirkstoff, der einer in den Ansprüchen eines Patents enthaltenen funktionellen Definition entspreche, als durch dieses Patent geschützt angesehen werden könne; dies gelte jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Ansprüche, die nach Art. 69 EPÜ und dem Protokoll über die Auslegung des EPÜ u. a. im Licht der Beschreibung der Erfindung auszulegen seien, den Schluss zuließen, dass sie sich stillschweigend, aber notwendigerweise auf den in Rede stehenden Wirkstoff bezögen, und zwar in spezifischer Art und Weise..

    Rn. 29 Dem Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Rechtsmittelgericht [England & Wales] [Zivilabteilung]) ist angesichts der Urteile vom 24. November 2011, Medeva (C-322/10, EU:C:2011:773), und vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835), unklar, wie spezifisch die Ansprüche auf den Wirkstoff ausgerichtet sein müssen.

    Rn. 63 In der dem Urteil vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835), zugrunde liegenden Rechtssache wurde der Gerichtshof gefragt, ob Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 dahin auszulegen ist, dass ein Wirkstoff nur dann im Sinne dieser Bestimmung als "durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt" anzusehen ist, wenn der Wirkstoff in den Patentansprüchen durch eine strukturelle Formel benannt ist, oder ob der Wirkstoff auch als geschützt angesehen werden kann, wenn er durch eine funktionelle Formel in den Patentansprüchen geschützt ist.

    Rn. 65 Meines Erachtens ist nicht ersichtlich, warum der Gerichtshof von seinem technologisch neutralen Standpunkt abrücken sollte, den er in seinem Urteil vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835), eingenommen und im Urteil vom 25. Juli 2018, Teva UK u. a. (C-121/17, EU:C:2018:585), bestätigt hat{FN-VERWEIS:27}.

    {FN:3} Urteil vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835, Rn. 41).

    {FN:5} Vgl. Urteil vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835, Rn. 35).

    Vgl. insbesondere Urteil vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835, Rn. 32 und 33).

    {FN:26} Vgl. Urteil vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835, Rn. 39).

  • EuGH, 24.11.2011 - C-322/10

    Medeva - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-650/17
    Dem Urteil vom 24. November 2011, Medeva (C-322/10, EU:C:2011:773), sei nicht zu entnehmen, dass der Gerichtshof es im Hinblick auf Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 für notwendig erachte, dass der in Frage stehende Wirkstoff im Anspruch in individualisierter Form angegeben werde, wie beispielsweise durch Angabe der chemischen Bezeichnung oder der Struktur des Stoffes.

    Rn. 29 Dem Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Rechtsmittelgericht [England & Wales] [Zivilabteilung]) ist angesichts der Urteile vom 24. November 2011, Medeva (C-322/10, EU:C:2011:773), und vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835), unklar, wie spezifisch die Ansprüche auf den Wirkstoff ausgerichtet sein müssen.

    Vgl. Urteil vom 24. November 2011, Medeva (C-322/10, EU:C:2011:773, Rn. 23 und 24).

  • EuGH, 12.12.2013 - C-443/12

    Actavis Group PTC und Actavis UK - Humanarzneimittel - Ergänzendes …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-650/17
    Rn. 17 Darüber hinaus habe der Gerichtshof in den Urteilen vom 12. Dezember 2013, Actavis Group PTC und Actavis UK (C-443/12, EU:C:2013:833), und vom 12. März 2015, Actavis Group PTC und Actavis UK (C-577/13, EU:C:2015:165), die Bedeutung des Kerns der erfinderischen Konzeption betont.

    Rn. 51 Generalanwalt Wathelet kam insoweit zu dem Schluss, dass dieser Begriff in Rn. 41 des Urteils vom 12. Dezember 2013, Actavis Group PTC und Actavis UK (C-443/12, EU:C:2013:833), im Zusammenhang mit einer anderen Bestimmung der Verordnung Nr. 469/2009, nämlich Art. 3 Buchst. c, angeführt worden sei{FN-VERWEIS:17}.

    {FN:7} Vgl. Urteil vom 12. Dezember 2013, Actavis Group PTC und Actavis UK (C-443/12, EU:C:2013:833, Rn. 41 ff.).

  • EuGH, 08.12.2011 - C-125/10

    Merck Sharp & Dohme - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Patente - Verordnung …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-650/17
    Rn. 14 Royalty Pharma beantragte am 17. Dezember 2014 beim DPMA auf Grundlage des Patents, das Gegenstand des Urteils vom 8. Dezember 2011, Merck Sharp & Dohme Corporation (C-125/10, EU:C:2011:812), war, die Erteilung eines ESZ für das Erzeugnis "Sitagliptin in allen dem Schutz des Grundpatents unterliegenden Formen", hilfsweise für "Sitagliptin, insbesondere Sitagliptin Phosphatmonohydrat". Insoweit stützte Royalty Pharma sich auf die von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) am 21. März 2007 erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels Januvia (EU/1/07/383/001-018).

    {FN:4} Vgl. hierzu Urteil vom 8. Dezember 2011, Merck Sharp & Dohme Corporation (C-125/10, EU:C:2011:812).

  • EuGH, 06.12.2012 - C-457/10

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel des AstraZeneca-Konzerns zurück, der seine …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-650/17
    Sie hat insoweit als Beispiel für einen Fall, in dem es zu einem solchen Missbrauch gekommen sei, das Urteil vom 6. Dezember 2012, AstraZeneca/Kommission (C-457/10 P, EU:C:2012:770), angeführt.
  • EuGH, 12.03.2015 - C-577/13

    Actavis Group PTC und Actavis UK - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-650/17
    Rn. 17 Darüber hinaus habe der Gerichtshof in den Urteilen vom 12. Dezember 2013, Actavis Group PTC und Actavis UK (C-443/12, EU:C:2013:833), und vom 12. März 2015, Actavis Group PTC und Actavis UK (C-577/13, EU:C:2015:165), die Bedeutung des Kerns der erfinderischen Konzeption betont.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2024 - C-119/22

    Teva und Teva Finland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - …

    {FN:59} Vgl. ebenfalls mit diesem Verständnis Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in den verbundenen Rechtssachen Royalty Pharma Collection Trust u. a. (C-650/17 und C-114/18, EU:C:2019:704, Nrn. 41 und 49).
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