Rechtsprechung
| EuGH, 09.09.2020 - C-651/19 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Ablehnung eines Folgeantrags - Rechtsbehelfsfrist)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 46 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - ...
- Europäischer Gerichtshof
Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Ablehnung eines Folgeantrags - Rechtsbehelfsfrist)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 46 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - ...
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung; Asylpolitik; Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes; Richtlinie 2013/32/EU; Art. 46; Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Art. 47; Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf; Rechtsbehelf ...
- doev.de
JP - Wirksamer Rechtsbehelf gegen Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz; Zustellungsmodalitäten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides
Wird zitiert von ... (18) Zitiert selbst (7)
- EuGH, 26.09.2018 - C-180/17
Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (Aufschiebende Wirkung des …
Auszug aus EuGH, 09.09.2020 - C-651/19
Rn. 36 Was erstens den Äquivalenzgrundsatz anbelangt, verlangt dessen Wahrung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die auf einen Verstoß gegen das nationale Recht gestützten Rechtsbehelfe und entsprechende, auf einen Verstoß gegen das Unionsrecht gestützte Rechtsbehelfe gleichbehandelt werden (Urteil vom 26. September 2018, Staatssecretaris van Veiligheid en justitie [Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels], C-180/17, EU:C:2018:775, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 37 Somit ist zum einen zu ermitteln, welche Verfahren oder Rechtsbehelfe vergleichbar sind, und zum anderen zu klären, ob die auf das nationale Recht gestützten Rechtsbehelfe günstiger behandelt werden als Rechtsbehelfe, mit denen die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte durchgesetzt werden sollen (Urteil vom 26. September 2018, Staatssecretaris van Veiligheid en justitie [Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels], C-180/17, EU:C:2018:775, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 38 Hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Rechtsbehelfe ist es Sache des nationalen, über unmittelbare Kenntnis der anwendbaren Verfahrensmodalitäten verfügenden Gerichts, die Gleichartigkeit der betreffenden Rechtsbehelfe aus dem Blickwinkel ihres Gegenstands, ihres Rechtsgrundes und ihrer wesentlichen Merkmale zu prüfen (Urteil vom 26. September 2018, Staatssecretaris van Veiligheid en justitie [Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels], C-180/17, EU:C:2018:775, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 39 In Bezug auf die vergleichbare Behandlung der Rechtsbehelfe ist darauf hinzuweisen, dass das nationale Gericht bei der Untersuchung jedes Falles, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift für Rechtsbehelfe, die sich auf Unionsrecht stützen, ungünstiger ist als die Vorschriften, die vergleichbare Rechtsbehelfe des innerstaatlichen Rechts betreffen, die Stellung dieser Vorschriften im gesamten Verfahren, den Verfahrensablauf und die Besonderheiten dieser Vorschriften vor den verschiedenen nationalen Stellen zu berücksichtigen hat (Urteil vom 26. September 2018, Staatssecretaris van Veiligheid en justitie [Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels], C-180/17, EU:C:2018:775, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 24.10.2018 - C-234/17
XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Loyale …
Auszug aus EuGH, 09.09.2020 - C-651/19
Einzubeziehen sind dabei gegebenenfalls u. a. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteil vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 29.10.2009 - C-63/08
SCHWANGEREN ARBEITNEHMERINNEN, DENEN GEKÜNDIGT WURDE, MUSS EIN WIRKSAMER …
Auszug aus EuGH, 09.09.2020 - C-651/19
Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, für nationale Regelungen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, Fristen festzulegen, die insbesondere der Bedeutung der zu treffenden Entscheidungen für die Betroffenen, der Komplexität der Verfahren und anzuwendenden Rechtsvorschriften, der Zahl potenziell Betroffener und den übrigen zu berücksichtigenden öffentlichen oder privaten Belangen gerecht werden (Urteil vom 29. Oktober 2009, Pontin, C-63/08, EU:C:2009:666, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 19.03.2020 - C-564/18
Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Tompa) - Vorlage zur …
Auszug aus EuGH, 09.09.2020 - C-651/19
Rn. 34 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es mangels einschlägiger Unionsregeln nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der zum Schutz der Rechte der Bürger dienenden Rechtsbehelfe festzulegen, wobei diese jedoch nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 19. März 2020, LH [Tompa], C-564/18, EU:C:2020:218, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 26.09.2013 - C-418/11
Texdata Software - Gesellschaftsrecht - Niederlassungsfreiheit - Elfte Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 09.09.2020 - C-651/19
Rn. 57 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Anforderungen des Effektivitätsgrundsatzes jedoch nur gewahrt, wenn diese Frist tatsächlich ausreicht, um einen wirksamen Rechtsbehelf vorzubereiten und einzureichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2013, Texdata Software, C-418/11, EU:C:2013:588, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 28.07.2011 - C-69/10
Samba Diouf - Richtlinie 2005/85/EG - Mindestnormen für Verfahren in den …
Auszug aus EuGH, 09.09.2020 - C-651/19
Rn. 55 Außerdem ermöglicht die Verkürzung einer solchen Rechtsbehelfsfrist, indem sie eine schnellere Bearbeitung unzulässiger Anträge auf internationalen Schutz sicherstellt, eine effizientere Bearbeitung der Anträge von Personen, die Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2011, Samba Diouf, C-69/10, EU:C:2011:524, Rn. 65), und trägt damit zum ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz bei. - EuGH, 18.10.2018 - C-662/17
E.G. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Europäisches Asylsystem - …
Auszug aus EuGH, 09.09.2020 - C-651/19
Rn. 27 Die Merkmale des in Art. 46 der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Rechtsbehelfs sind im Einklang mit Art. 47 der Charta zu bestimmen, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen (Urteil vom 18. Oktober 2018, E. G., C-662/17, EU:C:2018:847, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2025 - C-610/23
Al Nasiria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Internationaler Schutz …
{FN:19} Urteil vom 9. September 2020, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Ablehnung eines Folgeantrags - Rechtsbehelfsfrist) (C-651/19, EU:C:2020:681, Rn. 33).{FN:23} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2020, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Ablehnung eines Folgeantrags - Rechtsbehelfsfrist) (C-651/19, EU:C:2020:681, Rn. 54 und 55).
{FN:24} Urteil vom 9. September 2020, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Ablehnung eines Folgeantrags - Rechtsbehelfsfrist) (C-651/19, EU:C:2020:681, Rn. 34).
{FN:27} Urteil vom 9. September 2020, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Ablehnung eines Folgeantrags - Rechtsbehelfsfrist) (C-651/19, EU:C:2020:681, Rn. 36).
{FN:31} Urteil vom 9. September 2020, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Ablehnung eines Folgeantrags - Rechtsbehelfsfrist) (C-651/19, EU:C:2020:681, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 03.07.2025 - C-610/23
International protection: Greek legislation obliging an applicant for …
Rn. 50 Schließlich überlässt es Art. 46 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2013/32 den Mitgliedstaaten, die Vorschriften festzulegen, die erforderlich sind, damit Personen, die internationalen Schutz beantragen, ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf wahrnehmen können (Urteil vom 9. September 2020, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides [Ablehnung eines Folgeantrags - Rechtsbehelfsfrist], C-651/19, EU:C:2020:681, Rn. 33).Rn. 58 Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass Verfahrensvorschriften, die eine zügigere Bearbeitung offensichtlich unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz gewährleisten, eine effizientere Bearbeitung der Anträge von Personen ermöglichen, die Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben, und damit zum ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz beitragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2020, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides [Ablehnung eines Folgeantrags - Rechtsbehelfsfrist], C-651/19, EU:C:2020:681, Rn. 54 und 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 59 Folglich lässt sich eine nationale Regelung, die zum persönlichen Erscheinen vor dem Gericht verpflichtet, das für die Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, und die im Fall der Missachtung dieser Verpflichtung eine Vermutung vorsieht, die mit der Vermutung der stillschweigenden Rücknahme oder des Nichtbetreibens eines solchen Antrags vergleichbar ist, grundsätzlich im Hinblick auf das durch die Richtlinie 2013/32 verfolgte Ziel einer Verringerung der Bearbeitungszeit, den Grundsatz der Rechtssicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz rechtfertigen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2020, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides [Ablehnung eines Folgeantrags - Rechtsbehelfsfrist], C-651/19, EU:C:2020:681, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BVerwG, 14.12.2021 - 1 C 40.20
Unverzügliche Anzeige jeden Wechsels der Anschrift nach § 10 Abs. 1 Halbs. 2 …
Die der Rechtssicherheit sowie der Verfahrensfairness - und zugleich der Verfahrensbeschleunigung - dienende Festlegung angemessener Fristen für die Rechtsverfolgung ist mit dem Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vereinbar, wenn die Fristen nicht geeignet sind, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte - gemessen an den unionsrechtlichen Grundprinzipien von Äquivalenz und Effektivität - praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (…vgl. EuGH, Urteile vom 18. Oktober 2012 - C-603/10 [ECLI:EU:C:2012:639] - Rn. 30…, vom 11. September 2014 - C-19/13 [ECLI:EU:C:2014:2194] - Rn. 58 und vom 9. September 2020 - C-651/19 [ECLI:EU:C:2020:681] - Rn. 34 und 47).
- Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-7/21
LKW WALTER - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und …
{FN:27} Urteil vom 9. September 2020, Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose (Ablehnung eines Folgeantrags - Rechtsbehelfsfrist) (C-651/19, EU:C:2020:681, Rn. 57).{FN:28} Urteil vom 9. September 2020, Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose (Ablehnung eines Folgeantrags - Rechtsbehelfsfrist) (C-651/19, EU:C:2020:681, Rn. 53).
{FN:29} Aus dem Urteil vom 9. September 2020, Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose (Ablehnung eines Folgeantrags - Rechtsbehelfsfrist) (C-651/19, EU:C:2020:681, Rn. 62 und 63), geht hervor, dass sich die Möglichkeit einer Rechtsvertretung entscheidend auf die Beurteilung der Frage auswirkt, ob eine Verfahrensfrist als ausreichend angesehen werden kann, um eine effektive Verteidigung zu gewährleisten.
- EuGH, 27.09.2023 - C-58/23
Abboudnam - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …
Rn. 14 Außerdem weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass sich die Umstände des vorliegenden Falls von denen der Rechtssache unterschieden, in der das Urteil vom 9. September 2020, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Ablehnung eines Folgeantrags - Rechtsbehelfsfrist) (C-651/19, EU:C:2020:681), ergangen sei, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass Art. 46 der Richtlinie 2013/32 im Licht von Art. 47 der Charta einer nationalen Regelung nicht entgegenstehe, nach der für die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem ein Folgeantrag auf internationalen Schutz für unzulässig erklärt werde, eine Ausschlussfrist von zehn Tagen unter Einbeziehung von Feiertagen und arbeitsfreien Tagen gelte, die ab der Notifizierung dieses Beschlusses laufe, sofern die Personen, die internationalen Schutz beantragten, die ihnen durch die Richtlinie 2013/32 zuerkannten Verfahrensgarantien und -rechte innerhalb dieser Frist effektiv in Anspruch nehmen könnten.Rn. 26 Die Merkmale des in Art. 46 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Rechtsbehelfs sind im Einklang mit Art. 47 der Charta zu bestimmen, wonach jede Person, deren durch das Unionsrecht garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen (Urteil vom 9. September 2020, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides [Ablehnung eines Folgeantrags- Rechtsbehelfsfrist], C-651/19, EU:C:2020:681, Rn. 27).
Überdies gewährleistet Art. 23 der Richtlinie den Rechtsberatern der Antragsteller Zugang zu den Informationen in deren Akte, auf deren Grundlage über den Antrag entschieden wurde oder entschieden wird (Urteil vom 9. September 2020, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides [Ablehnung eines Folgeantrags- Rechtsbehelfsfrist], C-651/19, EU:C:2020:681, Rn. 62).
- EuGH, 05.09.2023 - C-689/21
Dänemark darf die Beibehaltung der dänischen Staatsangehörigkeit davon abhängig …
Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (…Urteile vom 12. Februar 2008, Kempter, C-2/06, EU:C:2008:78, Rn. 58, und vom 9. September 2020, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides [Ablehnung eines Folgeantrags - Rechtsbehelfsfrist], C-651/19, EU:C:2020:681, Rn. 53). - EuGH, 22.09.2022 - C-159/21
Aberkennung des internationalen Schutzes infolge einer Beeinträchtigung der …
Rn. 43 Da in der Richtlinie 2013/32 nicht klargestellt wird, in welcher Weise die Mitgliedstaaten die Achtung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person gewährleisten müssen, wenn ihr Recht auf Akteneinsicht gemäß Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie eingeschränkt wird, sind daher die konkreten Modalitäten der zu diesem Zweck festgelegten Verfahren nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, wobei allerdings vorauszusetzen ist, dass diese Modalitäten nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige innerstaatliche Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch die Rechtsordnung der Union verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (…vgl. entsprechend Urteile vom 4. Juni 2020, C. F. [Steuerprüfung], C-430/19, EU:C:2020:429, Rn. 34, und vom 9. September 2020, Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose [Ablehnung eines Folgeantrags - Rechtsbehelfsfrist], C-651/19, EU:C:2020:681, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-483/20
Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe läuft es dem Unionsrecht zuwider, dass ein …
Im Urteil vom 9. September 2020, Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose (Ablehnung eines Folgeantrags - Rechtsbehelfsfrist) (C-651/19, EU:C:2020:681, Rn. 58), hat der Gerichtshof klargestellt, dass jedem Folgeantrag auf internationalen Schutz ein Erstantrag vorausgeht, der bestandskräftig abgelehnt worden ist und in dessen Rahmen die zuständige Behörde eine umfassende Prüfung vorgenommen hat, um zu klären, ob der betreffende Antragsteller die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme internationalen Schutzes erfüllt. - EuGH, 15.04.2021 - C-194/19
Ein Asylbewerber muss Umstände, die nach dem Erlass einer …
Rn. 42 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es mangels einschlägiger Unionsregeln nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der zum Schutz der Rechte der Bürger dienenden Rechtsbehelfe festzulegen, wobei diese jedoch nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 2002, HI, C-92/00, EU:C:2002:379, Rn. 67…, vom 13. Dezember 2017, El Hassani, C-403/16, EU:C:2017:960, Rn. 26, sowie vom 9. September 2020, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides [Ablehnung eines Folgeantrags - Rechtsbehelfsfrist)], C-651/19, EU:C:2020:681, Rn. 34). - Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2024 - C-406/22
Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky …
{FN:114} Vgl. z. B. Urteil vom 9. September 2020, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Ablehnung eines Folgeantrags - Rechtsbehelfsfrist) (C-651/19, EU:C:2020:681, im Folgenden: Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides [Ablehnung eines Folgeantrags - Rechtsbehelfsfrist], Rn. 36). - EuGH, 30.01.2025 - C-511/23
Caronte & Tourist - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - …
- EuGH, 30.01.2025 - C-510/23
Trenitalia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Unlautere …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-646/21
Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Personnes s'identifiant aux valeurs …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2024 - C-144/23
KUBERA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 Abs. 3 AEUV - Vorlagepflicht …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2022 - C-704/20
Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Examen d'office de la rétention) - …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2021 - C-194/19
Belgischer Staat (Éléments postérieurs à la décision de transfert) - Vorlage zur …
- OLG Braunschweig, 18.08.2025 - 2 U 270/24
Anbieten von "alkoholfreiem Gin" verstößt gegen Spirituosen-VO
- Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-159/21
Országos Idegenrendeszeti Főigazgatóság u.a. - Vorlage zur …
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