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Rechtsprechung
   EuGH, 05.12.2024 - C-680/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,34419
EuGH, 05.12.2024 - C-680/23 (https://dejure.org/2024,34419)
EuGH, Entscheidung vom 05.12.2024 - C-680/23 (https://dejure.org/2024,34419)
EuGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2024 - C-680/23 (https://dejure.org/2024,34419)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Modexel

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 183 Abs. 1 - Einzelheiten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Vortrag des Mehrwertsteuerüberschusses - Begriff ,folgender Zeitraum" - Erstattung des ...

  • IWW

    Art. 183 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG, Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie, Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie, Art. 252 der Mehrwertsteuerrichtlinie, Art. 23 der Ve... rordnung (EU) Nr. 904/2010, Art. 183 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie, Art. 267 AEUV, Art. 179 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie, Art. 213 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie, Art. 23 Buchst. a der Verordnung Nr. 904/2010

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 183 Abs. 1 - Einzelheiten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Vortrag des Mehrwertsteuerüberschusses - Begriff ,folgender Zeitraum" - Erstattung des ...

Sonstiges (4)

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 06.10.2022 - C-293/21

    Vittamed technologijos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

    Auszug aus EuGH, 05.12.2024 - C-680/23
    Rn. 23 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (Urteil vom 6. Oktober 2022, Vittamed technologijos, C-293/21, EU:C:2022:763, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 6. Oktober 2022, Vittamed technologijos, C-293/21, EU:C:2022:763, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere kann dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (Urteil vom 6. Oktober 2022, Vittamed technologijos, C-293/21, EU:C:2022:763, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.05.2021 - C-844/19

    INSS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Auszug aus EuGH, 05.12.2024 - C-680/23
    Rn. 39 Zum anderen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der in Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Einzelheiten zwar über einen gewissen Spielraum verfügen, dass diese Einzelheiten aber den Grundsatz der Neutralität des Mehrwertsteuersystems nicht dadurch beeinträchtigen dürfen, dass der Steuerpflichtige ganz oder teilweise mit dieser Steuer belastet wird (Urteil vom 12. Mai 2021, technoRent International u. a., C-844/19, EU:C:2021:378, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 40 Insbesondere müssen diese Einzelheiten es dem Steuerpflichtigen erlauben, unter angemessenen Bedingungen den gesamten aus dem Vorsteuerüberschuss resultierenden Forderungsbetrag zu erlangen, was impliziert, dass die Erstattung innerhalb einer angemessenen Frist durch eine Zahlung flüssiger Mittel oder auf gleichwertige Weise erfolgt und dass dem Steuerpflichtigen durch die gewählte Methode der Erstattung auf keinen Fall ein finanzielles Risiko entstehen darf (Urteil vom 12. Mai 2021, technoRent International u. a., C-844/19, EU:C:2021:378, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.02.2022 - C-487/20

    Philips Orăştie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des …

    Auszug aus EuGH, 05.12.2024 - C-680/23
    Rn. 29 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht jedoch hervor, dass der Aufschub der Erstattung eines Mehrwertsteuerüberschusses über mehrere auf den Zeitraum der Entstehung des Überschusses folgende Steuerzeiträume nicht notwendigerweise mit dieser Bestimmung unvereinbar ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2012, Mednis, C-525/11, EU:C:2012:652, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Februar 2022, Philips Orăştie, C-487/20, EU:C:2022:92, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 41 Außerdem wird die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten bei der Durchführung des in Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Anspruchs auf Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses durch die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität begrenzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Februar 2022, Philips Orăştie, C-487/20, EU:C:2022:92, Rn. 24).

  • EuGH, 14.02.2019 - C-562/17

    Nestrade - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG - …

    Auszug aus EuGH, 05.12.2024 - C-680/23
    Rn. 43 Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die nationalen Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind, der Gerichtshof kann dem nationalen Gericht jedoch alle notwendigen Hinweise für die Entscheidung über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit geben (Urteil vom 14. Februar 2019, Nestrade, C-562/17, EU:C:2019:115, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.09.2024 - C-429/23

    NARE-BG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Auszug aus EuGH, 05.12.2024 - C-680/23
    Rn. 42 So kann eine Ausschlussfrist, deren Ablauf als Sanktion für den nicht hinreichend sorgfältigen Steuerpflichtigen, der die Mehrwertsteuererstattung nicht geltend gemacht hat, den Verlust des Anspruchs auf diese Erstattung zur Folge hat, nicht als unvereinbar mit der von der Mehrwertsteuerrichtlinie errichteten Regelung angesehen werden, sofern diese Frist zum einen gleichermaßen für die entsprechenden auf dem innerstaatlichen Recht beruhenden steuerlichen Rechte wie für die auf dem Unionsrecht beruhenden Rechte gilt (Äquivalenzgrundsatz) und zum anderen die Ausübung des Rechts auf Mehrwertsteuererstattung nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2024, NARE-BG, C-429/23, EU:C:2024:742, Rn. 52).
  • EuGH, 30.04.2024 - C-670/22

    EncroChat: Der Gerichtshof präzisiert die Voraussetzungen für die Übermittlung …

    Auszug aus EuGH, 05.12.2024 - C-680/23
    Er hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 30. April 2024, M. N. [EncroChat], C-670/22, EU:C:2024:372, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.03.2018 - C-533/16

    Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Auszug aus EuGH, 05.12.2024 - C-680/23
    Um dieses Recht in Anspruch nehmen zu können, muss der Betroffene nämlich u. a. "Steuerpflichtiger" im Sinne dieser Richtlinie sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.03.2005 - C-32/03

    Fini H - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Eigenschaft als Steuerpflichtiger - …

    Auszug aus EuGH, 05.12.2024 - C-680/23
    Rn. 30 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass gerade das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit die Einstufung als Steuerpflichtiger rechtfertigt, dem nach der Mehrwertsteuerrichtlinie das Recht auf Vorsteuerabzug zuerkannt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 3. März 2005, Fini H, C-32/03, EU:C:2005:128, Rn. 19).
  • EuGH, 12.04.2018 - C-8/17

    Biosafe - Indústria de Reciclagens - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus EuGH, 05.12.2024 - C-680/23
    Der Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass die Möglichkeit, das Abzugsrecht ohne zeitliche Beschränkung auszuüben, diesem Grundsatz zuwiderliefe, der verlangt, dass die steuerliche Lage des Steuerpflichtigen in Anbetracht seiner Rechte und Pflichten gegenüber der Steuerverwaltung nicht unbegrenzt lange offenbleiben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2018, Biosafe - Indústria de Reciclagens, C-8/17, EU:C:2018:249, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.05.2011 - C-107/10

    Enel Maritsa Iztok 3 - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinien …

    Auszug aus EuGH, 05.12.2024 - C-680/23
    Rn. 38 Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht dahin ausgelegt werden kann, dass sich Erstattung und Vortrag gegenseitig ausschließen (Urteil vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 47).
  • EuGH, 18.10.2012 - C-525/11

    Mednis - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 183 - Einzelheiten der …

  • BFH, 19.02.2025 - XI R 23/24

    EuGH-Vorlage zur Prüfung von Vertrauensschutz bei der Differenzbesteuerung

    Der Generalanwalt hat auf das unionsrechtliche Effektivitätsgebot hingewiesen, wonach die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf (vgl. z.B. EuGH-Urteile Surgicare vom 12.02.2015 - C-662/13, EU:C:2015:89, Rz 26, m.w.N.; Biosafe - Indústria de Reciclagens vom 12.04.2018 - C-8/17, EU:C:2018:249, Rz 37; C.F. vom 04.06.2020 - C-430/19, EU:C:2020:429, Rz 34; Shell Deutschland Oil vom 22.12.2022 - C-553/21, EU:C:2022:1030, Rz 25; Consortium Remi Group vom 29.02.2024 - C-314/22, EU:C:2024:183, Rz 47; Modexel vom 05.12.2024 - C-680/23, EU:C:2024:1000, Rz 41).
  • EuGH, 03.04.2025 - C-164/24

    Cityland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Rn. 49 Ferner ist auch noch zu beachten, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, dass die steuerliche Lage des Steuerpflichtigen in Anbetracht seiner Rechte und Pflichten gegenüber der Finanzverwaltung nicht unbegrenzt lange offenbleiben kann (Urteil vom 5. Dezember 2024, Modexel, C-680/23, EU:C:2024:1000, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Münster, 11.12.2025 - 5 K 1900/23

    Umsatzsteuer - Ordnungsgemäße Rechnung, Handel mit sog. "Mixpaletten", …

    Hieraus ergibt sich, dass das Recht auf Vorsteuerabzug integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann (EuGH, Urteil vom 05.12.2024, C-680/23, Modexel, HFR 2025, 204, Rn. 23 f. m.w.N.).
  • EuG, 22.10.2025 - T-575/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

    Insoweit sind aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Streitgegenstands einer Auslegung bedürfen Vgl. Urteile vom 20. März 1986, Tissier (…35/85, EU:C:1986:143, Rn. 9), und vom 5. Dezember 2024, Modexel (, EU:C:2024:1000, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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